Treffer
LG Dortmund Beschluss

Erteilung der Vollstreckungsklausel für polnischen Mahnbescheid (Art. 41 Brüssel I)

Gericht
Landgericht Dortmund
Spruchkörper
12. Zivilkammer
Aktenzeichen
12 O 68/09
Datum
19.02.2009
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:LGDO:2009:0219.12O68.09.00
Quelle
Die Landgericht Dortmund erteilte einem Mahnbescheid des Amtsgerichts in Polen vom 4.3.2008 gemäß Art. 41 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 die Vollstreckungsklausel. Die zu vollstreckende Forderung beträgt 35.700,91 € zuzüglich Prozesskosten in Höhe von 5.209,00 PLN. Die Gerichtskosten des Verfahrens wurden der Vollstreckungsschuldnerin auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Art. 41 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 kann ein Gericht eines Mitgliedstaats einem in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Mahn- oder Vollstreckungstitel die Vollstreckungsklausel erteilen, sofern die für Anerkennung und Vollstreckung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

2

Die mit der Vollstreckungsklausel zu versehende Entscheidung muss die zu vollstreckende Verpflichtung in hinreichend bestimmter Höhe und Währung ausweisen, damit die Vollstreckung konkret durchzuführen ist.

3

Die Kosten des Verfahrens zur Erteilung einer Vollstreckungsklausel können der unterliegenden Partei auferlegt werden; hierfür kommen u. a. §§ 788, 91 Abs. 1 ZPO sowie § 8 AVAG in Betracht.

4

Bei Vorlage eines vollstreckbaren Titels aus einem Mitgliedstaat steht dem Vollstreckungsgericht die Erteilung der Vollstreckungsklausel nicht entgegen, soweit keine rechtlichen Hindernisse gegen die Vollstreckung im Inland vorliegen.

Tenor

ist der Mahnbescheid des Amtsgerichts H (Polen) vom 4.3.2008 (AZ: XGNc 19/08) gemäß des Art.41 der EG-Verordnung Nr. 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.

Die zu vollstreckende Verpflichtung lautet:

Die Vollstreckungsschuldnerin ist verpflichtet, an die Vollstreckungsgläubigerin 35.700,91 € (in Worten: fünfunddreißigtausendsiebenhundert Euro und einundneunzig Cent) zu zahlen.

Die Vollstreckungsschuldnerin ist weiter verpflichtet, an die Vollstreckungsgläubigerin Prozesskosten in Höhe von 5.209,00 PLN (in Worten: fünftausendzweihundertneun Sloty) zu zahlen.

Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens (§§ 8 AVAG, 788, 91 Abs. 1 ZPO).

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