Treffer
LG Detmold Beschluss

Verweisung nach Mahnverfahren bei neuer Streitwertgrenze und unwirksamer Gerichtswahl

Gericht
Landgericht Detmold
Spruchkörper
4. Zivilkammer - Einzelrichter/-in
Aktenzeichen
4 O 15/26
Datum
10.03.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:LGDT:2026:0310.4O15.26.00
Quelle
Das Landgericht setzte den vorläufigen Streitwert auf 6.500 Euro fest und verwies den aus einem Mahnverfahren abgegebenen Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das Amtsgericht Ulm. Maßgeblich war, dass die seit dem 1. Januar 2026 geltende sachliche Zuständigkeitsgrenze von 10.000 Euro anzuwenden ist. Bei einem zuvor im Mahnverfahren betriebenen Verfahren tritt Anhängigkeit erst mit Eingang der Akten beim Streitgericht ein. Die im Mahnbescheidsantrag getroffene Gerichtswahl band den Kläger nicht, weil das gewählte Landgericht sachlich unzuständig war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein aus dem Mahnverfahren an das Streitgericht abgegebenes Verfahren wird gemäß § 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO erst mit Eingang der Akten bei diesem Gericht anhängig.

2

Für die Übergangsregelung des § 44 Satz 1 EGGVG ist bei einem zuvor im Mahnverfahren geführten Rechtsstreit auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit beim Streitgericht abzustellen.

3

Erreicht der Streitwert die nach § 23 Nr. 1 GVG geltende Zuständigkeitsgrenze des Landgerichts nicht, ist der Rechtsstreit auf Antrag gemäß § 281 Abs. 1 ZPO an das sachlich zuständige Amtsgericht zu verweisen.

4

Die im Mahnbescheidsantrag erklärte Wahl des Prozessgerichts nach § 35 ZPO entfaltet keine Bindungswirkung, wenn das gewählte Gericht unzuständig ist.

5

Eine wegen Unzuständigkeit unwirksame Gerichtswahl kann der Kläger im Verweisungsverfahren erneut zugunsten eines örtlich zuständigen Gerichts ausüben.

Tenor

Der vorläufige Streitwert für den Rechtsstreit wird gem. § 63 Abs. 1 GKG auf

6.500,00 EUR festgesetzt.

Das Landgericht Detmold erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den

Rechtsstreit auf Antrag des Klägers ohne mündliche Verhandlung

an das Amtsgericht Ulm.

Gründe

2

Der Beschluss beruht hinsichtlich der Verweisung auf § 281 Abs. 1 ZPO.

3

Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts war nicht eröffnet, da der Streitwert von 6.500,00 EUR die Zuständigkeitsgrenze gem. § 23 Nr. 1 GVG n.F. von 10.000,00 EUR nicht erreicht hat. Die Neuregelung war auch anwendbar. Gem. § 44 S. 1 EGGVG ist § 23 Nr. 1 GVG auf Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, in der bis einschließlich 31.12.2025 geltenden Fassung anzuwenden. Anhängig wird ein zuvor im Mahnverfahren geführter Rechtsstreit gem. § 696 Abs. 1 S. 4 ZPO aber erst mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird (darauf abstellend auch LG Stuttgart, Beschl. v. 27.01.2026, Az. 19 O 6/26, juris Rn. 3; a.A. Fölsch, Neue Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwerte und weitere Änderungen in ZPO-Verfahren, in: MDR 2026, 1/2). Die diesbezügliche Gesetzesbegründung nennt als Anlass für die Übergangsregelung lediglich die - hier nicht betroffene - Vermeidung gerichtsinterner Umverteilungen sowie die Vermeidung von Überraschungen der Parteien durch Rechtsänderungen (BT-Drs. 21/1849, S. 26). Dafür, dass entgegen dem Wortlaut hingegen auch bei ursprünglich im Mahnverfahren geltend gemachten Ansprüchen die Gefahr einer Verweisung wegen einer nach der Gesetzesänderung erfolgten Abgabe an das Streitgericht durch die Regelung vermieden werden soll, lässt sich der Gesetzesbegründung nichts entnehmen. Dies wäre jedoch zu erwarten gewesen, zumal dies vor allem in Fällen, in denen sich eine Abgabe des Mahnverfahrens über lange Zeit hinzieht, mit einer langjährigen Wirkung der Übergangsregelung zu rechnen wäre.

4

Entgegen der Auffassung der Beklagten war auch eine Verweisung an das gem. § 32 ZPO örtlich zuständige Amtsgericht Ulm aufgrund des diesbezüglichen Antrags des

5

Klägers im Schriftsatz vom 07.03.2026 noch möglich. Zwar ist in der im Mahnbescheidsantrag erfolgten Angabe des Prozessgerichts, an das im Falle des Widerspruchs das Verfahren abgegeben werden soll, grundsätzlich die Ausübung des dem Kläger gem. § 35 ZPO zustehenden Wahlrechts zu erblicken (vgl. Patzina/Windau, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 35 Rn. 16; Zöller/Schultzky, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 35 Rn. 2). Dieser Wahl kommt aber dann keine Bindungswirkung zu, wenn das gewählte Gericht unzuständig ist (vgl. Lutz, in: Schmidt, beck-online.Grosskommentar, Stand: 15.12.2025, § 35 ZPO Rn. 18 m.w.N; Patzina/Windau, a.a.O. Rn. 11 u. Rn. 16 m.w.N.; Zöller/Schultzky, a.a.O. m.w.N.). So liegt der Fall hier, da das im Mahnbescheidsantrag angegebene hiesige Landgericht - wie ausgeführt - sachlich unzuständig ist. Die dadurch unwirksame Wahl im Mahnbescheidsantrag hat - auch in örtlicher Hinsicht - keine Wirkungen und konnte deshalb vom Kläger im Schriftsatz vom 07.03.2026 auch insoweit noch gem. § 35 ZPO ausgeübt werden (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.04.2006, Az. 15 AR 6/06, juris Rn. 16; Lutz, a.a.O. m.w.N.).

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