Berufungsrücknahme führt zum Verlust des Rechtsmittels und Kostenauferlegung
- Gericht
- Landgericht Dortmund
- Spruchkörper
- 1. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 1 S 81/18
- Datum
- 04.06.2018
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGDO:2018:0604.1S81.18.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Prozessbeteiligten führt, sofern sie wirksam erfolgt, zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels.
Bei Verlust des Rechtsmittels infolge Rücknahme kann das Gericht dem zurücknehmenden Teil die Kosten des Rechtszugs auferlegen; hierfür ist § 516 Abs. 3 ZPO maßgeblich.
Das Gericht hat auch bei Rücknahme des Rechtsmittels den Streitwert des Berufungsverfahrens zu bestimmen und festzusetzen.
Ein Tenor ohne weitergehenden Entscheidungstext genügt zur Regelung der Kostenlast und der Streitwertfestsetzung, sofern sonst keine Ausführungen erforderlich sind.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 404 C 6189/17
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Tenor
Die Berufungsrücknahme des Klägers hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.556,45 EUR festgesetzt.