Anerkenntnisurteil: Zahlung von 1.000 € nebst Zinsen und außergerichtlichen Kosten
- Gericht
- Landgericht Bonn
- Spruchkörper
- 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
- Aktenzeichen
- 30 O 83/12
- Datum
- 16.01.2013
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGBN:2013:0116.30O83.12.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anerkenntnisurteil führt zur titulierten Durchsetzbarkeit des anerkannten Anspruchs und ermöglicht die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des anerkannten Betrags.
Das Gericht kann im Tenor die Zahlung von Verzugs- oder vertraglich vereinbarten Zinsen in dem angegebenen Umfang zusprechen.
Außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten können als Nebenforderung zugesprochen werden, wenn sie geltend gemacht und hinreichend beziffert sind.
Das Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Kosten des Rechtsstreits werden regelmäßig der unterliegenden Partei auferlegt.
Rubrum
(Ohne Gründe, da Anerkenntnisurteil)
Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.08.2011 sowie den für die außergerichtliche Rechtsverfolgung angefallenen Betrag in Höhe von 155,30 € zu zahlen.
2.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.