Unterlassungsanspruch: Werbung als "Steuerberatung" auf Facebook untersagt
- Gericht
- Landgericht Dortmund
- Spruchkörper
- III. Kammer für Handelssachen
- Aktenzeichen
- 16 O 47/16
- Datum
- 10.11.2016
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGDO:2016:1110.16O47.16.00
Abstrakte Rechtssätze
Die geschäftsmäßige Bewerbung oder das Angebot von Steuerrechtshilfe unter der Bezeichnung „Steuerberatung“ kann einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch begründen.
Die Unterlassungsverpflichtung kann mit einem für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeld und, bei Nichtvollzug, mit Ordnungshaft sowie einer erhöhten Sanktion für Wiederholungsfälle versehen werden.
Die Verwendung der Berufs- oder Leistungsbezeichnung auf Profilseiten in sozialen Netzwerken fällt, soweit sie geschäftsmäßig erfolgt, in den Anwendungsbereich eines zivilgerichtlichen Unterlassungsverfahrens.
Ein Versäumnisurteil, das einen Unterlassungsanspruch bestätigt, kann zugleich die vorläufige Vollstreckbarkeit anordnen und die unterlegene Partei zur Kostentragung verpflichten.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Tenor
Hinweis: Versäumnisurteil
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zu Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren zu unterlassen, geschäftsmäßig Steuerrechtshilfe anzubieten durch die Verwendung der Aufgabenbeschreibung „Steuerberatung“ wie geschehen auf den Profilseiten des Beklagten im sozialen Netzwerk www.facebook.com (Anlage K1).
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.