Treffer
LG Dortmund Beschluss

Einstweilige Verfügung: Werbung und Sonntagsausübung von Friseurdienstleistungen untersagt

Gericht
Landgericht Dortmund
Spruchkörper
I. Kammer für Handelssachen
Aktenzeichen
10 O 52/05
Datum
15.03.2005
Rechtsgebiet
Gewerblicher Rechtsschutz
ECLI
ECLI:DE:LGDO:2005:0315.10O52.05.00
Quelle
Der Antragsteller beantragte im einstweiligen Verfügungsverfahren die Untersagung von Werbung und Sonntagsausübung von Friseurdienstleistungen durch den Antragsgegner. Das Landgericht Dortmund erließ ohne mündliche Verhandlung, weil dringlich, eine Verfügung nach § 12 II UWG i.V.m. §§ 937 II, 944, 890 ZPO. Dem Antragsgegner wurde untersagt, an Sonn- und Feiertagen zu werben oder Leistungen anzubieten, sofern keine ausdrückliche Erlaubnis vorliegt. Zur Durchsetzung wurden Ordnungsgeld bzw. ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Abwehr unlauterer Wettbewerbshandlungen kann nach § 12 Abs. 2 UWG im einstweiligen Rechtsschutz ein Unterlassungsgebot erlassen werden.

2

Bei Vorliegen der Dringlichkeit ist eine einstweilige Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung nach §§ 937 Abs. 2, 944, 890 ZPO zulässig.

3

Ein Unterlassungsgebot nach dem UWG kann sowohl werbliche Ankündigungen als auch die tatsächliche Ausübung wettbewerbsrelevanter Dienstleistungen erfassen, soweit diese ohne erforderliche Erlaubnis erfolgen oder wettbewerbswidrig sind.

4

Zur Sicherung der Wirksamkeit eines Unterlassungsgebots können Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft angeordnet werden; deren Höhe und Dauer sind verhältnismäßig zu bemessen.

Tenor

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

wird, weil dringlich, ohne vorherige mündliche Verhandlung und durch die Vorsitzende

allein gemäß § 12 II UWG, §§ 937 II, 944, 890 ZPO

angeordnet:

Dem Antragsgegner wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall der

Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €,

ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft

bis zu 6 Monaten, insgesamt jedoch auf Grund dieser Verfügung

höchstens 2 Jahre, untersagt

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für die

Erbringung von Friseurdienstleistungen an Sonntagen zu werben

und/oder derartige Leistungen an Sonntagen auszuüben, es sei denn,

es besteht eine ausdrückliche Erlaubnis hierzu.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.000,00 E festgesetzt.

Mit der Ausfertigung dieses Beschlusses ist die beglaubigte Abschrift der Antrags-

schrift mit Anlagen zuzustellen.

Dortmund, 15. März 2005

Das Landgericht - l. Kammer für Handelssachen

Die Vorsitzende

Einstweilige Verfügung: Werbung und Sonntagsausübung von Friseurdienstleistungen untersagt — Themis