Grundversorgeranspruch auf Zutritt und Duldung der Stromsperre
- Gericht
- Landgericht Dortmund
- Spruchkörper
- 11.Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 11 S 190/12
- Datum
- 10.04.2014
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGDO:2014:0410.11S190.12.00
Abstrakte Rechtssätze
§ 21 Abs. 1 Satz 1 NAV und § 21 Abs. 1 Satz 1 NDAV begründen einen eigenen Anspruch des Grundversorgers auf Gestattung des Zutritts zur Abnahmestelle.
Die Erwähnung des Netzbetreibers in § 21 Abs. 1 Satz 1 NAV und NDAV beschreibt den Inhalt der Zutrittsgewährung und bestimmt nicht den Anspruchsinhaber.
Die Androhung einer Versorgungsunterbrechung nach § 19 StromGVV beziehungsweise GasGVV ist Voraussetzung für den Anspruch auf Duldung der Unterbrechung.
Die Ankündigung des konkreten Unterbrechungstermins nach § 19 Abs. 3 StromGVV beziehungsweise GasGVV ist eine selbständige Pflicht des Versorgers, nicht jedoch Voraussetzung des Duldungsanspruchs.
Die unterlassene Ankündigung der Versorgungsunterbrechung lässt den Duldungsanspruch unberührt und kann allenfalls Schadensersatzansprüche auslösen.
Rubrum
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Castrop-Rauxel vom 31.05.2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, einem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Firma 01, Straße 01, Stadt 01, den Zutritt zu der Abnahmestelle Straße 02, Stadt 02, zu gestatten und die Einstellung der Energieversorgung über den Stromzähler Nummer 01 dulden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits (beider Instanzen).
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Castrop-Rauxel vom 31.05.2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, einem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Firma 01, Straße 01, Stadt 01, den Zutritt zu der Abnahmestelle Straße 02, Stadt 02, zu gestatten und die Einstellung der Energieversorgung über den Stromzähler Nummer 01 dulden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits (beider Instanzen).
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klägerin hat entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts auch einen eigenen Anspruch gegen den Beklagtena auf Gestattung des Zutritts. Dieser Anspruch folgt aus § 21 Abs, 1 Satz 1 NAV für die Elektrizitätsversorgung und aus § 21 Abs. 1 Satz 1 NDAV für die Gasversorgung. Diese - gleichlautenden - Vorschriften geben dem Grundversorger einen eigenen Anspruch; die ausdrückliche Erwähnung des Netzbetreibers im Wortlaut der Vorschrift dient nicht der Bestimmung des Anspruchsinhabers, sondern lediglich der Beschreibung des Anspruchsinhalts, indem die Durchführung des Zutritts und der anschließenden Versorgungsunterbrechung durch einen Mitarbeiter des Netzbetreibers zu erfolgen hat (ebenso: OLG Celle, Beschluss v. 20.08.2012, 13 W 56/12, zitiert nach juris, Rn. 15ff.).
2. Der Anspruch der Klägerin auf Duldung der Versorgungsunterbrechung ist entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht im Urteilstenor durch die in § 19 Abs. 3 StromGW bzw. GasGW vorgeschriebene Ankündigungsfrist zu beschränken. Denn das Gesetz unterscheidet in § 19 StromGW bzw. GasGW zwischen der - in Absatz 2 der jeweiligen Vorschrift geregelten - Pflicht zur Androhung und der - in Absatz 3 geregelten - Pflicht zur Ankündigung der Versorgungsunterbrechung mit je eigenen Fristen. Lediglich die Androhung ist Anspruchsvoraussetzung, wohingegen es sich bei der Ankündigung um eine gesonderte Verpflichtung des Versorgers handelt, die den Verbraucher vor Schäden durch Unkenntnis des Termins der Versorgungsunterbrechung schützen soll, z.B. vor Verderben von Lebensmitteln im Kühlschrank wegen Stromabschaltung (ebenso: LG Kiel, Beschluss v. 15.02.2013, 10 S 56/1 2, zitiert nach juris, Rn. 4 ff.). Das Unterlassen der Ankündigung stellt demgemäß nicht den Anspruch auf Duldung der Versorgungsunterbrechung in Frage, sondern löst allenfalls Schadensersatzansprüche aus.
3. Im Übrigen ergeht das Urteil gemäß § 313b Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe.