Kostenentscheidung nach Klagerücknahme wegen anderen Grundes gemäß § 269 Abs. 3 ZPO
- Gericht
- Landgericht Detmold
- Spruchkörper
- 1. Zivilkammer - Einzelrichter/-in
- Aktenzeichen
- 1 O 109/24
- Datum
- 11.07.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGDT:2024:0711.1O109.24.00
Abstrakte Rechtssätze
Nach Klagerücknahme können die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO abweichend von der gesetzlichen Regelverteilung einer anderen Partei auferlegt werden, wenn ein anderer Grund für die Kostenverteilung besteht.
Die Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO setzt das Vorliegen eines besonderen, die abweichende Kostenverteilung rechtfertigenden Grundes voraus.
Bei einer Kostenentscheidung nach Klagerücknahme ist die kostenrechtliche Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO maßgeblich.
Rubrum
In pp.
werden die weiteren Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt.
Die Entscheidung beruht auf § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Die Kosten sind der Beklagten aufzuerlegen, weil ein "anderer Grund" zur Kostenverteilung im Sinne dieser Norm vorliegt.
Detmold, 11.07.2024
1. Zivilkammer
Tenor
In pp. werden die weiteren Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt.
Die Entscheidung beruht auf § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.