LG Bonn Beschluss
Berufungsrücknahme führt zum Verlust des Rechtsmittels und Kostenlast der Beklagten
- Gericht
- Landgericht Bonn
- Spruchkörper
- 8. Zivilkammer des Landgerichts
- Aktenzeichen
- 8 S 30/19
- Datum
- 03.09.2019
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGBN:2019:0903.8S30.19.00
Die Beklagte hat ihre Berufung zurückgenommen. Das Gericht stellt fest, dass durch die Rücknahme das eingelegte Rechtsmittel verloren geht. Aufgrund der Rücknahme trägt die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 516 Abs. 3 ZPO. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 2.843,92 EUR festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
1
Die Rücknahme einer Berufung führt zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels.
2
Bei Rücknahme der Berufung trägt die zurücknehmende Partei die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 516 Abs. 3 ZPO.
3
Das Berufungsgericht kann zur Kostenentscheidung den Streitwert des Berufungsverfahrens festsetzen.
4
Die prozessuale Rechtsfolge der Rücknahme ist unabhängig vom materiellen Ausgang der Hauptsache und begründet eine selbständige Kostenverteilung.
Vorinstanzen
Amtsgericht Euskirchen, 27 C 259/16
Rubrum
1
(ohne Gründe)
Tenor
Die Berufungsrücknahme der Beklagten hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.843,92 EUR festgesetzt.