Treffer
LG Detmold Beschluss

Kostenfestsetzung: Abwesenheitsgeld und Reisekosten eines auswärtigen Anwalts

Gericht
Landgericht Detmold
Spruchkörper
4. Zivilkammer - Einzelrichter/in
Aktenzeichen
4 O 11/23
Datum
24.01.2024
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:LGDT:2024:0124.4O11.23.00
Quelle
Der Beklagte wandte sich mit einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach einem gerichtlichen Vergleich. Das Landgericht gab der Erinnerung teilweise statt und setzte den Erstattungsanspruch des Beklagten auf 769,81 Euro fest. Das Abwesenheitsgeld des Klägervertreters wurde mangels nachgewiesener Abwesenheit von mehr als acht Stunden reduziert. Die Reisekosten des Beklagtenvertreters waren nur bis zu den fiktiven Kosten eines am weitesten vom Gericht entfernten Anwalts im Gerichtsbezirk erstattungsfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG statthaft.

2

Das Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 Nr. 3 VV RVG setzt voraus, dass die Abwesenheit des Rechtsanwalts von seiner Kanzlei mehr als acht Stunden beträgt.

3

Für die Erstattung eines Abwesenheitsgeldes trägt die Partei die Darlegungslast für die tatsächlichen Umstände, aus denen sich die maßgebliche Abwesenheitsdauer ergibt.

4

Beauftragt eine Partei mit Sitz im Gerichtsbezirk keinen erkennbaren Hausanwalt, sind dessen Reisekosten grundsätzlich nur bis zur Höhe der Kosten eines am weitesten vom Gericht entfernten Rechtsanwalts innerhalb des Gerichtsbezirks erstattungsfähig.

5

Bei der Kostenfestsetzung sind die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten und Gerichtskosten entsprechend der im Vergleich bestimmten Kostenquote gegeneinander auszugleichen.

Relevante Normen
RPflG § 11 Abs. 2VV RVG Nr. 7005

Tenor

Auf die Erinnerung des Beklagten vom 05.12.2023 wird derKostenfestsetzungsbeschluss der 4. Zivilkammer vom 04.12.2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28.12.2023 abgeändert und wie folgt neu gefasst:Aufgrund des Vergleichs des Landgerichts Detmold vom 07.11.2023 sind von der Klägerin 769,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 08.11.2023 an den Beklagten zu erstatten.Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.Eine Gerichtsgebühr wird nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

I.

3

Die zulässige Erinnerung ist in dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

4

Insbesondere ist die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG statthaft.

5

II.

6

Die Erinnerung des Beklagten hat nur teilweise Erfolg.

7

1.

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Von dem von Klägerseite geltend gemachten Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 3. VV RVG von 80,00 € ist ein Abzug von 30,00 € zu machen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Abwesenheit des Klägervertreters - wie Nr. 7005 3. VV RVG erfordert - zur Teilnahme an dem Verhandlungstermin vom 07.11.2023 mehr als 8 Stunden betragen hat. Der Termin vom 07.11.2023 begann pünktlich um 11.00 Uhr und endete um 11.25 Uhr. Laut Routenplaner beträgt die Fahrzeit von dem Kanzleisitz der Klägervertreter in S. zum Landgericht Detmold 3:02 Stunden. Soweit die Klägerseite geltend macht, dass die reinen Fahrtzeiten nicht maßgeblich seien und die gesamte Strecke "mit Stau beseelt gewesen sei", ist nicht ersichtlich, dass hieraus eine Abwesenheit von mehr als 8 Stunden resultiert hätte. Daher ist auf Klägerseite ein Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 2. VV RVG von 50,00 € anzusetzen.

9

2.

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Zu Recht sind die Fahrtkosten auf Beklagtenseite nach den Kosten angesetzt worden, die entstanden wären, wenn der Beklagte einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 09.05.2018 - I ZB 62/17). Vorbenannte Eingrenzung ist damit zu begründen, dass der Beklagte seinen Geschäftssitz im hiesigen Gerichtsbezirk hat und nicht ersichtlich ist, dass der Beklagtenvertreter sein sog. Hausanwalt ist. Ausgehend von der Kanzlei der Rechtsanwälte D., B.-straße in H., die mit 32,5 km die größte Entfernung zum Landgericht aufweist, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Landgerichts Detmold insoweit ein Erstattungsanspruch von 32,5 km x 0,42 € x 2 = 27,30 € für die Hin- und Rückfahrt anzusetzen.

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Damit ergibt sich folgende Abrechnung:

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Ausgleichsfähige Kosten

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Klägerseite: 1.758,33 €

14

Beklagtenseite: 1.522,82 €

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Ausgleichsfähige Kosten insgesamt: 3.281,15 €

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Von den ausgleichsfähigen Kosten trägt der Beklagte 1/6: 546,86 €

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abzüglich der eigenen Kosten des Beklagten: 1.522,82 €

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Erstattungsanspruch des Beklagten gegen die Kläger: 975,96 €

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Ergebnis I. Instanz:

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Erstattungsanspruch Gerichtskosten Kläger gegen Beklagten: 206,15 €

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Erstattungsanspruch außergerichtliche Kosten Beklagter gegen Kläger: 975,96 €

22

Erstattungsanspruch Beklagten gegen Kläger: 769,81 €

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III.

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Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 11 Abs. 4 RPflG. Außergerichtliche Kosten sind nicht angefallen, § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 RVG, § 16 Nr. 10 RVG.

Zitiert (1)

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