Berufung: Anmietung Ersatztaxi wegen unverhältnismäßiger Mietwagenkosten abgewiesen
- Gericht
- Landgericht Dortmund
- Spruchkörper
- 15. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 15 S 77/96
- Datum
- 17.04.1997
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGDO:1997:0417.15S77.96.00
Abstrakte Rechtssätze
Ersatztaxi- oder Mietwagenkosten sind nur erstattungsfähig, wenn ihre Höhe im Verhältnis zum erzielbaren Umsatz und den sonstigen ersparten Aufwendungen nicht unverhältnismäßig ist.
Bei der Erforderlichkeitsprüfung sind dem erwarteten Umsatzerlös leistungsbezogene Kosten gegenüberzustellen; verbleibt ein deutlich geringerer Erlös gegenüber den Mietkosten, sind diese nicht zu ersetzen.
Das Fortfallen der Notwendigkeit kann sich aus der Umstände der Reparaturzeit (z. B. Ferienzeiten) ergeben; mangelhafter substantiierten Vortrag zur Erforderlichkeit führt zur Abweisung.
Eine Berufung ist unbegründet, wenn die vorinstanzliche Berechnung mit ständiger Rechtsprechung in Einklang steht und die vorgebrachten Einwendungen nicht durchgreifen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 128 C 10732/95
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts
Dortmund vom 9.1.1996 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
(ohne Tatbestand gemäß § 543 ZPO)
Die Berufung des Klägers ist zulässig aber unbegründet.
Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Insbesondere
folgt die Kammer der amtsgerichtlichen Berechnung, mit der ein
unverhältnismäßiger Aufwand der Anmietung einer Ersatztaxe begründet
worden ist. Diese Berechnung entspricht ständiger Rechtsprechung
der Kammer.
Im übrigen greifen die vom Kläger in der Berufung vorgebrachten
Einwendungen gegen diese Berechnung auch nicht durch. Selbst
wenn vom errechneten Umsatzerlös von 1.957,20 DM lediglich
30 % leistungsbezogene Kosten abgezogen werden, verbleibt ein
Betrag von 1.370,00 DM. Dieser ist im Verhältnis zu den Mietwagenkosten
von 4.000,00 DM immer noch unverhältnismäßig. Damit
sind auch nach Berechnung des Klägers die Mietwagenkosten im
Verhältnis zum Umsatzerlös eindeutig unverhältnismäßig.
Im übrigen hat das Amtsgericht zu Recht hinsichtlich der Erforderlichkeit
der Anmietung einer Ersatztaxe darauf hingewiesen,
daß die Reparaturzeit in die Osterferien fiel. Auch insoweit hat
der Kläger zur Erforderlichkeit der Anmietung in der Berufung
nichts weiter vorgetragen. Die Berufung des Klägers war daher
mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.