Kostenfestsetzung: Klägerin zur Erstattung von 4.681,70 EUR, Gutachterkosten abgesetzt
- Gericht
- Landgericht Bonn
- Spruchkörper
- 9. Zivilkammer des Landgerichts
- Aktenzeichen
- 9 O 339/09
- Datum
- 09.06.2015
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGBN:2015:0609.9O339.09.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Kostenerstattung ist nach der titulierenden Entscheidung der höheren Instanz durchzusetzen; der Verpflichtete hat den festgesetzten Betrag nebst gesetzlicher Verzugszinsen zu erstatten.
Außergerichtliche Kosten sind nur dann als erstattungsfähig anzuerkennen, wenn sie der obsiegenden Partei selbst oder einer am Verfahren beteiligten Partei entstanden sind; von einer nicht verfahrensbeteiligten Haftpflichtversicherung getragene Kosten sind nicht als außergerichtliche Kosten des Gegners erstattungsfähig.
Kosten- und Festsetzungstitel können vom Gericht zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erklärt werden.
Die Zwangsvollstreckung kann durch das Gericht gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abgewendet werden; alternativ kann der Gläubiger vor Durchführung der Vollstreckung selbst Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Vorinstanzen
Bundesgerichtshof, VI ZB 41/17 [NACHINSTANZ]
Tenor
In dem Rechtsstreit
in pp.
sind auf Grund des Urteils des Oberlandesgerichts Köln vom 13.01.2014 (Aktenzeichen 5 U 66/10) von der Klägerin 4.681,70 EUR - viertausendsechshunderteinundachtzig Euro und siebzig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.04.2015 an den Beklagten zu erstatten.
Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.
Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
Abgesetzt wurden die geltend gemachten Gutachterkosten von insgesamt 8.350,73 Euro. Hierbei handelt es sich nicht um außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens, da sie nicht dem Beklagten, sondern seiner - nicht am Verfahren beteiligten - Haftpflichtversicherung entstanden sind (vergl. auch Beschluss des OLG Köln vom 11.06.2014, 17 W 63/14).