Unterlassungsverfügung gegen 'Halbpreis-Aktion'-Werbung im geschäftlichen Verkehr
- Gericht
- Landgericht Dortmund
- Spruchkörper
- V. Kammer für Handelssachen
- Aktenzeichen
- 19 O 7/02
- Datum
- 24.01.2002
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
- ECLI
- ECLI:DE:LGDO:2002:0124.19O7.02.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch im Wettbewerbsrecht kann sich auf die Untersagung einer konkret formulierten Werbeankündigung erstrecken und die Durchführung der so angekündigten Verkaufsveranstaltung verbieten.
Das Gericht kann für jede Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft festsetzen sowie eine Gesamtgrenze für die Ersatzhaft bestimmen.
Im Verfügungsverfahren trägt die unterliegende Partei regelmäßig die Kosten des Verfahrens.
Für Unterlassungsanträge wird der Streitwert durch das Gericht festgesetzt und in der Entscheidung angegeben.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext
Tenor
Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt, jedoch aufgrund dieser Verfügung höchstens zwei Jahre, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Werbeankündigungen oder sonstigen öffentlichen Mitteilung zu werben mit einer Verkaufsveranstaltung wie folgt:
„Halbpreis-Aktion
von…bis…
Brot, Brötchen, Konditorei- und Backwaren
alles zum halben Preis
zum Beispiel
Brötchen statt 0,23 EURO nur 0,11 EURO
Mehrkornbrötchen statt 0,40 EURO nur 0,20 EURO
Kassler 1250 g statt 2,50 EURO nur 1,25 EURO
Bienenstich gr. St. statt 1,60 EURO nur 0,80 EURO
…gleiche Qualität zum halben Preis solange der Vorrat reicht!“
und/oder eine derart angekündigte Verkaufsveranstaltung durchzuführen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 8000 € festgesetzt.