Berufung wegen streitiger Kollisionslage zurückgewiesen
- Gericht
- Landgericht Bonn
- Spruchkörper
- 8. Zivilkammer des Landgerichts
- Aktenzeichen
- 8 S 79/15
- Datum
- 26.10.2015
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGBN:2015:1026.8S79.15.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht ist begrenzt; eine Abänderung der erstinstanzlichen Würdigung kommt nur bei Widersprüchlichkeit, Willkür oder offensichtlicher Unrichtigkeit in Betracht.
Ein nachvollziehbares Sachverständigengutachten, das technische Spuren (z. B. Kühlmittelablaufspuren) mit der Kollision-Relativ-Stellung verknüpft, kann zur Feststellung des Kollisionsortes ausreichend sein.
Übereinstimmende Zeugenaussagen zur Lage der Kollision können die Schlussfolgerung des Sachverständigen stützen und entgegenstehende Behauptungen entkräften.
Erhebt der Berufungsführer in Stellungnahme und Berufungsbegründung keine konkreten, entscheidungserheblichen Anhaltspunkte gegen die erstinstanzliche Feststellung, ist die Berufung zurückzuweisen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegburg, 104 C 27/14
Tenor
Die Berufung des Berufungsklägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg (104 C 27/14) vom 13.03.2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Berufungskläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.566,52 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 07.09.2015 Bezug genommen.
Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Berufungsklägers rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ist die Beweiswürdigung des Amtsgerichts nicht widersprüchlich. Wie die Kammer in ihrem Hinweisbeschluss vom 07.09.2015 bereits ausgeführt hat, hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der Kollision-Relativ-Stellung und den Kühlmittelablaufspuren davon auszugehen ist, dass der Beklagte zu 1) die gedachte Einmündungslinie nicht überschritten hat. Im Übrigen hat der Zeuge N nicht nur bekundet, die Fahrzeuge seien einen halben Meter vor der Einmündung zusammengestoßen, sondern auch, die Kollision habe sich "ein paar Zentimeter vor der Einmündung" ereignet. Dafür, dass sich der Verkehrsunfall wie der Berufungskläger zunächst behauptet hat, deutlich hinter dem Einmündungsbereich ereignet hat, liegen nach der Beweisaufnahme hingegen keinerlei Anhaltspunkte vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.