Treffer
LG Dortmund Beschluss

Berufungsrücknahme führt zum Verlust des Rechtsmittels und Kostenauferlegung

Gericht
Landgericht Dortmund
Spruchkörper
1. Zivilkammer
Aktenzeichen
1 S 81/18
Datum
04.06.2018
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:LGDO:2018:0604.1S81.18.00
Quelle
Der Kläger hat seine Berufung zurückgenommen. Das Landgericht erklärt hierdurch den Verlust des eingelegten Rechtsmittels, setzt den Streitwert des Berufungsverfahrens fest und legt dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 516 Abs. 3 ZPO auf. Die Entscheidung enthält neben dem Tenor keinen weiteren Entscheidungstext.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Prozessbeteiligten führt, sofern sie wirksam erfolgt, zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels.

2

Bei Verlust des Rechtsmittels infolge Rücknahme kann das Gericht dem zurücknehmenden Teil die Kosten des Rechtszugs auferlegen; hierfür ist § 516 Abs. 3 ZPO maßgeblich.

3

Das Gericht hat auch bei Rücknahme des Rechtsmittels den Streitwert des Berufungsverfahrens zu bestimmen und festzusetzen.

4

Ein Tenor ohne weitergehenden Entscheidungstext genügt zur Regelung der Kostenlast und der Streitwertfestsetzung, sofern sonst keine Ausführungen erforderlich sind.

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 404 C 6189/17

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.

Tenor

Die Berufungsrücknahme des Klägers hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.556,45 EUR festgesetzt.

Berufungsrücknahme führt zum Verlust des Rechtsmittels und Kostenauferlegung — Themis