Treffer
LG Detmold Beschluss

Berufung wegen Streitwert 300 € bei einmaliger unberechtigter Parkplatznutzung verworfen

Gericht
Landgericht Detmold
Spruchkörper
Zivilkammer V
Aktenzeichen
10 S 75/13
Datum
08.08.2013
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:LGDT:2013:0808.10S75.13.00
Quelle
Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Lemgo ein. Zentral war die Frage des für die Berufungszulässigkeit maßgeblichen Streitwerts; die Kammer bestätigte einen Streitwert von 300 € für eine einmalige unberechtigte Parkplatznutzung ohne erhebliche Beeinträchtigung. Die Berufung wurde als unzulässig verworfen und die Klägerin trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einmalige unberechtigte Nutzung eines Parkplatzes ohne erhebliche Beeinträchtigung rechtfertigt in der Regel einen Streitwert von 300 €.

2

Die Berufung ist unzulässig, wenn der festgestellte Streitwert die für die Zulässigkeit der Berufung maßgebliche Grenze nicht erreicht.

3

Die Kammer kann im pflichtgemäßen Ermessen an einer zuvor getroffenen Streitwertfestsetzung festhalten, wenn nachfolgende Schriftsätze keine entscheidungserheblichen Umstände vortragen.

4

Bei Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig werden die daraus entstehenden Kosten der unterliegenden Partei auferlegt.

Vorinstanzen

Amtsgericht Lemgo, 19 C 338/12

Rubrum

1

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Kammerbeschlüsse vom 08.07.2013 Bezug genommen.

2

Die Ausführungen der Klägerin in dem Schriftsatz vom 24.07.2013 vermögen eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen. In Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens hält die Kammer auch nach nochmaliger Überprüfung daran fest, dass für den Fall einer einmaligen unberechtigten Nutzung eines Parkplatzes ohne erhebliche Beeinträchtigung der Klägerin ein Streitwert von 300,00 € angemessen ist.

3

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.03.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lemgo (19 C 338/12)

wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Berufung wegen Streitwert 300 € bei einmaliger unberechtigter Parkplatznutzung verworfen — Themis