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LG Bonn Beschluss

Beweiserhebung: Sachverständigengutachten zu AdBlue‑Dosierung und Prüfstandsabhängigkeit

Gericht
Landgericht Bonn
Spruchkörper
4. Zivilkammer
Aktenzeichen
4 O 5/20
Datum
12.02.2021
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:LGBN:2021:0212.4O5.20.00
Quelle
Die Kammer ordnet Beweis durch ein schriftliches Sachverständigengutachten an, um die behauptete prüfstandsabhängige Steuerung der AdBlue‑Dosierung am streitgegenständlichen Fahrzeug U V (FIN ...) aufzuklären. Es soll untersucht werden, ob die Abgasreinigung nur im Prüfzyklus ausreichend dosiert wird und im Straßenverkehr zurückgefahren ist, sodass Emissionsgrenzwerte überschritten werden. Der Sachverständige wird von Amts wegen benannt; die Klägerpartei hat einen Kostenvorschuss zu leisten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann Beweis durch ein schriftliches Sachverständigengutachten anordnen, wenn technische oder komplexe Tatsachenbehauptungen für die Entscheidung erheblich sind.

2

Die Benennung eines Sachverständigen kann von Amts wegen erfolgen; das Gericht kann zugleich die Höhe eines von der beweisführenden Partei zu leistenden Kostenvorschusses festsetzen.

3

Behauptungen, dass Fahrzeugsoftware eine Prüfzyklus‑Erkennung enthält und die Abgasreinigung nur während des Prüfzyklus in vollem Umfang wirkt, sind durch technische Expertise zu klären; ein Sachverständigengutachten ist hierfür geeignet.

4

Ein Gutachten kann insbesondere die AdBlue‑Dosierung, das Emissionsverhalten im Realbetrieb und die Abhängigkeit der Steuerungslogik vom Prüfzyklus zu ermitteln suchen.

Rubrum

1

Die Beweiserhebung soll durch ein schriftliches Gutachten eines noch zu benennenden Sachverständigen erfolgen. Die Kammer wird den Sachverständigen von Amts wegen benennen und in diesem Zusammenhang auch mitteilen, in welcher Höhe der Kostenvorschuss durch die Klägerpartei einzuzahlen ist.

Tenor

Es soll Beweis über folgende Behauptungen erhoben werden:Das streitgegenständliche Fahrzeug, U V, FIN $$#$$$#$$$$######, verfügt über eine Software, die erkennt, ob sich das Fahrzeug im Prüfzyklus befindet und spritzt nur dann ausreichend den zur Abgasreinigung benötigten Harnstoff AdBlue ein. Im Straßenverkehr außerhalb des Prüfzyklus wird weniger AdBlue verwendet. Die Emissionsvorgaben für die EG-Typengenehmigung werden infolgedessen aufgrund der abweichenden Steuerung nur im Prüfzyklus eingehalten. Im normalen Fahrbetrieb (wenn der streitgegenständliche Wagen sich nicht auf dem Prüfstand befindet) wird die Abgasreinigung derart zurückgefahren, dass es zu einem erhöhten Emissionsausstoß kommt, der die europäischen Grenzwerte überschreitet.

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