Berufung zurückgewiesen wegen fehlender Aussicht auf Erfolg; Streitwert 800 EUR
- Gericht
- Landgericht Bonn
- Spruchkörper
- 6. Zivilkammer des Landgerichts
- Aktenzeichen
- 6 S 79/11
- Datum
- 21.11.2011
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGBN:2011:1121.6S79.11.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung kann zurückgewiesen werden, wenn das Berufungsgericht feststellt, dass sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
Das Berufungsgericht darf sich zur Vermeidung von Wiederholungen auf einen früheren Kammerbeschluss beziehen, sofern die Parteien dem nicht widersprechen.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Berufungsgericht bestimmt den Wert des Streitgegenstands für die Berufungsinstanz zur Kostenfestsetzung.
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegburg, 112 C 68/10
Rubrum
(Entscheidung ohne Gründe)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 30.06.2011 - 112 C 68/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil ihre Berufung aus den Gründen des Kammerbeschlusses vom 24.10.2011 - 6 S 79/11 -, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird und dem die Beklagten nicht mehr entgegengetreten sind, keine Aussicht auf Erfolg hat.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 800,00 EUR festgesetzt.