Berichtigung des Tenors nach § 319 ZPO; Berufung zurückgewiesen, Revision zugelassen
- Gericht
- Landgericht Dortmund
- Spruchkörper
- 1. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 1 S 344/10
- Datum
- 03.06.2013
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGDO:2013:0603.1S344.10.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine offensichtliche Unrichtigkeit im Tenor kann das Gericht nach § 319 ZPO berichtigen, wenn eine versehentliche Auslassung vorliegt.
Ist aus den Entscheidungsgründen eindeutig ersichtlich, dass bestimmte Anordnungen (z. B. Zulassung der Revision oder Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit) getroffen werden sollen, rechtfertigt dies eine Berichtigung des Tenors nach § 319 ZPO.
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit und der Hinweis auf die Möglichkeit ihres Abwendens durch Sicherheitsleistung sind im Tenor auszusprechen; fehlt diese Regelung irrtümlich, kann sie ergänzt werden.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach dem Ausgang des Berufungsverfahrens; die unterliegende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen-Borbeck, 24 C 69/09
Tenor
Der Tenor des Urteils der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 30.04.2013 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass er wie folgt lautet:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen-Borbeck vom 19.11.2010 zum Aktenzeichen 24 C 69/09 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Der Tenor war aufgrund einer offensichtlichen Unrichtigkeit - versehentliche Auslassung - gem. § 319 ZPO zu berichtigen, weil die Kammer ausweislich des Tenors und der Entscheidungsgründe die Revision zugelassen hat und die Klägerin die vorläufige Vollstreckbarkeit gem. § 709 ZPO abwenden kann.