Berufung zurückgewiesen wegen fehlender Erfolgsaussicht
- Gericht
- Landgericht Bonn
- Spruchkörper
- 5. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 5 S 174/07
- Datum
- 22.04.2008
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGBN:2008:0422.5S174.07.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung ist zurückzuweisen, wenn sie keine ausreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Bei Zurückweisung der Berufung trägt der unterliegende Berufungsführer die Kosten des Rechtszugs.
Das Gericht kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf einen vorangegangenen Beschluss verweisen und diesen nach erneuter Beratung in geänderter Besetzung bestätigen.
Die Festhaltung an der Begründung eines früheren Kammerbeschlusses ist zulässig, wenn die erneute Erörterung keine andere rechtliche Bewertung ergibt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 9 C 374/07
Rubrum
Wegen der Gründe wird auf den Hinweisbeschluss vom 07.03.2008 verwiesen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 23.10.2007 - 9 C 374/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil seine Berufung aus den Gründen des Kammerbeschlusses vom 07.03.2008 - 5 S 174/07 -, an dem die Kammer auch nach erneuter Beratung in geänderter Besetzung festhält und auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, keine Aussicht auf Erfolg hat.