Berufung zurückgewiesen: Telefonische Zusage zur Übernahme der Selbstbeteiligung unzumutbar
- Gericht
- Landgericht Bonn
- Spruchkörper
- 8. Zivilkammer des Landgerichts
- Aktenzeichen
- 8 S 141/16
- Datum
- 06.10.2016
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGBN:2016:1006.8S141.16.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Geschädigter ist nicht verpflichtet, allein aufgrund einer telefonischen Zusage einen Vertrag abzuschließen, der eine Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung beinhaltet.
Es ist dem Geschädigten nicht zuzumuten, das Risiko zu tragen, im Nachhinein die telefonische Übernahmezusage der Selbstbeteiligung beweisen zu müssen.
Die Behauptung des Gegners, eine Durchsetzbarkeit liege ohne Schwierigkeiten, ist im Erkenntnishorizont des Geschädigten unbeachtlich und rechtfertigt keine abweichende Zumutungsentscheidung.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 97 ZPO); die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegburg, 111 C 42/15
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg (111 C 42/15) vom 06.05.2416 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beklagte.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 31.08.2016 Bezug genommen.
Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Beklagten rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:
Auch unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme hält die Kammer - auch in geänderter Besetzung - daran fest, dass es dem Geschädigten nicht zuzumuten ist, aufgrund einer telefonischen Zusage einen Vertrag einzugehen, der eine Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung beinhaltet. Der Geschädigte muss sich nicht dem Risiko aussetzen, die telefonische Zusage der Übernahme der Selbstbeteiligung beweisen zu müssen. Die Angabe der Beklagten, dass es hier selbstverständlich keine Durchsetzungsschwierigkeiten gebe, ist, wenn nicht schon vor dem Hintergrund dieses Verfahrens, so jedenfalls im Hinblick auf den Erkenntnishorizont des Geschädigten unbeachtlich,
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO