Einstweilige Verfügung: Unterlassung bei verspäteter Widerrufsbelehrung und fehlender AGB-Mitteilung
- Gericht
- Landgericht Dortmund
- Spruchkörper
- VI. Kammer für Handelssacheen
- Aktenzeichen
- 20 O 19/11
- Datum
- 07.04.2011
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
- ECLI
- ECLI:DE:LGDO:2011:0407.20O19.11.00
Abstrakte Rechtssätze
Unterlassungsansprüche nach § 8 UWG sind gegeben, wenn ein Unternehmer im Fernabsatz erforderliche Verbraucherinformationen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und zum erforderlichen Zeitpunkt bereitstellt.
Das Unterlassen der Übermittlung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Textform bei Fernabsatzverträgen begründet einen wettbewerbswidrigen Verstoß, der einstweiligen Rechtsschutz rechtfertigt.
Zur Abwehr von Wettbewerbsverstößen kann das Gericht nach den einschlägigen Vorschriften des UWG und ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden allein eine einstweilige Verfügung treffen, wenn Dringlichkeit vorliegt.
Bei Fernabsatzverträgen ist die rechtzeitige und formgerechte Belehrung über das Widerrufsrecht entscheidungserheblich; eine Belehrung, die erst deutlich nach Vertragsschluss zugeht, erfüllt die Informationspflicht nicht.
Tenor
wird, weil dringlich, ohne vorherige mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden allein gem. §§ 3, 4 Nr. 11, 8, 12 II UWG, 937 II, 944, 890 ZPO angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt jedoch auf Grund dieser Verfügung höchstens zwei Jahre, untersagt Verbrauchern im Zusammenhang mit geschäftlichen Handlungen Schmuck im Fernabsatz anzubieten und/oder zu verkaufen,
a)
und dabei im Rahmen der Informationen zum fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht über die Länge der Frist zum Widerruf von 14 Tagen zu informieren, wenn der Verbraucher die Informationen zum fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht in Textform erst 49 Stunden nach Abschluss des Kaufvertrages erhält
und/oder
b)
ohne die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Textform mitzuteilen,
wie insgesamt geschehen in Verbindung mit der Abwicklung der Transaktion zu der eBay-Artikelnummer ############.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 13.500,00 € festgesetzt.
Mit der Ausfertigung dieses Beschlusses ist die beglaubigte Abschrift der Antragsschrift mit Anlagen, auf die anstelle einer Begründung Bezug genommen wird,
zuzustellen.