Treffer
LG Bonn Beschluss

Ablehnung der Aufnahme als Beteiligter mangels unmittelbarer Betroffenheit

Gericht
Landgericht Bonn
Spruchkörper
8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Aktenzeichen
33 T 624/10
Datum
30.06.2010
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:LGBN:2010:0630.33T624.10.00
Quelle
Der Antragsteller beantragte die Aufnahme als Beteiligter im Verfahren vor dem Landgericht Bonn. Streitpunkt war, ob seine Rechte und Pflichten durch die nunmehr amtswegig verfolgte Angelegenheit unmittelbar betroffen sein könnten. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil nicht ersichtlich war, dass eine derartige unmittelbare Betroffenheit vorliegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufnahme als Beteiligter in ein gerichtliches Verfahren setzt voraus, dass die Entscheidung die Rechte oder Pflichten der beantragten Person unmittelbar berührt.

2

Eine bloße Interessensberührung oder die Möglichkeit mittelbarer Folgen genügt nicht für die Parteistellung.

3

Die Tatsache, dass eine Angelegenheit amtswegig verfolgt wird, begründet allein keinen Anspruch auf Aufnahme als Beteiligter; stattdessen ist die konkrete unmittelbare Betroffenheit darzulegen.

4

Ist nicht erkennbar, dass die Voraussetzungen der Parteistellung erfüllt sind, ist ein Antrag auf Beteiligtenaufnahme zurückzuweisen bzw. zu verwerfen.

Rubrum

1

( ohne Gründe)

Tenor

Der Antrag des Herrn L, Pstr. #a, #### C, auf Aufnahme als Beteiligter im hiesigen Verfahren wird abgelehnt, da nicht ersichtlich ist, dass seine Rechte und Pflichten durch die Regelung der -nunmehr amtswegig zu verfolgenden-  Angelegenheit unmittelbar betroffen sein könnten.

Ablehnung der Aufnahme als Beteiligter mangels unmittelbarer Betroffenheit — Themis