Ablehnung der Aufnahme als Beteiligter mangels unmittelbarer Betroffenheit
- Gericht
- Landgericht Bonn
- Spruchkörper
- 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
- Aktenzeichen
- 33 T 624/10
- Datum
- 30.06.2010
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGBN:2010:0630.33T624.10.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufnahme als Beteiligter in ein gerichtliches Verfahren setzt voraus, dass die Entscheidung die Rechte oder Pflichten der beantragten Person unmittelbar berührt.
Eine bloße Interessensberührung oder die Möglichkeit mittelbarer Folgen genügt nicht für die Parteistellung.
Die Tatsache, dass eine Angelegenheit amtswegig verfolgt wird, begründet allein keinen Anspruch auf Aufnahme als Beteiligter; stattdessen ist die konkrete unmittelbare Betroffenheit darzulegen.
Ist nicht erkennbar, dass die Voraussetzungen der Parteistellung erfüllt sind, ist ein Antrag auf Beteiligtenaufnahme zurückzuweisen bzw. zu verwerfen.
Rubrum
( ohne Gründe)
Tenor
Der Antrag des Herrn L, Pstr. #a, #### C, auf Aufnahme als Beteiligter im hiesigen Verfahren wird abgelehnt, da nicht ersichtlich ist, dass seine Rechte und Pflichten durch die Regelung der -nunmehr amtswegig zu verfolgenden- Angelegenheit unmittelbar betroffen sein könnten.