Berufung mangels Berufungsbegründung (§ 520 ZPO) als unzulässig verworfen
- Gericht
- Landgericht Dortmund
- Spruchkörper
- 1. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 1 S 227/17
- Datum
- 05.12.2017
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGDO:2017:1205.1S227.17.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist unzulässig, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Berufungsbegründung nicht fristgerecht bzw. gar nicht eingereicht wird (§ 520 ZPO).
Ein Beschluss über die Unzulässigkeit der Berufung kann gemäß § 522 Abs. 1 ZPO ergehen.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Rechtsmittelführer gemäß § 97 ZPO aufzuerlegen.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit eines angefochtenen Urteils kann nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO angeordnet werden.
Tenor
Die Berufung des Beklagten zu 1 gegen das am 29.08.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund (425 C 7634/16)
wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten zu 1) auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.504,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO.
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, weil entgegen der Vorschrift des § 520 ZPO keine Berufungsbegründung eingereicht wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.