Berichtigungsbeschluss: Tenor berichtigt – Klage im Übrigen abgewiesen, Kosten & Vollstreckbarkeit klargestellt
- Gericht
- Landgericht Bonn
- Spruchkörper
- 2. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 2 O 282/22
- Datum
- 23.05.2023
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGBN:2023:0523.2O282.22.00
Abstrakte Rechtssätze
§ 319 ZPO erlaubt die Berichtigung des Tenors eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit, wenn der Fehler offensichtlich ist und keiner vertieften Auslegung bedarf.
Eine Tenorberichtigung darf nur den Wortlaut des Urteils klären und darf den materiellen Gehalt der Entscheidung nicht inhaltlich verändern.
Kosten- und Vollstreckungsklauseln bilden Bestandteil des Tenors und können durch Berichtigung klarstellend verändert werden, soweit es sich um offenkundige Unrichtigkeiten handelt.
Ein Urteil kann gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Höhe der Sicherheitsleistung kann prozentual am zu vollstreckenden Betrag bemessen werden (hier 110 %).
Rubrum
Az.: 2 O 282/22
Landgericht Bonn
Beschluss
In dem Rechtsstreit
in pp.
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Vorinstanz:
Nachinstanz:
Leitsätze:
Normen: § 826 BGB, § 31 BGB
Schlagwörter:
Tenor:
wird der Tenor des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 10.05.2023 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es heißen muss:
"6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar."
Tenor
wird der Tenor des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 10.05.2023 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es heißen muss:
"6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar."