Berufung des Beklagten gegen AG-Urteil zurückgewiesen
- Gericht
- Landgericht Bonn
- Spruchkörper
- 8. Zivilkammer des Landgerichts
- Aktenzeichen
- 8 S 243/92
- Datum
- 26.01.1993
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGBN:1993:0126.8S243.92.00
Abstrakte Rechtssätze
Nimmt die Berufungsinstanz die angefochtene Entscheidung uneingeschränkt an, kann sie die erneute Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidgründe entfallen lassen (§ 543 ZPO).
Eine Berufung ist als unbegründet zurückzuweisen, wenn die vorgetragenen Einwendungen des Berufungsführers keine Grundlage für eine abweichende Entscheidung bieten.
Die Kosten der Berufungsinstanz sind nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen; die unterliegende Partei trägt die Kosten.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren ist festzusetzen, da er für die Bemessung der Kosten maßgeblich ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegburg, 9 C 529/91
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird im wesentlichen abgesehen, weil die Kammer - wie sie in der Berufungsverhandlung im einzelnen dargelegt hat - der angefochtenen Entscheidung uneingeschränkt folgt ( § 543 Abs. ZPO) .
Auch die Ausführungen des Berufungsklägers in der Berufungsinstanz geben keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 2.474,40 DM
Tenor
Die Berufung des Beklagten und Widerklägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 08.09.1992 wird auf Kosten des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen.
Die Berufung des Beklagten und Widerklägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 08.09.1992 wird auf Kosten des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen.