Einstweilige Verfügung gegen verkaufsabhängige Handy-Gewinnspiele mit Logos/Klingeltönen
- Gericht
- Landgericht Dortmund
- Spruchkörper
- VI. Kammer für Handelssachen
- Aktenzeichen
- 20 O 27/01
- Datum
- 25.04.2001
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
- ECLI
- ECLI:DE:LGDO:2001:0425.20O27.01.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei dringender Gefahr kann das Gericht ohne vorherige mündliche Verhandlung einstweilige Maßnahmen anordnen.
Der Vorsitzende des Gerichts kann nach den einschlägigen Vorschriften des UWG und der ZPO allein eine einstweilige Anordnung treffen.
Die Missachtung einer gerichtlichen Unterlassungsanordnung kann durch Ordnungsgeld oder ersatzweise Ordnungshaft sanktioniert werden.
Im Wettbewerbsrecht ist es zulässig, die Durchführung von Gewinnspielen zu untersagen, wenn die Teilnahme an dem Gewinnspiel von der Bestellung bestimmter Waren oder Leistungen (hier: Logos/Klingeltöne) abhängig gemacht wird.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt in der Regel die unterliegende Partei; der Streitwert ist vom Gericht festzusetzen.
Rubrum
Mit der Ausfertigung dieses Beschlusses ist die beglaubigte Ab-
schrift der Antragsschrift mit Anlagen zuzustellen.
Tenor
wird, weil dringlich, ohne vorherige mündliche Verhandlung und
durch den Vors. allein gem. § 25 UWG, §§ 937. II, 944, 890 ZPO
angeordnet: .
Der Antragsgegnerin wird es bei Vermeidung eines für jeden
Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes
bis 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu zwei
Jahren, oder einer Ordnungshaft bis zu zwei Jahren
untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit Logos und Klingel-
tönen für Handys Gewinnspiele auszuloben, wenn die Teilnahme
an dem Gewinnspiel von der Bestellung eines Logos oder eines
Klingeltons abhängig ist
und/oder
derart beworbene Gewinnspiele durchzuführen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 75.000,- DM festgesetzt.