Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen AG-Beschluss zurückgewiesen (LG Bonn, 5 T 55/18)
- Gericht
- Landgericht Bonn
- Spruchkörper
- 5. Zivilkammer des Landgerichts
- Aktenzeichen
- 5 T 55/18
- Datum
- 29.05.2018
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGBN:2018:0529.5T55.18.00
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts ist zurückzuweisen, wenn das vorgebrachte Beschwerdevorbringen die angefochtene Entscheidung nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen lässt.
Erfolgt die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde, so kann das Gericht dem unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegen.
Das Beschwerdegericht darf die Begründung der Vorinstanz als tragfähig ansehen und diese Gründe für die Zurückweisung übernehmen, soweit keine ersichtlichen Rechtsfehler bestehen.
Die sofortige Beschwerde ist ein Rechtsbehelf, dessen Erfolgsaussichten und Zulässigkeit das Beschwerdegericht zu prüfen hat; unterbleibt substantiiertes Vorbringen, bleibt die Beschwerde erfolglos.
Vorinstanzen
Amtsgericht Euskirchen, 17-467621-02-N
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 17.04.2018 - Az. 17-467621-02-N wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses kostenpflichtig zurückgewiesen.