Berufung verworfen wegen fehlendem Beschwerdewert (§511 Abs.2, §522 ZPO)
- Gericht
- Landgericht Bonn
- Spruchkörper
- 5. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 5 S 273/13
- Datum
- 24.03.2014
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGBN:2014:0324.5S273.13.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist unzulässig, wenn der nach §511 Abs.2 ZPO erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist.
Hat das Gericht den Berufungsführer durch gerichtlichen Hinweis auf einen fehlenden Beschwerdewert hingewiesen, kann das Ausbleiben einer ergänzenden Stellungnahme die Verwerfung der Berufung wegen Unzulässigkeit zur Folge haben.
Wird die Berufung als unzulässig verworfen, sind die Kosten der Berufungsinstanz dem Berufungsführer aufzuerlegen.
Das Berufungsgericht hat den Streitwert für die Berufungsinstanz festzusetzen; dieser fließt in die Beschwerdewertprüfung ein.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 117 C 29/13
Tenor
wird die Berufung des Klägers gegen das am 18.11.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn (117 C 29/13)
als unzulässig verworfen, § 522 Abs. 1 ZPO.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf bis 600,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Beschluss beruht auf § 522 Abs. 1 ZPO.
Die Berufung ist unzulässig, denn die Voraussetzungen des § 511 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, da der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist. Hierauf ist der Kläger mit gerichtlichem Hinweis vom 25.02.2014 hingewiesen worden. Eine ergänzende Stellungnahme hierauf ist nicht erfolgt.