Beschluss: Unterlassungsverfügung gegen Aufruf zum Boykott eines Krankenhauses
- Gericht
- Landgericht Dortmund
- Spruchkörper
- III. Kammer für Handelssachen
- Aktenzeichen
- 16 O 249/10 Kart.
- Datum
- 03.12.2010
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
- ECLI
- ECLI:DE:LGDO:2010:1203.16O249.10KART.00
Abstrakte Rechtssätze
Gerichte können im Wege einer Unterlassungsverfügung Aufrufe zum Boykott eines Konkurrenten im geschäftlichen Verkehr untersagen, um wettbewerbswidrige Behinderungen zu verhindern.
Eine Unterlassungsverfügung kann mit Androhung von Ordnungsmitteln (Ordnungsgeld und/oder Ordnungshaft) verbunden werden; Umfang und Höhe der Ordnungsmittel bestimmt das Gericht im Einzelfall.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; das Gericht setzt den Streitwert im Rahmen seiner Zuständigkeit fest.
Die Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Antragsschrift mit Anlagen kann anstelle einer ausführlichen Begründung genügen, wenn auf diese in der Verfügung Bezug genommen wird.
Rubrum
Mit der Ausfertigung dieses Beschlusses ist die beglaubigte Abschrift der Antragsschrift mit Anlagen, auf die anstelle einer Begründung Bezug genommen wird, zuzustellen.
Tenor
Der Antragsgegnerin wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt jedoch auf Grund dieser Verfügung höchstens zwei Jahre, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu jedweder Weise zu Wettbewerbszwecken alle
niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte in der Region C und näherer
Umgebung zum Boykott des Ev. Krankenhauses C aufzurufen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.