Treffer
LG Detmold Beschluss

Kostenentscheidung nach Klagerücknahme wegen anderen Grundes gemäß § 269 Abs. 3 ZPO

Gericht
Landgericht Detmold
Spruchkörper
1. Zivilkammer - Einzelrichter/-in
Aktenzeichen
1 O 109/24
Datum
11.07.2024
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:LGDT:2024:0711.1O109.24.00
Quelle
Nach einer Klagerücknahme entschied das Landgericht Detmold über die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Es legte diese Kosten der Beklagten auf. Maßgeblich war § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, weil das Gericht einen anderen Grund für eine von der Regelkostenfolge abweichende Kostenverteilung als gegeben ansah. Nähere Tatsachen oder Erwägungen zu diesem Grund enthält der Beschluss nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Klagerücknahme können die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO abweichend von der gesetzlichen Regelverteilung einer anderen Partei auferlegt werden, wenn ein anderer Grund für die Kostenverteilung besteht.

2

Die Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO setzt das Vorliegen eines besonderen, die abweichende Kostenverteilung rechtfertigenden Grundes voraus.

3

Bei einer Kostenentscheidung nach Klagerücknahme ist die kostenrechtliche Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO maßgeblich.

Relevante Normen

Rubrum

1

In pp.

2

werden die weiteren Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt.

3

Die Entscheidung beruht auf § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

4

Die Kosten sind der Beklagten aufzuerlegen, weil ein "anderer Grund" zur Kostenverteilung im Sinne dieser Norm vorliegt.

5

Detmold, 11.07.2024

6

1. Zivilkammer

Tenor

In pp. werden die weiteren Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt.

Die Entscheidung beruht auf § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.