Unterlassungsbeschluss wegen Werbeankündigung: Gratis-Tankfüllung bei Scheibenwechsel
- Gericht
- Landgericht Dortmund
- Spruchkörper
- II. Kammer für Handelssachen
- Aktenzeichen
- 13 O 124/05
- Datum
- 26.08.2005
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
- ECLI
- ECLI:DE:LGDO:2005:0826.13O124.05.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch kann sich gegen den konkreten Wortlaut und die konkrete Gestaltung einer Werbeankündigung im geschäftlichen Verkehr richten.
Das Gericht kann zur Durchsetzung eines Unterlassungsgebots ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, und eine Höchstdauer für die Vollstreckungsmaßnahme festsetzen.
Ein Verbot kann sich nicht nur gegen wörtlich wiedergegebene Formulierungen, sondern auch gegen inhaltlich entsprechende Ankündigungen erstrecken.
Der Unterlegene ist grundsätzlich zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet; das Gericht setzt den Streitwert fest.
Tenor
Dem Antragsgegner wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwider-
handlung festzusetzenden Ordnungsgeides bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise
Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt jedoch auf
Grund dieser Verfügung höchstens 2 Jahre untersagt, im geschäftlichen Verkehr
zu Zwecken des Wettbewerbs in Werbeankündigungen oder sonstigen öffentli-
chen Mitteilungen für den Austausch von Windschutz- oder Heckscheiben zu
werden mit den Angaben:
„1 x gratis voll tanken!! Wenn Sie bei uns Ihre defekte Windschutz-
oder Heckscheibe erneuern lassen, bekommen Sie eine Tankfüllung
Benzin/Diesel bis ma. 60 l gratis!"
sowie
„1 x gratis voll tanken * *Wenn Sie bei uns Ihre defekte Windschutz-
oder Heckscheibe erneuter lassen, bekommen Sie eine Tankfüllung
Benzin/Diesel bis max. 75 Liter gratis!"
und/oder
entsprechend diesen Ankündigungen zu verfahren.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.000,- Euro festgesetzt.
Mit der Ausfertigung dieses Beschlusses ist die beglaubigte Abschrift der Antrags-
schrift mit Anlagen zuzustellen.