Aussetzung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen wegen bevorstehender Therapieaufnahme
- Gericht
- Landgericht Dortmund
- Spruchkörper
- 4. Strafvollstreckungskammer
- Aktenzeichen
- 14 (4) StVK 503/94
- Datum
- 15.12.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGDO:1995:1215.14.4STVK503.94.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe kann nach § 459f StPO unterbleiben, wenn ihre Vollstreckung für den Verurteilten eine unbillige Härte bedeuten würde.
Die Möglichkeit einer kurzfristigen Aufnahme in eine Therapieeinrichtung kann eine solche unbillige Härte begründen und damit die Aussetzung der Vollstreckung rechtfertigen.
Bei der Prüfung des Unterbleibens der Vollstreckung sind zeitliche Auswirkungen der Vollstreckung auf dringend gebotene therapeutische Maßnahmen zu berücksichtigen.
Die Aussetzung der Vollstreckung dient dem Schutz der Rehabilitationschancen des Verurteilten, sofern durch die Vollstreckung eine erhebliche Beeinträchtigung dieser Chancen zu befürchten ist.
Tenor
Die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafen von 80 Tagen aus dem Urteil (Strafbefehl) des AG Bochum, Az. 32 a Cs 10 Js 73/94 – 107/94 (StA Bochum 10 VRs 1307/94 und von 60 Tagen aus dem Urteil (Strafbefehl) des AG Dortmund, Az. 98 Cs 50 Js 818/94 (StA Dortmund 66 VRs 319/95) unterbleibt.
Gründe
Die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe aus den o.g. Strafbefehlen unterbleibt gem. § 459 f StPO. Denn die Vollstreckung bedeutet für den Verurteilten z. Zt. eine unbillige Härte. Er kann nämlich am 19.12.1995 Aufnahme in einer Therapieeinrichtung finden. Würden jedoch die Ersatzfreiheitsstrafen vollstreckt, so würde sich dieser Termin unzulässigerweise verschieben.