Beschwerde gegen Bedingung der Klagezustellung durch Kostenvorschuss aufgehoben
- Gericht
- Landgericht Bonn
- Spruchkörper
- 5. Zivilkammer des Landgerichts
- Aktenzeichen
- 5 T 96/10
- Datum
- 11.10.2010
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGBN:2010:1011.5T96.10.00
Abstrakte Rechtssätze
Gegen Entscheidungen des Amtsgerichts, die die Zustellung einer Klage an die Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses knüpfen, ist die Beschwerde nach §67 Abs.1 Satz1 GKG statthaft.
Die Zustellung einer Klage darf nicht von der vorherigen Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses nach §12 Abs.1 GKG abhängig gemacht werden.
Einwendungen gegen die Durchsetzung gerichtlicher Kostenforderungen stellen keine "bürgerliche Rechtsstreitigkeit" i.S.v. §13 GVG dar und begründen daher regelmäßig keine Vorschusspflicht nach §12 Abs.1 GKG.
Vorausfragen zur Zuständigkeit (z.B. Art.19 Abs.4 GG oder §8 JBeitrO i.V.m. §66 GKG) sind für die Beurteilung der Vorschusspflicht nach §12 Abs.1 GKG unbeachtlich.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 17. Juli 2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 6. Juli 2010 aufgehoben.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Die Beschwerde ist nach § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft. Durch den Beschluss vom 6. Juli 2010 hat das Amtsgericht die Zustellung der Klage implizit von der Zahlung des aus dem festgesetzten Streitwert berechneten Gerichtskostenvorschuss abhängig gemacht. Dieses Verständnis wird durch Ausführungen in der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts bestätigt.
Eine Abhängigkeit der Klagezustellung von der Zahlung eines Vorschusses nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG besteht nicht, denn bei den Einwendungen gegen die Durchsetzung der beim Bundesfinanzhof entstandenen Gerichtskostenforderung handelt nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 13 GVG. Ob das Amtsgericht gleichwohl, wie der Beschwerdeführer meint, nach Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG zuständig ist oder ob für eine solche Ersatzzuständigkeit etwa im Hinblick auf § 8 JBeitrO i. V. m. § 66 GKG kein Raum bleibt, ist für die Frage der Vorschusspflicht ohne Bedeutung.