Berufung abgewiesen: Keine vertragliche Wohnflächenvereinbarung, keine Mietminderung
- Gericht
- Landgericht Dortmund
- Spruchkörper
- 1. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 1 S 96/06
- Datum
- 05.06.2007
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGDO:2007:0605.1S96.06.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Sachmangel, der eine Mietminderung rechtfertigt, setzt eine Abweichung von einer vertraglich vereinbarten Wohnfläche oder eine anderweitig begründete Mangelhaftigkeit der Fläche voraus.
Die während der Mietzeit vom Vermieter verwendete Angabe zur Wohnungsgröße, die der Mieter nicht innerhalb der Mietdauer beanstandet, belastet die Durchsetzbarkeit später erhobener Mängelrügen.
Wird die Berufung mangels substantiierter Darlegung eines Mangelvorwurfs als unbegründet zurückgewiesen, hat die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 97 ZPO).
Das Gericht kann auf die Klärung einzelner Tatsachenfragen (z. B. tatsächliche Quadratmeterzahl) verzichten, wenn der materielle Anspruch bereits aus rechtlichen Gründen zu verneinen ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 125 C 13145/05
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Amtsgerichts Dortmund vom 28.03.2006 (Aktenzeichen: 129 C 13145/05) wird kostenpflichtig (§ 97 ZPO) zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten, mit der sie sich gegen die Abweisung ihrer Widerklage wendet, ist unbegründet.
Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichtes, das vorliegend eine vertragliche Vereinbarung über die Wohnfläche von den Parteien nicht getroffen wurde und somit auch kein Sachmangel vorliegt, auf den eine Minderung gestützt werden könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Hinzu kommt, dass - wie im Verhandlungstermin vor der Kammer thematisiert worden ist - der Kläger unstreitig während der Dauer des Mietverhältnisses seine Nebenkostenabrechnungen eine Wohnungsgröße von 86,50 qm hinsichtlich der Wohnung der Beklagten zugrundegelegt hat. Dies haben die Beklagten während der Dauer des Mietverhältnisses, das immerhin von März 2002 bis Juli 2005 andauerte, nicht beanstandet. Beanstandet wurde dies von ihnen vielmehr erst nach dem Ende des Mietverhältnisses. Die Frage, ob die Beklagten vor diesem Hintergrund überhaupt die von ihnen nunmehr behauptete Wohnungsgröße hinreichend dargetan haben, konnte die Kammer jedoch angesichts einer fehlenden vertraglichen Vereinbarung dahinstehen lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.