Treffer
LG Dortmund Beschluss

Einstweilige Verfügung gegen verkaufsabhängige Handy-Gewinnspiele mit Logos/Klingeltönen

Gericht
Landgericht Dortmund
Spruchkörper
VI. Kammer für Handelssachen
Aktenzeichen
20 O 27/01
Datum
25.04.2001
Rechtsgebiet
Gewerblicher Rechtsschutz
ECLI
ECLI:DE:LGDO:2001:0425.20O27.01.00
Quelle
Das Landgericht Dortmund erließ ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Anordnung gegen die Antragsgegnerin wegen dringender Verhältnisse. Verboten wurde, im geschäftlichen Verkehr Gewinnspiele mit Logos und Klingeltönen anzubieten, wenn die Teilnahme von der Bestellung eines Logos oder Klingeltons abhängig ist bzw. derartig beworbene Gewinnspiele durchzuführen. Zur Durchsetzung sind Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft angedroht; die Antragsgegnerin trägt die Prozesskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei dringender Gefahr kann das Gericht ohne vorherige mündliche Verhandlung einstweilige Maßnahmen anordnen.

2

Der Vorsitzende des Gerichts kann nach den einschlägigen Vorschriften des UWG und der ZPO allein eine einstweilige Anordnung treffen.

3

Die Missachtung einer gerichtlichen Unterlassungsanordnung kann durch Ordnungsgeld oder ersatzweise Ordnungshaft sanktioniert werden.

4

Im Wettbewerbsrecht ist es zulässig, die Durchführung von Gewinnspielen zu untersagen, wenn die Teilnahme an dem Gewinnspiel von der Bestellung bestimmter Waren oder Leistungen (hier: Logos/Klingeltöne) abhängig gemacht wird.

5

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt in der Regel die unterliegende Partei; der Streitwert ist vom Gericht festzusetzen.

Rubrum

1

Mit der Ausfertigung dieses Beschlusses ist die beglaubigte Ab-

2

schrift der Antragsschrift mit Anlagen zuzustellen.

Tenor

wird, weil dringlich, ohne vorherige mündliche Verhandlung und

durch den Vors. allein gem. § 25 UWG, §§ 937. II, 944, 890 ZPO

angeordnet: .

Der Antragsgegnerin wird es bei Vermeidung eines für jeden

Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes

bis 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu zwei

Jahren, oder einer Ordnungshaft bis zu zwei Jahren

untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit Logos und Klingel-

tönen für Handys Gewinnspiele auszuloben, wenn die Teilnahme

an dem Gewinnspiel von der Bestellung eines Logos oder eines

Klingeltons abhängig ist

und/oder

derart beworbene Gewinnspiele durchzuführen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 75.000,- DM festgesetzt.

Einstweilige Verfügung gegen verkaufsabhängige Handy-Gewinnspiele mit Logos/Klingeltönen — Themis