Berufung zurückgewiesen: Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und Kostenauferlegung
- Gericht
- Landgericht Dortmund
- Spruchkörper
- 1. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 1 S 4/07
- Datum
- 15.01.2007
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGDO:2007:0115.1S4.07.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist zurückzuweisen, wenn das Berufungsvorbringen die in der angefochtenen Entscheidung dargelegten, tragenden Gründe nicht substantiiert erschüttert.
Die Berufungsinstanz kann sich auf die zutreffenden und nachvollziehbaren rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz beziehen, sofern diese durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 ZPO.
Ein Urteil kann von der Berufungsinstanz als vorläufig vollstreckbar erklärt werden, auch wenn die Berufung zurückgewiesen wird.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 126 C 5698/06
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund
vom 27.11.2006 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen
Entscheidung, auf die die Kammer Bezug nimmt und die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, kostenpflichtig (§ 97 ZPO) zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.