Armenrecht verweigert: Kein Versicherungsschutz bei fehlender Fahrerlaubnis
- Gericht
- Landgericht Dortmund
- Spruchkörper
- 15. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 15 O 102/76
- Datum
- 23.07.1976
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGDO:1976:0723.15O102.76.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nach § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die für den geltend gemachten Anspruch erforderlichen Tatbestandsmerkmale offensichtlich nicht erfüllt sind.
Nach § 2 Abs. 2 c AKB kann der Versicherungsschutz entfallen, wenn der Fahrer bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht im Besitz der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis war.
Der Fahrzeughalter darf das Vorliegen der Fahrerlaubnis nicht ohne Verschulden annehmen; eine entschuldbare Annahme setzt eine sichere Erkenntnisquelle voraus.
In der Regel ist zur Entlastung des Halters die Vorlage des Führerscheins erforderlich; die bloße Versicherung des Fahrers, er habe die Fahrerlaubnis wiedererlangt, genügt nicht, insbesondere wenn dem Halter bekannt war, dass die Fahrerlaubnis entzogen war.
Rubrum
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aus-
sicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Es ist nicht ersichtlich, daß der Antragsgegner der Antragstellerin
zu Unrecht den Versicherungsschutz gem. § 2 Abs.2 c AKB entzogen
hat. Unstreitig hatte der Fahrer des von der Antragstellerin ge-
haltenen Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die
vorgeschriebene Fahrerlaubnis. Zwar handelte es sich um einen be-
rechtigten Fahrer, die Antragstellerin durfte jedoch nicht ohne
Verschulden das Vorliegen der Fahrerlaubnis annehmen. Diese .An-
nahme ist nur dann entschuldbar, wenn sie aus einer sicheren Er-
kenntnisquelle gewonnen ist. In aller Regel ist die Vorlage des
Führerscheins erforderlich (ganz herrschende Rechtsprechung). Da
der Antragstellerin bekannt war, daß dem Fahrer die Fahrerlaubnis
entzogen worden war, hatte sie umso mehr Grund, sich den Führer-
schein tatsächlich vorlegen zu lassen. Die bloße Versicherung des
Fahrers, er habe seine Fahrerlaubnis wiedererhalten, entschuldigt
die dadurch hervorgerufene Annahme der Antragstellerin
gem. § 2 Abs.2 c AKB nicht.
Tenor
Der Antragstellerin wird das unter dem 28 .April 1976
beantragte Armenrecht verweigert.