Treffer
LG Bonn Beschluss

Gehörsrüge gegen Beschwerdeentscheidung zur Vollstreckungserinnerung zurückgewiesen

Gericht
Landgericht Bonn
Spruchkörper
4. Zivilkammer
Aktenzeichen
4 T 198/23
Datum
11.07.2023
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:LGBN:2023:0711.4T198.23.00
Quelle
Der Schuldner wandte sich gegen einen Beschluss mit einer als sofortige Beschwerde bezeichneten Eingabe und rügte eine Verletzung rechtlichen Gehörs. Das Landgericht legte die Eingabe als zulässige Gehörsrüge nach § 321a ZPO aus, wies sie aber als unbegründet zurück. Das Vorbringen zum Bestand und zur Höhe der Forderung war bereits berücksichtigt worden, im Verfahren nach § 766 ZPO jedoch nicht entscheidungserheblich. Die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts wurde wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die fehlerhafte Bezeichnung eines Rechtsbehelfs als sofortige Beschwerde ist unschädlich, wenn die Eingabe nach ihrem Inhalt als Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO auszulegen ist.

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Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, entscheidungserhebliches Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber zur Übernahme der Rechtsauffassung eines Beteiligten.

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Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch darauf, dass das Gericht Vorbringen berücksichtigt, das nach den Anforderungen des formellen oder materiellen Rechts nicht entscheidungserheblich ist.

4

Im Verfahren der Erinnerung nach § 766 ZPO und im anschließenden Beschwerdeverfahren können Bestand und Höhe der titulierten Forderung grundsätzlich nicht überprüft werden.

5

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe setzt hinreichende Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels voraus.

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 22 M 1115/23

Tenor

Die Gehörsrüge vom 09.07.2023 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen

Gründe

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I.

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Zum Hintergrund des Verfahrens verweist die Kammer zunächst auf Ihren Beschluss vom 29.06.2023.

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Hiergegen wendet sich der Schuldner nunmehr mit seinem Schreiben vom 09.07.2023, das er als „sofortige Beschwerde“ bezeichnet hat. Er argumentiert, der Beschluss dürfte mit dem Anspruch auf „rechtliches Gehör" gemäß Art. 103 (a.) GG nicht vereinbar sein. Nach ständiger Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte sowie des Bundesverfassungsgerichts seien die Gerichte dazu verpflichtet, Vorbringen von Parteien vollständig zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.

5

Darüber hinaus beantragt er die Beiordnung eines geeigneten Rechtsanwalts bzw. Rechtsanwältin von Amts wegen, da er mit einem GdB von 100 schwerbehindert und folglich nicht dazu in der Lage sei, bei Gericht zu verhandeln.

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II.

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1. Die Eingabe ist als gem. § 321a ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige Gehörsrüge auszulegen. Die Bezeichnung als sofortige Beschwerde ist insoweit unschädlich. Der Rechtbehelf ist in der Sache jedoch unbegründet.

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Zutreffend verweist der Schuldner zwar im Kern darauf, dass der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör das Gericht verpflichtet, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er verlangt indes nicht, dass das Gericht unabhängig von den jeweiligen Anforderungen des formellen oder materiellen Rechts jedwedes Vorbringen der Beteiligten berücksichtigt (vgl. BVerfG 2 BvR 1013/11; 2 BvR 746/07). Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet folglich schon gar nicht, dass ein Gericht sich die Rechtsmeinung des Beschwerdeführers zu Eigen machen müsste. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt nämlich kein Anspruch darauf, dass das Gericht einer bestimmten Rechtsauffassung folgt (vgl. BVerfG 1 BvR 3269/10).

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Letzteres begehrt der Schuldner im Ergebnis. Denn sein Sachvortrag wurde bereits umfassend zur Kenntnis genommen und erwogen. Die Kammer hat im Beschluss vom 29.06.2023 ausgeführt, dass und weswegen der Bestand und die Höhe der Forderung im Rahmen der Erinnerung gem. § 766 ZPO bzw. des sich anschließenden Beschwerdeverfahrens nicht relevant sind und es mithin hier nicht, wie der Schuldner nunmehr erneut vorbringt, um die „Forderung für sich zu gehen hat“.

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2. Veranlassung für die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenskostenhilfe besteht schon mangels Erfolgsaussicht des Rechtsmittels nicht.

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3. Bei dieser Sachlage konnte der Rechtsbehelf keinen Erfolg haben und war mit der tenorierten Kostenfolge zurückzuweisen, vgl. § 97 Abs. 1 ZPO.

Zitiert (2)