Treffer
LG Bonn Beschluss

Berufungszurücknahme: Beklagter für verlustig erklärt, Kosten und Streitwert festgesetzt

Gericht
Landgericht Bonn
Spruchkörper
5. Zivilkammer
Aktenzeichen
5 S 180/07
Datum
29.02.2008
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:LGBN:2008:0229.5S180.07.00
Quelle
Der Beklagte nahm seine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn zurück. Das Landgericht erklärte das eingelegte Rechtsmittel für verlustig und verpflichtete den Beklagten zur Tragung der durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten. Zugleich wurde der Streitwert des Berufungsverfahrens auf 2.961,20 EUR festgesetzt. Die Entscheidung knüpft an die Rechtsfolgen der Zurücknahme eines Rechtsmittels an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nimmt eine Partei ein eingelegtes Rechtsmittel zurück, kann das Gericht das Rechtsmittel für verlustig erklären und die Partei zur Tragung der durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten verpflichten.

2

Das Gericht hat den Streitwert des Berufungsverfahrens festzusetzen, der der Bemessung der Kostenfolgen des Rechtsmittels dient.

3

Die Kostenentscheidung über ein eingelegtes Rechtsmittel richtet sich nach dessen Erfolgslosigkeit oder Zurücknahme; bei Zurücknahme treffen die Kosten regelmäßig die zurücknehmende Partei.

4

Die Festsetzung des Streitwerts ist in einem Beschluss des Gerichts anzugeben und ermöglicht die konkrete Ermittlung der Verfahrenskosten.

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 13 C 265/07

Rubrum

1

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.961,20 EUR festgesetzt.

Tenor

Der Beklagte wird, nachdem er die Berufung gegen das am 16.10.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn (13 C 265/07) zurückgenommen hat, des eingelegten Rechtsmittels für verlustig und für verpflichtet erklärt, die durch das Rechtsmittel entstandene Kosten zu tragen.

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