Unterlassung: Arzt untersagt Gesellschafterbeteiligung an Hörgerätefirma
- Gericht
- Landgericht Dortmund
- Spruchkörper
- III. Kammer für Handelssachen
- Aktenzeichen
- 16 O 259/10
- Datum
- 12.05.2011
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGDO:2011:0512.16O259.10.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch kann gerichtlich durch ein Verbot konkret bestimmter zukünftiger Beteiligungen oder Handlungen durchgesetzt werden.
Ein Gericht kann für den Fall schuldhafter Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft androhen, um die Durchsetzung zu sichern.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Ein Urteil kann mit vorläufiger Vollstreckbarkeit versehen werden, um dessen Wirksamkeit sofort zu gewährleisten.
Ein gerichtliches Verbot kann sich gegen wirtschaftliche Beteiligungen richten, soweit deren Fortbestand gerichtlich untersagt wird.
Tenor
1.
Dem Beklagten wird verboten, neben seiner Tätigkeit als Arzt für HalsNasen-
Ohrenheilkunde in D eine Beteiligung als
Gesellschafter an der Firma B Hörgeräte GmbH, D,
zu halten.
2.
Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das
Unterlassungsgebot gemäß Ziffer 1. wird dem Beklagten ein
Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise
Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht.
3.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.