Erinnerung nach § 766 ZPO: Einwendungen gegen Klauselerteilung unberücksichtigt
- Gericht
- Landgericht Detmold
- Spruchkörper
- Zivilkammer III
- Aktenzeichen
- 3 T 20/11
- Datum
- 26.01.2011
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGDT:2011:0126.3T20.11.00
Abstrakte Rechtssätze
Einwendungen des Schuldners gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel sind im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO nicht zu prüfen.
Ist eine Klausel wirksam erteilt worden, ist das Vollstreckungsorgan an diese Klausel gebunden.
Gegen eine Klauselerteilung kann der Schuldner nur mit den hierfür vorgesehenen Rechtsbehelfen vorgehen, namentlich der Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) oder der Klauselgegenklage (§ 768 ZPO).
Das Erinnerungsverfahren dient nicht der nachträglichen Substanzerhebung zur Wirksamkeit der Klauselerteilung; materielle Einwendungen sind mit den speziellen Rechtsbehelfen geltend zu machen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Lemgo, 14 K 135/10
Leitsatz
Einwendungen des Schuldners gegen die Klauselerteilung sind im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO nicht berücksichtigungsfähig. Ist eine Klausel wirksam erteilt worden, ist das Vollstreckungsorgan hieran gebunden. Einwendungen gegen die Klauselerteilung kann der Schuldner nur mit den eigens dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen der Klauselerinnerung ( § 732 ZPO) oder der Klauselgegenklage (§ 768 ZPO) anbringen.
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.
Der Beteiligten zu 1) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 306.775,13 EUR auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.