Einstweilige Verfügung: Verbot unaufgeforderter E‑Mail‑Werbung ohne ausdrückliche Einwilligung
- Gericht
- Landgericht Dortmund
- Spruchkörper
- III. Kammer für Handelssachen
- Aktenzeichen
- 16 O 138/11
- Datum
- 26.09.2011
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
- ECLI
- ECLI:DE:LGDO:2011:0926.16O138.11.00
Abstrakte Rechtssätze
Werbliche E‑Mail‑Werbung ohne zuvor erteilte ausdrückliche Einwilligung der Empfänger ist nach dem UWG unzulässig und kann einen Unterlassungsanspruch begründen.
Der Unterlassungsanspruch wegen unzulässiger Werbung kann gerichtlich durch einstweilige Verfügungen nach §§ 8, 12 Abs. 2 UWG durchgesetzt werden.
Zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs kann das Gericht Zwangsmittel wie Ordnungsgeld oder Ordnungshaft als Ordnungsmittel festsetzen.
Bei dringender Eilbedürftigkeit ist eine einstweilige Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung und durch einzelne Richterin/einzelnen Richter nach den einschlägigen Vorschriften der ZPO möglich.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Tenor
wird, weil dringlich, ohne vorherige mündliche Verhandlung und durch die Vorsitzende allein gem. §§ 12 II, 8, 3 UWG, 937 II, 944, 890 ZPO angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt jedoch auf Grund dieser Verfügung höchstens zwei Jahre, untersagt
an Inhaber einer Emailadresse unaufgefordert und ohne dass zuvor - bezogen konkret auf die Antragsgegnerin - eine ausdrückliche Einverständniserklärung abgegeben wurde, Emails mit werbendem Inhalt zu versenden es sei denn, die Email ist an die Adresse ####@##.## gerichtet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Mit der Ausfertigung dieses Beschlusses ist eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift mit Anlagen zuzustellen.