Insolvenzverschleppung und Bankrott durch faktischen Geschäftsführer einer GmbH
- Gericht
- Landgericht Bonn
- Spruchkörper
- 9. große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer
- Aktenzeichen
- 29 KLs 4/21
- Datum
- 27.06.2022
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGBN:2022:0627.29KLS4.21.00
Abstrakte Rechtssätze
Der faktische Geschäftsführer einer GmbH ist tauglicher Täter der Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO.
Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 17 InsO kann bei lückenhafter Buchführung im Wege einer Gesamtwürdigung wirtschaftskriminalistischer Beweisanzeichen festgestellt werden, insbesondere bei massiven fälligen, ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten, Rücklastschriften und fehlender kurzfristiger Liquidität.
Die Insolvenzantragspflicht nach § 15a Abs. 1 InsO ist spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu erfüllen; vage Sanierungs- oder Investorhoffnungen ohne belastbare Grundlage rechtfertigen ein Abwarten nicht.
Die vorsätzliche Nichtaufstellung der Jahresabschlüsse innerhalb der gesetzlichen Aufstellungsfristen verwirklicht § 283b Abs. 1 Nr. 3 b) StGB; die Pflicht trifft auch den faktischen Geschäftsführer.
Wer nach Eintritt der Krise Bücher so führt, dass wegen unvollständiger und ungeordneter Aufzeichnungen (insbesondere bei Bargeschäften ohne Kassenführung und Vermischung privater und betrieblicher Vorgänge) die Übersicht über den Vermögensstand erschwert wird, erfüllt den Bankrotttatbestand des § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB.
Tenor
für Recht erkannt:
I.
Die Angeklagten sind schuldig des vorsätzlichen Bankrotts, der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung sowie der vorsätzlichen Verletzung der Buchführungspflicht in zwei Fällen.
II.
Der Angeklagte A wird deshalb unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Siegburg vom 29.11.2021 (204 Cs - 781 Js 370/20 - 86/21) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr und 6 Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte B wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
9 Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte C wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
8 Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
III.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 283 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 6, 283b Abs. 1 Nr. 3 b), Abs. 3, 25 Abs. 2, 53, 14 StGB, § 15a Abs. 1, Abs. 4 InsO
Gründe
A. Vorspann
Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist das unternehmerische Wirken der langjährig miteinander befreundeten Angeklagten für die D GmbH. Hierbei handelte es sich um eine 2014 durch die Angeklagten C und B gegründete Gesellschaft, deren hauptsächlicher Geschäftsgegenstand der Vertrieb eines von den Angeklagten konzipierten neuen Energydrinks „D“ sein sollte. Die Angeklagten C und B waren eingetragene Geschäftsführer der Firma, faktisch wurde die Gesellschaft während der gesamten Zeit von der Gründung 2014 bis zur Zahlungsunfähigkeit im Sommer 2017 und Insolvenzantragsstellung im Januar 2018 durch den Angeklagten A geführt. Die beiden anderen Angeklagten wurden von ihm dabei aber fortlaufend über die Angelegenheiten der D GmbH informiert, so dass ihnen die Lage der Gesellschaft jederzeit bekannt war.
Die D GmbH ging insbesondere 2015 und 2016 hohe Zahlungsverpflichtungen für Werbemaßnahmen, die Listung bei Groß- und Zwischenhändlern und die Entwicklung eines Energy-Kekses ein, für deren Bezahlung ihr die finanzielle Mittel fehlten und die die Angeklagten aus dem erhofften wirtschaftlichen Erfolg begleichen wollten.
Als dieser jedoch ausblieb und sich auch der erwünschte Einstieg eines finanzkräftigen Investors nicht ergab, sah sich die Gesellschaft zunehmend berechtigter offener Forderungen und Gerichtsverfahren wegen deren Nichtzahlung ausgesetzt. In der ersten Jahreshälfte 2017 kam der Geschäftsbetrieb der D GmbH praktisch zum Erliegen, zumal der Angeklagte B eine neue Firma, die D E GmbH, gegründet hatte, über die nach der Vorstellung der Angeklagten zukünftige Auslandgeschäfte abgewickelt werden sollten.
Auch aufgrund weiterhin hoher regelmäßiger Fixkosten waren die liquiden Mittel der D GmbH bis zum Sommer 2017 endgültig erschöpft, so dass spätestens am 12.07.2017 die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eintrat, die auch in der Folge fortbestand.
Dennoch sahen die Angeklagten bis zum 11.01.2018 vorsätzlich von der Stellung eines Insolvenzantrages ab (Fall 1). Zudem führten sie wie bereits seit 2014 auch in der Krise Handelsbücher vorsätzlich nicht ordnungsgemäß, wodurch sie die Übersicht über den Vermögensstand der Gesellschaft erschwerten (Fall 4). Ferner stellten sie die Bilanzen der Gesellschaft für 2015 und 2016 vorsätzlich nicht auf (Fälle 2 + 3).
Hinsichtlich möglicher weiterer Straftaten der Angeklagten im Zusammenhang mit den abgeschlossenen Verträgen und dem Beiseiteschaffen von Vermögenswerten der Firma hat die Staatsanwaltschaft Bonn das Verfahren bereits vor Anklageerhebung gem. § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt.
Die Kammer hat die umfassend geständigen Angeklagten wie aus dem Tenor ersichtlich verurteilt und auf Gesamtfreiheitsstrafen erkannt. Diese waren bezüglich der nicht vorbestraften Angeklagten B und C zur Bewährung auszusetzen. Bezüglich des strafrechtlich erheblich vorbelasteten Angeklagten A fehlt es hingegen an einer positiven Sozialprognose. Auch besondere Umstände iSd § 56 Abs. 2 StGB sind nicht gegeben.
B.
Der Angeklagte A
Der Angeklagte A wurde am 00.00.1958 unter dem Familiennamen F in G geboren. Sein Vater war Spediteur, verstarb aber bereit 1981. Seine Mutter war Chefsekretärin in einem Metallwerk. Er hat einen Bruder, eine Schwester und einen Halbbruder.
Der Angeklagte erzielte einen Hauptschulabschluss und absolvierte im Anschluss eine Lehre als Bürokaufmann in einem Geschäft für Herrenbekleidung in G. Nach der Lehre arbeitete er hier noch einige Zeit, allerdings nicht in seinem erlernten Beruf, sondern als Verkäufer.
Bereits im Alter von 18 Jahren war er eingetragener Betreiber zweier Gaststätten, wobei die Geschäfte tatsächlich von Dritten geführt wurden. Beide Gaststätten wurden wegen Überschuldung geschlossen. Seine daraus resultierenden Schulden beliefen sich damals auf 26 .000,- bis 27 .000,- DM. Spätestens am 00.00.1982, d.h. im Alter von 24 Jahren, musste der Angeklagte erstmals die eidesstattliche Versicherung abgeben.
Dennoch übte der Angeklagte A in der Folge immer wieder selbstständige Tätigkeiten aus.
So führte er während einer langwierigen Erkrankung des Inhabers für etwa ein Jahr ein Friseurgeschäft, wobei er - ohne über eine erforderliche Ausbildung zu verfügen - den Kunden auch selbst die Haare schnitt.
Er betrieb für einige Jahre eine eigene Diskothek namens „H“ in der G‘er I - Straße.
Zudem befasste er sich mehrere Jahre mit dem An- und Verkauf von Autos, wobei er das Gewerbe jedoch nicht anmeldete.
Daneben betrieb der Angeklagte A gemeinsam mit einem Freund ein - ebenfalls nicht angemeldetes - Speditionsunternehmen bis ihm 1984 die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Auch aus dieser Selbstständigkeit sind - bis heute - Schulden zurückgeblieben.
Nachdem er 1984 rund einen Monat in Untersuchungshaft verbracht hatte, arbeitete er anschließend als Autoverkäufer in dem Geschäft seines Bruders, allerdings „ohne Steuerkarte“.
1987 wurde der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt, die er - bis zu einer Reststrafenaussetzung im September 1990 - im offenen Vollzug der JVA J verbüßen musste.
Anschließend kehrte er in den G‘er Raum zurück und übte hier - unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit - wechselnde Gelegenheitsarbeiten aus.
In den neunziger Jahren arbeitete er erneut als Autoverkäufer in dem Geschäft seines Bruders. Dies endete nach einigen Jahren, da das Geschäft geschlossen wurde. Während dieser Zeit lernte er auch den - ebenfalls im Kfz-Bereich tätigen - Angeklagten C kennen und ist seitdem mit ihm befreundet.
Der Angeklagte A war in der Folge an unterschiedlichen Orten in der Gastronomie tätig. Unter anderem verbachte er eine Saison auf K und arbeitete dort im Service eines Lokals. Auch in G arbeitete er über die Jahre in verschiedenen Lokalen, wobei er teils „hinter der Theke“ arbeitete und teils Leitungsfunktionen ausübte. Zu längerfristigen, regulär angemeldeten Vollzeitbeschäftigungsverhältnissen kam es hierbei nicht.
Nach der Jahrtausendwende war der Angeklagte A unter anderem bei seinem Freund L beschäftigt, der als Florist mehrere Blumenläden betrieb.
Daneben waren der Angeklagte, Herr L und dessen Frau in der Musikbranche tätig. Herr L und seine Frau sangen selbst in einer Band. Der Angeklagte verfügte aus seinen Zeiten in der Gastronomie über gute Kontakte zu Veranstaltern. Darüber kam es 2007 dazu, dass der Angeklagte, Herr L und ein weiterer langjähriger Freund, Herr M, gemeinsam eine G‘er Boyband mit dem Namen „N“ betreuten. Die Band hatte für einige Zeit einen gewissen Erfolg. Unter anderem kam es zu einem Auftritt in der Fernsehsendung „O“ und einer Tournee durch mehrere osteuropäische Länder. Der Angeklagte A fungierte vor allem als Fahrer und erledigte daneben aber auch Aufgaben im Bereich der Security und Öffentlichkeitsarbeit. In geringerem Umfang organisierte er auch Veranstaltungen und übernahm in diesem Zusammenhang auch Vertragsangelegenheiten.
Eines der Mitglieder der Boyband, deren Besetzung öfter wechselte, war zeitweise auch P, der unter dem Künstlernamen „P1“ auftrat. P und der Angeklagte A wurden ein Paar und blieben für 12 Jahre zusammen. Inzwischen besteht die Beziehung nicht mehr.
Nachdem P aus der Band ausgeschieden war und eine eigene Firma, die Q GmbH, gründete, war der Angeklagte A auch für diese tätig und begleitete P zu dessen Auftritten als Sänger und Modell.
Ab 2014 arbeitete der Angeklagte bis zur Eröffnung der Insolvenz im Januar 2018 für die von den Mitangeklagten gegründete D GmbH, welche einen Energydrink auf den Markt zu etablieren versuchte und in dessen Folge es zu den hier gegenständlichen Straftaten kam.
Seit Frühjahr 2017 arbeitet er - zunächst parallel zur Tätigkeit für die D GmbH - für die von dem Angeklagten B gegründete D E GmbH. Derzeit erhält er hierfür rund 850,- € im Monat netto. Daneben verdient er sich bei seinem langjährigen Freund M gelegentlich „etwas dazu“.
Über eine gesicherte Altersvorsorge verfügt der Angeklagte nicht. Lediglich während der ersten Jahre als Lehrling/Verkäufer sind gewisse Rentenanwartschaften entstanden. Der ganz überwiegende Teil seiner späteren Tätigkeiten wurde auf selbstständiger Basis oder „bar“ ohne sozialversicherungsrechtliche Anmeldung abgewickelt.
Der Angeklagte hat - ungeachtet etwaiger Zahlungsverpflichtungen aus den hiesigen Tatgeschehen - Schulden in Höhe von etwa 30.000,- €. In den letzten 40 Jahren war er durchgehend überschuldet und musste bereits zahlreiche Male eine eidesstattliche Versicherung bzw. Vermögensauskunft abgeben.
Der Angeklagte heiratete im Jahr 1986. Nach etwa 10 Jahren wurde die Ehe geschieden. Er hat keine Kinder. Er wurde etwa mit Anfang 30 von der Gräfin A adoptiert und trägt seitdem den Grafentitel in seinem Namen, wobei er diesen im Alltag nicht verwendet.
Der Angeklagte klagt seit einigen Jahren über Schwindelanfälle, für die sich bislang keine körperliche Ursache finden lässt. Ansonsten ist er von gravierenden Krankheiten und Unfällen mit ernsthaften Folgen verschont geblieben.
Er ist bereits erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten:
1. Der Angeklagte wurde durch das Amtsgericht Bonn am 16. Februar 1978 - 28 A Cs 81 Js 1283/77 - 611/78 - wegen Gebrauchs eines nicht versicherten und versteuerten Kraftfahrzeuges zu einer Geldstrafe von 15 Tagesätzen zu je 35,- DM verurteilt.
Dem lag zugrunde, dass der Angeklagte ein Kfz mit rotem Kennzeichen gefahren hatte, welche nicht mehr verwendet werden durfte.
2. Durch Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 1. Dezember 1981 - 60/70 Js 1175/80 - C 6/80- wurde er wegen Betruges in drei Fällen zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je 20,- DM verurteilt.
Der Angeklagte hatte sich in den Jahren 1978 bis 1979 zweimal 500,- DM und einmal 600,- DM geliehen, wobei er deren baldige Rückzahlung zugesagt hatte. Tatsächlich hatte er gewusst, dass er zu dieser nicht in der Lage sein würde.
3. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 2. April 1982 - 82 Cs 10 Js 67/82 -2119/82 - wurde gegen ihn eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 110,- DM wegen fortgesetzter Unterschlagung festgesetzt.
Der Angeklagte hatte 1981 als Auslieferungsfahrer bei zwei Gelegenheiten Zahlungen vereinnahmt, aber nicht an seinen Arbeitgeber weitergeleitet.
4. Durch Urteil des Amtsgerichts Rheinbach vom 19. Juni 1984 - 2 Ds 811 Js 2115/83 - 515/83 - wurde er wegen fahrlässigen Gestattens des Fahrens eines nicht haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50,- DM verurteilt.
Der Angeklagte hatte ein Fahrzeug zum Verkauf angeboten. Obwohl er hatte wissen müssen, dass kein Versicherungsschutz mehr bestand, erlaubte er es seinem Kunden, eine kurze Probefahrt mit dem PKW zu machen.
5. Durch Urteil des Amtsgerichts Rheinbach vom 24. Juni 1986 - 2 Ds 811 Js 1192/86 - 272/86 - wurde er wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,- DM verurteilt.
Am 10. Februar 1986 hatte ein Bekannter des Angeklagten einen PKW in W im Parkverbot abgestellt. Der Angeklagte hatte den PKW eine kurze Strecke weggefahren, obwohl er nicht mehr im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen war.
6. Am 06.11.1987 verurteilte ihn das Landgericht Bonn - 23 Sch - 11 Js 1251/84 - 2/87 wegen Betruges in 13 Fällen und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 3 Monaten. Die Restfreiheitsstrafe wurde nach Verbüßung von Zweidritteln der erkannten Strafe im September 1990 zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der dreijährigen Bewährungszeit erlassen.
Der Angeklagte hatte sich auch in der Zeit von 1983 bis 1985 in einer desolaten finanziellen Situation befunden, die am 18.09.1982, 11.12.1984 und 20.03.1985 zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geführt hatte. Die Einkünfte des Angeklagten hatten nicht ausgereicht, seinen Lebensstil zu finanzieren und die fälligen Forderungen zu begleichen. Vermögen hatte er nicht besessen. Obwohl er dies gewusst hatte, hatte er in zahlreichen Fällen, insbesondere durch Einreichen von Deckungskarten, Versicherungsanträge für Kraftfahrzeuge gestellt. Zudem hatte er ungedeckte Schecks ausgestellt, um Geldstrafen zu bezahlen oder an Bargeld zu gelangen. Um zu vermeiden, dass Gläubiger auf den Gegenwert eingelöster Fremdschecks zugreifen konnten, hatte er in mehreren Fällen Fremdschecks bei Banken eingereicht, zu denen er vorher keine vertraglichen Beziehungen gehabt hatte. Dabei war die Kontoeröffnung mit der zugleich erhobenen Forderung erfolgt, zumindest über einen erheblichen Teil der Schecksummen sofort verfügen zu können. Auf diese Weise hatte er, teilweise zusammen mit einem Mittäter handelnd, mehrfach fünfstellige Beträge erlangt, die er sofort verbraucht hatte. Dabei war ihm bekannt gewesen, dass die Schecks von der bezogenen Bank nicht bezahlt werden würden. Den planmäßig bei den Barken, bei denen die Schecks eingereicht worden waren, entstandenen Schaden hatte der Angeklagte nicht ausgeglichen. Bei besonders akutem Geldbedarf hatte er Postbarschecks ausgestellt, obwohl er gewusst hatte, dass sein Konto keine Deckung aufwies.
Im Rahmen dieses Gesamtgeschehens waren folgende Einzeltaten Gegenstand der Verurteilung:
Am 18.01.1983 hatte der Angeklagte die Auszahlung eines Postbarschecks über 1.350,- DM erreicht, obwohl sein wenige Wochen zuvor eröffnetes Konto - wie ihm bekannt gewesen war - lediglich ein Guthaben vom 136,70 DM aufgewiesen hatte.
Im Oktober 1983 hatte er ein Fahrzeug BMW 3,0 S, welches „für Bastler oder zum Ausschlachten“ inseriert worden war, für 400,- DM gekauft, wobei er wahrheitswidrig vorgespiegelt hatte, zahlungsfähig und -willig zu sein und den Käufer so gegen Übergabe eines ungedeckten Schecks zur Herausgabe von Fahrzeug und Fahrzeugbrief veranlasst hatte.
In der Zeit von Februar bis Oktober 1983 hatte der Angeklagte in vier Fällen Versicherungskarten unter Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit genutzt, ohne in der Folge den Versicherungsbeitrag Höhe von 420,20 DM, 214,90 DM, 154,50 DM und 494,- DM zu bezahlen.
Am 11.12.1983 hatte er einen PKW der Marke „R“ für 13.500,- DM gekauft, wobei er wahrheitswidrig vorgespiegelt hatte, zahlungsfähig und -willig zu sein und den Käufer gegen Übergabe eines ungedeckten Schecks zur Herausgabe von Fahrzeug und Fahrzeugbrief veranlasst hatte.
Am 23.12. und 27.12.1983 hatte er Postbarschecks über 900,- und 960,- DM ausgestellt, obwohl sein erneut erst wenige Wochen zuvor eröffnetes Konto - wie ihm bekannt gewesen war - lediglich ein Guthaben vom 147,50 DM aufgewiesen hatte.
Im Februar 1984 hatte der Angeklagte die Bezahlung einer unter dem Briefkopf „T" erstellten Rechnung für den Einbau von Türen in Höhe von brutto 23.655,- DM erhalten. Anschließend hatte er die Türen zwar zunächst zur Baustelle geliefert. Da er diese jedoch selbst mit einem ungedeckten Scheck eingekauft hatte und der Verkäufer auf Bezahlung oder Rückgabe der Türen drängte, war er zur Baustelle gefahren und hatte die Türen mit der Begründung, dass es sich um die „falschen“ Türen handele, wieder aufgeladen und war gegen den Protest des Bauherren, des Geschädigten S weggefahren.
Bezüglich der gleichen Baustelle hatte er am 20.02.1984 die Vorabzahlung des Werklohns für die Erstellung eines Dachstuhls verlangt und von einem Zeugen U einen Scheck über 25.000,-- DM zu Gunsten der Firma "T" erhalten, wobei ihn der Zeuge darauf hingewiesen hatte, dass der Scheck vom Bauherrn, dem Zeugen S, gegengezeichnet werden müsse. Der Angeklagte hatte den - nicht gegengezeichneten - Scheck sodann zunächst in der kontoführenden Filiale der XN Bank vorgelegt, wo eine Auszahlung mangels Unterschrift des Zeugen S abgelehnt worden war. Daraufhin hatte sich der Angeklagte zu einer Filiale der XO-Bank begeben und dort unter Vorspiegelung, dass der Scheck von einem Verfügungsberechtigten gezeichnet sei, erreicht, dass ihm ein Betrag von 22.000,- DM ausgezahlt wurde.
Am 06.05.1984 hatte er einen PKW Porsche 911 erlangt, indem er - Zahlungsfähigkeit und -willigkeit vorspiegelnd - einen Kaufpreis von 16.200,- € mit - wie er wusste - ungedeckten Postbarscheck bezahlt hatte.
Am 15.05.1984 hatte der Angeklagte einen vom damaligen Mitangeklagten V ausgestellten Scheck über 10.000,- DM bei der XQ W vorgelegt. Obwohl er gewusst hatte, dass der Scheck nicht gedeckt war, hatte er auf eine Auszahlung des Scheckbetrages auf ein von ihm neu eröffnetes Konto bestanden, von welchem er den Auszahlbetrag sodann abheben wollte. Der Angeklagte hatte den Scheck zuvor mit einem Stempel "T G und W“ - der bereits oben erwähnten nicht angemeldeten Speditionsfirma - versehen und sich als in W ansässiger Spediteur vorgestellt. Auf diese Weise war es ihm gelungen die Auszahlung der 10.000,- DM zu erreichen, von denen der Angeklagte mindestens 5.000,- € selbst behielt. Wie von vornherein beabsichtigt, hatte der Mitangeklagte den Scheck sodann sperren lassen.
Am 26.09.1984 hatte der Angeklagte im Rahmen eines beabsichtigten Autoverkaufs schon vor Fahrzeugübergabe einen Scheck der XP G über 19.800,20 DM erhalten, wobei ihm der Aussteller gesagt hatte, dass der Scheck noch nicht eingelöst werden solle, da er sein Konto noch „abstimmen“ müsse. Obwohl der Angeklagte hieraus zutreffend geschlossen hatte, dass der Scheck (noch) nicht gedeckt war, war er am Folgetag zu drei verschiedene Bank- bzw. XP-filialen gefahren und hatte jeweils auf die Auszahlung des Schecks gedrängt, wobei er jeweils vorgespiegelt hatte, dass der Scheck gedeckt sei und von der XP G eingelöst werde. Tatsächlich war es ihm nicht gelungen eine Auszahlung zu erreichen und der Angeklagte wurde festgenommen und befand sich sodann bis zu seiner Verschonung für einen Monat in Untersuchungshaft.
Am 16.03.1985 hatte der Angeklagte einen erheblich mängelbehafteten, vom Voreigentümer als Schrottfahrzeug verkauften, PKW BMW 3.0 L zum Preis von 1.750,- DM verkauft. Nachdem der Käufer Beanstandungen erhoben hatte, hatte er mit dem Angeklagten eine Rückgabe des Fahrzeugs gegen eine Rückzahlung in Höhe von 1.400,- € „in den nächsten Tagen“ vereinbart. Der Angeklagte hatte das Fahrzeug zurückgenommen, aber den vereinbarten Betrag, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht zurückgezahlt.
Am 29.03.1985 hatte der Angeklagte zwei PKW, einen Opel-Rekord und einen Daimler Benz 300 SEL, unter Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit erworben. Den vereinbarten Kaufpreis von 2.200,- DM hatte er wie beabsichtigt in der Folge nicht bezahlt.
7. Mit Urteil vom 10.10.1996 verhängte das Amtsgerichts Bonn - 83 Ds - 11 Js 866/96 - 220/96 - wegen Falschaussage in Tateinheit mit versuchtem Betrug eine Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 20,- DM gegen den Angeklagten A.
8. Mit Strafbefehl vom 15.06.1998 - 532 Cs 22 Js 244/97 - 402/97 - erkannte das Amtsgericht Köln wegen Nötigung auf eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50,- DM.
Der Angeklagte A hatte dem Zeugen X am 01.04.1997 einen Brief geschrieben, in dem er die Wandelung eines geschlossenen Kaufpreises oder eine Kaufpreisminderung von 4.500,- DM verlangt und angekündigt hatte, dem Arbeitgeber des Zeugen im Weigerungsfall mitzuteilen, dass der Zeuge einen schwungvollen unangemeldeten Autohandel betrieben habe und ihn, den Angeklagten, bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig getäuscht habe.
9. Das Amtsgericht Bonn verurteilte den Angeklagten am 12.03.1999 - 76 Ds 11 Js 809/97 - 759/98 - wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach einem Widerruf der Strafaussetzung erfolgten im Gnadenwege eine erneute Aussetzung und später der Erlass der Strafe.
Der Angeklagte hatte am 14.02.1996 im eigenen Namen eine Bodenuntersuchung hinsichtlich etwaiger Altlasten für ein Firmengrundstück beauftragt, auf welchem sich ein Autohandel befand, dessen Geschäftsführer damals der Bruder des Angeklagten gewesen war. Das Gutachten war sodann erstellt und mit einem Betrag von 15.665,30 DM abgerechnet worden. Eine Bezahlung war nicht erfolgt. Dem Angeklagten war bereits bei der Beauftragung bewusst gewesen, dass diese nicht würde erfolgen können. Er selbst war vermögenslos und hatte im Vorjahr erneut die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Die Firma seines Bruders hatte bereits seit langem „rote Zahlen“ geschrieben und hatte den Geschäftsbetrieb praktisch eingestellt.
10. Mit Urteil vom 11.08.2004 erkannte das Amtsgerichts Bonn - 76 Ds - 20 Js 879/03 - 655/03 - wegen Betruges in zwei Fällen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährung wurde nach Ablauf der dreijährigen Bewährungszeit erlassen.
Der Angeklagte hatte im September 2002 mit einem Geschäftspartner eine Diskothek betrieben und am 09.09. und 13.09.2002 für diese Getränke im Wert von insgesamt 4.027,86 € bestellt, obwohl er - wie ihm bekannt war - nicht in der Lage war, diese zu bezahlen.
11. Mit Urteil vom 19.08.2008 erkannte das Amtsgerichts Bonn - 71 Ds - 221 Js 36/06 - 240/08 - wegen Unterschlagung und Betrug auf eine Gesamtgeldstrafe von 160 Tagesätzen zu je 30,- €.
Der Angeklagte hatte gemeinsam mit dem Mittäter L einen geleasten PKW YL 000 trotz der am 13.10.2005 ausgesprochenen Kündigung des Leasingvertrages nicht zurückgegeben, sondern das Fahrzeug in Kenntnis der Nichtberechtigung bis zur Sicherstellung am 04.01.2005 weiter genutzt.
Am 15.03.2006 hatte der Angeklagte bei der Firma Y GmbH in Bonn 3.000 Liter Heizöl zu einem Preis von 1.812,41 € bestellt. Obwohl das Heizöl für ihn persönlich bestimmt war, hatte er die Bestellung für eine Firma „Z Ltd.“ aufgegeben, um sich einer Zahlungsverpflichtung zu entziehen. Eine Bezahlung war in der Folge trotz Lieferung wie von Anfang an beabsichtigt nicht erfolgt.
12. Das Amtsgericht Bonn verurteilte den Angeklagten am 21.04.2011 - 82 Ds - 222 Js 472/09 - 269/10 - wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die ursprünglich bis zum 20.04.2014 laufende Bewährungszeit wurde - vor ihrem Ablauf - bis zum 20.10.2014 verlängert. Die Strafe wurde mit Wirkung zum 07.11.2014 erlassen.
Der Angeklagte hatte mit Vertrag vom 28.08.2008 ein Einfamilienhaus in AA von einer Zeugin BB zum 01.09.2008 angemietet, obwohl er gewusst hatte, dass er die Mietzahlungen längerfristig nicht würde aufbringen können. Die vereinbarte Kaution von 2.700,- € hatte er nicht gezahlt. Ab Dezember 2008 hatte er die monatliche Miete von 1.530,- € nicht mehr gezahlt. Obwohl er bereits Anfang Mai 2009 zur Räumung verurteilt worden war, war er erst im August 2009 ausgezogen. Der rückständige Mietzins hatte sich zu diesem Zeitpunkt auf 13.770,- € belaufen.
Mit Vertrag vom 07.05.2009 hatte er ein weiteres, in unmittelbarer Nachbarschaft liegendes Einfamilienhaus in AA zum 15.07.2009 von einem Zeugen CC angemietet, obwohl er gewusst hatte, dass er die Mietzahlungen längerfristig nicht würde aufbringen können. Bei der Anmietung hatte er die vorgenannten Mietrückstände und das Räumungsverfahren verschwiegen und bewusst wahrheitswidrig angegeben, dass er das neue Objekt zusätzlich anmieten wolle, da das Nachbarobjekt zu Wohnzwecken und für geschäftliche Aktivitäten zu klein geworden sei. Die vereinbarte Kaution von 3.800 hatte er nicht geleistet und war ab Oktober 2009 auch die monatliche Miete von 2.300,- € schuldig geblieben. Im April 2010 war der Angeklagte zur Räumung verurteilt worden. Der rückständige Mietzins hatte sich zu diesem Zeitpunkt auf 10.700,- € belaufen. Am 18.06.2010 war die Räumung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt. Die Gesamtforderung des Zeugen CC war zum Urteilszeitpunkt auf etwa 27.000,- € angewachsen.
13. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 02.10.2013 - 801 Cs 435 Js 866/13 - 308/13 wurde der Angeklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20,- € verurteilt.
14. Zuletzt wurde der Angeklagte mit Strafbefehl des Amtsgerichts Siegburg vom 29.11.2021, rechtskräftig seit dem 21.12.2021, wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Über Vermittlung eines Bekannten hatte der Angeklagte über lnstagram mit dem Geschädigten, dem damals 17 Jahre alten Zeugen DD, Kontakt aufgenommen und ihm angeboten, zu Werbezwecken an einem-Fotoshooting für einen D-Energydrink teilzunehmen. Nachdem der Angeklagte den Geschädigten am Vormittag des Tattages, dem 31.01.2020, an dessen Wohnanschrift abgeholt hatte, hatte er den Jungen in die Geschäftsräume der D E GmbH in der EE - Straße in FF gebracht, wo sie gemeinsam mit Kunden und dem Zeugen P, Künstlername P1, den Vormittag verbracht und Videos gedreht hatten. In einem unbeobachteten Moment hatte der Angeklagte den Geschädigten am Arm gefasst und ihn in einen leeren Büroraum gezogen, wobei er ihm erklärt hatte, seinen "Bauch anschauen zu wollen" und seine "Unterhose". Sodann hatte der Angeklagte das T-Shirt des Jugendlichen hoch und seine Jogginghose bis zu den Oberschenkeln herunter geschoben. Nachdem der Angeklagte das Genital des Geschädigten zunächst über dessen Unterhose berührt hatte, hatte er seine Hand in die Unterhose des Jungen geführt, dessen Penis umfasst und daran manipuliert, um ihn manuell zu befriedigen. Der Geschädigte hatte wie versteinert dagestanden und den Angeklagte nicht abzuwehren gewusst. Als der Angeklagte gefragt hatte, ob er ihm nicht "mal so richtig Einen runter holen" könnte, er sei da „richtig gut drin", hatte der Geschädigte mit piepsiger Stimme "Nein" geantwortet. Trotz des erklärten, entgegenstehenden Willens des Geschädigten hatte der Angeklagte dem Jungen erneut mit der Hand in seine Unterhose gefasst und an dessen Geschlechtsteil manipuliert bis der Geschädigte eine Erektion zeigte. Im Anschluss hatte der Angeklagte den Raum verlassen, um sich dıe Hände zu waschen. Der Geschädigte hatte psychisch sehr unter dem Übergriff gelitten.
Strafzumessungserwägungen und eine Begründung der Strafaussetzung enthält der Strafbefehl nicht.
der Angeklagte B
Der Angeklagte B wurde am 00.00.1989 in G geboren und ist in GG aufgewachsen. Sein Vater verstarb bereits als der Angeklagte B sechs Jahre alt war. Er hat keine Geschwister. Er ist der Neffe des Angeklagten A, mit den ihm ein sehr enges persönliches Verhältnis verbindet.
Der Angeklagte B wechselte nach der Grundschule auf ein örtliches Gymnasium. Mit etwa 14 Jahren zog er gemeinsam mit seiner Mutter nach HH, die dort in einem Lebensmittelgeschäft arbeitete. Der Angeklagte besuchte hier für zwei Jahre eine deutsche Schule. Anschließend kehrten seine Mutter und er in die Region G zurück. Auf der Realschule G erzielte er den Realschulabschluss.
Nach dem Schulabschluss absolvierte er eine Ausbildung zum Mechatroniker für Nutzfahrzeuge bei der II Gmbh in JJ, wo er anschließend für weitere rund 10 Jahre tätig war. Diese Tätigkeit übte er auch während der hiesigen Tatzeit und der im Rahmen der Feststellungen zur Sache erörterten Selbstständigkeit mit der D GmbH bzw. D E GmbH aus.
Seit dem Jahresbeginn 2020 ist er stellvertretender Fuhrparkleiter in einem Fleischhof in W und verdient dort monatlich rund 2.500,- € netto. Daneben ist er weiterhin Gesellschafter und eingetragener Geschäftsführer der Firma D E GmbH.
Er ist seit 2018 verheiratet und hat zwei Töchter, die 2012 und 2018 geboren sind. Seine Frau arbeitet als Krankenpflegerin an der Uniklinik in G.
Der Angeklagte ist gesund.
Er ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.
der Angeklagte C
Der Angeklagte C wurde am 00.00.1955 in KK in LL geboren.
Nach dem Abitur leistete er seinen Wehrdienst bei der Bereitschaftspolizei der damaligen DDR.
Im Anschluss daran absolvierte er ein Studium, welches er als Diplomingenieur für Transportbetriebstechnik abschloss.
Danach arbeitete er drei Jahre in einer großen Teppichfabrik mit zwölf Betriebsteilen, wobei er dort für den Fuhrpark zuständig war. Nach einem Umzug nach MM war er zunächst bei einer Transportfirma und später bei der Stadt MM beschäftigt.1984 wechselte er zum NN MM, wo er den dortigen Fahrschulbereich aufbaute, der zuletzt bis zu 24 Beschäftigte umfasste.
Im Sommer 1989 reiste er über Ungarn in die Bundesrepublik ein. Nach wenigen Tagen in einer Aufnahmeeinrichtung in OO kam er nach PP. Hier absolvierte er verschiedene Weiterbildungen, um seine Aussichten auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern.
Über den Fachvermittlungsdienst fand er in QQ eine Anstellung als Fahrlehrer.
Durch diese kam er in Kontakt zu einem leitenden TÜV-Mitarbeiter, der ihn für den TÜV RR anwerben wollte. Hierzu kam es in der Folge zwar nicht, der Angeklagte C konnte aber zum Jahresanfang 1992 bei der TÜV-Stelle in RR anfangen, wo er bis zu seinem Renteneintritt blieb. Ab dem Jahr 2000 war er hier ausschließlich im Bereich der Führerscheinprüfungen tätig.
Der Angeklagte ist Rentner und erhält einschließlich der Betriebsrente von 260,- € monatlich rund 2.300,- € brutto.
Er ist ledig und hat keine Kinder.
Seit 2005 fährt er nahezu jährlich für längere Aufenthalte nach Brasilien, wo er auch eine Freundin hat.
Der Angeklagte ist gesund.
Er ist nicht vorbestraft.
C.
Gründung der D GmbH, Aufgabenverteilung und Verlauf der Jahre 2014 - 2016
1. Die Idee
Die Angeklagten kennen sich seit vielen Jahren. Es kam zu häufigen freundschaftlichen Treffen. Bei diesen berichtete der Angeklagte A, dass er gemeinsam mit P auf mehreren Veranstaltungen einen neuen Energydrink namens „D E 1“ präsentiert habe, welcher „gesünder“ sei als das Produkt des Marktführers „SS“. Die Angeklagten, die von den immensen Umsätzen des Marktführers fasziniert waren, fanden die Produktidee des Herstellers des „D E 1“-Drinks sehr überzeugend, da auch sie den Geschmack des Marktführers zu süß und zu künstlich fanden. Hieraus entwickelte sich mit der Zeit die Idee, einen eigenen Energydrink auf den Markt zu bringen, der „natürlich“ schmeckt. Sie erhofften sich, mit diesem - auch durch die Nutzung der Kontakte und Erfahrungen des Angeklagten A - binnen kurzer Zeit ein Millionenpublikum zu erreichen und entprechend hohe Umsätze zu generieren.
Der Angeklagte A war zur Mitwirkung an einer solchen Unternehmung grundsätzlich bereit, sah sich aufgrund seiner seit Jahren desolaten finanziellen Situation allerdings nicht in der Lage, sich finanziell an einer zu gründenden Gesellschaft zu beteiligen. Hinzu kam, dass er Probleme aufgrund seiner - zwischenzeitlich im Streit beendeten - gewerblichen Tätigkeit für „D E 1“ befürchtete, wenn er in offizieller Position bei einem Konkurrenten tätig würde. Insofern entschieden die Angeklagten, dass die Angeklagten B und C gemeinsam eine GmbH gründen könnten, wobei sie hierzu - mangels entsprechender Rücklagen - Kredite aufnehmen sollten. Der Angeklagte A sollte in dieser Gesellschaft aber tatkräftig mithelfen, zumal er mangels anderweitiger beruflicher Tätigkeit zeitlich umfänglich zur Verfügung stand, während die anderen beiden Angeklagten zur damaligen Zeit noch in Vollzeit anderweitig berufstätig waren. Ergänzend sollte ein ebenfalls langjähriger Bekannter der Angeklagten, der M, in der Firma als geringfügig Beschäftigter mitarbeiten. Die Angeklagten B und C sollten formal als Geschäftsführer eingetragen werden und soweit neben ihren hauptberuflichen Verpflichtungen möglich, abends oder am Wochenende in die anzumietenden Räumlichkeiten kommen, um die Geschäftsentwicklung zu besprechen und etwaige Entscheidungen mit dem Angeklagten A zu beraten. Tatsächlich wurden die Geschäfte der Firma in der Folge in allen Bereichen maßgeblich durch den Angeklagten A geführt, worauf noch einzugehen sein wird.
2. Die Gründung der Gesellschaft
Am 15.12.2013 schlossen die Angeklagten B und C einen Gesellschaftsvertrag für die D GmbH. Das Stammkapital betrug 25.000,- €, wobei hiervon 7.500,- € auf den Geschäftsanteil des Angeklagten C und 17.500 € auf den Geschäftsanteil des Angeklagten B entfallen sollten. Als Gegenstand des Unternehmens wurden die Herstellung und der Vertrieb von Energydrinks, Mineralwässern und anderen Getränken angegeben. Als Geschäftsjahr wurde das Kalenderjahr gewählt. Die D GmbH wurde sodann ebenfalls am 15.12.2013 mit Urkundenrolle Nr…. für 2013 des Notars Dr. TT durch die Angeklagten B und C errichtet, die sich zugleich beide als Geschäftsführer bestellten. Die Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister erfolgte am 17.02.2014. Die Stammeinlage wurde durch die Angeklagten B und C insgesamt zur Hälfte eingezahlt.
Als Geschäftsanschrift diente zunächst die Adresse UU - Straße 01 in FF. Im April 2014 bezog die Firma sodann großzügige Räumlichkeiten in der VV - Straße 02 in FF, für die monatliche Miet- und Nebenkosten in Höhe von rund 2.300,- € anfielen. Nach einigen Monaten mietete man zusätzlich auf dem gegenüberliegenden Gelände einer ehemaligen Tankstelle unter der Anschrift VV - Straße eine große Doppelgarage mit einem angrenzenden Raum an, die als Lagerfläche dienten. Hierfür wurde eine monatlich Miete von 1.200,- € bezahlt, die stets bar entrichtet wurde. Schriftliche Vereinbarungen wurden nicht geschlossen. Namens der Firma wurden Leasingverträge für mehrere Fahrzeuge abgeschlossen, die großflächig mit dem Firmenlogo bedruckt wurden. In der Folgezeit verfügte die Firma über bis zu 6 Leasingfahrzeuge, die unter anderem von den Angeklagten A und B teils privat, teils geschäftlich genutzt wurden. Auch P und weitere nicht in der Firma angestellte Personen konnten die Fahrzeuge „auf Freundschaftsbasis“ nutzen.
3. Der Energydrink
Parallel zu den Gründungsaktivitäten begannen sich die Angeklagten mit der Produktentwicklung zu befassen.
Hierzu stellten sie entsprechende Recherchen an und stießen hierbei auf die Firma WW. WW bietet neben der Produktion eigener Produkte auch Leistungen für externen Unternehmen an, die eigene Produkte entwickeln und produzieren lassen möchten. Hierzu besteht eine Kooperation mit verschiedenen Grundstoffherstellen, im Jahr 2013 insbesondere zu der Firma XX. Hierbei erarbeitet WW mit dem Drittunternehmen die Anforderungen bezüglich Geschmack und Zusammensetzung an das neue Produkt. Auf Basis dieser Kriterien entwickelt die Firma XX einen Sirup, welcher dann wiederum bei WW mit Mineralwasser zusammen in nach den Vorgaben des Kunden gestaltete Getränkedosen verkehrsfertig abgefüllt wird. Das externe Unternehmen kann diese Dosen anschließend selbst in den Verkehr bringen. Die Firma XX behält indes die Rechte an der Rezeptur ihres Sirups, den sie auch anderen Interessenten anbieten darf.
Den ersten Kontakt zur Firma WW nahm der Angeklagte A auf, welcher sich in der Folge in Begleitung seines damaligen Lebensgefährten P gemeinsam mit dem Mitarbeiter von WW, dem Zeugen YY, in der Betriebsstätte von WW traf und über eine mögliche Zusammenarbeit sprach. Der Angeklagte A, der als Repräsentant der Firma D GmbH auftrat, und der Zeuge YY kamen überein, dass für die D GmbH ein Energydrink entwickelt werden sollte, der auf Farbstoffe vollständig verzichtet.
In der Folge erstellten WW bzw. XX mehrere Produktproben, die von den Angeklagten gemeinsam verkostet und besprochen wurden. Auch das Design der Dose wurde zwischen den Angeklagten abgestimmt. Die Rückmeldungen gegenüber dem Zeugen YY erfolgte hierbei stets durch den Angeklagten A. Im Frühjahr Jahres 2014 waren die Angeklagten mit dem Geschmack und dem Design „ihres“ Energydrinks zufrieden. Dieser erhielt - neben einer Kennzeichnung als veganes Produkt - zudem ein „Halal“-Siegel wodurch sich die Angeklagten Absatzmöglichkeiten im muslimischen Raum versprachen.
Die Wort- und Bildmarken für den D Energydrink wurden für den Angeklagten B eingetragen und in der Folge durch die D GmbH genutzt. Vertragliche Vereinbarungen wurden diesbezüglich jedoch nicht geschlossen.
4. Die Aufgabenverteilung innerhalb der D GmbH und die Vergütung des Angeklagten A
a) Auch wenn dieser nicht als Geschäftsführer der D GmbH bestellt war, wurden die Geschicke der D GmbH von Beginn an maßgeblich durch den Angeklagten A geleitet.
Er war in allen wesentlichen Geschäftsbereichen das Gesicht nach außen. Er führte die Gespräche und Verhandlungen. Entscheidungen wurden maßgeblich durch ihn getroffen, ohne dass er zuvor Rücksprache mit den weiteren Angeklagten halten musste. Zwar besprach er geschäftliche Dinge regelmäßig mit den Mitangeklagten, häufig allerdings erst im Nachgang zu bereits von ihm getroffenen und umgesetzten Entscheidungen. Bei Gesprächen im Vorfeld wogen die Angeklagten das für und wider bestimmter Punkte, beispielsweise bezüglich der generellen Preisgestaltung, durchaus gemeinsam ab. Zu förmlichen Abstimmungen und insbesondere der Festlegung von Positionen gegen den Willen des Angeklagten A kam es hierbei jedoch in keinem Fall.
Im Einzelnen trat der Angeklagte A insbesondere in folgenden Bereichen federführend in Erscheinung:
- Anmietung der Räumlichkeiten für die D GmbH
- Erwerb der Büroausstattung
- Beschaffung von Büromaterial
- Entwicklung des Energydrinks gemeinsam mit WW/XX
- Einkauf bei WW
- Verkauf, insbesondere Gespräche und Verhandlungen mit den Zwischenhändlern und Verkaufsstellen
- Vertragsschlüsse mit Lizenznehmern, Geschäftsmittlern, Handelsvertretern
- Beauftragung von Werbung
- Einstellung von Praktikanten, Auszubildenden und kurzzeitig Beschäftigten (z.B. für Messen)
- Beschaffung von Privatdarlehen
- Zusammenarbeit mit Steuerberater und Rechtsanwalt; letzteres einschließlich der Wahrnehmung von Gerichtsterminen als Vertreter der D GmbH
Der Angeklagte unterzeichnete eine Vielzahl von Verträgen, wobei er dies bis auf wenige Ausnahmen ohne Vertretungszusatz tat. Häufig war seine Funktion als „Vertriebsleiter“, „Sales Manager“ oder „Geschäftsleitung Vertriebsdirektor“ angegeben, teilweise wurde er im Rubrum der von ihm unterzeichneten Verträge als Geschäftsführer aufgeführt.
Der Angeklagte B unterzeichnete einige vom Angeklagten A ausgehandelte Verträge und begleitete diesen in Einzelfällen beim Einkauf der Büroausstattung oder bei einigen Gesprächen mit kleineren Verkaufsstellen. Der Angeklagte C trat praktisch überhaupt nicht nach außen in Erscheinung.
M wurde aufgrund einer mündlichen Abrede als geringfügig Beschäftigter angestellt. Er übernahm auf Anweisung des Angeklagten A nur untergeordnete Zuarbeiten.
Diese Aufgabenverteilung und insbesondere die Stellung des Angeklagten A als maßgeblichem Entscheidungsträger der D GmbH blieb über die gesamte Zeit, d.h. von der Gründung der Gesellschaft bis zur Stellung des Insolvenzantrages unverändert.
b) Sowohl der Angeklagte B als auch der Angeklagte C traten zwar praktisch nicht nach außen auf, ließen sich durch den Angeklagten A aber regelmäßig und zeitnah über die jeweiligen Geschäftsentwicklungen informieren. Die Treffen fanden teilweise in den Geschäftsräumen, teilweise in Gaststätten statt und waren vom informellen und freundschaftlichen Umgang der Angeklagten geprägt. Sie sprachen mehrfach pro Woche miteinander über geschäftliche Dinge. Hierdurch war allen Angeklagten die finanzielle Situation der Firma, die vergeblichen Bemühungen zur Ausweitung des Verkaufs, die Außenstände und die späteren Klageverfahren jeweils bekannt.
c) Der Angeklagte A erhielt für seine Tätigkeit keine feste Vergütung in Form eines Geschäftsführer- oder Angestelltengehaltes. Er wurde auch nicht als Beschäftigter der D GmbH angemeldet. Allerdings wurde ihm für alle Geschäftskonten der D GmbH Kontovollmacht erteilt und er erhielt Girokarten für diese. Er verfügte auch über Kreditkarten, die über die Geschäftskonten abgerechnet wurden. Auf diese Weise konnte der Angeklagte A im Einverständnis mit den weiteren Angeklagten jederzeit nach Bedarf Gelder für private Zwecke abheben bzw. die Konten durch entsprechende Kartenzahlungen belasten, wovon er - mangels anderweitiger Einnahmen - regelmäßig Gebrauch machte. Auch aus den im Büro vorgehaltenen Bargeldbeständen entnahm der Angeklagte A bei Bedarf Gelder für private Zwecke. Zudem wurde ihm ein von der D GmbH geleaster Mercedes kostenfrei Nutzung überlassen. Schließlich mietete die D GmbH ab dem 01.02.2016 eine Immobilie unter der Anschrift ZZ - Straße in G zu einem monatlichen Mietpreis von 1.750,- € einschließlich Nebenkostenvorauszahlung an, die dem Angeklagten A kostenfrei zu Wohnzwecken überlassen wurde. Es handelte sich um ein freistehendes Einfamilienhaus mit 160 m² Wohnfläche.
Die Zuwendungen an den Angeklagten A wurden von Beginn an weder als Lohn oder Vergütung verbucht, noch steuerlich erfasst. Für den weiterhin hoch verschuldeten Angeklagten A hatte diese Vorgehensweise auch den Vorteil, dass er nicht befürchten musste, dass seine Gläubiger durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf seine Einnahmen zugreifen könnten.
5. Die Aufnahme des Geschäftsbetriebes und die Suche nach weiteren Geldmitteln/Investoren
Nachdem ab Frühjahr 2014 eine eingerichtete Firma und ein vertriebsfertiges Produkt zur Verfügung standen, ging es für die Angeklagten im nächsten Schritt darum, im Markt Fuß zu fassen.
Den Angeklagten schwebte hierbei vor, das Getränk bzw. die Marke binnen kurzer Zeit sehr bekannt zu machen und so sehr schnell namhafte Marktanteile zu erzielen. Dies sollte insbesondere durch umfangreiche Werbemaßnahmen (Fernsehwerbung, Veranstaltungen, Sponsoring, Messeteilnahmen) erreicht werden. Zudem hofften sie, durch die Kontakte des Angeklagten A Prominente als „Zugpferde“ für die Marke zu gewinnen, deren Popularität sich dann gewinnbringend nutzen ließe. Zu Beginn stand dafür zunächst der Lebensgefährte des Angeklagten A, P, zur Verfügung, der unter dem Künstlernamen P1 als Sänger und Modell über einen gewissen Bekanntheitsgrad verfügte. Dieser wirkte tatsächlich in Image/Werbefilmen der D GmbH mit und wurde vom Angeklagten A - wie schon bei WW - zu einer Vielzahl von Gesprächsterminen mit potentiellen Geschäftspartnern mitgenommen.
Allerdings standen die Angeklagten von Beginn an vor dem Problem, dass weder die Gesellschaft noch sie persönlich über größere finanzielle Mittel verfügten, um das gewünschte Werbeaufkommen zu finanzieren und die weiteren mit dem beabsichtigten großflächigen Markteintritt verbundenen Kosten (Produktionskosten unter anderen für Gratisartikel, Leistungsgebühren etc.) zu tragen. Hinzu kam, dass WW für die Abfüllungen jeweils die Vorauszahlung der Rechnungsbeträge verlangte, so dass die D GmbH insoweit in Vorleistung gehen musste. Die Angeklagten waren diesbezüglich bereit, für die D finanzielle Verpflichtung einzugehen, zu deren Bezahlung ihnen zunächst die finanziellen Mittel fehlten. Sie erhofften sich dabei aber durch eine positive Geschäftsentwicklung Einnahmen durch Verkäufe, Vorauszahlungen und Lizenzgebühren zu generieren, die dann zur Begleichung der drängendsten Verbindlichkeiten eingesetzt werden könnten. Daneben schwebte ihnen von Beginn an vor, einen finanzkräftigen Investor zu finden, der die Liquidität der Firma stärken und den Gesellschaftern zugleich Gelder aus Anteilsverkäufen einbringen sollte. Darüber hinaus sahen sie in der Einwerbung von privaten Darlehen eine Möglichkeit zur Stärkung der Liquidität. Insgesamt war die Geschäftstätigkeit daher von Beginn an zu einem nicht unwesentlichen Teil von der Suche nach weiteren Geldquellen geprägt.
a) Auch die Angeklagten B und C stellten der D GmbH über das zur Hälfte eingezahlte Stammkapital hinaus weitere Gelder in Form von Gesellschafterdarlehen zur Verfügung.
So gewährten der Angeklagte C am 03.04.2014 und der Angeklagte B am 08.04.2014 der D GmbH Gesellschafterdarlehen in Höhe von jeweils 25.000,- €. Am 06.08.2015 lieh der Angeklagte C der D GmbH nochmals 55.000,- €. Die auf diese Weise erhaltenen Gelder wurden zeitnah verbraucht, insbesondere für die Abfüllung der Dosen und die laufenden Betriebskosten.
Die Mittel für diese Darlehen hatten die Angeklagte B und C sich jedenfalls überwiegend selbst durch die Aufnahme von Bankkrediten verschafft. Die gegenüber den Banken fälligen regelmäßigen Zins- und Tilgungsraten wurden in der Folge bis Sommer 2017 durch die D GmbH übernommen.
b) Die Angeklagten - die von Beginn an auch eine internationale Ausrichtung der Marke avisierten - beabsichtigten durch den Abschluss von Lizenzvereinbarungen ausländische Absatzmärkte zu erschließen und die Liquidität der D durch die Vereinnahmung von Lizenzgebühren und Vorauszahlungen zu stärken.
Bereits in der ersten Jahreshälfte 2014 kam über einen gemeinsamen Bekannten ein Kontakt zwischen dem Angeklagten A und dem Zeugen ZA zustande. Dieser war als Geschäftsvermittler für Kunden aus dem arabischen Raum tätig, unter anderem die in Dubai ansässige Firma ZB L.L.C (ZB 1). Deren Geschäftsmodell bestand darin, Produkte aus Europa zu beziehen und dann in den Vereinigten Arabischen Emiraten und andere Ländern des Nahen Ostens zu vertreiben
Es kam zu mehreren Treffen zwischen dem Angeklagte A und dem Zeugen ZA, in denen eine Zusammenarbeit zwischen der D GmbH und ZB erörtert wurde. Unter dem 24.06.2014 unterzeichneten beide, der Zeugen ZA als Vertreter von ZB, sowie der Angeklagte A (ohne Titel oder Zusatz) für die D GmbH eine exklusive Vertriebsvereinbarung. Nach diesem Vertrag sollte ZB das Recht zum Alleinvertrieb des von der D GmbH produzierten Getränkes für insgesamt 20 Staaten erhalten, vornehmlich im Nahen Osten. Ursprünglich hatten sich die Verhandlungen nur auf zwei Länder (VAR und Saudi Arabien) bezogen, waren jedoch auf Wunsch von ZB kurzfristig erweitert worden. Nach einer Klausel in Art. 6 der Vereinbarung verpflichtete sich ZB bis zum 15.07.2014 zu einer Erstbestellung und Abnahme von je mindestens 250.000 Dosen für jedes Vertragsland. Daneben verpflichtete sich die ZB zur Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von insgesamt 500.000 €, zahlbar in zwölf monatlichen Raten ab dem 24.06.2014. Eine erste Rate sollte bis zum "31.06.2014" i.H.v. 50.000 € bezahlt werden
Die D GmbH stellte unter dem 24.06.2014 eine Rechnung i.H.v. 50.000 € über diese erste Rate auf die Lizenzgebühr, welche von ZB ausgeglichen wurde. Am 21.07.2014 berechnete die D GmbH ZB darüber hinaus 125.000 € für eine Bestellung von 250.000 Dosen des Getränks für die Vereinigten Arabischen Emirate, welche von ZB ebenfalls bezahlt wurden. Schließlich stellte die D GmbH unter dem 28.10.2014 ZB für Saudi-Arabien wiederum 125.000 € für 250.000 Dosen in Rechnung; auch diese Rechnung wurde von der Klägerin - durch Teilzahlungen im Herbst 2014 und Frühjahr 2015 - beglichen.
Zur Bereitstellung der bestellten Dosen durch die D GmbH kam es jedoch nie. Dies hatte im Oktober 2015 den Vertragsrücktritt durch ZB und ab März 2016 eine Klage auf Rückzahlung der geleisteten 300.000,- € vor dem Landgericht Bonn zur Folge.
Auf diesen Rechtsstreit sowie die in der Folge von anderen Vertragspartnern der D GmbH gegen diese erhobenen weiteren Zahlungsklagen wird im Rahmen der weiteren Feststellungen noch näher eingegangen werden.
c) Daneben bemühten sich die Angeklagten ab 2015 intensiver darum, weitere Gelder für die Firma durch „Investoren“ zu erhalten, sei es durch eine Beteiligung an der Gesellschaft, sei es durch die Gewährung von Darlehen.
Im Laufe des Jahres 2015 gelang es den Angeklagten, den unter dem Kampfnamen „ZC“ bekannten Profiboxer ZC für ein Engagement zu gewinnen. Zwar kam eine zwischenzeitlich angedachte Firmenbeteiligung letztendlich nicht zustande. Über seinen damaligen Berater ZD bzw. dessen Firma ZE AG erhielt die D GmbH aber am 02.07.2015 und am 02.11.2015 jeweils ein Darlehen in Höhe von 50.000,- €, sowie am 25.09.2015 ein weiteres Darlehen in Höhe von 7.644,32, sowie weitere in der Buchführung der D GmbH als Darlehen verbuchte Zahlungen in Höhe von 4750,- € (16.12.2015) und 25.000,- € (17.12.2015).
Neben dem finanziellen Engagement war ZC auch bereit, Werbung für die Firma D GmbH zu machen. So wirkte er im Jahr 2015 in einem TV-Werbespot mit und trat 2015 und 2016 auf einigen Messen für die D GmbH auf. Die D GmbH war im Rahmen einiger seiner Boxkämpfe Exklusivpartner, unter anderem waren die Werbeflächen im Boxring mit entsprechender Werbung bedruckt.
ZC begleitete den Angeklagten A auch zu einem Gesprächstermin mit einem potentiellen Geschäftspartner, der Firma ZF. Dort zeigte man sich hiervon durchaus beeindruckt, da die Einbindung von ZC Werbeeffekte und finanzielle Leistungsfähigkeit versprach.
Die Zusammenarbeit endete jedoch bereits im April des Jahres 2016 abrupt, als ZC nach einem WM-Kampf eine positive Dopingprobe aufwies und deshalb durch ihn kein positiver Werbeeffekt mehr zu erwarten war. Eine Rückzahlung der gewährten Darlehen erfolgte nicht.
d) Neben ZC versuchten die Angeklagten, allen voran der Angeklagte A, noch weitere Personen bzw. deren Firmen zum Erwerb von Geschäftsanteilen an der D GmbH zu bewegen, unter anderem den Zeugen Dr. ZG als Inhaber der ZH oder ZI, den Vorstandsvorsitzenden ZJ AG. Zu einem konkreten Interesse möglicher Investoren kam es hierbei jedoch nicht.
6. TV-Werbung, Vertrag mit ZK
Um - wie bereits oben angesprochen - den Bekanntheitsgrad des Getränks möglichst schnell zu steigern, beabsichtigten die Angeklagten die erstellten Werbespots bundesweit im „Free-TV“ ausstrahlen zu lassen. Über ZC kam insoweit ein Gespräch mit dem Vorstandsvorsitzenden von ZJ ZI zustande, welches der Angeklagte A führte.
Allerdings standen die Angeklagten auch insoweit vor dem Problem, dass sie nur über sehr begrenzte finanzielle Mittel verfügten, solange sie keine größeren Gewinne durch Verkäufe erzielten. Solche Gewinne waren aber aus ihrer Sicht wiederum von einer größtmöglichen Bekanntheit abhängig.
Um zu vergleichsweise geringen Kosten eine große Reichweite und TV-Präsenz zu erreichen, entschlossen sich die Angeklagten zu einer Zusammenarbeit mit der ZK GmbH, bei der es sich um eine Tochtergesellschaft der ZJ AG handelte, welche sich auf die Restplatzverwertung von TV-Werbung spezialisiert hatte.
Hauptvermarkter der Werbezeit in den zur Gruppe gehörenden Sendern war die ZL GmbH. Soweit diese die Werbezeiten nicht ausnutzte, erfolgte die Vermarktung durch ZK. Im Unterschied zur Buchung von Werbezeiten als „Normalkunde“ bei der ZL GmbH behielt sich ZK bei der Erbringung der Medialeistungen eine deutlich größere Flexibilität vor, einschließlich des Rechts zur Verschiebung von Sendezeiten. Die im Vorfeld erstellten Sendepläne konnten vergleichsweise kurzfristig geändert werden, wobei der Vorlauf zur Ausstrahlung mindestens zwei Tage betrug und der Kunde unmittelbar informiert wurde. Auch der Umfang der im jeweiligen Monat zu Verfügung gestellten Werbezeit wurde von ZK nicht garantiert, da er abhängig von dem Umfang der nach der Erstvermarktung bestehenden Restkapazitäten war. In Rechnung gestellt wurden dabei nur die tatsächlich erfolgten Ausstrahlungen und bei deutlichem Unterschreiten des avisierten Umfangs ergaben sich weitere Vergünstigungen.
Im Gegenzug zu dieser hohen Flexibilität erhielt der Kunde die Werbezeiten zu einem stark rabattierten Preis. Ausgangspunkt des Umfangs und Zeitpunktes der Werbezeiten und der zu zahlenden festen Vergütung war hierbei das zwischen den Parteien vereinbarte sogenannte Bruttomediavolumen, welches sich aus dem zeitlichen Umfang der dem Kunden zur Verfügung gestellten Werbezeiten und deren jeweiligen Preis zusammensetzte. Dem lag eine komplexe Preisgestaltung der einzelnen Werbezeiten zugrunde, die sich unter anderem an der Uhrzeit und den erwarteten Einschaltquoten bei den verschiedenen Zielgruppen berechnete. Im Ergebnis führte die Werbezeit für einen TV-Spot zur „besten Sendezeit“ während der Erstausstrahlung eines erfolgreichen Kinofilms wegen der deutlich größeren Werbewirkung im Vergleich zu einer Ausstrahlung im Nacht- oder Vormittagsprogramm zu einem zigfachen Mediavolumen. Die Auswahl der Sendeplätze erfolgte hierbei nicht zufällig, sondern - soweit mit den vorhandenen Kapazitäten umsetzbar - anhand der zwischen ZK und dem Kunden vereinbarten Mediastrategie. Neben einer festen Vergütung in Abhängigkeit zum ausgestrahlten Bruttomediavolumen erhielten die Verträge zusätzlich eine variable erfolgsabhängige Vergütung, die sich an der Umsatzentwicklung orientierte.
Die D GmbH und die ZK GmbH schlossen im Sommer 2015 eine entsprechende Vereinbarung, die für die D GmbH am 30.06.2015 durch den Angeklagten A unterzeichnet wurde. Die Unterschrift war mit einem Firmenstempel und dem Zusatz „Geschäftsleitung VertriebsDirektor“ versehen. In dieser Vereinbarung wurde für die Vertragslaufzeit ein Bruttomediavolumen von insgesamt 3.750.000 € vereinbart, welches in der Folge nochmals erweitert wurde. Als feste Vergütung wurde geregelt, dass die D GmbH 20 % des geleisteten Bruttomediavolumens zuzüglich Umsatzsteuer bezahlt, was - ohne Berücksichtigung von etwaigen erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteilen - einem Rabatt von 80 % auf den „Normalpreis“ entsprach. Allein die Festvergütung für das Bruttomediavolumen von 3.750.000 € entsprach daher einem von der D GmbH zu zahlenden Betrag von 750.000,- € zuzüglich Umsatzsteuer. Zusätzlich vereinbarten die Parteien eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe 10 % der das vertraglich festgelegte Ausgangsniveau von € 62.817,32 übersteigenden relevanten Umsätze der D GmbH im jeweiligen Kalendermonat zuzüglich Umsatzsteuer.
In Umsetzung der vertraglichen Vereinbarungen stellte ZK der D GmbH in den Folgemonaten in erheblichem Umfang Werbezeiten zur Verfügung, die entsprechend in Rechnung gestellt wurden. Ab August 2015 strahlte die ZK GmbH Werbespots der D GmbH aus, übermittelte ihr Sendebetätigungen und stellte ihr monatliche Rechnungen. Die Rechnung für August 2015 in Höhe von rund 180.000,- € wurde von der D GmbH bezahlt. Die Rechnung für September 2015 über eine feste Vergütung von 379.336,78 € brutto bezahlte die D GmbH nur in Höhe von 1.805,52 €, die Rechnungen für Oktober bis einschließlich Dezember 2015 über feste Vergütungen von 325.293,16 € brutto, 78.292,24 € brutto und 220.490,58 € brutto bezahlte sie gar nicht mehr.
7. Verkaufsstellen/Listungen
Neben dem Auslandsvertrag mit ZB bemühten sich die Angeklagten parallel zu den Werbeaktivitäten darum, ihren Energydrink auch in Deutschland „in den Handel“ zu bringen. Der Angeklagte A führte hierzu Gespräche mit zahlreichen Verkaufsstellen und Zwischenhändlern. Bei einzelnen längeren Fahrten zu verschiedenen Tankstellen, Kiosken und Supermärkten, begleitete ihn der Angeklagte B, wobei er dem Angeklagten A die Gesprächsführung überließ.
Um in den „Massenmarkt“ zu gelangen, strebten die Angeklagten insbesondere Listungen ihres Produktes im Einzelhandel und bei Großhändlern an.
Auch hierbei erwiesen sich die geringen finanziellen Möglichkeiten der D GmbH und der Angeklagten als hinderlich, da nach den Marktgepflogenheiten die Aufnahme in die Verkaufslisten größerer Vertragspartner regelmäßig hohe Vorleistungen seitens der D GmbH erforderten, teilweise in Form von Gratislieferungen, teilweise in Form von Listungsgebühren (teilweise auch als Werbekostenzuschuss oder Ordersatzlistung bezeichnet).
Dennoch wollten die Angeklagten diesen Weg beschreiten, da sie sich hiervon eine schnelle Steigerung der Umsätze und in der Folge Gewinne und zudem eine größere Attraktivität für Investoren in Form von Darlehen oder der Übernahme von Unternehmensanteilen versprachen. Sie erhofften sich die eingegangenen Zahlungsverpflichtungen so bei Fälligkeit oder jedenfalls innerhalb von später auszuhandelnden Zahlungserleichterungen begleichen zu können.
a) ZF
In der ersten Jahreshälfte 2015 nahm der Angeklagte A diesbezüglich Kontakt zum Zeugen ZM auf, der damals bei der ZF GmbH & Co. KG (iF ZF) als Einkäufer für nicht alkoholische Getränke tätig war.
Bei ZF handelt es sich um einen Lebensmittelgroßhändler, der bereits damals rund 60.000 Großkunden und Verkaufsstellen belieferte, darunter insbesondere Tankstellen, Getränkemärkte und Kioske, aber auch Supermärkte und die deutsche Bahn. Hierzu erwirbt ZF die Produkte von den Lieferanten, lagert diese in ihren 14 bundesweit verteilten Lagern, nimmt diese in den eigene Verkaufsliste auf und beliefert ihrerseits die Verkaufsstellen, die ihre Bestellungen anhand der von ZF bereit gestellte Produktlisten erstellen. Für die Lieferanten bietet die Zusammenarbeit hierbei den Vorteil mittelbar auf eine sehr große Anzahl von Absatzstellen zurückgreifen zu können, ohne mit diesen selbst vertragliche Vereinbarungen schließen und eine entsprechend aufwändige Logistik betreiben zu müssen.
Der Angeklagte A traf den Zeugen ZM zu einem Gespräch, wobei er von P begleitet wurde. Die Gesprächsführung oblag auch hier dem Angeklagten A. Dieser stellte den von der D GmbH vertriebenen Energydrink vor. Der Zeuge ZM war nach diesem Gespräch zunächst nicht sonderlich interessiert, da bereits zum damaligen Zeitpunkt eine Vielzahl von Energydrinks auf dem Markt waren und ihm regelmäßig entsprechende Produktneuheiten angeboten wurden. Weder die Nutzung von Mineralwasser noch das „Halal“-Siegel waren damals aus seiner Sicht für einen breiten Absatzerfolg relevante Gesichtspunkte, welche er - neben dem für diese Produkte typischen hohen Koffeingehalt - vielmehr im Bereich des Marketing und im Umfang des Werbeaufkommens sah.
Der Angeklagte A wies in der Folge auf umfangreiche bereits durchgeführte und geplante Werbeaktionen hin, insbesondere auf eine angeblich geplante - tatsächlich allenfalls als lose Idee angedachte - Partyreihe mit ZN (ZO Moderatorin) ZP (DJ und Musikproduzent), ZQ und dem Musiksender ZO auf K. Zudem gab er an, dass die D GmbH schon in 21 Ländern weltweit Kooperationsverträge über 7,5 Millionen Dosen geschlossen hätte. Zudem erschien der Angeklagte A bei einem Folgegespräch mit dem Zeugen ZM in Begleitung von ZC. Dies veränderte die Einschätzung es Zeugen ZM zu dem Produkt bzw. dessen Aussichten auf einen Markterfolg, da er die Prominenz des Box-Profis als günstig für die Vermarktung einschätze und zudem davon ausging, dass die Beteiligung eines vermögenden Profisportlers auch eine gewisse Finanzstärke der D GmbH mit sich brächte.
Anfang Dezember 2015 schlossen ZF und die D GmbH einen sogenannten Lieferantenvertrag, welcher für die D GmbH vom Angeklagten B unterzeichnet wurde, da ZF die Unterzeichnung durch einen eingetragenen Geschäftsführer gefordert hatte. Die Gespräche hierzu hatte indes erneut der Angeklagte A geführt. Bei dem Lieferantenvertrag handelte es sich um eine Rahmenvereinbarung. Danach sollten einzelne Kaufverträge zu dem Rahmeneinkaufsvertrag aufgrund der Bestellung der jeweiligen Waren durch ZF zustande kommen; eine Abnahmeverpflichtung für ZF bestand jedoch nicht.
ZF und die D GmbH schlossen sodann in Ausführung des Rahmenvertrages eine - durch den Angeklagten A gezeichnete - Jahreskonditionsvereinbarung 2016, gültig vom 01.01. bis 31.12.2016.
Gegenstand dieser Vereinbarungen waren insbesondere folgende Regelungen:
- Eine Gratislieferung von 43.200 Dosen, welche die D GmbH noch im Dezember 2015 vornahm.
- Eine Listungsgebühr von je 50.000,- € zzgl. USt. zum 15.01. und 30.06.2016, die von ZF in der Folge an den jeweiligen Stichtagen entsprechend in Rechnung gestellt wurde.
- Eine Gebühr von jeweils 25.000,- € zzgl. USt. für die Aufnahme des D-Engerydrinks in ZFs Kundenzeitschrift "Topangebote" in den Ausgaben für das 1. und 2. Quartal. Im ersten Quartal 2016 wurde der Energydrink in die Zeitschrift aufgenommen, wofür ZF am 31.01.2016 eine Rechnung über 29.750 € brutto stellte.
- Eine Gebühr von 25.000,- € zzgl. USt. für die Möglichkeit der Präsentation des Produktes auf fünf hauseigenen Messen von ZF, wobei ZF die gesamte Vorbereitung und Organisation einschließlich der Verpflegung für die Aussteller und ihre Kunden übernahm. Bei der ersten Messe in ZR vom 26. bis 27.02 .2016 nahm D GmbH nicht teil, weil die Angeklagten diesen Messetermin vergessen hatte. Bei den übrigen vier Messen war die D GmbH vertreten. Mit Rechnung vom 31.01.2016 stellte die ZF hierfür 29.750 EUR in Rechnung.
Keine dieser Rechnungen wurde durch die D GmbH beglichen. Es wurden auch keine Einwände gegen die Berechtigung der Rechnungen erhoben. Auf Nachfragen des Zeugen ZM an den Angeklagten A erklärte dieser, dass die D GmbH die Rechnungen derzeit nicht zahlen könne. Man erwarte aber zeitnah einen hohen Zahlungseingang. Die D zahlte jedoch auch in der Folge nicht.
Trotz der Listung, der Aufnahme in die Kundezeitschrift und die Bewerbung auf den Messen fand der Energydrink über die bei ZF beziehenden Verkaufsstellen keinen größeren Absatz. ZF gelang es mangels Bestellungen bereits nicht, die vertragsgemäß gratis gelieferten Dosen zu vertreiben. Zeitlich bestand insoweit die Beschränkung, dass ZF seinen Kunden garantiert, dass bei Auslieferung noch 2/3 der Mindesthaltbarkeitsspanne bestehen. Nach Ablauf dieser Zeit verwertete ZF den Restbestand durch die stark rabattierte Abgabe an einen auf Restposten spezialisierten Abnehmer. Zu einer Bestellung von ZF gegenüber der D GmbH, für welche eine Kaufpreiszahlung bzw. Verrechnung mit den Forderungen erfolgt wäre, kam es in der Folge nie.
b) ZS
Im Jahr 2016 nahm der Angeklagte A auch mit der ZS (iF ZS) Kontakt auf, um eine Listung bei dieser zu erreichen. Hierbei pries er den Energydrink unter anderem als weltweit einzigen mit „Halal“-Siegel an, verwies auf die erfolgte Fernsehwerbung und das diesbezügliche Bruttomediavolumen von 3.750.000 €. Zudem stellte er einen Werbekostenzuschuss in Höhe von bis zu 80.000 € in Aussicht.
Im April 2016 einigten sich die Parteien auf eine entsprechende Listung, wobei seitens der D GmbH eine als Ordersatzlistung bezeichnete Listungsgebühr von 50.000,- € zuzüglich Umsatzsteuer zu erbringen war. Die Gespräche und Emails erfolgten auch hier durch den Angeklagten A.
Die ZS stellte die Listungsgebühr am 19.10.2016 in Rechnung. Eine Zahlung erfolgte nicht.
Zu zahlungspflichtigen Bestellungen von Dosen durch die ZS kam es in der Folge lediglich in niedriger fünfstelliger Höhe.
c) ZT
Über ein Unternehmen der ZT Gruppe gelang es den Angeklagten im Jahr 2015 Vereinbarungen zu schließen, in deren Folge von der D GmbH eine niedrigen sechsstelligen Anzahl Dosen geliefert und seitens ZT bezahlt wurde.
Auch hier war - neben einem persönlichen Kontakt des Angeklagten B - das damalige Engagement von ZC der ausschlaggebende Punkt. Dieser trat auch bei Werbeaktionen in ZT-Märkten auf. Trotzdem entwickelten sich die Verkaufszahlen und die Geschäftsbeziehung nicht so, wie seitens ZT erwünscht. Sie wurde deshalb bereits vor April 2016 wieder beendet.
d) ZU
Auch mit der ZU Handelsgruppe GmbH & Co. KG (iF ZU) kam es 2016 zu einer Vereinbarung über eine Listung.
Die D GmbH verpflichtete sich in diesem Zusammenhang vertraglich zur Zahlung einer Listungsgebühr in Höhe von 25.500 € netto (= 30.345 € brutto) Diese wurde seitens der ZU am 02.01.2017 in Rechnung gestellt, aber - trotz vielfacher Mahnungen - nicht beglichen, obwohl den Angeklagten bewusst war, dass die Forderung berechtigt war.
Auch die Listung bei ZU führte nicht zu den von den Angeklagten erhofften Absätzen.
Hintergrund war hierbei auch, dass ZU logistisch mit ZT zusammenarbeitete und Produkte teilweise über diese bezog. Statt einer Bestellung bei der D GmbH zu tätigen, zu der sich ZU auch vertraglich nicht verpflichtet hatte, bezog ZU daher zunächst in den Lagern von ZT befindliche Dosen, die dort aus der vorgenannten Geschäftsbeziehung noch vorhanden waren. Zu Anschlussbestellungen von ZU bei der D GmbH kam es in der Folge mangels Kundenachfrage nicht.
e) Weitere Geschäfte
In kleinerem Umfang gelang es den Angeklagten in Geschäftsbeziehungen mit der ZS 1 und der ZV zu treten, wobei sie jedenfalls an die ZS 1 zunächst Gratisdosen liefern mussten.
Darüber hinaus kam es zu Absprachen mit kleineren Einzelverkaufsstätten, über die in der Folge Energydrinks in geringen Mengen verkauft wurden. Über die Plattform „ZW“ erfolgte auch ein Direktverkauf, wobei hierdurch nur geringfügige dreistellige Beträge monatlich eingenommen wurden.
8. Auslandsvertrieb/Geschäftsvermittlungsverträge
Über die bereits genannte Vereinbarung mit ZB hinaus, versuchten die Angeklagten in den Jahren 2015 und 2016 durch die Einschaltung von Geschäftsmittlern und weiteren Lizenzvereinbarungen nationale und internationale Absatzmärkte zu erschließen.
So wurden folgende Verträge geschlossen:
| Datum | Vertragspartner | Geschäftsgebiet | Vertragsbezeichnung |
| 01.07.2015 | ZX | Bayern | Geschäftsvermittlungsvertrag |
| 25.07.2015 | Fa. ZY | China | Geschäftsvermittlungsvertrag |
| 01.09.2015 | YZ | Italien | Geschäftsvermittlungsvertrag |
| 01.10.2015 | Fa. YX | Bayern + Option Österreich u. Schweiz | Handelsvertretervertrag |
| 22.10.2015 | YW | Norddeutschland | Geschäftsvermittlungsvertrag |
| 26.02.2016 | YV | Iran | Vertriebsvereinbarung |
| 18.04.2016 | YV | Iran | Lizenzvereinbarung |
Alle diese Vereinbarungen und Verträge wurden durch den Angeklagten A verhandelt und unterzeichnet. Aus keiner dieser Geschäftsbeziehungen wurden in der Folge relevante Einnahmen generiert, die geeignet wegewesen wären, einen namhaften Beitrag zur Deckung der laufenden Betriebskosten, geschweige denn der Bezahlung der ausstehenden Zahlungsverpflichtungen aus den vorgenannten Vertragsverhältnissen, zu leisten.
9. Der D Cookie
Neben dem Energydrink beabsichtigten die Angeklagten die Entwicklung eines weiteren Produktes, eines Energy-Kekses. Hintergrund waren auch hierbei die Kontakte des Angeklagten A, der bei früheren Veranstaltungen dem Zeugen Dr. ZG begegnet war. Dieser ist Inhaber und Markenbotschafter der ZH, zu der u.a. die ZH 1 GmbH & Co. KG (iF ZH / ZH 1) gehört. Aus der Geschäftsführung hatte er sich jedoch bereits Jahre zuvor zurückgezogen.
Der Angeklagte A nahm Ende 2014/Anfang 2015 Kontakt zum Zeugen ZG auf und stellte dort die Idee vor, angelehnt an den D Energydrink, gemeinsam mit ZH / ZH 1 einen passenden Energy-Keks mit Guarana und Koffein zu entwickeln. Der Angeklagte gab hierbei an, dass der Energydrink sehr gut im Markt vertreten sei und er davon ausgehe, zwei Millionen Kekspackungen im Jahr verkaufen zu können.
Dr. ZG fand die Idee eines solchen Kekses, dessen Absatz „im Windschatten“ eines erfolgreichen Energydrinks erfolgen könnte, interessant und gab dies an die verantwortlichen Mitarbeiter bei ZH / ZH 1 weiter, die sich ebenfalls interessiert zeigten. Ab Frühjahr 2015 beschäftigten sich daher Produktentwickler bei ZH / ZH 1 mit der Entwicklung eines derartigen Kekses, wobei dies in Abstimmung und Austausch mit dem Angeklagten A, welcher wiederum für die D GmbH auftrat, erfolgte.
Im Dezember 2015 unterzeichneten ZH / ZH 1 und die D GmbH einen „Letter of lntent auf Abschluss einer lizenzbasierten Kooperationsvereinbarung" (iF LoI). Im Rubrum waren die Angeklagten B und A als Geschäftsführer aufgeführt. Die Unterzeichnung der Vereinbarung erfolgte durch den Angeklagten A, der auch die Verhandlungen geführt hatte. In dieser Vereinbarung sicherte die D GmbH ein jährliches Mindestabnahmevolumen von zwei Millionen Keks-Packungen zu, ZH / ZH 1 erklärte sich in der Lage die entsprechenden Produktionskapazitäten vorzuhalten. Die Vermarktung oblag nach dem Vertrag der D GmbH, sie konnte jedoch nach vorheriger Genehmigung durch die D GmbH auch über den ZH / ZH 1-Direktverkauf erfolgen. Entgegen der Absichtserklärung in dem LoI schlossen die Parteien in der Folge keinen endgültigen Kooperationsvertrag, sondern führten ihre Zusammenarbeit unmittelbar auf Basis der Regelungen in dem LoI fort.
Mit Email vom 12.02.2016 erteilte der Angeklagte A den Auftrag über 200.000 Packungen à 8 D Cookies zum Preis von 1,35 € pro Schachtel zuzüglich 7 % Umsatzsteuer. Am 19.02.2016 bestätigte ZH / ZH 1 Auftrag mit einem Wert von 288.914,45 €. Die gesamte bestellte Ware wurde am 03.03.2016 und am 04.03.2016 an die D GmbH ausgeliefert. Hierüber erstellte ZH / ZH 1 unter dem 19.02.2016 der D GmbH drei Rechnungen über 125.844,84 €, 125.758,17 € und 37.224,77 €, die mit einem Zahlungsziel von 30 Tagen versehen waren. Eine Zahlung erfolgte nicht.
Auch der D Cookie brachte der D GmbH nicht den erhofften wirtschaftlichen Erfolg. Es bestand ein geringer Bekanntheitsgrad, wobei der D GmbH aufgrund der ausbleibenden Einnahmen aus Verkäufen des Energydrinks neben der Verteilung einiger Gratisproben auch kaum Werbemöglichkeiten zur Verfügung standen, um diesen zu erhöhen. Problematisch stellte sich auch die geringe Haltbarkeit von nur 9 Monaten heraus, die eine längere Lagerung verhinderte. Es gelang letztlich nicht, eine nennenswerte Anzahl der Kekse gewinnbringend zu verkaufen. Vielmehr wurden die Kekse nach Ablauf der Mindesthaltbarkeit vernichtet.
10. geschäftliche Situation und laufende Klageverfahren Ende 2016
Den Angeklagten gelang es in den Jahren 2015 und 2016 jeweils nur in niedriger sechsstelliger Höhe, Verkaufserlöse, Lizenzgebühren und Vorschüsse zu vereinnahmen.
Demgegenüber standen die Produktionskosten, die bei einem zwischen 50 und 75 ct schwankenden Verkaufspreis rund 30ct pro Dose ausmachten. Die erfolgten Kundenlieferungen wurden sämtlich aus den Abfüllungen in 2014 und 2015 bestritten, welche insgesamt 750.000 Dosen umfassten und Produktionskosten von mehr als 200.000 € verursacht hatten. Da die Dosen nur über eine zweijährige Mindesthaltbarkeit verfügten, mussten Restbestände der Abfüllungen aus 2014 bereits 2016 vernichtet werden bzw. waren jedenfalls nicht mehr verkehrsfähig. Zudem lief die Haltbarkeit der Kekse zum Jahresende 2016 ab.
Aufgrund der fehlenden Absatzerfolge einerseits und der aufzubringenden Vorauszahlungen hatte die D GmbH im Jahr 2016 keine Neuabfüllungen von Dosen vorgenommen.
Angesichts der eingegangenen Miet- und Leasingverträge, der Zahlung der Raten für Gesellschafterdarlehen sowie sonstiger Betriebskosten hatte die D GmbH laufende monatliche Zahlungsverpflichtungen in Höhe eines jedenfalls hohen vierstelligen Betrages. Es war im Sommer und Herbst 2016, sowie im Frühjahr 2016 bereits mehrfach dazu gekommen, dass Lastschriften mangels Kontodeckung nicht ausgeführt werden konnten und zurückgegeben wurden.
Zum Ende des Jahres 2016 sah sich die D GmbH zudem mehreren Zahlungsklagen ausgesetzt:
a) ZB
Nachdem es trotz der von ZB geleisteten Zahlungen nicht zur Auslieferung der bestellten Dosen gekommen war, hatte ZB am 27.10.2015 die Kündigung des Vertrages erklärt und die Rückzahlung der bisher geleisteten Beträge gefordert. Nachdem die D GmbH dem nicht nachgekommen war, hatte ZB im März 2016 Klage auf Rückzahlung der gezahlten 300.000,- € erhoben.
b) ZH / ZH 1
ZH / ZH 1 hatte im August 2016 wegen ausstehender Zahlungen für die D Cookies ein Mahnverfahren hinsichtlich einer Hauptforderung von 288.827,78 EUR anhängig gemacht, welches aufgrund eines Widerspruchs der D GmbH an das Prozessgericht abgegeben worden war.
c) ZF
ZF nahm die D GmbH mit einer Klage aus November 2016 auf Zahlung von zunächst 59.500,- € für die Aufnahme in die Werbebroschüre im ersten Quartal 2016 und die Präsentation auf den Hausmessen (je 25.000,- € nebst Umsatzsteuer) in Anspruch.
d) ZK
Im Dezember 2016 hatte die ZK GmbH aufgrund der Nichtbezahlung der Rechnungen für erbrachte Werbeleistungen Klage auf Zahlung von
€ 1.003.175,98 € erhoben.
Die D GmbH, die in allen Verfahren durch den Zeugen YU anwaltlich vertreten wurde, hatte jeweils Verteidigungsbereitschaft angezeigt und Klageabweisungsanträge angekündigt. Während sie bezüglich ZF und ZK Schlechtleistungen der Gegenseite behauptete, berühmte sie sich gegenüber ZH / ZH 1 einer tatsächlich nicht existierender Gegenforderungen in Millionenhöhe und trug insoweit vor, der Zeuge Dr. ZG habe mündlich einen Werbekostenzuschuss von 2.500.000,- € versprochen. Bezüglich ZB berief man sich darauf, dass die Kündigung nicht wirksam sei, so dass aus der fortzusetzenden Vertragsbeziehung ebenfalls erhebliche Gegenansprüche auf Lizenzgebühren bestünden. Anhängig gemacht oder zumindest zur Aufrechnung gestellt, wurden diese Gegenforderungen - auch in der Folge - indes jeweils nicht.
Den Angeklagten ging es bei der Verteidigung gegen die Klagen auch darum, Zeit zu gewinnen. Sie hatten noch eine gewisse Hoffnung, dass sich die Geschäftsentwicklung verbessern würde und sie die - auch aus ihrer Sicht jedenfalls weit überwiegend berechtigten Forderungen - zu einem späteren Zeitpunkt würden begleichen können.
11. Buchführung, Erstellung der Bilanz 2014, Hinweise des Steuerberaters
a) Der Steuerberater der D GmbH war seit der Gründung der Gesellschaft der Zeuge YT, den der Angeklagte A aus einer Tätigkeit für eine frühere Firma kannte. Der Zeuge YT war hierbei insbesondere mit der Finanzbuchhaltung beauftragt. Hierbei kam es indes zahlreiche Male dazu, dass ihm für notwendig erachtete Belege und Informationen fehlten, die er sodann - in vielen Fällen vergeblich - bei den Angeklagten anforderte, wobei sein Ansprechpartner regelmäßig der Angeklagte A war.
Die Buchführung der D GmbH bot in mehrerer Hinsicht Anlass zu Beanstandungen. Unter anderem tätigten die Angeklagten von Beginn an in erheblichem Umfang Bargeschäfte. In den Firmenräumen gab es eine Geldkassette, in der eingenommenes und insbesondere zuvor von den Geschäftskonten abgehobenes Bargeld verwahrt wurde und an welcher sich die Angeklagten bei Bedarf bedienen konnten. Abhebungen erfolgten jedoch nicht nur zur Bestückung der Geldkassette, sondern auch für andere Verwendungszwecke. Bareinzahlungen wurden teilweise aus dem Bestand der Geldkassette vorgenommen, teils aus anderen Quellen. Lediglich während der ersten Monate notierten sie die Anlässe für Abhebungen und Einzahlungen bzw. die Verwendung der Barmittel in einem getrennt von den sonstigen Buchführungsunterlagen verwahrten Notizbuch, stellten jedoch auch dies spätestens im Sommer 2014 wieder ein. Seitdem wurden die Bargeschäfte überhaupt nicht mehr geordnet erfasst. Quittungen wurden nur teilweise verwahrt. Bei der Benutzung von Kreditkarten und Firmenfahrzeugen erfolgte keine Trennung zwischen betrieblicher Veranlassung und Privatnutzung. Die Zuwendungen an den Angeklagten A wurden - wie erwähnt - von Beginn an weder als Lohn oder Vergütung verbucht, noch steuerlich erfasst. Darlehensabreden und Schuldübernahmen erfolgten teilweise ganz ohne Verträge. Auch Gesellschafterbeschlüsse wurden hierzu nicht getroffen.
b) Ende 2015 wurde der Zeuge YT auch mit der Erstellung des Jahresabschlusses des Jahres 2014 beauftragt. Im Januar 2016 wies er mit einer an die drei Angeklagten gerichteten E-Mail vom 26.01.2016 unter anderem darauf hin, dass
- ihm zur Fertigstellung des Jahresabschlusses noch Unterlagen fehlten,
- die vorgenommene Verbuchung der erhaltenen Zahlungen von ZB als Umsatzerlöse nur dann zutreffend sei, wenn die diesbezüglichen Dosen bereits produziert, eingekauft und geliefert seien,
- zu den durch den Angeklagten A bzw. die dem P gehörende Firma Q GmbH [Fa. Von P] an die D GmbH verkauften Möbelstücke noch Angaben und eine buchhalterische Erfassung fehlten,
- zu den Gesellschafterdarlehen noch Gesellschafterbeschlüsse fehlten,
- diverse Aufwendungen der Q GmbH vom Bankkonto der D GmbH bezahlt worden seien, ohne das vertragliche Vereinbarungen vorlägen,
- Zahlungen der D GmbH für den Angeklagten A bezüglich eines diesen betreffenden Vergleichs mit der D E 1 GmbH eine Vereinbare zur Übernahme der Verpflichtungen fehle,
- Vertragliche Vereinbarung zur Zahlung der Mobilfunkrechnungen „B“ fehlten,
- Reisekostenabrechnungen fehlten, welche die verbuchte Betankung von Privatfahrzeugen rechtfertigen würden
- vertragliche Regelungen und Gesellschafterbeschlüsse hinsichtlich der Privatnutzung der betrieblichen PKW durch die Gesellschafter fehlten,
- hinsichtlich der Barauszahlungen von Geschäftskonto eine vertragliche Regelung sowie ein Gesellschafterbeschluss fehle. Barentnahmen der Gesellschafter einer GmbH ohne vertragliche Regelungen seien nicht zulässig.
Ferner heißt es in der Mail:
„Ich weise dringend darauf hin, dass ohne die Klärung der o.g. Positionen, Mehrsteuern durch die Finanzverwaltung erhoben werden können und Ihre Buchführung und Steuererklärungen angreifbar sind.“
Diese E-Mail nahmen jedenfalls die Angeklagten A und C zur Kenntnis. Sofern der Angeklagte B die E-Mail nicht selbst gelesen haben sollte, wurde ihm jedenfalls deren wesentlicher Inhalt durch die weiteren Angeklagten zeitnah mitgeteilt.
Die Fragen des Zeugen YT wurden in der Folge jedoch nur teilweise beantwortet. Die Fassung von entsprechenden Gesellschafterbeschlüssen und vertraglichen Vereinbarungen erfolgte nicht.
c) Mit Schreiben vom 18.03.2016, welches an die „Firma D GmbH z.H. Herrn B und Herrn C“ gerichtet war, übersandte der Zeuge YT den von ihm erstellten Jahresabschluss zum 31.12.2014 zwecks Durchsicht, Unterschrift und Weiterleitung an das zuständige Finanzamt.
Das Anschreiben war mit folgenden weiteren Hinweisen versehen:
1. Bilanzielle Überschuldung, Entwicklung des Eigenkapitals/Wirtschaftliche Lage
Aufgrund des verbrauchten Eigenkapitals sind Sie verpflichtet den Zustand den Gesellschaftern anzuzeigen und den Zustand zu beseitigen. Die bilanzielle Überschuldung zum 31.12.2014 i.H.v. € 163.563,39 wird durch die von Ihnen avisierte positive Fortbestehensprognose, die innerhalb von 3 Wochen nach Kenntnis der Überschuldung erstellt werden müsste, beseitigt. Ich empfehle Ihnen darüber hinaus zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens, entsprechende Maßnahmen zur Verbesserung der Ergebnis- und Liquiditätslage frühzeitig zu ergreifen.
Da mir die aktuelle Situation der Fortentwicklung Ihres Eigenkapitals nicht vorliegt, weise ich Sie ausdrücklich darauf hin, dass Sie nach § 64 Abs. 1 GmbHG und § 17 Abs. 1 Insolvenzordnung verpflichtet sind ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, die Eröffnung des. Insolvenzverfahrens zu beantragen. Die Antragsfrist beginnt mit positiver Kenntnis des Geschäftsführers bzw. Liquidators vom Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Allerdings müssen in der GmbH gesellschaftsrechtliche Organisationsstrukturen für eine insolvenzrechtliche Früherkennung vorhanden sein. Ein "Nicht-Wissen-Wollen" des Geschäftsführers bzw. Liquidators von den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten der GmbH schützt Sie nicht vor einer Inhaftungnahme. Wird die Antragspflicht versäumt, droht Bestrafurig bzw. Schadenersatzpflicht mit Ihrem Privatvermögen!
Nach derzeit herrschender Meinung ist eine Überschuldung vorhanden, wenn sich bei negativer Fortführungsprognose aus einem unter Ansatz von Liquidationswerten erstellten Vermögensstatus ergibt, dass die Schulden nicht mehr von Vermögenswerten gedeckt sind. Vorab empfehle ich ihnen einen Vermögensstatus zur Prüfung der insolvenzrechtlichen Überschuldung erstellen zu lassen.
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn aufgrund vom Mangel an Zahlungsmitteln das dauernde Unvermögen besteht, die sofort zu erfüllenden Geldschulden zu begleichen. Nach§ 17 Abs. 2 der Insolvenzordnung ist Zahlungsunfähigkeit insbesondere dann anzunehmen, wenn Zahlungseinstellung erfolgt ist. Bei einer so genannten Zahlungsstockung also nur einem vorübergehenden Mangel an Zahlungsmitteln, oder bei im Einzelfall bestehender Zahlungsunwilligkeit fehlt es am Moment der Dauerhaftigkeit, so dass eine Zahlungsunfähigkeit in diesen Fällen nicht vorliegt. Entscheidend ist die bestehende Geldilliquidität. Es kommt daher im Grundsatz nicht darauf an, ob andere Vermögensgegenstände liquidisierbar sind. Ich weise dringend darauf hin, dass die nicht nachgekommene Insolvenzantragspflicht seit Kenntnis der Sachlage strafrechtliche Konsequenzen sowohl für den Geschäftsführer bzw. Liquidator als auch für die Gesellschafter nach sich ziehen kam.
[…]
3. Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und Aufbewahrungspflicht
Aufgrund der nicht zeitnahen Verbuchung der Geschäftsvorfälle, der Vielzahl von Eigenbelegen und verspätet nachgereichten Belegen sowie verspäteten Abstimmung der Salden und Bestände kann das Finanzamt Ihre Buchführung als nicht ordnungsgemäß ansehen und sie verwerfen. Ich bitte Sie, auf eine zukünftige zeitnahe und vollständige Buchführung zu achten. Über die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) ab dem 01.01.2015 hatte ich Sie schriftlich in meinen Schreiben vom 27.03.2015 und 16.01.2016 bereits informiert, mit der Bitte um Beachtung. Ihre Buchführungsbelege sind nach noch aktueller Rechtslage 10 Jahre aufzubewahren.
4. Führung einer Kasse
Aufgrund der Vielzahl von Barzahlungen und Abhebungen von den Bankkonten empfehle ich Ihnen die Führung einer Kasse bzw. Kassenberichte zu erstellen, da die Finanzverwaltung Ihre Buchführung mangels ordnungsgemäßer Aufzeichnungen verwerfen und zur Schätzung befugt sein könnte. Ich weise Sie darauf hin, dass hinsichtlich der Barauszahlungen von ihren Bankkonten eine vertragliche Regelung sowie ein Gesellschafterbeschluss fehlt. Denn sog. Barentnahmen der Gesellschafter einer GmbH mangels Kasse und ohne vertragliche Regelungen sind nicht zulässig. Sollte die Verwendung der Geldbeträge und vertragliche Regelungen nicht nachgewiesen werden, wird das Finanzamt voraussichtlich verdeckte Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter annehmen. […]
6. Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschaftern und GmbH/Gesellschafterbeschlüsse
Die Leistungsbeziehungen zwischen der GmbH und den Gesellschaftern empfehle ich Ihnen im Voraus klar zu vereinbaren und tatsächlich durchzuführen. Es fehlen offensichtlich folgende Verträge und Gesellschafterbeschlüsse, die mir nicht vorliegen:
a) Darlehensvertrag Herr C mit GmbH incl. Gesellschafterbeschluss
b) Darlehensvertrag Herr B mit GmbH incl. Gesellschafterbeschluss
c) Vereinbarung über Übernahme Mobilfunkkosten Herr B durch die GmbH, ggf. Geschäftsführer-Anstellungsvertrag incl. Gesellschafterbeschluss
d) Vereinbarung über Verbot der privaten Nutzung der betrieblichen Kraftfahrzeuge für Herrn C und Herrn B durch die GmbH, ggf. Geschäftsführer-Anstellungsvertrag incl. Gesellschafterbeschluss. Unentgeltliche Wertabgaben oder verdeckte Gewinnausschüttungen wurden bisher nicht berücksichtigt und könnten von der Finanzverwaltung angesetzt werden
e) Vereinbarung über Barauszahlungen und Ausgleich der Vorlagen für Herrn C und Herrn B durch die GmbH, ggf. Geschäftsführer-Anstellungsvertrag incl. Gesellschafterbeschluss.
f) Vereinbarung bzgl. der Übernahme der Verpflichtungen aus dem Vergleichsbeschluss zum Prozess "D E 1 GmbH" fehlt. Hinsichtlich dieser Zahlungen kann ansonsten der Betriebsausgabenabzug vom Finanzamt versagt und die Auszahlungen können als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt werden. Auch könnten Gesellschafterbeschlüsse nebst Verträgen zu den Leistungen zwischen der GmbH und Ihren Angehörigen von der Finanzverwaltung gefordert werden, deren Zahlungen im Falle des Nichtvorliegens zu verdeckten Gewinnausschüttungen voraussichtlich führen werden.
7. Nicht ordnungsgemäße Belege
Die fehlenden bzw. nicht ordnungsgemäßen Belege (z.B. Telefonrechnungen Herr B, Kraftstoffrechnungen Privatfahrzeuge) wurden nach Absprache als Betriebsausgaben gebucht, die vom Finanzamt versagt und als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt werden könnten. Ich bitte Sie zukünftig auf eine ordnungsgemäße Belegablage (z.B. Ausstellen von Rechnungen auf die GmbH, Erstellung von Reisekostenabrechnungen) zu achten. […]“
Dieses Schreiben nahm jedenfalls der Angeklagte A zur Kenntnis. Sofern die Angeklagten B und C das Schreiben nicht selbst gelesen haben sollten, wurde ihnen jedenfalls dessen wesentlicher Inhalt durch den Angeklagten A zeitnah mitgeteilt.
Der Jahresabschluss wurde in der Folge eingereicht. Weitere Maßnahmen wurden seitens der Angeklagten nicht veranlasst. Insbesondere wurde keine insolvenzrechtliche Beratung beauftragt, kein Vermögensstatus erstellt und keine Änderungen in der vom Steuerberater beanstandeten Art der Buchführung vorgenommen. Es erfolgten weiterhin umfangreiche Barentnahmen ohne dass ein Kassenbuch geführt worden wäre oder hierfür vertragliche Vereinbarungen und Gesellschafterbeschlüsse geschlossen worden wären.
II. Entwicklung der D GmbH ab Anfang 2017
Zu Beginn des Jahres 2017 war die wirtschaftliche Situation der D GmbH stark angespannt.
Die Versuche, im Markt Fuß zu fassen, waren nicht erfolgreich verlaufen. Die noch verfügbaren Dosen stammten aus dem Jahr 2015, weshalb der Ablauf der Mindesthaltbarkeit drohte.
Auf den Konten der D GmbH waren nur noch wenige tausend Euro Guthaben vorhanden. Spätestens nachdem es in der Nacht vom 06. auf den 07.01.2017 einen Einbruchsdiebstahl in den Räumlichkeiten der VV - Straße 02 gegeben hatte, waren auch keine nennenswerten Bargeldbestände mehr vorhanden. Der aufgrund der geringen Verkäufe unzureichenden Einnahmenseite standen aber weiterhin hohe monatliche Belastungen gegenüber.
1. Darlehen YS
In dieser Situation bemühten sich die Angeklagten erneut darum, Darlehensgeber für die D GmbH zu gewinnen, um die Liquidität zu stärken. Am 08.02.2017 erfolgte die Auszahlung eines Privatdarlehens des Herrn YS in Höhe von 150.000,- € auf das Hauptgeschäftskonto der D GmbH. Dieser war ein Freund der Angeklagten A und C, der nach dem Verkauf eines Hauses über hohe Geldmittel verfügte. Aufgrund der laufenden Kosten und teilweise hoher Barabhebungen (u.a. 20.000,- € am 08.02.2017 und 41.000 € am 06.03.2017) bei weiterhin ausbleibenden Verkaufserlösen reduzierten sich die der D zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel aber binnen kurzer Zeit wieder deutlich. Ende April 2017 war auf dem Hauptgeschäftskonto noch ein Guthaben von rund 5.000,- € vorhanden. Ende Mai war das Konto bereits überzogen.
2. Entwicklung der Kontostände
Insgesamt verfügte die D GmbH über drei Geschäftskonten:
Das Hauptgeschäftskonto wurde unter der Kontonummer 0001 bei der YR geführt. Von diesem wurden - mit Ausnahme der Barzahlungen - jedenfalls bis August 2017 die wesentlichen laufenden Ausgaben getätigt, insbesondere Mieten, Leasinggebühren und die Kosten für den Steuerberater, den Zeugen YT, und den Rechtsanwalt, den Zeugen YU. Es bestanden Abgänge von diesem Konto für monatliche Fixkosten in Höher eines jedenfalls hohen vierstelligen Betrages.
Gespeist wurde das Konto einerseits durch direkte Zahlungen, wie Bareinzahlungen, dem Eingang von Darlehensbeträgen, Steuererstattungen, sowie in geringerem Umfang Kundenzahlungen, insbesondere aus Direktverkäufen über den Internetmarktplatz „ZW“.
Zum anderen erfolgten Umbuchungen vom Konto der Kontonummer 0002 bei der YR. Hierbei handelte es sich um ein Erlöskonto auf das der wesentliche Teil der Kundenzahlungen, einschließlich Vorauszahlungen und Lizenzgebühren, einging. Umbuchungen auf das Hauptgeschäftskonto erfolgten hierbei nicht schematisch, sondern je nach Bedarf bzw. Verfügbarkeit. 2015 und 2016 war es entsprechend der damaligen Umsätze noch zu Umbuchungen in größerem Umfang gekommen (2015 insgesamt 96.060,- €; 2016 insgesamt 121.100,- €).
Im Jahr 2017 fanden (nur) noch folgende Umbuchungen statt, die regelmäßig unmittelbar nach dem Eingang von Zahlungen auf dem Erlöskonto erfolgten:
| 06.01.2017 | 4.000,- € |
| 01.02.2017 | 1.000,- € |
| 31.03.2017 | 4.000,- € |
| 18.04.2017 | 3.500,- € |
| 02.05.2017 | 11.500,- € |
| 22.05.2017 | 2.000,- € |
| Summe | 26.000,- € |
Nach dem 22.05.2017 kam es zu keiner Umbuchung auf das Hauptgeschäftskonto mehr.
Der Kontostand des Erlöskontos betrug Ende Mai 2017 lediglich rund 5,- €. Dieser blieb auch in der Folge niedrig. Bis November 2017 waren weniger als 1.000,- € Guthaben auf dem Konto vorhanden, zum Jahresende 2017 „nur“ rund 4.000,- €.
Das Hauptgeschäftskonto war in Ermangelung entsprechender Eingänge bzw. Umnuchungen ab dem 26.05.2017 durchgehend überzogen, ab Mitte Juni mit einem hohen vierstelligen Betrag. Ab Juni 2017 kam es daher zu vermehrten Rücklastschriften und ab August 2017 wurden keine Verfügungen vom Konto mehr ausgeführt.
Ein drittes Geschäftskonto der D GmbH bestand seit 2016 unter der Kontonummer 0003 bei der YQ. Dieses wurde in gewissen Umfang für Ausgaben und zur Entgegennahme von Kundezahlungen genutzt, wobei 2017 „lediglich“ Kundenzahlungen in Höhe von rund 6.000,- € auf dieses Konto erfolgten. Ende Mai 2017 bestand auf dem Konto ein Guthaben von 200,- €, welches sich in der Folge weiter verringerte. Nachdem im August 2017 aufgrund des ausgeschöpften Dispositionsrahmens keine Verfügungen mehr vom Hauptgechäftskonto ausgeführt wurden, wurde das Konto bei der YQ vermehrt für Zahlungen genutzt, weshalb es ab Ende August bis Dezember 2017 - bis auf wenige Tage im September - einen negativen Saldo in einem Bereich von 3.100 bis 5.800,- € aufwies.
Der Gesamtsaldo der drei Geschäftskonten war ab dem 30.05.2017 bis Dezember 2017 durchgehend negativ, das heißt das geringe Guthaben auf dem Erlöskonto und - soweit nicht ebenfalls überzogen - des Kontos bei YQ reichten nicht aus, um das negative Saldo des Geschäftskontos auszugleichen.
Dies änderte sich erst im Dezember, als eine als Darlehen verbuchte Zahlung der D E GmbH und eine Steuererstattung auf dem Konto der YQ eingingen, wodurch kurzzeitig ein Guthaben von rund 5.000,- € entstand.
3. Gründung der D E GmbH
Die Angeklagten entschieden spätestens im Frühjahr 2017, dass sie eine weitere Gesellschaft gründen wollten, die D E GmbH. Über diese sollten jedenfalls zukünftige Auslandsverträge betreffend den Energydrink geschlossen und abgewickelt werden. Dies galt auch und insbesondere für ein sich anbahnendes Russlandgeschäft mit der Fa. YP bzw. Frau YO, welches die zeitnahe Einnahme von Lizenzgebühren (lt späterem Vertrag 250.000 € in 12 Monatsraten) und Dosenbestellungen (lt. späteren Vertrag 1 Million innerhalb von 12 Monaten) versprach.
Die D E GmbH sollte nicht nur auf Produkt und Logo, sondern auch auf für die D GmbH produzierte Werbematerialen zurückgreifen können. Vertragliche Vereinbarungen hierzu oder anderen Komplexen zwischen beiden Gesellschaften waren nicht beabsichtigt. Insbesondere sollte die D E GmbH keine Einstandspflicht für die Zahlungsverpflichtungen der D GmbH übernehmen.
Die D E GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 03.03.2017 gegründet und am 05.04.2017 in das Handelsregister eingetragen. Gesellschafter war ausschließlich der Angeklagte B, der auch als alleiniger Geschäftsführer bestellt wurde. Die tatsächliche Tätigkeit wurde auch bei der D E GmbH im Wesentlichen durch den Angeklagten A verrichtet. Der Angeklagte C war an der neuen Gesellschaft nicht beteiligt. Ob dies allein an seiner zur damaligen Zeit häufigen Ortsabwesenheit oder anderen Gründen lag, konnte die Kammer nicht klären.
Für die D E wurden in der EE - Straße 01 in FF große und repräsentative Räumlichkeiten angemietet. Die D GmbH überließ der D E GmbH beträchtliche Teile ihrer Büroausstattung (7 Schreibtische, 7 Rollunterschränke, 7 Aktenschränke, 6 PCs mit Monitor, Maus und Tastatur) für die sie am 26.04.2017 8.032,50 € in Rechnung stellte. Im Juni veräußerte die D GmbH weitere Möbelstücke an die D E GmbH, wofür die D GmbH am 16.06.2017 insgesamt 12.464,06 € berechnete.
Ende August 2017 gab die D E GmbH bei WW eine erste Abfüllung von insgesamt 360.000 teils deutsch, teils russisch beschrifteter D Energydrinks in Dosen in Auftrag.
4. Weitgehende Einstellung des Geschäftsbetriebes der D GmbH
Bereits mit Schreiben vom 28.02.2017 - unterzeichnet „i.A. A“ - hatte die D GmbH ihre Geschäftsräume in der VV - Straße 02 in FF zum 30.04.2017 gekündigt. Als Geschäftsanschrift diente danach ein Raum neben der Doppelgarage in der VV - Straße 03 in FF, wobei eine Umschreibung lediglich im Gewerberegister erfolgte, aber nicht ins Handelsregister eingetragen wurde.
Spätestens mit der Gründung der D E GmbH, deren Bezug der neuen Geschäftsräume, der Veräußerung der Büroausstattung und der Räumung der VV - Straße 02 war der Geschäftsbetrieb der D GmbH praktisch zum Erliegen gekommen und beschränkte sich auf den Verkauf geringer Restbestände der in 2015 abgefüllten Dosen, die überwiegend über die Plattform „ZW“ erfolgte und allenfalls niedrige dreistellige Erlöse im Monat einbrachte.
Obwohl die Leasingfahrzeuge nunmehr teilweise auch für die Geschäfte der D E GmbH genutzt wurden, wurden die Kosten zunächst weiterhin durch die D GmbH getragen. Erst als es im Spätsommer 2017 aufgrund des ausgereizten Dispositionskredits zu Rücklastschriften kam, erfolgten Vertragsumschreibungen auf die D E.
Die Angeklagten besprachen die Situation der D GmbH weiterhin bei regelmäßigen Treffen und Telefonaten, wobei hier insbesondere der Verlauf der Gerichtsverfahren und die schwierige Finanzsituation thematisiert wurden. Während sich die Angeklagten A und B auch hinsichtlich der gemeinsamen Aktivitäten für die D E GmbH ohnehin regelmäßig sahen, war der Angeklagte C zu dieser Zeit neben der beruflichen Vollzeittätigkeit privat sehr eingespannt, da seine in Ostdeutschland lebende Mutter an Demenz erkrankt war und er nahezu jedes Wochenende zu dieser fuhr. Auch wenn die geschäftliche Tätigkeit für ihn damit ein Stück in den Hintergrund geraten war, hielt er sich aber weiterhin über die Belange der D GmbH auf dem Laufenden, indem er sich unter der Woche nach Feierabend mit den weiteren Angeklagten traf oder telefonisch Kontakt hielt. Trotz der weitgehenden Einstellung des Geschäftsbetriebes waren die Angeklagten noch nicht bereit, die D GmbH aufzugeben. Sie hatten noch die, wenn auch gänzlich unkonkrete Hoffnung, dass es „irgendwie weitergehen“ würde.
5. Entwicklung der Klageverfahren und weitere Forderungen
a) ZF
Bezüglich der Zahlungsklage von ZF fand am 12.04.2017 eine mündliche Verhandlung vor dem Landgericht Bonn (Az. 12 O 38/16) statt. In dieser wies der Vorsitzende darauf hin, dass die Klage schlüssig sein dürfte und die behaupteten Gegenrechte nicht ausreichend geltend gemacht seien.
Der Prozessbevollmächtigte der D GmbH, der Zeuge YU trat daraufhin nicht auf, weshalb die D GmbH im Wege einer Versäumnisurteils zur Zahlung von 59.500,- € nebst Zinsen verurteilt wurde. Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Die Einschätzung des Gerichts und das ergangene Versäumnisurteils besprach der Zeuge YU zeitnah mit dem Angeklagten A, der ihn mit der Einlegung eines Einspruchs und einem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung beauftragte. Der Angeklagte A informierte seinerseits zeitnah die weiteren Angeklagten über den Prozessverlauf.
Mit Beschluss vom 10.05.2017 ordnete das Landgericht Bonn an, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen eine von der D GmbH zu erbringende Sicherheitsleistung in Höhe von 65.000,- € einstweilen eingestellt werde. Eine Sicherheitsleistung in dieser Höhe erbrachte die D GmbH in der Folge nicht.
Mit Schriftsatz vom 14.07.2017 erweiterte ZF die Klage um die weiteren offenen Rechnungspositionen und beantragte neben der Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils die Zahlung weiterer 119.000,- € nebst Zinsen. In der daraufhin anberaumten mündlichen Verhandlung vom 13.09.2017 schlug das Gericht eine vergleichsweise Einigung dahingehend vor, dass die volle Klageforderung tituliert wird, bei Zahlung von 150.000,- € in drei gleichen Tranchen zum 01.10.2017, 01.01.2018 und 01.03.2018 der Rest jedoch erlassen werde. Dieser Vergleich kam nicht zu Stande. Die D wäre auch zu den vom Gericht vorgeschlagenen Zahlungszeitpunkten nicht leistungsfähig gewesen, was die Angeklagten wussten.
Mit einem am 18.10.2017 verkündeten Urteil hielt das Landgericht Bonn das Versäumnisurteil vom 12.04.2017 aufrecht und verurteilte die D GmbH darüber hinaus, an ZF weitere 119.000 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Der Klage wurde somit vollumfänglich stattgegeben.
Hiergegen legte der Zeuge YU auf Anweisung des Angeklagten A am 04.12.20217 Berufung ein, welche mit Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 14.03.2018 verworfen wurde.
b) ZK
Im Verfahren der ZK gegen die D GmbH war für den 12.07.2017 die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht München I (Az. 8 HK O 21857/16) anberaumt.
Im Vorfeld besprach sich der Zeuge YU mit dem Angeklagten A. Er wies diesen darauf hin, dass an einer Zahlungsverpflichtung dem Grunde nach aufgrund der Dokumentenlage keine Zweifel bestünden, er aber durchaus Aussichten sehe, den Zahlungsbetrag im Vergleichswege ein Stück weit zu verringern. Aus seiner Sicht komme aber mindestens eine Zahlungsverpflichtung in Höhe eines hohen sechsstelligen Betrages auf die D GmbH zu, bei streitiger Fortführung sei eine antragsgemäße Verurteilung zu befürchten. Der Angeklagte A teilte dem Zeugen YU mit, dass ein Vergleich in sechsstelliger Höhe nicht in Betracht käme, da die D GmbH eine solche Summe auf absehbare Zeit nicht zahlen könne.
In der mündlichen Verhandlung am 12.07.2017 erklärte der Zeuge YU nach Vorlage ergänzender Sendebestätigungen durch ZK für die D GmbH dass ein wesentlicher Teil der bisherigen Einwendungen gegen die Forderung der ZK nicht aufrechterhalten werde. Insbesondere werde nicht mehr in Abrede gestellt, dass ZK Ausstrahlungen im Umfang des abgerechneten Bruttomediavolumens erbracht hatte.
Im Rahmen von Vergleichsbemühungen erklärte er, dass er telefonischen Kontakt zum Geschäftsführer der D GmbH aufnehmen wolle. Tatsächlich versuchte er den Angeklagten A zu erreichen, um mit ihm eine vergleichsweise Einigung in Höhe von etwa 700.000,- € nochmals zu erörtern, erreichte ihn jedoch nicht.
Unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung berichtete der Zeuge YU dem Angeklagten A von dem Termin. Der Angeklagte A erklärte erneut, dass die D GmbH keine hohen sechsstelligen Beträge zahlen könne. Dies war in der Folge auch Gegenstand von Gesprächen der Angeklagten untereinander.
Am 28.08.2017 verkündete das Landgericht München I ein Urteil, in welchem der Klage vollumfänglich stattgegeben wurde und die D GmbH zur Zahlung von 1.003.175,98 € nebst Zinsen und Nebenkosten verurteilt wurde.
Hiergegen legte der Zeuge YU auf Anweisung des Angeklagten A am 29.09.2017 Berufung ein. Das Oberlandesgericht München wies mit Beschluss vom 21.06.2018 auf die Absicht hin, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Zu einer Entscheidung kam es nicht mehr, nachdem der Insolvenzverwalter der D GmbH, der Zeuge YN, mit Schreiben vom 02.07.2018 auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Unterbrechung gem. § 240 ZPO hingewiesen hatte.
c) ZH / ZH 1
Im Verfahren ZH / ZH 1 gegen die D GmbH fand am 13.09.2017 eine mündliche Verhandlung vor dem Landgericht Bonn (Az. 12 O 45/16) statt.
In dieser schlug das Gericht eine vergleichsweise Regelung dahingehend, vor, dass sich die D GmbH zur Zahlung von 280.000 € verpflichtet, bei Zahlung von 240.000,- € in drei gleichen Tranchen zum 01.10.2917, 01.01.2018 und 01.03.2018 der Rest jedoch erlassen werde. Dieser kam nicht zu Stande. Die D wäre auch zu den vom Gericht vorgeschlagenen Zahlungszeitpunkten nicht leistungsfähig gewesen, was die Angeklagten wussten.
Mit dem am 18.10.2017 verkündeten Urteil verurteilte das Landgericht Bonn die D GmbH antragsgemäß an ZF 288.827,78 EUR nebst Zinsen zu zahlen.
Hiergegen legte der Zeuge YU auf Anweisung des Angeklagten A am 27.11.2017 Berufung ein. Zu einer Entscheidung kam es nicht mehr, nachdem der Insolvenzverwalter der D GmbH, der Zeuge YN, mit Schreiben vom 07.03.2018 auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Unterbrechung gem. § 240 ZPO hingewiesen hatte.
d) ZB
In dem von ZB angestrengten Verfahren vor dem Landgericht Bonn (Az. 12 O 5/17, vormals 15 O 66/16) kam es am 27.09.2017 zu einer zweiten mündlichen Verhandlung, nachdem in einer bereits 2016 erfolgten Verhandlung ein Beweisbeschluss über die Vernehmung des Angeklagten A und einem Bevollmächtigten von ZB über ein dem Vertragsrücktritt von ZB vorangegangenes Telefonat ergangen war. Die Beweisaufnahme wurde am 27.09.2017 durchgeführt.
Mit dem am 08.11.2017 verkündeten Urteil gab das Landgericht Bonn der Klage vollumfänglich statt und verurteilte die D GmbH zur Rückzahlung der erhaltenen 300.000,- € nebst Zinsen.
e) ZS
Im März 2017 hatte ZS den 2016 in Rechnung gestellten Preis für die Listung in Höhe von 59.500,- € im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht, welcher der D GmbH am 23.03.2017 zugestellt wurde. Nachdem seitens der D GmbH Widerspruch erhoben wurde, wurde das Verfahren an das Landgericht Bonn abgegeben.
Mit Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn vom 02.02.2018 (Az. 15 O 150/17) wurde die D GmbH antragsgemäß zur Zahlung verurteilt.
f) ZU
Neben den vorgenannten Klageverfahren machte die Fa. ZU außergerichtlich Forderungen in Höhe von mehr als 40.000,- € gegen die D GmbH geltend, in denen runter anderem die vereinbarte Listungsgebühr von 30.345 € brutto enthalten war. Der Rechnungsstellung folgten ab Januar 2017 zahlreiche Mahnungen (17.01., 13.03., 09.05., 11.08., 18.09., 12.10., 10.11. u. 12.12.2017). Inhaltliche Einwände gegen die Richtigkeit der Forderung bestanden seitens der D GmbH nicht. Eine Zahlung erfolgte gleichwohl nicht. Auch Verhandlungen über eine Stundung oder Ähnliches strengten die Angeklagten nicht an, sondern ignorierten schlicht die Rechnung und Mahnungen.
III. Die Taten
Eingebettet in dieses Gesamtgeschehen kam es zu folgenden Taten der drei Angeklagten:
Zahlungsunfähigkeit zum Stichtag 12.07.2017 und Unterlassung der rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrages (Fall 1 der Anklage)
a) Zahlungsunfähigkeit zum Stichtag 12.07.2021
Spätestens am 12.07.2017 war die D GmbH nicht mehr in der Lage ihre fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.
Zwar konnte die Kammer mangels aussagekräftiger Buchführung nicht feststellen, in welcher exakten Höhe zum 12.07.2017 fällige Verbindlichkeiten vorlagen sowie in welcher exakten Höhe demgegenüber am 12.07.2017 und bezüglich der darauf folgenden drei Wochen liquide oder kurzfristig liquidierbare Mittel bestanden.
Fest steht indes, dass fällige Zahlungsverpflichtungen bestanden, die die liquiden oder kurzfristig beschaffbaren Mittel bei Weitem überstiegen.
1) Außenstände
Wie dargelegt bestanden erhebliche Forderungen gegen die D E GmbH, die teils unstreitig (ZU) und teils vorläufig tituliert (Versäumnisurteil ZF) waren. Auch gegen die weitere Zahlungsforderung von ZF, die später im Wege der Klageerweiterung geltend gemacht wurde, bestanden keine durchgreifenden Einwände.
Gleiches galt für die Forderung von ZH / ZH 1. Soweit sich die D GmbH im Zivilprozess einer Gegenforderung durch eine angeblich durch den Zeugen Dr. ZG erfolgten Zusage von Werbemitteln in Höhe von 2,5 Millionen berühmte, war diese Zusage tatsächlich nie erfolgt, was alle Angeklagten wussten. Sie war im Prozess zwar vorgetragen worden, aber weder widerklagend noch im Wege der Aufrechnung geltend gemacht worden.
Bezüglich der Zahlungsklage von ZK fand am 12.07.2017 die mündliche Verhandlung statt, in der die D GmbH wesentliche Teile der bisherigen - unbegründeten - Einwände zurückzog. Auch in diesem Verfahren bestand die Klageforderung vollumfänglich und war fällig.
Gleiches gilt für die Forderung der ZS betreffend die vereinbarte Listungsgebühr.
Folgende Außenstände, deren Erfüllung seitens der Gläubiger sofort verlangt werden konnten und die von diesen ernsthaft eingefordert wurden, bestanden zum 12.07.2017 mindestens:
ZU 30.345 €
ZF 178.500 €
ZH / ZH 1 288.827,78 €
ZK 1.003.175,98 €
ZS 59.500 €
Summe 1.560.348,76 €
Den Angeklagten war bekannt, dass Forderungen dieser Größenordnung bestanden und zur Zahlung fällig waren.
Ob sie insoweit auch bezüglich der Forderung von ZB, wegen der noch eine Beweisaufnahme zur Wirksamkeit der Kündigung ausstand, ausgingen, konnte die Kammer nicht klären. Ihnen war jedenfalls bewusst, dass aus der Geschäftsverbindung mit ZB keine zeitnahen weiteren Zahlungseingänge erwartbar waren, zumal diesbezügliche Ansprüche nicht anhängig gemacht worden waren.
Zu den vorgenannten „großen“ Außenständen kamen weiterhin die laufenden monatlichen bzw. regelmäßigen Kosten (Mieten, Leasinggebühren etc.). Darüber hinaus bestanden am 12.07.2017 Rückstände gegenüber dem Zeugen YU in Höhe von jedenfalls 1.041,25 €.
Diese Fälligen Verbindlichkeiten konnte die D GmbH - wie sich aus dem Folgenden ergibt - nicht annähernd in angemessener Zeit erfüllen.
2) Rücklastschriften
Seit Juni 2017 war es mangels ausreichender Kontodeckung zu Rücklastschriften für folgende Abbuchungen vom Hauptgeschäftskonto gekommen:
| Datum | Betrag | Buchungstext |
| 16.06.2017 | 133,85 € | Leas. KD.Nr. 0001 YM GmbH |
| 03.07.2017 | 416,50 € | YL Leasing GmbH |
| 06.07.2017 | 743,63 € | Rechnung-Nr. 000001 YK Leasing GmbH |
| 07.07.2017 | 501,- € | Kfz-Steuer für $$-$$ 01 07.07.2017 - 06.07.2018 |
| 10.07.2017 | 74,- € | Kfz-Steuer für $$-$$ 02 08.07.2017 - 07.07.2018 |
| 12.07.2017 | 61,56 € | YJ YI 01-04-2017 T05:55:09 |
Dem Angeklagten A, der regelmäßig Einblick in die Geschäftskonten nahm, waren diese Rückbuchungen bekannt.
Die Angeklagten C und B wussten jedenfalls aus Gesprächen mit dem Angeklagten A, dass es zu Rücklastschriften gekommen war.
3) Kontosalden
Die Geschäftskonten wiesen am 12.07.2017 folgende Salden auf:
| 0001 (DB) | 0002 (DB) | 0003 (YQ 1) | Saldo Banken |
| - 8.870,88 € | 284,62 € | 41,22 € | - 8.545,04 € |
Hierbei war eine Bareinzahlung von 4.000,- € am 12.07.2017 bereits berücksichtigt. Über weitere nennenswerte Barbestände, die wenigstens die Kontoüberziehung hätten ausgleichen können, verfügte die D GmbH nicht mehr.
Ein weitergehender Überziehungskredit bzw. geduldete Kontoüberziehungen wären allenfalls in Höhe von einigen tausend Euro bezüglich des Kontos bei der YQ 1 möglich gewesen.
Dem Angeklagten A waren die konkreten Kontostände bekannt.
Die Angeklagten C und B wussten jedenfalls aus Gesprächen mit dem Angeklagten A, dass die Kosten deutlich überzogen waren und nur noch vergleichsweise geringe Überziehungsmöglichkeiten bestanden.
4) Keine kurzfristig liquidierbaren Vermögenswerte
Die D GmbH verfügte auch nicht über nennenswerte kurzfristig liquidierbare Warenbestände oder Wertgegenstände. Der - im Einzelnen nicht feststellbare - Restbestand an vorproduzierten Dosen wies allenfalls noch ein Haltbarkeitsdatum von wenigen Monaten auf, was eine kurzfristige nennenswerte Erlöserzielung praktisch unmöglich machte. Der wesentliche Teil des sonstigen Betriebsvermögens, insbesondere die Büroausstattung, war bereits in den Vormonaten veräußert worden.Dies war allen drei Angeklagten bekannt.
5) Erklärung des Angeklagten A zur fehlenden Zahlungsfähigkeit
Im Rahmen der der Vorbesprechung zur mündlichen Verhandlung im Verfahren der ZK am 12.07.2017 hatte der Angeklagte A - wie erwähnt - gegenüber dem Zeugen YU ausdrücklich erklärt, dass ein Vergleich mit einer Zahlungsverpflichtung in sechsstelliger Höhe nicht in Betracht käme, da die D GmbH eine solche Summe auf absehbare Zeit nicht zahlen könne.
Ob der Angeklagte A den Mitangeklagten C und B über diese Äußerung bis zum 12.07.2017 bereits berichtet hatte oder dies erst zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen des regelmäßigen Informationsaustausches konnte die Kammer nicht feststellen. Der Umstand, dass eine kurzfristige Zahlung in einer solchen Höhe nicht möglich war, war ihnen aber bekannt.
6) Keine Aussicht auf zeitnahen Eingang ausreichender liquider Mittel
Angesichts der negativen Geschäftsentwicklung und der weitgehend eingestellten Geschäftstätigkeit der D GmbH bestand zum 12.07.2017 auch keine halbwegs reale Aussicht innerhalb der nächsten Wochen oder Monate durch Kundenzahlungen, Lizenzgebühren oder Darlehen hinreichende liquide Mittel zu erhalten, um jedenfalls einen Großteil der fälligen Zahlungspflichten erfüllen zu können. Laufende Geschäftsbeziehungen beachtenswerten Umfangs bestanden nicht. Auch Anbahnungsgespräche und Verhandlungen wurden betreffend die D GmbH nicht geführt. Auch die Gesellschafter waren zu weiteren bedeutsamen Einzahlungen finanziell nicht in der Lage und hatten sich bereits für die Gewährung früherer Gesellschafterdarlehen selbst verschuldet. Kommerzielle Investoren schieden angesichts der Situation der Gesellschaft aus. Die Suche nach weiteren privaten Darlehensgebern versprach keinen Erfolg mehr. Erreichbar waren insoweit lediglich Darlehensgewährungen durch die D E GmbH in vierstelliger oder niedriger fünfstelliger Höhe, wie sie schon in den vergangenen Monaten mehrfach erfolgt waren, um zumindest den Großteil der regelmäßigen laufenden Kosten begleichen zu können. Eine größere finanzielle Unterstützung durch die D E GmbH, die zu diesem Zeitpunkt noch am Anfang ihrer Geschäftstätigkeit stand und selbst noch keine Dosen abgefüllt hatte, war hingegen nicht möglich. Dies war allen Angeklagten bekannt.
b) Wissenstand der Angeklagten am 12.07.2017 bezüglich der Zahlungsunfähigkeit und der Pflicht zur Insolvenzantragsstellung
Der Angeklagte A der - wie ihm bewusst war - die Geschäfte der Gesellschaft auch weiterhin in unveränderter Weise faktisch führte, kannte alle vorgenannten Krisenanzeichen und erkannte, dass die Zahlungsunfähigkeit der Firma vorliegt. Er wusste auch, dass über eine nicht faktenbasierte und völlig unkonkrete Hoffnung hinaus, keine Aussicht bestand, dass sich die Liquiditätslage in den nächsten Wochen oder Monaten maßgeblich verbessert. Er hielt jedenfalls für möglich und nahm billigend in Kauf, dass er aufgrund der faktischen Führung der Gesellschaft zur Stellung eines Eröffnungsantrags verpflichtet war, obwohl er nicht als förmlicher Geschäftsführer bestellt war.
Die Angeklagten B und C wussten, dass sie als eingetragene Geschäftsführer bei Zahlungsunfähigkeit zur Stellung eines Eröffnungsantrags verpflichtet sind. Sie kannten - wie dargelegt - jedenfalls zahlreiche Anzeichen dafür, dass sich die D GmbH in einer ganz erheblichen Liquiditätskrise befand, auch wenn sie Informationen teilweise möglicherweise nur aus Gesprächen mit den Angeklagten A erhalten hatten. Aufgrund der ihnen bekannten Krisenanzeichen hielten sie zumindest für möglich und nahmen billigend in Kauf, dass die D GmbH zahlungsunfähig ist und sie deshalb einen Insolvenzantrag stellten müssten. Sie wusste, dass über eine nicht faktenbasierte und völlig unkonkrete Hoffnung hinaus, keine Aussicht bestand, dass sich die Liquiditätslage in den nächsten Wochen oder Monaten maßgeblich verbessert.
c) Unterlassung der rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrages
Die Angeklagten unterließen es aufgrund eines jedenfalls konkludent gefassten gemeinsamen Tatentschlusses dennoch, unverzüglich oder jedenfalls innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag zu stellen. Stattdessen stellte der Angeklagte B diesen erst am 11.01.2018, d.h. fast sechs Monate nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit.
d) keine Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit
In der Zeit zwischen dem 12.07.2017 und dem 11.01.2018 kam es zu keinem Zeitpunkt zu einer Widererlangung der Zahlungsfähigkeit. Allen Angeklagten war hierbei bekannt, dass keine substantielle Verbesserung der Liquiditätslage eintrat.
Zwar erfolgte am 26.07.2017 eine Einzahlung in Höhe von 8.000,- € die als Darlehen der D E GmbH verbucht wurde. Zum einen genügt diese Summe aber bereits nicht, um die Überziehung des Hauptgeschäftskontos auszugleichen. Zum anderen wurde der durch die Reduzierung der Überziehung verfügbare Spielraum durch am selben Tag erfolgte Abbuchungen, unter anderem Kreditkartenabrechnungen, Leasinggebühren und Darlehensraten nahezu aufgebraucht, so dass das Konto zum Tagesende wieder rund 8.000,- € überzogen war. Nachdem das Hauptgeschäftskonto nach einer Bargeldabhebung in Höhe von 500,- € am 02.08.2017 um mehr als 9.000,- € überzogen und die geduldete Überziehung damit ausgeschöpft war, konnten von diesem keine Buchungen mehr erfolgen. Bis zur Stellung des Insolvenzantrages am 11.01.2018 kam es insgesamt zu über dreißig Rücklastschriften.
Da eine weitere Belastung des Hauptgeschäftskontos nicht mehr möglich war, nutzten die Angeklagten ab August für die Betriebsausgaben vermehrt das Konto bei der YQ 1 welches daraufhin zum Ende August mit mehr als 5.000,- € überzogen war. Durch eine Einzahlung von 12.000,- € am 11.09.2017 entstand ein kurzzeitiges positives Guthaben auf diesem Konto, das Gesamtsaldo aller drei Konten blieb jedoch negativ. Bereits zwei Tage später war das Konto bereits wieder mit mehr als 3.000,- € überzogen. Dies verbesserte sich erst durch eine Erstattung von Umsatzsteuer in Höhe von rund 11.000,- € am 21.12.2017 und eine weitere - als Darlehen der D E GmbH verbuchte - Bareinzahlung in Höhe von 25.000,- € am 28.12.2017. Durch erfolgte Abbuchungen und Verfügungen reduzierte sich das Kontoguthaben jedoch schnell wieder erheblich, so das zum 31.12.2017 „nur“ rund 6.000,- € Guthaben bei der YQ 1 bestanden und der Gesamtsaldo der Banken zu diesem Tag ein positives Ergebnis von 1.355,96 € auswies.
Neben den fortbestehenden bereits zum 12.07.2017 bestehenden Zahlungsverpflichtungen waren seit Juli weitere Forderungen des Zeugen YU und ab September Forderungen des Zeugen YT, aufgelaufen, die Gegenstand von Rechnungen und Mahnungen waren.
Zudem waren - wie erwähnt und wie den Angeklagten bekannt war - weitere Urteile in den Klagen zulasten der D GmbH ergangen.
Im Oktober 2017 wurde auch das Mietobjekt VV - Straße 03 aufgegeben und der Firmensitz in den YH 08 verlegt, wo der D GmbH fortan als Untermieter eines Bekannten der Angeklagten, Herrn YG für 250,- € pro Monat lediglich noch ein Schreibtisch und wenige Regale zur Verfügung standen.
Die Zeugen YU und YT mahnten die Bezahlung ihrer Rechnungen wiederholt und drängten auf eine gemeinsame Besprechung mit den drei Angeklagten, um sich „zum Status der D GmbH und der potentiellen Insolvenznähe der Gesellschaft zu besprechen“. Diese Besprechung fand am 10.11.2017 statt, wobei - entgegen anderslautender Absprachen im Vorfeld - seitens der D GmbH nur der Angeklagte A teilnahm. In dieser Besprechung wies der Zeuge YT unter anderem ausdrücklich darauf hin, dass er das Insolvenzrisiko kritisch beurteile. Der Zeuge YU thematisierte, dass die großvolumigen Verfahren nicht gut verliefen und weitere Verurteilungen zu erwarten seien. Die Berufungsaussichten im Verfahren ZK seien nicht gut. Der Angeklagte A, der bereits im Vorfeld der Besprechung gegenüber den Zeugen mehrfach - wahrheitswidrig - erklärt hatte, dass er mit dem Eingang großer Zahlungen von Investoren bzw. Kunden rechne, sicherte den Zeugen die Bezahlung ihrer Rechnungen zu. Tatsächlich bestanden keine Aussichten, dass die D GmbH zeitnah eine größere Zahlung erhalten würde.
Nachdem es weiterhin nicht zu einer Begleichung der offenstehenden Rechnungen gekommen war, legten sowohl der Zeuge YU als auch der Zeuge YT ihre jeweiligen Mandate Ende des Jahres 2017 nieder. Die laufende Finanzbuchhaltung hatte der Zeuge YT zuletzt für August 2017 erstellt. Danach war seitens D GmbH zur Beauftragung eines neuen Steuerberaterbüros gekommen, wobei der Zeuge YT aufgrund der offenen Forderungen Zurückbehaltungsrechte an den ihm vorliegenden Unterlagen geltend machte.
Trotz der dargestellten finanziellen Lage schloss die D GmbH noch am 05.01.2018 einen - durch den Angeklagten A unterzeichneten - Rahmenvertrag für Lieferungen mit einer Firma YF aus YE in Italien, der die Lieferung von 600.000 Dosen pro Jahr avisierte. Die D GmbH verpflichtete sich hierbei allerdings die Dosen in Vorleistung zu produzieren und auszuliefern. Zudem verpflichtete sie sich, YF für vier Veranstaltungen sehr namhafte DJs/Musiker aus einer Liste (u.a. mit ZP, YD, YC) auf Kosten der D GmbH zu engagieren, wobei sie sich für den Fall, dass vereinbarte Termine aus ihrerseits zu vertretenden Gründen ausfielen, jeweils zum Schadensersatz in Höhe von 220.000,- € verpflichteten. Aufgrund dieser Vertragsgestaltung war den Angeklagten klar, dass die D GmbH aus diesem Geschäft frühestens nach ganz erheblichen Vorleistungen würden Erlöse erzielen können. Sie wussten dabei auch, dass die Gesellschaft zu diesen Vorleistungen finanziell gar nicht in der Lage war.
Bereits seit November 2017 betrieb ZH / ZH 1 die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Bonn vom 18.10.2021. Mit Schreiben vom 17.12.2017 lud der Obergerichtsvollzieher YB den Angeklagten B als Geschäftsführer der D GmbH für den 12.01.2018 zur Abgabe eines Auskunftsverzeichnisses mit anschließender eidesstattlichen Versicherung hierüber gemäß § 802f ZPO. Von dieser Ladung berichtete der Angeklagte B am 10.01.2018 dem neuen Steuerberater, der ihm angesichts der finanziellen Situation der D GmbH dringend zur umgehenden Stellung eines Insolvenzantrages riet.
Die Angeklagten berieten gemeinsam über die Situation und entschlossen sich, der Empfehlung des Steuerberaters nunmehr Folge zu leisten.
Am 11.01.2018 stellte der Angeklagte B, der durch den Angeklagten A begleitet wurde, daraufhin einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit, da die Forderung von ZH / ZH 1 in Höhe von rund 354.000,- € (inklusive Zinsen und Kosten) nicht beglichen werden könne.
Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 27.02.2018 (97 IN 6/18) eröffnet.
2+3. Unterlassungen der Aufstellung der Bilanzen 2015 und 2016 (Fälle 2 + 3 der Anklage)
Den Angeklagten B und C war bekannt, das sie als eingetragene Geschäftsführer verpflichtet waren, innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss des vorangegangenen Geschäftsjahres aufzustellen. Der Angeklagte A hielt jedenfalls für möglich und nahm billigend in Kauf, dass ihm aufgrund der faktischen Führung der Gesellschaft insoweit dieselben Pflichten, wie den eingetragenen Geschäftsführern oblagen.
Dennoch entschieden sich die Angeklagten aufgrund eines jedenfalls konkludent gefassten gemeinsamen Tatentschlusses eine Bilanz für die D GmbH für die Jahre 2015 (Fall 2) und 2016 (Fall 3) weder selbst zu erstellen, noch dafür Sorge zu tragen, dass diese von anderer Seite erstellt wurde.
Der Zeugen YT wurde zwar Ende 2016, d.h. bereits nach Ablauf der gesetzlichen Frist, mit der Erstellung einer Bilanz für das Jahr 2015 beauftragt, konnte diesen Auftrag jedoch bis zur Mandatsbeendigung im Januar 2018 nicht zu Ende führen, da ihm notwendige Unterlagen und Informationen seitens der Angeklagten vorenthalten wurden, was die Angeklagten wussten.
Hinsichtlich der Bilanz des Geschäftsjahres 2016 erfolgte aufgrund eines jedenfalls konkludent gefassten gemeinsamen Tatentschlusses bereits kein Auftrag an den Steuerberater, obwohl - wie die Angeklagten wussten - hierfür zum damaligen Zeitpunkt für eine rechtzeitige Aufstellung noch ausreichende finanzielle Mittel vorhanden gewesen wären.
Das Insolvenzverfahren wurde - wie erwähnt - am 27.02.2018 eröffnet.
4. keine ordnungsgemäße Buchführung trotz Krise (Fall 4 der Anklage)
Den Angeklagten B und C war bekannt, das sie als eingetragene Geschäftsführer verpflichtet waren, für die ordnungsmäßige Buchführung der Gesellschaft zu sorgen, wozu insbesondere gehörte, dass die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden müssen. Der Angeklagte A hielt jedenfalls für möglich und nahm billigend in Kauf, dass ihm aufgrund der faktischen Führung der Gesellschaft insoweit dieselben Pflichten, wie den eingetragenen Geschäftsführern oblagen.
Dennoch hatten die Angeklagten - wie erwähnt - die Hinweise und Beanstandungen des Zeugen YT anlässlich des Jahresabschlusses 2014 nicht zum Anlass genommen, ihre Art der Buchführung zu ändern.
Auch nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit setzen die Angeklagten die bisherige Art der Buchführung aufgrund eines jedenfalls konkludent gefassten gemeinsamen Tatentschlusses fort, obwohl sie wussten, dass diese den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchführung nicht entsprach, da sie insbesondere nicht vollständig war.
Die Angeklagten, die auch nach dem Einbruch im Januar 2017 einen gewissen Bargeldbestand in den Firmenräumen vorhielten, tätigten weiterhin in größerem Umfang Bargeschäfte, die nicht ordnungsgemäß erfasst wurden. Ein Kassenbuch wurde weiterhin nicht geführt, Quittungen nur teilweise verwahrt. Bei der Benutzung von Kreditkarten, aber auch den Firmenfahrzeugen erfolgte weiterhin keine Trennung zwischen betrieblicher Veranlassung und Privatnutzung. Die Zuwendungen an den Angeklagten A wurden weiterhin weder als Lohn oder Vergütung verbucht noch steuerlich erfasst. Zahlungseingänge wurden als Darlehen verbucht, ohne das diesbezügliche Verträge bestanden.
Im Einzelnen kam es mindestens zu folgenden nicht bzw. nicht ordnungsgemäß verbuchten Geschäftsvorgängen:
- Für die VV - Straße wurde in den Monaten August und September weiterhin eine monatliche Miete von 1.200,- € in bar entrichtet, die in der Buchhaltung überhaupt nicht erfasst wurde. Auch Quittungen über die Zahlungen wurden nicht verwahrt.
- Am 02.08.2017 wurden 500,- € in bar abgehoben. Eine buchhalterische Erfassung der Hintergründe dieser Abhebung erfolgte nicht.
- Darüber hinaus wurden die Bareinzahlungen vom 26.07. (8.000,- €), 11.09. (12.000,- €) und 28.12.2017 (25.000,- €) als Darlehen der D E GmbH verbucht, ohne das entsprechende Darlehensverträge gefasst und aufbewahrt worden wären.
- Die „Vergütung“ des Angeklagten A wurde auch weiterhin nicht als solche erfasst. Dies gilt insbesondere für die Mietzahlungen für das ZZ - Straße in den Monaten August bis Oktober 2017. Er nutzte weiterhin das Firmenfahrzeug und die Bank- und Kreditkarten auch für private Zwecke, was nicht in der Buchhaltung niedergelegt wurde. Zudem entnahm er aus der buchhalterisch überhaupt nicht erfassten Barkasse weitere Gelder für private Zwecke.
Die Angeklagten wussten sowohl von diesen Vorgängen, als auch, dass diese nicht ordnungsgemäß buchhalterisch erfasst wurden. Ihnen war auch klar, dass hierdurch die Übersicht über den Vermögensstand der D GmbH erschwert wurde.
Zwischen dem 17.12.2020 und dem 08.10.2021 fand einer Lohnsteuer-Außenprüfung des Finanzamtes FF betreffend den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2017 statt, an der unter anderem der Zeuge XL teilnahm. Dieser stellte in seinem Bericht vom 19.10.2021 unter anderem fest:
„IV. Allgemeine Prüfungsfeststellungen
Die Lohnkontenführung erfolgte nicht ordnungsgemäß.
Die Belegführung zum Lohnkonto war nicht ordnungsgemäß. Die maschinelle Berechnung der Steuerabzugsbeträge und Zulagen erfolgte nicht ordnungsgemäß. Die Anmeldung der Steuerabzugsbeträge war nicht ordnungsgemäß. Den Bescheinigungs- u. Anzeigepflichten wurde nicht nachgekommen.“ […]
1.) Grundsätze der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit.
Die Prüfbarkeit der formellen und sachlichen Richtigkeit bezieht sich sowohl auf einzelne Geschäftsvorfälle (Einzelprüfung) als auch auf die Prüfbarkeit des gesamten Verfahrens. Alle Geschäftsvorfälle müssen für die Dauer der Aufbewahrungspflicht retrograd und progressiv prüfbar bleiben. Für die Jahre 2014 bis 2017 sind diese Voraussetzungen tlw. nicht erfüllt.
2.) zeitgerechte Buchungen und Aufzeichnungen
Für das Jahr 2014 bis 2017 sind diese Voraussetzungen tlw. nicht erfüllt.
3.) alle weiteren Voraussetzungen konnten im Rahmen der Prüfung tlw. nicht geprüft werden. (Vollständigkeit, Einzelaufzeichnungspflicht, Richtigkeit, Unveränderbarkeit) Die abschließende rechtliche Würdigung obliegt der Betriebsprüfungsstelle.
4.) Die Lohnkontenführung erfolgte ebenfalls nicht ordnungsgemäß, da sowohl für die kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmer als auch für festangestellte Arbeitnehmer tlw. keine Lohnkonten geführt wurden.
5.) Im Rahmen der Prüfung wurde eine Zusammenarbeit mit der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes für Steuerfahndung und Steuerstrafsachenstelle Bonn herbeigeführt. Am 21.08.2021 wurde das Steuerstrafverfahren eröffnet. […]
Tz. 2 Lohnzahlungen an den Arbeitnehmer Herrn A
Im Rahmen der Prüfung wurde festgestellt, dass Herr A als Arbeitnehmer bei der Arbeitgeberin beschäftigt wurde. […]
Im Rahmen der Prüfung wurde festgestellt, dass Herrn A jedoch Sachlohnzuwendungen von der Arbeitgeberin erhalten hat; hierbei handelt es sich um Arbeitslohn im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Diese wurden bisher nicht versteuert, ein Lohnkonto wurde nicht eingerichtet.
Folgende Zuflüsse wurden festgestellt:
1. Nutzung des firmeneigenen PKW auch zu privaten Zwecken
Dem Arbeitnehmer standen unterschiedliche Firmen-PKW auch zur privaten Nutzung zur Verfügung.
2. Wohnraumgestellung
Die Arbeitgeberin hat im Prüfungszeitraum verschiedene Wohnhäuser angernietet und dem Arbeitnehmer zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung gestellt. Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Wohnungen durch die Arbeitgeberin stellt ebenfalls einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar (§ 8 Absatz 1, § 19 EStG).
3.Ausgaben zur Deckung der privaten Lebensführung
Im Prüfungszeitraum wurden zahlreiche Entnahmen zur Deckung der Kosten der privaten Lebensführung durch den Arbeitnehmer getätigt. Der Arbeitnehmer hatte sowohl uneingeschränkten Zugriff auf die Bar-Kasse und die Bankkonten der Arbeitgeberin.“
Das Steuerstrafverfahren ist bislang nicht abgeschlossen.
Das Insolvenzverfahren wurde - wie bereits erwähnt - am 27.02.2018 eröffnet.
IV. Nachtatgeschehen
Nach dem Insolvenzantrag des Angeklagten B vom 11.01.2018 ordnete das Amtsgericht Bonn zur Aufklärung ein schriftliches Sachverständigengutachten an, welches der Zeuge YN unter dem 23.02.2018 erstattete. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass aus dem Anspruch auf Einzahlung der (restlichen) Stammeinlage eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse folgen werde. Ob weitergehende Einnahmen zu erzielen seien, sei fraglich. Die Insolvenzgläubiger würden angesichts angemeldeter Forderungen von mehr als 2 Millionen Euro allenfalls eine geringe Quote erhalten.
Daraufhin eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren - wie erwähnt - mit Beschluss vom 27.02.2018 und bestellte den Zeugen YN als Insolvenzverwalter. Dieses ist noch nicht abgeschlossen.
Bislang hat der Insolvenzverwalter Forderungen in Höhe von 1.936.494,48 € festgestellt, darunter auch die in den Feststellungen zum Stichtag 12.07.2017 aufgeführten Mindestforderungen betreffend ZU, ZF, ZH / ZH 1, ZK und ZS in voller bzw. übersteigender Höhe. Darüber hinaus bestehen Forderungsanmeldungen in Höhe von weiteren rund 900.000 € die durch den Insolvenzverwalter bislang nicht geprüft worden sind.
Die ausstehende Stammeinlage in Höhe von 12.500,- € wurde auf Aufforderung des Zeugen YN durch die Angeklagten B und C bezahlt.
Darüber hinaus erhob der Zeuge YN namens der D GmbH Klage gegen den Angeklagten B in Höhe von rund 150.000,- € und den Angeklagten C in Höhe von rund 170.000 €. Gegenstand der Klagen waren neben angefochtenen Darlehensrückzahlungen insbesondere Privatentnahmen. Auch gegen die D E GmbH machte der Zeuge YN für die D GmbH klageweise Ansprüche geltend, welche sich insbesondere auf die erfolgten Möbelverkäufe und eine im Nachgang des Darlehenseingangs von Herrn YS erfolgte nahezu zeitgleiche Abhebung von 41.000,- € vom Konto der D GmbH und Einzahlung von 40.000,- € auf dem Konto der D E GmbH stützten.
Am 10.05.2022 wurde vor dem Landgericht Bonn, Az. 15 O 169/21, zwischen dem Zeugen YN als Insolvenzverwalter der D GmbH, und den dortigen Beklagten B und C, sowie der D E GmbH als Beitretende folgender Vergleich geschlossen:
1. Die Beklagten zu 1) und 2) zahlen als Gesamtschuldner an den Kläger 200.000 €.
2. Den Beklagten zu 1) und 2) bleibt nachgelassen, folgende Ratenzahlungen zu erbringen:
50.000 € bis zum 31.12.2022
Sodann monatliche Raten in Höhe von jeweils 5000 €, erstmals ab 31.01.2023, sodann jeweils zum Monatsletzten der Folgemonate. Kommen die Beklagten mit einer Rate ganz oder teilweise länger als 14 Tage in Rückstand, so ist der gesamte Restbetrag sofort fällig.
3. Zahlen die Beklagten insgesamt 100.000 €, ohne im Sinne der vorstehenden Ziff. 2) in Verfall zu geraten, so wird ihm die Restschuld vom Kläger unter der nachstehenden Voraussetzung erlassen. […] Voraussetzung für den Teilerlass ist ferner, dass die Beitretende die nachstehend titulierten Ratenzahlung von 10 × 5000 € ab dem 30.09.2022 ordnungsgemäß erbringt. […]
4. Die dem Vergleich Beitretende zahlt an den Kläger 100.000 €.
Der Geschäftsführer der Beitretenden erklärt, dass die beitretende die Zahlung wirtschaftlich gemäß folgenden Ratenzahlungen leisten kann, die die Parteien ebenfalls vereinbaren:
50.000 € bis zum 31.08.2022
Sodann monatliche Raten in Höhe von jeweils 5000 € erstmals fällig zum 30.09.2022 und sodann zum jeweils letzten der Folgemonate. Kommt die Beitretende mit einer Rate ganz oder teilweise länger als 14 Tage in Rückstand, so ist der gesamte Restbetrag sofort fällig.
5. Mit diesem Vergleich sind sämtliche Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten und die Beitretende ausgeglichen und erledigt, seien die Ansprüche bekannt oder unbekannt. […]
Die Gläubigerversammlung hat dem Vergleich am 13.06.2022 zugestimmt.
Die D E GmbH besteht weiterhin. Alleingesellschafter und -geschäftsführer ist der Angeklagte B, Der Angeklagte A ist bei dieser beschäftigt. Nähere Feststellungen zu der aktuellen finanziellen und wirtschaftlichen Situation der D E GmbH konnte die Kammer nicht treffen.
Soweit gegen die Angeklagten der Verdacht weiterer strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit der Insolvenz der Firma D GmbH bestand, insbesondere in betrügerischer Absicht Leistungen erschlichen zu haben oder Vermögenswerte der Firma beiseite geschafft zu haben, hat die Staatsanwaltschaft Bonn das Verfahren in der Abschlussverfügung vom 30.03.2021 gem. § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt.
D.
1.
Die Feststellungen zum Werdegang der Angeklagten, ihrem familiären Hintergrund und ihrer früheren und heutigen Lebenssituation beruhen auf den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der Angeklagten und den verlesenen Bundeszentralregisterauszügen. Bezüglich des Angeklagten A beruhen die Feststellungen ergänzend auf den verlesenen Entscheidungen in früheren Strafverfahren. Soweit hierbei weitere Einzelheiten seines bisherigen Lebensweges Erwähnung fanden, die er der Kammer bis dahin noch nicht geschildert hatte, hat er diese anschließend ausdrücklich bestätigt und teilweise ergänzt.
2.
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den glaubhaften Geständnissen der Angeklagten. Alle haben das Tatgeschehen so geschildert, wie es in den Feststellungen niedergelegt ist. Sie haben sich dabei nicht darauf beschränkt, die Anklagevorwürfe pauschal zu bestätigen oder einer Verteidigererklärung zuzustimmen, sondern sie haben ihre Beteiligung an dem Geschehen jeweils aus ihrer Sicht in freier Rede geschildert. Ihre Bekundungen bestätigten, ergänzten und vertieften sich wechselseitig. Sie haben der Kammer auf im weiteren Verlauf der Beweisaufnahme - mit Ausnahme der Beantwortung von Fragen zu der aktuellen Situation der D E GmbH - jederzeit „Rede und Antwort“ gestanden und waren hierbei stets in der Lage ihre Einlassungen auf Nachfragen oder im Zusammenhang mit verlesenen Urkunden oder Angaben der vernommenen Zeugen um weitere Details zu ergänzen, die sich stimmig in ihre bisherige Schilderung einfügten.
a) Einlassung des Angeklagten A
Der Angeklagte A hat sich entsprechend der getroffenen Feststellungen eingelassen. Er, der bei allen maßgeblichen geschäftlichen Treffen, Verhandlungen und Entscheidungen unmittelbar beteiligt war, hat der Kammer sehr umfangreich geschildert, wie es zur Idee eines eigenen Energydrinks und dessen Entwicklung, der Gesellschaftsgründung, der Aufnahme des Geschäftsbetriebs, der in der Summe wenig erfolgreichen wirtschaftlichen Entwicklung und letztlich zu den festgestellten Taten gekommen ist
Er hat hierbei auch nicht in Abrede gestellt, dass er die Geschicke der Gesellschaft de facto gelenkt hat. Zwar hat er insoweit angeben, dass er sich selbst nicht als Geschäftsführer gefühlt habe. Es sei aber zutreffend, dass er in allen in den Feststellungen genannten Geschäftsbereichen verantwortlich tätig geworden sei. Dies sei so gekommen, weil er unter den drei Angeklagten der „Verkäufer“ sei. Er sei halt eine „rheinische Schnabbelschnüss“. Er sei es auch derjenige gewesen, der über sehr viele Kontakte verfügt habe und auch viele Prominente zu seinem Bekanntenkreis zähle. Damit meine er keine engen Freunde, aber Leute, die er auf Partys, Veranstaltungen oder bei geschäftlichen Gelegenheiten kennengelernt habe. Ein weiterer, ganz wesentlicher, Faktor sei auch gewesen, dass er zeitlich verfügbar gewesen sei, während die beiden weiteren Angeklagten ja ihre Arbeit gehabt hätten. Es sei im Grunde ein „Zwei-Mann-Betrieb“ gewesen, der aus ihm und dem für untergeordnete Arbeiten eingesetzten Herrn YA bestanden habe. Dementsprechend sei es von Anfang an regelmäßig dazu gekommen, dass er für die D GmbH zahlreiche Dokumente unterschrieben habe. Auch kurzfristige Entscheidungen habe er treffen müssen. Insofern verstehe er, wenn ihn alle Zeugen als das „Gesicht“ und den „Kopf“ des Unternehmens angesehen hätten. Irgendwie habe es sich ja auch dahin entwickelt.
Allerdings sei es nicht so, dass die weiteren Angeklagten bloße „Strohmänner“ gewesen seien. Diese hätten das Geld für die Firma gehabt und er habe sich gewünscht, dass diese von einem Erfolg der Gesellschaft profitieren. Für seinen Neffen, den Angeklagten B, habe er das als eine Art vorgezogenes Erbe gesehen. Auch im weiteren Verlauf hätten Sie alle Wert darauf gelegt, dass die beiden anderen Angeklagten immer über die Dinge in der Firma auf dem Laufenden gehalten werden. Sie hätten ihn sozusagen „kontrolliert“. Man habe sich mehrmals die Woche getroffen, nach Feierabend oder am Wochenende. Auch regelmäßige Telefonate habe es gegeben. Die Treffen seien vom freundschaftlichen und vertrauten Umgang geprägt gewesen. Es habe jetzt niemand Protokoll geführt oder so etwas, aber es sei allen wichtig gewesen, die wesentlichen geschäftlichen Dinge zu besprechen. Man habe auch mal über einzelne Fragen diskutiert, ab Ende aber eigentlich immer eine gemeinsame Linie gefunden. Wenn er vorab entschieden habe, sei das stets akzeptiert worden. Neben der mündlichen Information habe er den anderen beiden Angeklagten wichtige Unterlagen auch grundsätzlich weitergeleitet bzw. zum Lesen gegeben.
Der Angeklagte A hat auch die Entwicklung des Getränks und den Verlauf der Geschäftsjahre 2014 bis 2016 entsprechend der Feststellungen geschildert. Zu den Verkaufsbemühungen hat er insbesondere erklärt, dass er teils allein, teils in Begleitung von P oder dem Angeklagten B zu unzähligen großen und kleinen potentiellen Abnehmern gefahren sei, um sie davon zu überzeugen, die „Dosen in den Laden zu stellen“. Hieraus hätten sich dann die festgestellten Geschäftsbeziehungen unter anderem zu ZF, ZU, ZT und ZS ergeben. Allerdings habe das Problem gegeben, dass man regelmäßig am Anfang der Geschäftsbeziehung viel Geld hätte bezahlen müssen, um in den Handel zu kommen. Solche Geldmittel hätten sie eigentlich nicht gehabt, aber immer gehofft, dass das durch eingehende Nachbestellungen oder andere Geschäftserfolge bald kompensiert werde. Dazu sei es in der Folge dann leider nie gekommen.
Der Angeklagte A hat auch den Verlauf und das Ende der Zusammenarbeit mit dem Boxer ZC wie festgestellt berichtet und hierbei auch ausgeführt, dass sie generell immer die Idee gehabt hätten, einen finanzstarken Investor zu finden, der die Finanzprobleme beseitigt. Er habe darüber - neben ZC - mit verschiedenen Prominenten und einflussreichen Persönlichkeiten aus seinem erweiterten Bekanntenkreis gesprochen, unter anderem sei dies mit dem Zeugen Dr. ZG, aber auch dem Chef von ZJ ZI erörtert worden, ohne dass die Gespräche aber jemals konkret geworden seien.
Sie hätten das Problem nie in ihrem Getränk gesehen, sondern im fehlenden Bekanntheitsgrad. Deshalb hätten sie ja auch die Fernsehwerbung machen wollen, um attraktiver für die Kunden und mögliche Geldgeber zu werden. An ZK sei man hierbei über die Empfehlung seines Bekannten von ZJ, Herrn ZI, gelangt. Das habe alles gut geklungen, sei aber am Ende ein ziemlicher Reinfall gewesen. Der Verkauf sei durch die ausgestrahlte Werbung trotz des hohen Bruttomediavolumens von 3,75 Millionen Euro nicht wie erhofft in Bewegung geraten. Durch Verschiebungen in der Sendeplanung sei es auch dazu gekommen, dass er vielen Leuten, unter anderem dem „Chef“ von ZS gesagt habe, dass sie zu einer bestimmten Uhrzeit einschalten sollen, um D Werbung zu sehen. Die sei dann aber gar nicht gelaufen und sie hätten nicht gut dagestanden. So richtig hätten sie die Geldmittel zur Bezahlung der Werbung nicht gehabt, vielmehr hätten diese aus den erhofften Erfolgen generiert werden sollen. Darüber hinaus sei man aber auch immer auf der Suche nach Darlehensgebern gewesen, um auf diese Weise die Zeit zu überbrücken.
Neben dem innerdeutschen Vertrieb wäre es ihnen, den Angeklagten, auch immer darum gegangen, international zu agieren. Deshalb habe er ja auch viele Verträge mit Geschäftsmittlern für andere Länder unterzeichnet. Da sei aber nie etwas bei rumgekommen. Nur von ZB habe man Bestellungen und Geld erhalten, aber das habe letzlich auch nicht funktioniert mit der Geschäftsbeziehung. Die hätten das Geld ja dann zurückgewollt. Tatsächlich hätte die D GmbH keine Dose ins Ausland ausgeliefert bzw. für den dortigen Verkauf bereitgestellt.
Im Laufe des Jahres 2016 sei die Lage dann insgesamt immer schwieriger geworden. Seit 2015 habe man keine neuen Dosen mehr produziert, weil man ja noch so viele auf Lager hatte und die Produktion teuer gewesen sei. Sie hätten 2014 und 2015 insgesamt drei Bestellungen über jeweils 250.000 Dosen aufgegeben, wobei er nicht mehr wisse, in welchem Jahr zweimal bestellt worden sei. Jedenfalls hätten die Dosen eine Haltbarkeit von 24 Monaten gehabt, so dass man diejenigen aus 2014 im Jahr 2016 habe entsorgen müssen. Das sei eine ganze Menge gewesen. Hinzu sei dann noch das - entsprechend den Feststellungen geschilderte - Problem mit den D Cookies gekommen. Im Hinblick auf die Klageverfahren sei ihm klar gewesen, dass dort erhebliche Zahlungsverpflichtungen auf die D GmbH zukommen. Allerdings habe er da noch auf die Fähigkeiten des Zeugen YU, den er für einen sehr kompetenten Anwalt gehalten habe, vertraut. Er hätte anfangs nicht gedacht, dass dieser am Ende alle Verfahren komplett verliert.
Auch hinsichtlich der Buchführung, der Umstände der Erstellung der Bilanz 2014 und der in diesem Zusammenhang erfolgten Hinweise des Zeugen YT hat der Angeklagte A sich entsprechend der Feststellungen eingelassen. Er hat insbesondere bestätigt, dass ein Kassenbuch - mit Ausnahme eines über wenige Monate genutzten Notizbuchs - trotz der in erheblichen Umfang getätigten Bargeschäfte nicht geführt und seine eigenen Vergütungen nicht buchhalterisch erfasst worden seien. Er habe Bank- und Kreditkarten der D für private Zwecke nach Bedarf genutzt und auch Bargeld aus dem Büro entnommen. Dies sei aber im Einverständnis mit den anderen Angeklagten erfolgt und er habe ja auch nicht auf „großem Fuß“ gelebt. Das Haus XA-Strasse sei von der D GmbH explizit für ihn als Nutznießer angemietet und in der Folge bezahlt worden. An die - in der Hauptverhandlung verlesenen - E-Mail vom 26.01.2016 und das Schreiben vom 18.03.2016 des Steuerberaters erinnere er sich. Er habe diese gelesen. Er gehe entsprechend der üblichen Gepflogenheiten auch davon aus, dass er es wie üblich auch an die anderen Angeklagten weitergegeben habe, zumal es ja explizit auch an diese gerichtet gewesen sei. Jedenfalls sei er sicher, dass er mit den anderen Angeklagten über die Inhalte gesprochen habe.
Der Angeklagte A hat auch die Situation der D GmbH zu Beginn des Jahres 2017, die weitere Entwicklung einschließlich der Gründung der D E GmbH und der weitgehenden Einstellung des Geschäftsbetriebes der D GmbH entsprechend den Feststellungen geschildert.
Er hat insbesondere eingeräumt, dass die finanzielle Situation der D GmbH 2017 von Beginn an schwierig gewesen. Anfang Januar sei dann in die Geschäftsräume in der VV - Straße eingebrochen worden und unter anderem bei der D GmbH sämtliches - damals in der Firma verwahrtes - Bargeld gestohlen worden. Der in der damaligen Schadensmeldung von ihm angegebene Betrag von 29.000,- € stimme mit seiner Erinnerung überein, wobei er nicht mehr wisse, von wem oder wofür dieses Geld gewesen sei. Danach sei jedenfalls alles weg gewesen. Sie hätten in der Folge weiterhin Bargeld in der Firma verwahrt, aber nicht mehr so viel. Anfang Februar sei es dann zu einem Darlehen von YS über 150.000,- € gekommen. Sie hätten ja die ganze Zeit versucht, weitere Geldgeber zu finden. Bei YS handele es sich um einen alten Freund von ihm und dem Angeklagten C, der kurz zuvor ein Haus verkauft hatte und deshalb über das Geld verfügt habe. Allerdings seien die Kontostände schnell wieder runter gegangen. Sie hätten ja hohe Ausgaben gehabt. Es sei richtig, dass es zu zwei Abhebungen in Höhe von insgesamt 61.000,- € gekommen sei, wie auf den eingeführten Kontosalden ersichtlich. Er meine sich zu erinnern, die Abhebungen gemeinsam mit dem Angeklagten B getätigt zu haben, wisse aber die Hintergründe nicht mehr. Auch ob das Geld im Zusammenhang mit der Neugründung der D E GmbH genutzt worden sei, erinnere er nicht. Nach der Insolvenz sei die Darlehensrückzahlung allerdings von der D E GmbH übernommen worden.
Zu den Motiven der Gründung der D E GmbH hat der Angeklagte A erklärt, dass diese zukünftig das Auslandsgeschäft bezüglich der D Produkte habe umfassen sollen, während die D GmbH fürs Inlandgeschäft zuständig bleiben sollte. Zwischen beiden Gesellschaften habe es mit Ausnahme von Einzelgeschäften wie dem Möbelverkauf keine vertraglichen Beziehungen gegeben. Das seien auf dem Papier getrennte Firmen gewesen. Die D E GmbH habe aber mal mit Darlehen ausgeholfen. Eine gegenseitige Einstandspflicht für Schulden oder ähnliches habe es aber nicht gegeben. Dies sei auch nicht gewollt gewesen.
Warum der Angeklagte C an der D E GmbH weder als Gesellschafter noch als eingetragener Geschäftsführer beteiligt gewesen sei, wisse er nicht mehr. Dem habe jedenfalls nicht zugrunde gelegen, dass dieser nicht mehr habe mitmachen wollen. Vermutlich habe es sich einfach so ergeben. Richtig sei aber, dass der Angeklagte C etwa ab März 2017 seltener persönlich vor Ort gewesen sei, weil er viel zu seiner pflegebedürftigen Mutter gefahren sei. Sie hätten dann mehr per Telefon besprochen, wobei er über die Geschäfte immer noch informiert worden sei.
Die D E GmbH sei nicht gegründet worden, weil man bereits damals von einer Insolvenzreife der D GmbH ausgegangen sei. Richtig sei allerdings, dass ein nennenswertes Inlandsgeschäft der D GmbH nicht mehr stattgefunden habe. Man habe sich immer bemüht, aber es sei nichts in Gang gekommen. Schon im Februar habe er die teuren Räume in der VV - Straße für Ende April 2017 gekündigt. Für die D E GmbH seien dann repräsentative Räume in der EE – Straße in FF angemietet worden. Die D habe als Firmensitz die VV - Straße bezogen, die sie schon seit längerem angemietet gehabt hätte. Es habe sich um eine Doppelgarage und einen kleinen Raum auf dem Gelände einer ehemaligen Tankstelle gehandelt. Die Miete sei bar bezahlt worden und habe 1.200,- € betragen. Der Vermieter sei ein alter Bekannter von ihm. In der Garage hätten sie die restlichen Dosen aus 2015 gelagert, die noch einige Monate haltbar waren. Neue Verträge seien nach dem Umzug - mit Ausnahme des Vertrages mit YF im Januar 2018 - durch die D GmbH nicht mehr geschlossen worden. Der Vertrag mit YF sei wegen der Insolvenz auch nicht mehr umgesetzt worden. Mittel für die vereinbarten Vorleistungen der D GmbH hätten sie ohnehin nicht gehabt. Auch die Stellung der DJs und Musiker wäre schwierig geworden, obwohl er ZP durchaus zu seinen Bekannten zähle. Zumindest sei er ihm mal auf Partys begegnet.
Finanziell sei es im Sommer 2017 trotz der geringeren Mietbelastung dann immer schwieriger geworden. Es seien im Grunde keine Verkaufserlöse mehr erzielt worden. Demgegenüber hätten weiterhin hohe Kosten bestanden, zumal die Darlehen und die Autos noch über die D GmbH gelaufen seien. Das Geld auf den Konten sei dann immer weniger geworden, bis es ab Juni 2017 zu Rückbuchungen kam. Er habe Zugriff auf die Konten gehabt und über die Kontostände und Rücklastschriften Bescheid gewusst.
Die Klageverfahren seien dann auch immer schlechter gelaufen. Sofern er nicht ohnehin an den mündlichen Verhandlungen teilgenommen habe, habe ihn der Zeuge YU immer zeitnah informiert. Er habe ja auch gewusst, wann die Termine waren. Insofern habe er den - den Feststellungen entsprechenden - jeweiligen Stand der Verfahren gekannt. Neben den Gerichtsverfahren habe es weitere Forderungen gegeben. ZU habe über 40.000,- € gewollt, dass sei im Wesentlichen die Listungsgebühr von rund 30.000,- € brutto gewesen. Einwände habe man gegen diese Forderung nicht gehabt, auch wenn das damals aus seiner Sicht nicht gut gelaufen sei mit dem Bezug der Dosen über ZT.
Auch die konkreten Taten hat der Angeklagte entsprechend den Feststellungen grundsätzlich eingeräumt, wobei er sich nicht genau daran erinnern konnte, dass ihm konkret am 12.07.2017 der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bewusst geworden sei. Dies könne er nicht an einem genauen Datum festmachen, es sei dazu im Laufe des Sommers gekommen, als sich die Niederlagen in den Prozessen abzeichneten. Der Angeklagte A hat aber die in den Feststellungen niedergelegten Krisenanzeichen bezogen auf den 12.07.2017 sowie seine jeweilige Kenntnis davon vollumfänglich bestätigt und hierbei auch eingeräumt, dass er dem Zeugen YU in einem zeitnah vor der Verhandlung in München am 12.07.2017 geführten Vorgespräch gesagt habe, dass ein Vergleichsschluss in der vom Zeugen für nötig erachteten sechsstelligen Höhe nicht zugestimmt werden könne, da die D GmbH kein Geld habe, um einen solchen Vergleich zu bezahlen. Dies, so führte der Angeklagte A hierzu aus, habe er auch nicht nur aus taktischen Gründen gesagt. Es habe schlicht den Tatsachen entsprochen.
Der Angeklagte hat auch das Bestehen und seine Kenntnis der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Außenstände, den erfolgten Rücklastschriften und den negativen Kontosalden bestätigt. Er hat auch eingeräumt, dass die D GmbH nicht über nennenswerte kurzfristig liquidierbare Warenbestände oder Wertgegenstände verfügte habe.
Der Angeklagte A hat ferner dargelegt, dass zum damaligen Zeitpunkt keine in irgendeiner Form konkretisierte Aussicht auf eine Verbesserung der Liquidität innerhalb der nächsten Wochen oder Monate bestanden habe. Zwar sei es schon so gewesen, dass sie immer die Hoffnung gehabt hätten, doch noch einen Investor zu finden oder durch den Abschluss lukrativer, mit Vorauszahlungen versehener, Lieferverträge an neue Gelder zu kommen. Konkrete Verhandlungen oder weit fortgeschrittene Gespräche habe es hierzu aber mit keinen Interessenten gegeben. Die D E GmbH sei damals nicht in der Lage gewesen über Zahlungen in vier oder knapp fünfstelliger Höhe hinaus zu helfen, da sie ja erst wenige Monate existent gewesen sei und noch keine eigene Abfüllung getätigt habe. Die Suche nach weiteren Darlehensgebern sei auch nicht mehr erfolgsversprechend gewesen, jedenfalls habe es nichts Konkretes gegeben. Im privaten Rahmen hätten sie ja alle in Betracht kommenden Freunde schon „abgegrast“ gehabt. Sie hätten einfach die Hoffnung gehabt, dass es „irgendwie“ weitergeht.
Einen Insolvenzantrag habe weder er noch einer der anderen Angeklagten gestellt. Ob er mit den Angeklagten hierüber ausdrücklich geredet habe, erinnere er nicht mehr. Es sei aber ihre gemeinsame Haltung gewesen, trotz der bestehenden Probleme weitermachen zu wollen.
Der Angeklagte A hat auch eingeräumt, dass die Bilanzen von 2015 und 2016 einem gemeinsamen Entschluss entsprechend nicht aufgestellt worden seien. Dem Steuerberater hätten sie zwar irgendwann ein Mandat betreffend die Bilanz 2015 erteilt, zum Abschluss sei es aber nicht gekommen. Es sei insoweit auch richtig, dass dieser Unterlagen und Informationen angefordert habe, die sie ihm nicht geliefert hätten. Für 2016 hätten sie gar keinen Auftrag mehr erteilt.
Auch hinsichtlich der Buchhaltung hat sich der Angeklagte A entsprechend der Feststellungen eingelassen. Er hat hierzu auch erklärt, dass die Art der Buchführung im Grunde die ganze Zeit unverändert geblieben sei. Auch als die Gesellschaft in die Krise geraten sei, hätten Sie nichts geändert und insbesondere daran festgehalten, Bargeschäfte - sowohl geschäftlicher als auch privater Natur - nicht zu erfassen. Solche habe es auch nach dem 12.07.2017 gegeben. Es sei weiterhin zu Abhebungen und Einzahlungen gekommen, teils für die bzw. aus der Geldkassette in den Geschäftsräumen, teils bezogen auf andere Vorgänge. Auch die Miete für die VV - Straße sei weiterhin in bar bezahlt worden, bis sie im Oktober den Firmensitz in den YH verlegt hätten, wo sie für 250,- € pro Monat als Untermieter einen Schreibtisch und Regale stehen gehabt hätten. Auch nach dem 12.07.2017 habe er den Zugriff auf die Konten und Bargeld für private Ausgaben genutzt, wobei dies durch die weitgehend ausgereizten Dispositionskredite und die insgesamt geringen Geldmittel begrenzt gewesen sei. Er habe weiter in dem Objekt XB-Strasse gewohnt und ein Firmenfahrzeug genutzt. Buchhalterisch erfasst worden sei dies auch weiterhin nicht. Ihm und den Mitangeklagten sei - auch angesichts der Hinweise des Steuerberaters in 2016 - klar gewesen, dass diese Art der Buchführung nicht ordnungsgemäß gewesen sei und den Überblick über das Vermögen der Gesellschaft erschwert hätte. Sie hätten es trotzdem gemeinsam so gehandhabt.
Auch den weiteren Verlauf nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bis zur Stellung des Insolvenzantrages im Januar 2018 hat der Angeklagte A entsprechend den Feststellungen geschildert und dabei insbesondere dargestellt, dass es auch in der Folge nicht zu einer Lösung der Liquiditätsprobleme oder zumindest einer konkreten Aussicht auf eine solche Lösung gekommen sei. Durch die weiteren Urteile habe sich die Lage trotz der erhaltenen Darlehen der D E GmbH aus seiner Sicht sogar noch verschlechtert.
Der Angeklagte A hat ferner eingeräumt, dass er die grundsätzlichen Pflichten eines Geschäftsführers zur Stellung des Insolvenzantrages im Falle der Krise, zur fristgerechten Aufstellung der Bilanzen und zur ordnungsgemäßen Buchführung gekannt habe, zumal es ja auch nochmal diesbezügliche Hinweise des Steuerberaters gegeben habe. Er habe sich nicht näher damit beschäftigt, ob diese Pflichten wegen seiner Rolle in der Firma auch ihn persönlich getroffen hätten. Es habe da für ihn jedenfalls keine klare Abgrenzung von Dingen gegeben, für die nicht er, sondern die eingetragenen Geschäftsführer verantwortlich gewesen seien. Praktisch habe ja auch er die Buchhaltung und auch die Erstellung der Bilanz 2014 beauftragt.
Zur aktuellen finanziellen und wirtschaftlichen Situation der D E GmbH wollte sich der Angeklagte A nicht äußern, da dies nicht „das Thema“ des hiesigen Verfahrens sei.
b) Einlassung des Angeklagten B
Auch der Angeklagte B hat sich sowohl bezüglich des Rahmengeschehens als auch der einzelnen Taten entsprechend der Feststellungen eingelassen. Er hat sich hierbei den Erklärungen des Angeklagten A angeschlossen und diese als zutreffend bestätigt, wobei er deutlich machte, dass er Informationen über den Inhalt von Gesprächen und Verhandlungen vielfach mangels eigener Anwesenheit nicht aus erster Hand habe, sondern diese auf Aussagen des Angeklagten A oder etwaigen Unterlagen beruhen würden. Teilweise hat er die Angaben des Angeklagten A um weitere Einzelheiten ergänzt, die daraufhin wiederum von den weiteren Angeklagten als zutreffend bestätigt wurden.
So hat der Angeklagte B, der die Entstehung von Produkt und Firma und die Geschäftsentwicklung bis Ende 2016 in Übereinstimmung mit den Feststellungen und den Angaben des Angeklagten A geschildert hat, ergänzend berichtet, dass die Wort und Bildmarke „D“ mit dem entsprechendem Design auf seinen Namen eingetragen sei. Ein schriftlichen Vertrag über die Nutzung dieser Marke mit der D GmbH oder der D E GmbH habe es nie gegeben, aber er sei ja damit einverstanden gewesen.
Die Arbeitsaufteilung sei wie vom Angeklagten A geschildert - und den Feststellungen entsprechend - gewesen. Er selbst habe zwischenzeitlich überlegt, seine Festanstellung aufzugeben und sich ganz der Selbstständigkeit zu widmen, habe sich wegen der Verantwortung für seine Familie letztlich aber dagegen entschieden. So sei es vor Ort vor allem der Angeklagte A gewesen, der die Firma vertreten habe. Hinzu komme, dass dieser das Verkaufstalent und die Kontakte gehabt habe. Es sei aber durchaus so gewesen, dass er selbst und der Angeklagte C sich auch um die Firma gekümmert hätten. Sie hätten mehrfach pro Woche, zusammen gesessen und über alle geschäftlichen Dinge geredet. Auch Telefonate betreffend die Geschäftslage habe es häufiger zwischen ihnen gegeben. Auch schriftliche Unterlagen seien an sie weitergegeben und von ihnen auch gelesen worden. Teilweise seien diese ja auch von ihm unterschrieben worden. Er erinnere sich beispielsweise daran, dass er den Vertrag mit ZK selbst gelesen habe. Bei der E-Mail und dem Schreiben des Zeugen YT aus dem Frühjahr 2016 betreffend die Bilanz 2014 erinnere er heute nicht mehr, ob er diese tatsächlich selbst gesehen habe. Die Inhalte hätten sie aber jedenfalls besprochen. Aus seiner Sicht hätten sie alle Entscheidungen gemeinsam getragen. Sofern der Angeklagte A vorab entschieden habe, hätten er und der Angeklagte C dies jedenfalls im Nachhinein stets als richtig empfunden. Auch wenn der Angeklagte A nach außen fast alles gemacht habe, seien sie sich untereinander immer auf Augenhöhe begegnet, ohne dass einer „das Sagen“ gehabt habe. Es sei aus seiner Sicht immer so gewesen, dass sie die Sache gemeinsam gemacht hätten. Er sei sich auch seiner Pflichten als eingetragener Geschäftsführer bewusst gewesen.
Auch der Angeklagte B hat berichtet, dass ihm die Probleme rund um den Markteintritt, die ausbleibenden Verkaufserlöse, die hohen finanziellen Belastungen, die laufenden Klageverfahren und die insgesamt schwierige Finanz- und Liquiditätslage jeweils bekannt gewesen seien. Hinsichtlich der Preisgestaltung sei es so gewesen, dass ein Betrag von 30ct pro Dose das absolute Minimum zur Kostendeckung gewesen sei. Sie hätten deshalb Verkaufspreise zwischen 50 und 75ct veranschlagt. Der Endverbraucherpreis habe zwischen 99ct und 1,29 € geschwankt. Es sei ihnen aber nicht gelungen, Geschäfte mit nennenswerten Gewinnen abzuschließen und durchzuführen. Im Rahmen der Listungen habe man in mehreren Fällen erstmal Freiware liefern müssen, wie bei ZF und der ZS 1.
Er habe - wie die anderen auch - immer an das Produkt geglaubt und tue das auch heute noch. Es habe ja immer von allen Seiten Zuspruch gegeben. Es sei schnell klar geworden, dass sie für die Etablierung am Markt sehr viel Geld bräuchten, aber sie hätten eben auch auf Einnahmen und Investoren gehofft.
Insofern sei die Situation im Sommer 2017 zwiespältig gewesen. Einerseits habe auch er die Krisenanzeichen gekannt, teils aufgrund eigener Kenntnisnahme von Urkunden (z.B. Mahnungen, Schriftstücke aus Gerichtsverfahren oder Daten (z.B. Kontostände und Rücklastschriften), teils durch Gespräche mit dem Angeklagten A (z.B. über Verhandlungen und Gespräche mit Rechtsanwalt YU). An welchem Tag genau ihn der Angeklagte A über die Gespräche mit dem Zeugen YU betreffend einen Vergleich mit ZK informiert habe, wisse er aber nicht mehr. Der Umstand, dass die D GmbH Zahlungen in solchem Umfang nicht habe leisten können, sei ihm zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aber bewusst gewesen. Ebenso habe er gewusst, dass hinsichtlich des Einstiegs eines Investors oder anderweitiger Verbesserung der Liquidität keine konkreten Vereinbarungen oder Verhandlungen bestanden hätten. Andererseits habe er immer die Hoffnung gehabt, dass sich die Qualität des Produktes mit der Zeit auszahlt und sie bis dahin durchhalten müssten. Er habe wohl auch gedacht, dass der Steuerberater notfalls nochmal eine eindeutige Warnung vornimmt. Erkundigungen habe er bei diesem jedoch nicht eingeholt und insbesondere keine insolvenzrechtliche Beratung beauftragt. Trotz der schwierigen Lage hätten sie einfach gemeinsam weitermachen wollen.
Auch bezüglich der Buchhaltung hat der Angeklagte B die - den Feststellungen entsprechenden - Angaben des Angeklagten A vollumfänglich bestätigt. Insbesondere hat er bestätigt, dass auch nach dem 12.07.2017 Bargeschäfte ohne Führung eines Kassenbuches getätigt wurden und auch eine buchhalterische Erfassung bezüglich der Beschäftigung und „Vergütung“ des Angeklagten A nicht erfolgt sei, obwohl sie gewusst hätten, dass diese Art der Buchführung nicht ordnungsgemäß ist und den Überblick über das Vermögen der Gesellschaft erschwert.
Er hat auch bestätigt, dass die Bilanzen von 2015 und 2016 nicht aufgestellt worden sind, da diese nicht beauftragt wurden bzw. Unterlagen und Informationen seitens der Angeklagten nicht bereitgestellt wurden.
Auch den weiteren Verlauf hat der Angeklagte B im Einklang mit den Angaben des Angeklagten A und den Feststellungen berichtet. Er habe von der Besprechung mit den Zeugen YT und YU hinsichtlich der Insolvenznähe der Gesellschaft im November 2017 gewusst. Er habe eigentlich - wie von den Zeugen erbeten - auch selbst teilnehmen wollen, sei aber nach seiner Erinnerung erkrankt gewesen. Der Angeklagte A hätte sie hinterher über das Gespräch informiert. Sie hätten dann zunächst nichts veranlasst, zumal sie ja bereits zuvor einen neuen Steuerberater beauftragt hätten. Dieser habe sich um die Herausgabe von Unterlagen beim Zeugen XC bemüht, der aber Zurückbehaltungsrechte wegen ausstehender Forderungen geltend gemacht habe.
ZH / ZH 1 habe dann aus dem erstinstanzlichen Urteil die Zwangsvollstreckung betrieben. Er sei deshalb als Geschäftsführer der D GmbH von dem Gerichtsvollzieher zur Abgabe der Vermögensauskunft und eidesstattlichen Versicherung für den 12.01.2018 vorgeladen worden. Am 10.01.2018 habe er ein persönliches Gespräch mit dem neuen Steuerberater geführt, der ihm auf der Basis der vorliegenden Unterlagen und Information dringend zur Stellung eines Insolvenzantrages geraten habe.
Am 11.01.2018 habe er dann einen Insolvenzantrag gestellt und diesen mit einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit begründet, da die Forderung von ZH / ZH 1 bestehe und nicht beglichen werden könne. Dies hätten sie vorher zu dritt besprochen. Der Angeklagte A sei dann auch mit zur Antragstellung gekommen.
Der Angeklagte B berichtete auch entsprechend der Feststellungen über die Nachzahlung der restlichen Stammeinlage und die gegen ihn und den Angeklagten C angestrengten Gerichtsverfahren einschließlich des geschlossenen Vergleichs. Hierzu gab er ergänzend an, dass er diesen nicht aus vorhandenen Geldmitteln bezahlen könne, sondern hierfür Darlehen aufnehmen müsse.
Zur aktuellen finanziellen und wirtschaftlichen Situation der D E GmbH wollte sich auch der Angeklagte B nicht äußern.
c) Einlassung des Angeklagten C
Der Angeklagte C hat die Angaben seiner beiden Mitangeklagten ausdrücklich als zutreffend bestätigt. Er hat sich jedoch nicht darauf beschränkt, sondern im Anschluss und im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung selbst umfangreiche, den getroffenen Feststellungen entsprechende Angaben gemacht, die sich mit den Angaben der Mitangeklagten deckten, wobei sie diese teilweise vertieften und ergänzten.
Hierbei hat er auch die Aufgabenverteilung zwischen den Angeklagten aus seiner Sicht geschildert. Er hat erklärt, dass der Angeklagte A mit seiner Erfahrung, seinem Redetalent und seinen Kontakten immer ein bedeutender Teil gewesen sei. Es sei aber ursprünglich nicht geplant gewesen, dass dieser eine derartige Führungsrolle übernimmt, wie letztlich geschehen. Er, C, habe ursprünglich gedacht, dass es möglich sei, eine Firma auch nach Feierabend und am Wochenende zu betreiben. Er habe nicht damit gerechnet, dass der Arbeitsaufwand derartige Ausmaße annimmt, auch wenn schon die Idee bestanden hätte, die Marke möglichst schnell groß zu machen. Insbesondere die Kompliziertheit des Auslandsgeschäfts, bei dem dann auch Übersetzungen und die Klärung von Rechtsfragen aufgekommen seien, habe er unterschätzt. Zweimal seien avisierte Auslandgeschäfte durch später erlassene Sanktionen gescheitert, mit sowas habe er im Vorfeld nie gerechnet. Praktisch sei es so gelaufen dass in allen wesentlichen Punkten der Angeklagte A gehandelt hätte und er und der Angeklagte B weiter in den Hintergrund getreten seien. Es sei allerdings nicht so, dass sie den Angeklagten A einfach hätten „machen“ lassen, sondern er habe sie sehr regelmäßig über alle wichtigen Angelegenheiten informiert und sie hätten dann die Dinge auch gemeinsam besprochen und entschieden. Insofern sei er auch immer über die Situation der Firma, die sich nicht wie erhofft entwickelt habe, informiert gewesen. Dies gelte auch für die Zeit nach März 2017. Allerdings habe er sich ab dann viel um seine Mutter kümmern müssen, die an Demenz erkrankt gewesen sei und zu der er dann an den XMten Wochenenden gefahren sei. Er sei aber unter der Woche nach Feierabend weiter mit den anderen Angeklagten zur Besprechung der Firmenangelegenheiten zusammengekommen und habe am Wochenende dann eben häufiger telefoniert. Dennoch sei es sicher so, dass sich sein Fokus in dieser Zeit ein Stück weit aufs Private verschoben habe, auch wenn dies keine Entschuldigung sein solle. Auch aus seiner Sicht sei die Firma und für diese getroffenen Entscheidungen und Handlungen eine gemeinsame Sache von ihnen Dreien gewesen. Er sei sich auch seiner Pflichten als eingetragener Geschäftsführer bewusst gewesen.
Hinsichtlich der verspäteten Stellung des Insolvenzantrages sei er eigentlich davon ausgegangen, dass es nochmal einen sehr deutlichen Hinweis von den Zeugen YU oder YT geben würde. Ihm sei es immer wichtig gewesen, dass sie hier gute Berater an der Seite haben. Ein solcher Hinweis sei jedenfalls in der erwarteten Deutlichkeit nicht gekommen. Die E-Mail und das Schreiben des Zeugen YT hätten ja schon aus dem Frühjahr 2016 gestammt, wobei er - im Gegensatz zur E-Mail - bei dem Schreiben aus März 2016 nicht sicher sei, ob er dieses tatsächlich selbst gelesen oder ihm nur die Inhalte berichtet worden seien.
Unabhängig davon wolle er aber nicht in Abrede stellen, dass ihm im Sommer 2017 bewusst gewesen sei, dass die Lage der Firma sehr schwierig war. Er habe von den Außenständen und dem Verlauf der Klageverfahren ebenso gewusst, wie von der Kontensituation. Zwar habe er in dieser Zeit von der Möglichkeit selbst in die Konten zu gucken eigentlich keinen Gebrauch mehr gemacht, aber sie hätten untereinander natürlich über die finanzielle Lage gesprochen. Er habe auch gewusst, dass nicht mit schnellen Geldeingängen, die die Situation maßgeblich verbessern würden, zu rechnen war. Es habe ja praktisch kein Verkauf mehr stattgefunden. Dennoch habe der Angeklagte A in den gemeinsamen Krisengesprächen immer gesagt, dass noch alles gut werden könne. Auch wenn dies sehr unkonkret gewesen sei, habe er sich dieser Hoffnung ein Stück weit hingegeben. Sie seien alle dafür gewesen, weiter zu machen.
Der Angeklagte C hat auch bestätigt, dass nach der Bilanz 2014 keine weiteren Bilanzen mehr aufgestellt worden seien. Er selbst habe sich um deren Erstellung trotz der ihm bekannten Verpflichtung nicht gekümmert. Dies gelte auch für die anderen Angeklagten, wobei es für 2015 ja zumindest einen Auftrag an den Steuerberater gegeben habe, der dann wegen ausstehender Informationen und Unterlagen nicht abgeschlossen worden sei.
Hinsichtlich der Buchführung hat sich auch der Angeklagte C entsprechend der Feststellungen eingelassen und insbesondere eingeräumt, dass ihm und den anderen bewusst gewesen sei, dass trotz umfangreicher Bargeschäfte kein Kassenbuch geführt worden sei und der Angeklagte A bezahlte Arbeit für die Firma leistete, ohne dass eine Erfassung in den Büchern erfolgt sei. Dies hätten sie auch trotz der Hinweise des Steuerberaters in 2016 gemeinsam so fortgeführt und auch nach dem 12.07.2017 nicht verändert.
Den weiteren Verlauf hat der Angeklagte C ebenfalls entsprechend der Feststellungen geschildert und dabei insbesondere bestätigt, dass sich die Liquiditätslage in der Folge nicht verbessert habe.
Auch er hat sich hinsichtlich der Forderungen des Insolvenzverwalters und des geschlossenen Vergleiches, den er ebenfalls nur durch die Aufnahme von Krediten bedienen kann, entsprechend den Feststellungen eingelassen.
Zur aktuellen finanziellen und wirtschaftlichen Situation der D E GmbH hat der Angeklagte C erklärt, dass er dazu keine Erkenntnisse habe, da er an der Firma nicht beteiligt sei und mit dieser nichts mehr zu tun habe.
d) Würdigung der Einlassungen
Die Geständnisse der Angeklagten sind durchweg glaubhaft und nachvollziehbar. Wie erwähnt haben die Angeklagten sich gegenüber der Kammer umfassend geäußert und - mit Ausnahme der aktuellen Situation der D E GmbH - alle Nachfragen der Kammer und der weiteren Verfahrensbeteiligten beantwortet. Ihre Angaben waren jeweils detailreich und anschaulich und bestätigten und ergänzten sich gegenseitig. Insbesondere der Angeklagte A berichtete sehr lebhaft und vielen Einzelheiten über die von ihm geführten Gespräche und Verhandlungen. Den Angeklagten war hierbei anzumerken, dass sie sich um möglichst präzise Angaben bemühten und offen darauf hinwiesen, wenn sie sich bei Einzelheiten nicht sicher waren oder Informationen nicht aus erster Hand erhalten haben. Obwohl die vorliegende Konstellation mit zwei eingetragenen Geschäftsführern und einem nach außen auftretenden „Gesicht der Firma“ durchaus Möglichkeiten hierfür geboten hätte, haben die Angeklagten keine Versuche unternommen, die eigene Bedeutung für das Tatgeschehen zu Lasten der anderen herunterzuspielen oder diese zu Unrecht zu entlasten bzw. sich selbst zu Unrecht zu belasten. Insbesondere haben die Angeklagten B und C immer betont, dass sie, obwohl praktisch nur der Angeklagte A nach Außen aufgetreten ist, durchgehend über die Belange der Firma informiert gewesen seien und entsprechend gemeinsam in der Verantwortung stünden. Die Kammer hat bereits vor diesem Hintergrund keinen Zweifel an der Richtigkeit der Geständnisse. Sie liegen den Feststellungen zugrunde.
e) Bestätigung der Einlassungen durch die Beweisaufnahme
Darüber hinaus werden die Einlassungen der Angeklagten durch die Angaben der vernommenen Zeugen sowie die zahlreichen eingeführten Urkunden bestätigt. Im Einzelnen:
1) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die allgemeinen Feststellungen zur D GmbH, insbesondere der Gründung und Eintragung der Gesellschaft, dem festgelegten Geschäftsjahr, den jeweiligen Firmensitzen und abgeschlossenen Mietverträgen, den eingerichteten Konten und den weiteren „laufenden Kosten“ (Leasingverträge, Darlehensraten etc.), die durch die Verlesung der entsprechenden Registereinträge, Verträge und Kontounterlagen, sowie die Angaben des Insolvenzverwalters, des Zeugen YN, bestätigt wurden.
2) Auch die von den Angeklagten berichtete Aufgabenverteilung untereinander wird durch die übrigen eingeführten Beweismittel gestützt.
Alle vernommenen Zeugen, die vor Stellung des Insolvenzantrages Kontakt mit der D GmbH hatten, haben angegeben, dass die maßgebliche Kontaktperson der Angeklagte A gewesen sei. Dieser sei der Ansprechpartner und häufig der Initiator der Kontakte gewesen, er habe die Verhandlungen geführt und soweit für die Zeugen ersichtlich, die Entscheidungen getroffen.
Dies gilt sowohl für die Einkaufsseite (Zeuge YY, WW), die Verkaufsbemühungen (Dr. ZG, ZH / ZH 1; Zeugen ZM u. XD, ZF; Zeuge ZA, ZB), das Marketing (Zeuge XE, ZK), steuerliche Fragen (Zeuge YT, Steuerberater) sowie rechtliche Angelegenheiten (Zeuge YU, Rechtsanwalt).
Die Angaben der Angeklagten über die führende Funktion des Angeklagten A werde auch von einer Vielzahl von - durch Verlesung bzw. im Selbstleseverfahren eingeführte - Urkunden bestätigt. Teilweise waren diese ausdrücklich an ihn gerichtet oder nehmen Bezug auf vorangegangen Gespräche mit ihm (z.B. Schreiben der XF v. 18.02.2014 betreffend die Anmietung der VV - Straße; Angebot der XG betreffend die Produktion eines Werbespots). E-Mail-Korrespondenz wurde entweder über die Adresse „A @ D“direkt an ihn gerichtet (z.B. Email XH (ZH / ZH 1) v. 23.05.2016 betreffend die Rezeptur D Cookie; Email XI (ZS) v. 22.04.2016 betreffend u.a. die Listungsgebühr) oder an eine allgemeine Adresse „D“ über die dann wiederum der Angeklagte A antwortete bzw. diese nutzte (z.B. Email A v. 19.05.2015 an ZM (ZF) zur Vertragsanbahnung). Der Angeklagte A hat eine Vielzahl von Verträgen und anderen Urkunden im Namen der Firma D GmbH unterzeichnet. Dies betraf praktisch alle Geschäftsbereiche, insbesondere die Absatzgeschäfte, den Abschluss von Geschäftsmittler- bzw. Handelsvertreterverträgen, Verträge über Werbung und Mietverträge. Auch Garantien bezüglich der Verkehrsfähigkeit und Quellenschutzvereinbarungen unterzeichnete der Angeklagte A. In den Urkunden war der Angeklagte häufig als „Vertriebsleiter“, „Sales Manager“ oder „Geschäftsleitung Vertriebsdirektor“ aufgeführt, teilweise aber auch als Geschäftsführer, wie etwa im Rubrum des LOI mit ZH / ZH 1. Im Rahmen der Rechtsstreitigkeiten hat er sowohl Prozessvollmachten namens der D GmbH unterzeichnet als auch Vertretungsvollmachten nach § 141 Abs. 3 StPO, wenn seitens des Gerichts das persönliche Erscheinen angeordnet worden war. Eine Vergütungsvereinbarung mit dem Zeugen YU im Verfahren ZB unterzeichnete ebenfalls der Angeklagte über der einer Unterschriftenleiste „ppa. R. A“. Neben der Verlesung hat die Kammer bei allem vom Angeklagten A gezeichneten Urkunden auch jeweils die Unterschriften/Paraphen in Augenschein genommen, welche ein stark individualisiertes Schriftbild aufweisen und lesbar sind. Der Angeklagte A hat auf Nachfrage zudem ausdrücklich bestätigt, dass er die Dokumente selbst unterzeichnet hat.
Weder nach den Zeugenaussagen noch ausweislich der eingeführten Urkunden ist es dazu gekommen, dass der Angeklagte A nach außen bekannt gegeben hätte, dass er eine Entscheidung nicht selbst treffen könne. Lediglich der von den Zeugen YT und YU erstellten Protokoll über das Treffen im November 2017 zur Besprechung des Insolvenzrisikos ist zu entnehmen, dass der Angeklagte A dort angegeben hat, die Frage der Rechtshängigmachung der behaupteten Gegenforderung gegen den Zeugen Dr. ZG mit „der Geschäftsleitung“ zu besprechen, wobei die Zeugen im Vorfeld auf die Teilnahme der nominellen Geschäftsführer gedrängt hatten.
Ausweislich der - gem. § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO mit Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten verlesenen - Strafanzeige vom 09.01.2017 über den Einbruch in der VV - Straße am 06./07.01.2017 hat sich der Angeklagte A zudem gegenüber dem Polizeibeamten XJ als „Firmeninhaber der D GmbH“ vorgestellt. Auch die verlesene Schadensmeldung, mit der unter anderem ein gestohlener Bargeldbetrag in Höhe von 29.000,- € aus einer Bargeldkassette in einem der Büroschreibtische geltend gemacht wurde, wurde durch den Angeklagten A unterzeichnet.
Die Kammer hat vor diesem Hintergrund keinen Zweifel, dass der Angeklagte A - wie von allen Angeklagten berichtet und in den Feststellungen niedergelegt - die Geschicke der Gesellschaft während der gesamten Zeit maßgeblich bestimmt hat und die eingetragenen Geschäftsführern hierbei deutlich überragt hat. Die Kammer geht indes ebenfalls in Übereinstimmung mit den Angaben der Angeklagten davon aus, dass sich die Angeklagten sehr regelmäßig über die Situation der Firma ausgetauscht haben, untereinander dabei nicht in einem Über-/Unterordnungsverhältnis standen und die Angeklagten B und C die vom Angeklagten getroffenen Entscheidungen als Eigene mitgetragen haben.
3) Die Angaben der Angeklagten über die Geschäftsbeziehung zu WW, insbesondere die Entwicklung des Energydrinks unter Hinzuziehung der Firma XX, der in 2014 und 2015 getätigten Abfüllungen und der Mindesthaltbarkeit von maximal 24 Monaten stimmen mit den Angaben des Zeugen YY, der damals der für die D GmbH zuständige Kundenbetreuer bei WW war, überein. Er hat auch bestätigt, dass 2016 keine Abfüllung stattgefunden hat und 2017 lediglich im Herbst 360.000,- € Dosen für die D E GmbH abgefüllt worden sind. Ferner hat auch er geschildert, dass Abfüllungen grundsätzlich gegen Vorkasse erfolgt sind. Ergänzend hat die Kammer die vom Zeugen YY im Nachgang zu seiner Vernehmung übersandten Auftragsunterlagen bezüglich er Abfüllung für die D E GmbH in 2017 und - gem. § 251 Abs. 1 Nr. 1StPO - das zugehörige Anschreiben verlesen, die diese Angaben bestätigt haben.
4) Die Angaben der Angeklagten zur Entstehung und Verlauf der Geschäftsbeziehung mit ZB wurde durch die Angaben des Zeugen ZA bestätigt und ergänzt. Dieser hat der Kammer glaubhaft entsprechend den Feststellungen über das Zustandekommen des Vertrages berichtet. Nach dem Vertragsabschluss sei es dann zur Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 50.000,- € und im Juni 2014 zur Order von 250.000 Dosen zum Preis von 125.000,- € für die Vereinigten Arabischen Emirate gekommen. ZB habe die seitens der D GmbH gestellte Rechnung bezahlt, eine Bereitstellung der Dosen sei jedoch nicht erfolgt. Bereits über die zweite vertragsgemäße Order von 250.000 Dosen zum Preis von 125.000,- € für Saudi Arabien im Oktober 2015 sei es dann zu Streitigkeiten gekommen, weil ZB eigentlich erst zahlen wollte, wenn die Dosen aus der Order aus Juni 2014 seitens der D GmbH bereit gestellt worden seien. Letztlich habe ZB auch die zweite Order in Höhe von 125.000,- €, in zwei Tranchen über 35.000,- € zum Jahresende 2014 und 90.000,- € im Februar 2015 gezahlt. Eine Gegenleistung der D sei nie erfolgt. Der Angeklagte A habe ihn immer wieder vertröstet. Ab Sommer 2015 habe es dann geheißen, dass weitere Lizenzgebühren fällig seien, die zunächst zu zahlen seien, bevor die D GmbH die Dosen bereitstelle. Im Oktober 2015 habe ZB dann die Kündigung erklärt und ihr Geld zurückverlangt. Hierüber sei es dann zum Prozess gekommen, den ZB gewonnen habe. Aufgrund des Insolvenzverfahrens habe ZB bislang aber kein Geld zurückerlangt. Aus diesem Grund habe er, der Zeuge, sich zur Vermeidung einer Beeinträchtigung seiner geschäftlichen Reputation veranlasst gesehen, sich gegenüber ZB zur Schadenswiedergutmachung zu verpflichten. Er zahle dies rateweise ab, wobei der ganz überwiegende Teil noch offen sei. Für seine Vermittlungstätigkeit habe er eine von ZB Umsatzbeteiligung erhalten sollen, die aber erst bei erfolgreichem Absatz der Dosen zum Tragen gekommen wäre. Erhalten habe er zwei Provisionszahlungen von der D GmbH in Höhe von insgesamt 14.700,- €, die der Angeklagte A ihm in bar gegeben habe. Erst auf seinen Wunsch - bzw. den seines Steuerberaters - habe der Angeklagte A nachträglich eine schrifltiche Bestätigung erstellt.
Auch wenn im Hinblick auf die erhaltenen Provisionszahlungen einerseits und die gegenüber ZB eingegangene Zahlungsverpflichtung andererseits durchaus eine eigene Interessenlage des Zeugen ZA möglich erscheint, waren seine Angaben glaubhaft und nachvollziehbar. Er hat die Vorgänge betont sachlich und differenziert geschildert und deutlich gemacht, wenn er Einzelheiten wie genaue Daten nicht sicher erinnert. Belastungstendenzen waren nicht erkennbar. Seine Angaben werden zudem gestützt durch die eingeführten Urkunden, namentlich die am 24.06.2014 geschlossene - seitens der D GmbH durch den Angeklagten A gezeichnete - Vertriebsvereinbarung, die durch die Rechtsanwälte von ZB erklärte Vertragskündigung und das am 08.11.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn. Die weiteren Feststellungen zum Verlauf des Rechtsstreites beruhen neben den Angaben des Zeugen auch auf den Angaben des Zeugen YU, der im Zuge dieses Verfahrens erstmalig von der D GmbH mandatiert worden ist.
5) Die Angaben der Angeklagten zu Entstehung und Verlauf der Geschäftsbeziehung mit ZH / ZH 1 werde durch die Angaben des Zeugen Dr. ZG bestätigt und ergänzt.
Dieser hat der Kammer im Einklang mit den Feststellungen berichtet, wie sich die Zusammenarbeit, von der bloßen Idee eines Energy-Cookies bis zur Produktion des fertigen Produktes aus seiner Sicht entwickelt hat. Ferner berichtete er von den festgestellten Absatzschwierigkeiten und dem Klageverfahren. Der Zeuge hat hierbei auch glaubhaft angegeben, dass die seitens der D GmbH im Zivilprozess erhobene Behauptung, er habe einen Werbekostenzuschuss von 2,5 Millionen Euro verbindlich zugesagt, unzutreffend sei. Der Zeuge hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass es bei ZH / ZH 1 schon für eigene Produkte absolut unüblich sei, Werbekampagnen in einer solchen Größenordnung vorzunehmen. Dies habe für ein fremdes Produkt, bei dem man letztlich nur als Produzent gegen Rechnung involviert sei, erst recht keinen Sinn gemacht. Hinzu komme, dass auch in geringeren Größenordnungen derartige Verpflichtungen sicher nicht rein mündlich vereinbart worden wäre, sondern in einem schriftlichen Vertrag im Einzelnen fixiert worden wäre. Sofern eine Verpflichtung von ZH / ZH 1 hätte erfolgen sollen, wäre er, der Zeuge, ohnehin nicht zur Entscheidung befugt gewesen, da er weder in der Geschäftsführung noch anderweitig vertretungsberechtigt gewesen sei.
Widersprüche zu den Angaben der Angeklagten, die die im Zivilverfahren aufgestellte Behauptung über einen verbindlich zugesagten Werbekostenzuschuss in der Hauptverhandlung nicht aufrecht erhalten haben, sind bei der Schilderung des Zeugen Dr. ZG nicht aufgetreten. Diese bestätigten und ergänzten einander vielmehr.
Sie werden zudem gestützt durch die in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden, insbesondere dem LoI, der Auftragserteilung, der Rechnung, sowie dem im Zivilverfahren ergangenen Urteil vom 18.10.2017, in welchem die D GmbH zur Zahlung von 288.827,78 EUR nebst Zinsen verurteilt worden ist.
6) Hinsichtlich der Geschäfte mit ZF wurden die Einlassungen der Angeklagten durch die glaubhaften Angaben des Zeugen ZM bestätigt. Dieser hat die Geschäftsanbahnung, die vertraglichen Regelungen und den weiteren Verlauf ebenfalls entsprechend der getroffenen Feststellungen geschildert.
Der Zeuge ZM, der über viele Jahre bei ZF als Getänkeeinkäufer gearbeitet hat und inzwischen selbst in den Vertrieb eines größeren Fruchtsaftproduzenten gewechselt ist, konnte der Kammer hierbei auch detailreich und anschaulich über die Marktsituation und die Marktüblichkeiten im Getränkevertrieb berichten. Bei ZF seien ihm sehr regelmäßig „neue“ Energydrinks angeboten worden, die dann häufig auch sehr schnell wieder aus dem Markt verschwunden seien. Als es zu den ersten Kontaktaufnahmen kam, sei er deshalb auch nicht sonderlich interessiert an der Listung des D Energydrinks gewesen. Dies habe sich in der Folge dadurch geändert, dass die D GmbH mit „ZC“ einen prominenten Unterstützer gehabt habe, was einerseits für eine finanzielle Leistungsfähigkeit und andererseits für einen Werbeeffekt gesprochen habe. Die Zusammenarbeit und insbesondere die Verkaufszahlen hätten sich dann aber nicht wie erhofft entwickelt, weshalb es ZF bereits nicht gelungen sei, die von der D GmbH erhaltenen Gratislieferungen regulär im Markt abzusetzen.
Der Zeuge hat der Kammer die vertraglichen Regelungen auch im Einzelnen erläutert und hierbei glaubhaft dargelegt, dass es sich um damals wie heute durchaus übliche Konditionen gehandelt habe. Er kenne dies aus den Jahren bei ZF aber auch aus seiner jetzigen Tätigkeit „auf der anderen Seite des Tisches“. Es entspreche den gängigen Gepflogenheiten, dass eine Listungsgebühr in fünf- oder niedriger sechsstelliger Höhe anfalle, auch wenn diese bei anderen großen Marktteilnehmern teils unterschiedlich bezeichnet werde, beispielsweise als Werbekostenzuschuss oder Ordersatzlistung. Es sei ebenso weit verbreitet, das für die Aufnahme in das von den Zwischenhändlern oder Verkaufsstellen regelmäßig vertriebene Werbeblatt und die Teilnahme an Messen zusätzliche fünfstellige Gebühren vereinbart würden. Auch die zusätzliche Vereinbarung von Gratislieferungen sei üblich.
Dem Vertragspartner biete die Listung demgegenüber den Vorteil, dass ihm sofort eine große Anzahl bundesweiter Verkaufsstellen potentiell zur Verfügung stehe, die durch Einzelverträge nicht oder nur mit immensem Aufwand erreichbar wären. Gleiches gelte für die erforderliche Lieferlogistik. Bei einem erfolgreichen Absatz, erhalte der Vertragspartner die Bezugswünsche durch ZF quasi gebündelt in entsprechend größerer Stückzahl und durch einen einzelnen, solventen, Besteller. Die Ware müsse er sodann selbst „nur“ an die Zentrallager ZFs liefern, die dann die weitere Verteilung - basierend auf den zwischen ZF und den Verkaufsstellen geschlossenen Verträgen - übernähmen.
Die stets nachvollziehbaren und insgesamt überzeugenden Angaben des Zeugen ZM decken sich zudem auch mit denen des Zeugen XD, der damals als Syndikusanwalt bei ZF beschäftigt war und die Geschäftsbeziehung aus rechtlicher Sicht für ZF begleitet hat.
Die Angaben der Zeugen werden schließlich werden auch durch die hierzu verlesenen Urkunden, insbesondere die in den Feststellungen genannten Vertragsunterlagen, die seitens ZF gestellten Rechnungen und die gerichtlichen (Zwischen-)Entscheidungen bestätigt.
7) Ebenfalls durch verlesene bzw. im Selbstleseverfahren eingeführte Urkunden gestützt werden die Angaben der Angeklagten zu den weiteren in den Feststellungen beschriebenen Geschäftsbeziehungen zu ZU und ZS. So wurde seitens ZU mit Schreiben von 17.01., 13.03., 09.05., 11.08., 18.09, 12.10., 10.11. und 12.12.2017 die Zahlung offener Rechnungen in Höhe von mehr als 40.000,- € angemahnt, wobei darin jeweils auch auf eine Rechnung über 30.345,- € brutto (= 25.500,- € netto) vom 03.01.2017 verwiesen wird, was zu der Angabe der Angeklagten zur vereinbarten Listungsgebühr in Höhe von rund 30.000,- € brutto passt.
Hinsichtlich ZS hat die Kammer in Ergänzung der Angaben der Angeklagten E-Mails zwischen dem Angeklagten A und dem zuständigen Einkäufer ZS und weitere Urkunden verlesen, aus denen sich unter anderem die Einigung über eine „Ordersatzlistung“ in Höhe von 50.000,- € netto (= 59.500,- € brutto) ergibt, die mit Rechnung vom 19.10.2016 eingefordert, in der Folge mehrfach angemahnt und ab dem 13.03.2017 im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht wurde, welches - nach Stellung des Insolvenzantrages - durch Versäumnisurteil zulasten der D GmbH entschieden wurde.
8) Der Zeuge XE hat der Kammer glaubhaft und in sich schlüssig die Geschäftsbeziehung der D GmbH mit der ZK, bei der er im fraglichen Zeitraum Geschäftsführer war, erläutert und die Angaben der Angeklagten auch insoweit bestätigt und in Teilen ergänzt. Er hat der Kammer auch das Geschäftsmodell von ZK und die Bedeutung der - in der Hauptverhandlung verlesenen - vertraglichen Vereinbarungen im Einzelnen den Feststellungen entsprechend erläutert. Er hat anschaulich dargelegt, dass sich ZK auf die Restverwertung nicht ausgenutzter Werbezeiten spezialisiert habe. Ferner berichtete der Zeuge über die von ZK erbrachten Werbeleistungen, die ausbleibenden Zahlungen und den Verlauf des Zivilprozesses, einschließlich der mündlichen Verhandlung am 12.07.2017, an der der Zeuge als Geschäftsführer von ZK teilgenommen hat.
Seine Angaben wurden wiederum gestützt durch die hierzu verlesenen Urkunden, insbesondere die vertragliche Vereinbarung, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2017 und das am 28.08.2017 verkündete Urteil, mit dem die D GmbH zur Zahlung von 1.003.175,98 € nebst Zinsen verurteilt wurde.
9) Die Angaben der Angeklagten zu den einzelnen rechtlichen Auseinandersetzungen werden auch durch die glaubhaften Angaben des Zeugen YU bestätigt, der diese - bis zur Mandatsniederlegung Ende 2017 - jeweils als Rechtsanwalt der D GmbH begleitet und geführt hat. Der Zeuge schilderte den Inhalt und Verlauf der Verfahren jeweils entsprechend den Feststellungen. Dabei hat er unter anderem auch bestätigt, dass der maßgebliche Informationsaustausch stets über den Angeklagten A erfolgt sei, der auch die Schriftsätze freigegeben habe und mit dem er die Verhandlungstermine jeweils vor- und sehr zeitnah nachbesprochen habe. In diesem Zusammenhang schilderte der Zeuge auch die Äußerung des Angeklagten A anlässich der mündlichen Verhandlung am 12.07.2017 im Verfahren gegen ZK, dass ein Vergleich mit einer Zahlungsverpflichtung in sechsstelliger Höhe nicht in Betracht käme, da die D GmbH eine solche Summe auf absehbare Zeit nicht zahlen könne. Dies habe der Angeklagte A in einem dem Termin nachgelagerten Gespräch nochmals wiederholt.
Zu den Erfolgsaussichten in den einzelnen Verfahren hat der Zeuge YU erklärt, dass er die Verteidigung gegen die Klagen nicht von vornherein für völlig aussichtslos gehalten habe, wenn auch teilweise nur bezüglich gewisser Abschläge in der Höhe. Die Vertragslage sei regelmäßig ziemlich eindeutig gewesen, aber die Frage der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung hätte einen gewissen Spielraum eröffnet. So hätten sie zum Beispiel im Verfahren gegen ZK durchaus zeitaufwendig versucht herauszuarbeiten, ob die von ZK behaupteten Ausstrahlungen tatsächlich erfolgt seien. Die von ZK behaupteten Ausstrahlungen hätten sich dann aber als zutreffend herausgestellt. Man habe das diesbezügliche Bestreiten dann letztlich in der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2017 aufgeben müssen. Grundsätzlich sei es auch so gewesen, dass seine Beurteilung der Erfolgsaussichten prima facie auf den Sachverhaltsangaben des Angeklagten A beruht habe. So habe dieser im Rahmen des Verfahrens ZH / ZH 1 zunächst behauptet, dass Dr. ZG eine Werbekostenzusage in Höhe von 2,5 Millionen abgegeben habe, wovon er dann zunächst auch ausgegangen sei. Das habe sich dann erst im Laufe des Verfahrens als unzutreffend herausgestellt.
Der Zeuge berichtete ferner, dass die D GmbH in der Zeit seiner Mandatierung ausschließlich auf Beklagtenseite in Prozesse verwickelt gewesen sei. Eigene Aktivprozesse seien nicht betrieben worden. Auch die behauptete Gegenforderung im Verfahren ZH / ZH 1 sei weder widerklagend noch aufrechnungsweise geltend gemacht worden, da - so die Erklärung des Angeklagten A - man die daraus folgenden Prozesskosten nicht habe tragen wollen.
Der Zeuge YU berichtete auch über die Entwicklung während des Sommers 2017, den ab Mai 2017 auftretenden, in den Folgemonaten zunehmenden Zahlungsrückständen bezüglich seiner eigenen Rechnungen und der Besprechung mit dem Zeugen YT und dem Angeklagten A im November 2017. Zu dieser sei es auf Drängen von ihm selbst und des Zeugen YT gekommen, da sie sich wegen zunehmend ausstehender Rechnungen Gedanken über die wirtschaftliche Situation und mögliche Insolvenznähe der D GmbH gemacht hätten. Grundsätzlich sei er mit einer diesbezüglichen Beratung aber nicht mandatiert worden, sondern jeweils nur aufgrund von Einzelmandanten für die konkreten Klageverfahren versehen worden. Insoweit hätte er auch keinen belastbaren Überblick über die Lage der Gesellschaft gehabt. Im Zuge der ausbleibenden Rechnungszahlungen habe der Angeklagte A mehrfach allgemein auf unmittelbar bevorstehende Geldeingänge und den Einstieg von Investoren verwiesen. Es sei oft von einem „20-Millionen-Vertrag“ mit einer russischen Firma die Rede gewesen. Konkretes dazu habe er jedoch nicht erfahren.
10) Dies deckt sich mit den Angaben des Zeugen YT, dem ehemaligen Steuerberater der D GmbH, der insbesondere die Angaben zu den Entwicklungen im Sommer 2017 und der Besprechung im November 2017 bestätigt hat. Widersprüche zu den Angaben der Angeklagten und des Zeugen YU sowie dem Inhalt des verlesenen, durch die Zeugen YT und YU erstellten Protokolls der Besprechung vom 10.11.2017 sind dabei nicht aufgetreten.
Der Zeuge YT hat zudem erläutert, dass er seit 2014 mit der Finanzbuchhaltung der D GmbH beauftragt gewesen sei und diese bis einschließlich August 2017 erstellt habe. Es habe allerdings immer das Problem bestanden, dass er von den Angeklagten nicht alle notwendigen Informationen und Unterlagen erhalten habe, was zu zahlreichen Hinweisschreiben geführt habe. Dazu würden insbesondere die Email vom 26.01.2016 und das Schreiben vom 18.03.2016 gehören, welche in Anwesenheit des Zeugen verlesen und von diesem erläutert wurden. Er habe auf seine Nachfragen zwar teilweise Antworten vom Angeklagten A erhalten, aber nicht den Eindruck gewonnen, dass die Angeklagten grundsätzliche Änderungen in den von ihm angesprochenen Punkten vorgenommen hätten. So habe es insbesondere während der gesamten Zeit offensichtlich Bargeschäfte gegeben, die nicht ordnungsgemäß erfasst wurden. Allgemein sei die Trennung zwischen privaten und geschäftlichen Nutzungen und Ausgaben unzureichend gewesen. Auch Gesellschafterbeschlüsse und Verträge zwischen Gesellschaftern und Firma seien nicht ordnungsgemäß erfolgt.
Den Jahresabschluss 2014 habe er, so gut es ihm mit den vorliegenden Informationen möglich gewesen wäre, erstellt. Nachdem sich zunächst als Umsatzerlöse verbuchten Zahlungen von ZB in wesentlichen Teilen als Vorauszahlungen für seitens der D GmbH noch nicht erbrachte Leistungen herausgestellt hätten, habe der Abschluss letztlich einen sechsstelligen Jahresfehlbetrag ausgewiesen, was ihn zu den insolvenzrechtlichen Hinweisen im Schreiben vom 18.03.2016 veranlasst habe. Ihm sei dann aber versichert worden, dass sich die Situation zwischenzeitlich deutlich verbessert habe.
Den Auftrag für die Erstellung des Jahresabschlusses 2015 habe er Ende 2016 erhalten. Er habe diese auch begonnen, aber nicht fertig stellen können, da ihm noch Unterlagen und Informationen gefehlt hätten. Diese habe er im Verlauf des Jahres 2017 bei der D GmbH mehrfach angefordert, aber nicht erhalten. Hinsichtlich des Jahresabschlusses 2016 sei bereits eine Beauftragung nicht erfolgt. Insofern hat der Zeuge zur Vertragsbeziehung erläuternd ausgeführt, dass er im Frühjahr 2014 einen Steuerberatungsvertrag mit der D GmbH geschlossen habe, der die laufende Finanzbuchhaltung und die Erstellung der Jahresabschlüsse beinhaltet habe. Daneben sei steuerliche Beratung auf Anfrage gesondert vereinbart worden. Die diesbezüglichen Anbahnungsgespräche habe er mit dem Angeklagten A geführt, den er seit 2012 aus einer anderen Gesellschaft gekannt habe und der auch in der Folge sein zentraler Ansprechpartner geblieben sei. Die Regelung zur Erstellung der Jahresabschlüsse im Steuerberatervertrag sehe aber nicht vor, dass er diese ohne gesonderte Beauftragung für das jeweilige Jahr von selbst erstellen sollte. Dies sei allein aus der Finanzbuchhaltung ohnehin nicht möglich, da hierfür zahlreiche weitere Informationen, unter anderem der Inventurergebnisse, benötigt würden. Es sei daher vereinbart und bezüglich 2014 und 2015 auch so „gelebt“ worden, dass für den einzelnen Jahresabschluss jeweils eine konkrete Beauftragung erfolgt.
11) Die von den Angeklagten geschilderten und von dem Zeugen YT bestätigten Defizite in der Buchführung wurden auch durch die sachverständige Zeugin XK, die als bei der Staatsanwaltschaft Bonn beschäftigte Buchhalterin an den Ermittlungen beteiligt war und unter anderem die Buchhaltungsunterlagen ausgewertet hat, gestützt. Hierüber hat sie der Kammer anschaulich berichtet und hierbei im Einzelnen erläutert, wie die einzelnen Geschäftsvorgänge verbucht worden sind bzw. dies unterlassen wurde, und warum dies den üblichen buchhalterischen Gepflogenheiten nicht entspreche. Insbesondere hat sie der Kammer insoweit nachvollziehbar aufgezeigt, dass sich aus den von ihr ebenfalls ausgewerteten Kontojournalen der drei Geschäftskonten ergibt, dass es in beträchtlichem Umfang zu Barabhebungen und - offensichtlich nicht geschäftlich bedingten - Kartenzahlungen (z.B. beim Tierarzt) gekommen ist, die entweder überhaupt nicht oder nicht nachvollziehbar verbucht wurden. Anhand der von ihr ausgewerteten Buchhaltungs- und Kontounterlagen konnte die Zeugin der Kammer auch nachvollziehbar die festgestellte wirtschaftliche Entwicklung der D GmbH bezüglich der erfolgten Zahlungsein- und abgänge und der in der Buchhaltung erfassten Forderungen nachzeichnen. Auch dies stützt die geständigen Einlassungen der Angeklagten.
Ergänzend hat die Kammer insoweit neben den von der sachverständigen Zeugin gefertigten und erläuterten Auswertevermerken und Übersichten auch diverse Kontounterlagen verlesen bzw. im Selbstleseverfahren eingeführt. Aus diesen ergeben sich auch die in den Feststellungen niedergelegten Kontobewegungen und -salden, die regelmäßigen monatlichen Betriebskosten, die Rücklastschriften und insbesondere auch, dass es auch nach dem 12.07.2017 noch zu weiteren Bargeschäften gekommen ist.
Ferner hat die Kammer den Mietvertrag für das Objekt ZZ - Straße verlesen, durch welchem die D GmbH ein feistehendenes Einfamilienhaus mit 160 m² Wohnfläche und 1.000 m² Garten für den Angeklagten A „als Nutznießer“ angemietet hat. Das dies in der Buchhaltung nicht als Vergütung des - in den Büchern insgesamt nicht erfassten - Angeklagten A niedergelegt worden ist, haben neben den Angeklagten auch die Zeugen YT und XK bestätigt.
12) Auch der Zeuge XL, der für das Finanzamt FF an der Lohnsteueraußenprüfung teilgenommen hat, hat über Auffälligkeiten in der Buchführung berichtet. Insbesondere gab er an, dass der Angeklagte A nach den verfügbaren Unterlagen zwar für die D GmbH eine - auf verschiedene Wese vergütete - Tätigkeit ausgeübt hat, diese aber weder buchhalterisch noch steuerlich erfasst worden sei. Der Bericht der Lohnsteueraußenprüfung wurde in Anwesenheit des Zeugen XL verlesen und von diesem erläutert und ergänzt. Auch bestätigt die Angaben der Angeklagten hinsichtlich der Vergütungsweise des Angeklagte A und der praktizierten Art der Buchführung.
13) Der Zeugen YN, der durch das Amtsgericht Bonn zunächst als Insolvenzgutachter und sodann als Insolvenzverwalter bestellt wurde, hat über die beträchtlichen Schwierigkeiten berichtet, die Vermögenssituation der D GmbH zu ermitteln, insbesondere im Hinblick auf Rückforderungsansprüche gegen die Angeklagten wegen unzulässiger Privatentnahmen. Diese habe es bei allen Angeklagten in beträchtlichem Umfang gegeben, ohne dass dies in der Buchhaltung ordnungsgemäß erfasst worden wäre. Er gab hierbei auch nachvollziehbar an, dass von der Geltendmachung von Rückforderungen gegenüber dem Angeklagten A bislang ausschließlich deshalb abgesehen worden sei, weil eine anschließende Vollstreckung wenig aussichtsreich erscheine.
Des Weiteren schilderte der Zeuge YN den Gang des Insolvenzverfahrens, die angestrengten Klageverfahren, den - zudem in der Hauptverhandlung verlesenen - abgeschlossenen Vergleich und den Stand der Prüfung der Anmeldungen zur Gläubigertabelle im Einklang mit den Einlassungen und den getroffenen Feststellungen. Der Zeuge hat der Kammer die einzelnen Forderungsanmeldungen nachvollziehbar erläutert und hierbei auch bestätigt, dass er die in den Feststellungen zum Stichtag 12.07.2017 aufgeführten Mindestforderungen betreffend ZU, ZF, ZH / ZH 1, ZK und ZS in voller bzw. übersteigender Höhe festgestellt habe.
14) Aufgrund der von den Zeugen XK und XL geschilderten Auffälligkeiten in der Buchhaltung, die durch die Angaben der Zeugen YT und YN sowie die eingeführten Buchhaltungs- und Kontounterlagen bestätigt werden, ist die Kammer der Überzeugung, dass die Buchführung der D GmbH insgesamt nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht vollständig, richtig und geordnet war. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass eine Barkasse vorgehalten wurde und aus dieser in erheblichem Ausmaß Bargeschäfte getätigt wurden, die in der Buchhaltung nicht bzw. nicht nachvollziehbar erfasst wurden. Sowohl hinsichtlich der Barmittel als auch der Kartennutzung und der Nutzung der Firmenfahrzeuge erfolgte sowohl eine geschäftliche als auch private Verwendung, wobei die von den Angeklagten vorgenommene Art der Buchführung eine jeweilige Zuordnung nicht zulässt. Die auf verschiedene Weise erfolgte Vergütung des Angeklagten A lässt sich der Buchhaltung ebenfalls nicht entnehmen. Darlehensabreden und Schuldübernahmen erfolgten teilweise ganz ohne Verträge. Auch Gesellschafterbeschlüsse hierzu wurden nicht getroffen.
Darüber hinaus ist die Kammer auch davon überzeugt, dass die festgestellten Mängel in der Buchführung auch dazu geführt haben, dass die Übersicht über den Vermögenstand der Gesellschaft erschwert worden ist. Denn ohne Führung eines Kassenbuches und ohne stringente der Erfassung, ob Ausgaben/Nutzungen betrieblich oder privat erfolgten, lässt sich nicht feststellen, welche Geldmittel der Firma tatsächlich zur Verfügung stehen und welche (Rück-)Forderungen sich aus den Privatnutzungen ergeben.
15) Die Angaben der Angeklagten zur Gründung der D E GmbH und der weitgehenden Einstellung des Geschäftsbetriebes der D GmbH durch den Verkauf der Büroausstattung und der Kündigung der repräsentativen Räumlichkeiten werden durch die Urkundenlage bestätigt. Insoweit hat die Kammer insbesondere Handelsregisterauszüge, die Rechnungen der D GmbH an die D E GmbH über den Möbelverkauf und das - durch den Angeklagten A unterzeichnete - Kündigungsschreiben betreffend die Geschäftsräumlichkeiten in der VV - Straße verlesen.
Zu der von den Angeklagten geschilderten Entwicklung passt auch, dass die vom Zeugen YT erstellten und im Selbstleseverfahren eingeführten kurzfristigen Erfolgsrechnungen der Monate Januar bis August 2017 jeweils nur geringe Umsätze, teils in lediglich niedriger dreistelliger Höhe, und jeweils ein negatives Betriebsergebnis aufweisen. Dies deckt sich mit den auf gleicher Weise eingeführten Umsatzsteuervoranmeldungen für diesen Zeitraum, die allenfalls vierstellige, teils sogar negative, steuerpflichtige Umsätze aufweisen und mit Ausnahme des Juli, in welchem eine verbleibende Umsatzsteuervorauszahlung von 177,02 € angemeldet wurde, jeweils einen deutlichen negativ ausgewiesenen Überschuss ergeben.
e) weitere Beweiswürdigung zu den Einzeltaten
1) zu Tat 1
aa) Die Kammer ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen davon überzeugt, dass die D GmbH spätestens am 12.07.2017 zahlungsunfähig war.
Die Kammer hat hierbei insbesondere hinsichtlich der lückenhaften Buchführung und der darauf folgenden Ungewissheit unter anderem zu dem genauen stichtagsbezogenen Bargeldbestand, nicht die betriebswirtschaftliche Methode durch Aufstellung eines Liquiditätsplans oder einer Liquiditätsbilanz angewandt, sondern die wirtschaftskriminalistischen Methode.
Unter Zugrundelegung dieser Methode beruhen die Feststellungen zur Zahlungsunfähigkeit der D GmbH spätestens ab dem 12.07.2017 auf der umfassenden Würdigung einer Vielzahl von festgestellten Beweisanzeichen, von deren Vorliegen die Kammer auf der Grundlage der bisherigen Ausführungen zu den Feststellungen zur Sache ausgeht und die sich aus den eingeführten und in Augenschein genommenen Urkunden, den Bekundungen der Zeugen sowie der Einlassung der Angeklagten ergeben. Die so festgestellten Beweisanzeichen lassen zur Überzeugung der Kammer in einer Zusammenschau bei Abwägung der auch gegen das Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit sprechenden Indizien den sicheren Schluss auf eine Zahlungsunfähigkeit der D GmbH spätestens ab dem 12.07.2017 zu. Im Rahmen der hierzu durchgeführten Gesamtwürdigung hat sich die Kammer insbesondere auch von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Zum 12.07.2017 sah sich die D GmbH tatsächlich bestehender und fälliger Außenständen in Höhe von mehr als einer Million Euro ausgesetzt. Diese waren seitens der Gläubiger aktiv eingefordert worden, teils durch zahlreiche von den Angeklagten ignorierte Mahnungen (ZU), teils durch die klageweise Geltendmachung. Eine Teilforderung von ZF war hierbei bereits vorläufig tituliert, bezüglich ZK fand am 12.07.2017 die mündliche Verhandlung statt, in der die D GmbH wesentliche Teile der bisherigen - unbegründeten - Einwände fallen ließ. Auch im Übrigen waren die in den Zivilverfahren vorgebrachten Einwände - die die Angeklagten in der Hauptverhandlung auch nicht aufrechterhalten haben - gegen die Forderungen unberechtigt. Dies ergibt sich ergänzend aus den bereits dargestellten glaubhaften Zeugenangaben bezüglich der Verfahren ZF, ZH / ZH 1 und ZK, den verlesenen Entscheidungen aus den Zivilverfahren und den Angaben des Insolvenzverwalters YN, der die Forderungen in dieser bzw. übersteigender Höhe festgestellt hat.
Neben der - im Vergleich zur Größe der D GmbH beträchtlichen - Höhe dieser Außenstände, hat die Kammer bei ihrer Bewertung auch berücksichtigt, dass der Großteil der Forderungen bereits seit über einem Jahr bestand, ohne beglichen worden zu sein. Dies spricht auch dafür, dass es sich nicht um eine lediglich zeitlich begrenzte Zahlungsstockung handelte.
Auch gegenüber dem Zeugen YU war es bereits zu Zahlungsrückständen, wenn auch nur in knapp vierstelliger Höhe, gekommen. Neben diesen Außenständen sah sich die D GmbH weiter regelmäßigen monatlichen Kosten (Mieten, Leasinggebühren etc.) gegenüber, die einen entsprechenden Liquiditätsbedarf nach sich zogen.
Seit Juni 2017 war es zudem mangels ausreichender Kontodeckung zu mehreren Rücklastschriften für mehrere Abbuchungen vom Hauptgeschäftskonto gekommen, wobei sich dies teilweise lediglich auf zweistellige Beträge bezog. Auch in der Folge kam es zu einer Vielzahl von Rücklastschriften. Dass es über einen längeren Zeitraum zu einer nicht unerheblichen Anzahl Rücklastschriften selbst bei vergleichsweise geringfügigen Beträgen kommt, ist aus Sicht der Kammer ein gewichtiges Anzeichen einer Zahlungsunfähigkeit.
Insgesamt waren die drei Geschäftskonten zum 12.07.2017 um mehr als 8.500,- € überzogen. Lediglich hinsichtlich des Kontos bei der YQ 1 welches noch ein Guthaben von rund 40,- € aufwies, war eine gewisse Überziehung möglich bzw. geduldet, allerdings nur in Höhe von wenigen tausend Euro. Die höchste in den Folgemonaten seitens der YQ 1 geduldete Überziehung betrug rund 5.700,- €. Die negativen Kontostände zum 12.07.2017 zeigen, dass ein ausreichendes Bankguthaben zur Begleichung der fälligen Außenstände nicht vorhanden war und stellen darüber hinaus auch für sich genommen ein weiteres Beweisanzeichen für eine Zahlungsunfähigkeit dar.
Die Gesellschaft verfügte zum 12.07.2017 auch nur noch in geringfügigem Umfang über nutzbares Betriebsvermögen. Die Restbestände an Dosen waren aufgrund der geringen restlichen Mindesthaltbarkeit kurzfristig praktisch unverwertbar. Das sonstige Betriebsvermögen, insbesondere die Büroausstattung, war bereits zuvor im Wesentlichen veräußert worden. Insofern verfügte die D GmbH zum 12.07.2017 auch nicht über nennenswerte kurzfristig liquidierbare Warenbestände oder Wertgegenstände, die zur Begleichung der Außenstände und laufenden Kosten hätten herangezogen werden können.
Ein weiteres gewichtiges Indiz für die Zahlungsunfähigkeit spätestens am 12.07.2017 ist aus Sicht der Kammer, dass der Geschäftsbetrieb der D GmbH bereits seit Monaten weitgehend eingestellt war. Die vormals repräsentativen Büros waren aufgegeben worden und abgesehen von einigen Verkäufen von Restbeständen über die Plattform „ZW“ bestanden keine Geschäftsbeziehungen größeren Umfangs mehr. Substantielle Verkaufsbemühungen wurden bezüglich der D GmbH jedenfalls seit der Gründung der D E GmbH im Frühjahr nicht mehr unternommen.
Besondere Bedeutung misst die Kammer zudem schon auf objektiver Ebene der im Vorfeld des Verhandlungstermins am 12.07.2017 getätigten Äußerung des Angeklagten A gegenüber dem Zeugen YU zu, dass ein Vergleich mit einer Zahlungsverpflichtung in sechsstelliger Höhe nicht in Betracht käme, da die D GmbH eine solche auf absehbare Zeit nicht zahlen könne. Wenn der Hauptakteur der Firma gegenüber seinem Rechtsanwalt und damit einem - trotz Mandatsverhältnis und Schweigepflicht - Außenstehenden erklärt, dass die Firma einen sechsstelligen Betrag auf absehbare Zeit nicht zahlen kann, spricht sehr viel dafür, dass dem tatsächlich so ist. Dies gilt erst recht, da eine anderweitige Motivation für eine solche Äußerung in der vorliegenden Gesprächssituation nicht erkennbar ist.
In Übereinstimmung mit den Angaben der Angeklagten ist auch die Kammer davon überzeugt, dass über vage Hoffnungen hinaus spätestens am 12.07.2017 keine reale Aussicht bestand, binnen der nächsten Wochen oder selbst Monate liquide Mittel in größerem Umfang zu generieren. Die Angeklagten selbst hatten keine entsprechenden finanziellen Mittel, kommerzielle und private Darlehensgeber standen nicht zur Verfügung. Lukrative Handelsbeziehungen bestanden nicht. Der behauptete, auf eine Unwirksamkeit der Kündigung gestützte, Anspruch gegen ZB war ebenso wie die angebliche Forderung gegen Dr. ZG/ZH / ZH 1 nicht rechtshängig, so dass auch hieraus keine Aussicht auf einen zeitnahen Geldeingang bestand. Lediglich die D E GmbH wäre möglicherweise für Darlehen in vierstelliger oder niedriger fünfstelliger Höhe in Frage gekommen, wie dies bereits in den Vormonaten und auch im Nachgang erfolgte. Diese hätten aber ersichtlich nicht genügt, um die fälligen Forderungen zu begleichen, sondern hätten allenfalls zur Deckung der regelmäßigen laufenden Kosten teilweise beigetragen. Dass die D E GmbH der D GmbH in größerem Umfang Liquidität hätte verschaffen können, schließt die Kammer auch vor dem Hintergrund aus, dass die D E zum damaligen Zeitpunkt erst seit wenigen Monaten bestand, nicht über finanzstarke Gesellschafter verfügte und selbst noch keinerlei Dosen abgefüllt hatte.
Die Kammer hat bei ihrer Würdigung auch berücksichtigt, dass am 12.07.2017 noch keines der Verfahren rechtskräftig abgeschlossen war und auch aus dem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil vom 12.04.2017 durch ZF noch keine Zwangsvollstreckung betrieben wurde. Dennoch ist sie angesichts der vorgenannten Beweisanzeichen in der vorzunehmenden Gesamtschau davon überzeugt, dass die D GmbH spätestens am 12.07.2017 zahlungsunfähig war.
bb) Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte A die spätestens am 12.07.2017 eingetretene Zahlungsunfähigkeit kannte und die daraus folgende Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages auch für sich selbst für möglich erkannte und einen Verstoß gegen diese Pflicht zumindest billigend in Kauf nahm. Die Angeklagten B und C haben den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit jedenfalls als möglich erkannt und billigend in Kauf genommen, dass sie die Stellung des Insolvenzantrages pflichtwidrig unterlassen.
Alle Angeklagten haben eingeräumt, dass ihnen die verschiedenen Krisenanzeichen bekannt waren. Insbesondere wussten sie, dass sich die Geschäfte im Verlauf der Jahre 2015 und 2016 negativ entwickelt hatten. Wie sie wussten, hatten sich die Dosen nicht wie erhofft verkauft und die letzte Abfüllung lag inzwischen über 18 Monate zurück, so dass die Restbestände nur noch eine geringe Haltbarkeit aufwiesen. Sie wussten, dass es keine lukrativen laufenden Geschäftsbeziehungen gab und für die D GmbH auch keine konkrete Aussicht auf eine solche bestand. Sie wussten, dass der Geschäftsbetrieb mit der Aufgabe der repräsentativen Räumlichkeiten und dem Verkauf der Büroausstattung praktisch zum Erliegen gekommen war. Sie wussten, dass sehr hohe Außenstände bestanden und sich die Firma einer Vielzahl von Klagen ausgesetzt war und bezüglich ZF bereits ein vorläufig vollstreckbarer Titel bestand, dessen Vollstreckung sie - mangels liquider Mittel für eine Sicherheitsleistung - nicht abwenden könnten. Sie wussten insgesamt um die fehlenden Erfolgsaussichten der Verteidigung gegen die Klagen; zumal die Verteidigung teilweise auf Gegenforderungen gestützt war, deren Nichtexistenz den Angeklagten bewusst war. Ihnen war auch bekannt, dass die Firma beträchtliche laufende Unkosten hatte, denen praktisch keine Einnahmen gegenüberstanden und eine dauerhafte Kontenüberziehung in der Vergangenheit nur durch diverse Darlehen verhindert worden war, wobei weitere Darlehensgeber, mit Ausnahme der D E GmbH in begrenztem Umfang, nicht zur Verfügung standen. Alle Angeklagten hatten Kontovollmacht und konnten jederzeit die aktuellen Kontostände überprüfen. Selbst wenn sie dies nicht regelmäßig selbst taten, war ihnen aus den regelmäßigen gemeinsamen Gesprächen über die Situation der Firma bekannt, dass die Konten überzogen waren. Entsprechendes gilt für die ab Juni 2017 erfolgten Rücklastschriften. Sie wussten auch, dass praktisch keine Vermögenswerte der Firma mehr vorhanden waren und es keine konkreten Aussichten auf eine Verbesserung der Situation innerhalb der nächsten Wochen und Monate gab. Letztlich beschränkte sich ihre vage Hoffnung „dass es schon irgendwie weitergehen werde“ zur Überzeugung der Kammer darauf, dass die Gläubiger weiterhin von Insolvenzanträgen absehen und sich die Klageverfahren zeitlich weiter hinziehen würden sowie darauf, dass im Laufe der Zeit eine neue geschäftliche Entwicklung eintreten könnte, für die es allerdings damals keinerlei Anzeichen gab (und zu der es auch in der Folge tatsächlich nicht gekommen ist).
Dass der Angeklagte A, der als maßgeblich Handelnder am häufigsten und deutlichsten mit den einzelnen Krisenanzeichen konfrontiert wurde, die Zahlungsunfähigkeit tatsächlich erkannt hat, schließt die Kammer insbesondere daraus, dass er gegenüber dem Zeugen YU angegeben hat, dass ein Vergleich mit einer Zahlungsverpflichtung in sechsstelliger Höhe nicht in Betracht käme, da die D GmbH auf absehbare Zeit nicht zahlen könne, wobei ihm bekannt war, dass die fälligen Forderungen eine solche Summe deutlich überstiegen. Insofern wusste der Angeklagte A auch, dass die Geschäftsführer zur unverzüglichen Stellung eines Insolvenzantrages verpflichtet waren, worauf der Zeuge YT in seinem Schreiben aus März 2016 ja auch noch einmal ausdrücklich hingewiesen hatte. Ihm war auch bekannt, dass er die Geschicke der Gesellschaft tatsächlich führte und hierbei die eingetragenen Geschäftsführer deutlich überragte. Der Angeklagte war langjährig geschäftlich erfahren und hatte hierbei bereits mit der Geschäftsaufgabe von Firmen und mit Konstellationen zu tun gehabt, in denen nomineller und faktischer Führer eines Betriebes auseinanderfielen. Auch wenn sich der Angeklagte hierüber keine vertieften Gedanken gemacht haben will, ist die Kammer vor diesem Hintergrund davon überzeugt, dass er zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, selbst zur Stellung des Eröffnungsantrages verpflichtet zu sein. Daher kommt es auf Frage der etwaigen Vermeidbarkeit eines Irrtums über die ihm obliegenden Pflichten nicht an. Die Vermeidbarkeit ist zur Überzeugung der Kammer aber ohnehin zu bejahen, da der Angeklagte A ohne Weiteres entsprechende Erkundigungen über die obergerichtliche Rechtsprechung hätte einholen können, beispielsweise durch Befragung des Zeugen YU.
Bezüglich der Angeklagten B und C ist zwar keine eindeutige Äußerung zur nicht bestehenden Zahlungsfähigkeit bekannt geworden. Die Kammer ist aber davon überzeugt, dass der Angeklagte A sie entsprechend der auch ansonsten üblichen Gepflogenheiten auch über den Inhalt der Besprechung mit dem Zeugen YU sehr zeitnah informierte. Unabhängig von der konkreten Äußerung des Angeklagten A war ihnen am 12.07.2017 aber bekannt, dass die D GmbH eine Zahlung in sechsstelliger Höhe nicht leisten konnte. Angesichts der Ihnen bekannten Krisenanzeichen ist die Kammer jedenfalls davon überzeugt, dass auch sie mindestens die ernsthafte Möglichkeit einer bestehenden Zahlungsunfähigkeit erkannten. Alles andere ist aus Sicht der Kammer angesichts der bekannten fälligen Außenstände, dem weitgehend eingestellten Geschäftsbetrieb und den nicht vorhandenen Vermögenswerten lebensfremd und auszuschließen. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass sie die Zahlungsunfähigkeit und die hieraus folgende Pflicht zur Stellung des Eröffnungsantrages billigend in Kauf nahmen. Dafür spricht, dass die Angeklagten B und C trotz der erkannten Möglichkeit der Zahlungsunfähigkeit keine erkennbaren Bemühungen unternommen haben, um die Liquiditätslage der D GmbH zeitnah zu verbessern (z.B. durch Verhandlungen über Zahlungserleichterungen). Auch auf die Einholung von fachlicher Expertise verzichteten sie, obwohl mit den Zeugen YU und YT diesbezügliche Ansprechpartner zur Verfügung gestanden hätten. Keinesfalls konnten sie jedoch erwarten, dass der Steuerberater von sich aus die Liquiditätslage durchgehend prüfen und ggf. waren würde. Denn zum einen handelt es sich um eine eigene Pflicht der Geschäftsführer und zum anderen war der Steuerberater weder mit der Prüfung der Insolvenzreife beauftragt, noch hätten ihm die dafür notwendigen umfassenden Informationen zur Verfügung gestanden. Auch sonst änderten die Angeklagten ihr weiteres Geschäftsgebaren im weiteren Verlauf lediglich dahingehend, dass aufgrund des ausgereizten Dispositionskredites auf dem Hauptgeschäftskonto Zahlungen zunehmend über das Konto bei der YQ 1 erfolgten.
Die Kammer ist im Hinblick auf das freundschaftliche Verhältnis der Angeklagten „auf Augenhöhe“ und den von allen Angeklagten geschilderten regelmäßigen Informationsaustausch auch davon überzeugt, dass die Entscheidung trotz der bekannten Krisenanzeichen und der mindestens für möglich gehaltenen und gebilligten Zahlungsunfähigkeit auf die Stellung eines Insolvenzantrages bis zum 11.01.2018 zu verzichten von den Angeklagten jedenfalls konkludent gemeinsam getroffen worden ist. Dies deckt sich zudem mit der Einlassung der Angeklagten, dass sie „gemeinsam weitermachen“ wollten.
Dieser gemeinsame Beschluss zum Weitermachen wird letztlich auch durch die ausbleibende Reaktion der Angeklagten auf die Besprechung vom November 2017 bestätigt. Selbst nach den - nunmehr ausdrücklichen - Warnungen der Zeugen YT und YU handelten die Angeklagten für rund zwei weitere Monate nicht.
cc) Dass die D GmbH eine hinreichende Liquidität auch nach dem 12.07.2017 nicht wiedererlangt hat, ergibt sich aus den durch Verlesung bzw. Selbstlesung eingeführten Kontounterlagen und Entscheidungen in den Zivilprozessen, über die - wie erwähnt - auch die jeweiligen Zeugen berichteten. Auch die Angaben des Zeugen YN, der die Geschäftsentwicklung als Insolvenzgutachter und -verwalter nachvollzogen hat, stützen die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten. Nach alledem steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass auch die nach dem 12.07.2017 erfolgten Zahlungseingänge zu keinem Zeitpunkt zu einer Liquiditätslage führten, die zur Begleichung der Außenstände auch nur ansatzweise ausgereicht hätte.
2) zu den Taten 2+3
Bezüglich der unterlassenen Bilanzaufstellung für die Geschäftsjahre 2015 und 2016 ist zunächst auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Dass die Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2015 und 2016 tatsächlich nicht aufgestellt wurden, ergibt sich neben den diesbezüglichen Einlassungen der Angeklagten insbesondere aus den nachvollziehbaren Angaben der Zeugen YT, YN und XK, die dies jeweils berichtet haben.
Alle Angeklagten wussten auch, dass sie die Jahresabschlüsse trotz entsprechender Möglichkeit nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen aufgestellt hatten. Sie wussten insbesondere, dass sie für die Bilanz des Jahres 2015 keinen rechtzeitigen Auftrag innerhalb der Aufstellungsfrist bis zum 30.06.2016 und für die Bilanz des Jahres 2016 überhaupt keinen Auftrag erteilt hatten. Soweit sie den Zeugen YT für 2015 zumindest verspätet mit der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragt hatten, konnte dieser ihn - wie die Angeklagten wussten - nicht abschließen, weil ihm Informationen und Unterlagen fehlten, die ihm die Angeklagten nicht lieferten.
Die Angeklagten C und B wussten ferner, dass sie als eingetragene Geschäftsführer der D GmbH zur Aufstellung der Jahresabschlüsse verpflichtet waren. Der Angeklagte A war zwar kein formeller Geschäftsführer, wusste aber, dass er die Geschäfte der D GmbH tatsächlich maßgeblich führte und hierbei die eingetragenen Geschäftsführer deutlich überragte. Insoweit hat es der geschäftlich langjährig erfahrene Angeklagte A zur Überzeugung der Kammer zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, selbst zur Aufstellung der Jahresabschlüsse verpflichtet zu sein, so dass es auf die - zur Überzeugung der Kammer aus den vorgenannten Gründen auch hier zu bejahende - Frage der etwaigen Vermeidbarkeit eines Irrtums über die ihm obliegenden Pflichten nicht ankommt.
Auch die Nichtaufstellung der Bilanzen 2015 und 2016 beruhte auf einer gemeinsamen Entscheidung der Angeklagten. Die Ausführungen zur Nichtstellung des Insolvenzantrages gelten insoweit entsprechend.
3) zu Tat 4
Auch bezüglich der unzureichenden Buchführung bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit ist hinsichtlich der fehlenden Liquidität sowie der Art der Buchführung zunächst auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen.
Die geständigen Einlassungen der Angeklagten zu den ab dem 12.07.2017 konkret festgestellten Geschäftsvorgängen und deren buchhalterischer Nicht- bzw. Falscherfassung wurden insbesondere durch die Angaben des Zeugen YT, bestätigt, der - wie erwähnt - unter anderem die von ihm erstellte Finanzbuchhaltung, die problematischen Geschäftsvorgänge und die von ihm erteilten Hinweise entsprechend der Feststellungen dargelegt hat. Seine Angaben stehen zudem im Einklang mit den Angaben der Zeugen XK und XL, die die Buchhaltung im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben geprüft und die aufgezeigten Mängel erläutert haben. Ferner finden die Feststellungen Bestätigung in den im Selbstleseverfahren eingeführten Kontounterlagen, aus welchen sich insbesondere die Barabhebung bzw. Einzahlungen nach dem 12.07.2017 ergaben.
Die Feststellungen wurden auch durch die - gem. § 251 Abs. 1 Nr. 1 StGB - verlesenen Äußerungen des Angeklagten A anlässlich der Durchsuchung am 23.11.2017 bestätigt. In einem Verfahren vor dem Landgericht Bonn (Az. 21 Kls 13/17 gg. XM u.a.) war den dortigen damaligen Angeklagten der Einbruch in die Geschäftsräume in der VV - Straße in FF am 06./07.01.2017 vorgeworfen worden. Im Zuge dieses Verfahrens hatte der Angeklagte A als Zeuge ausgesagt und die von ihm abgegebene Schadensmeldung, nach der ein Betrag von insgesamt 29.000 € entwendet worden sei, bestätigt. Zur Verifizierung dieser Angaben erließ die Kammer einen Durchsuchungsbeschluss für die Geschäftsräume der D GmbH, der zur Auffindung des Kassenbuches der D GmbH für Dezember 2016 und Januar 2017 führen sollte; ein solches konnte jedoch nicht aufgefunden werden. Vielmehr gab der Angeklagte A bei der Durchsuchung gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten an, „dass es das gesuchte Kassenbuch zum Einbruch niemals gab, er wüsste auch nicht wer das behauptet hätte“.
Die Angeklagten wussten nicht zuletzt aufgrund der jedenfalls untereinander erörterten Hinweise des Zeugen YT im Jahr 2016, dass die von ihnen betriebene Buchführung den gesetzlichen Verpflichtungen nicht entsprach und sie hierdurch die Übersicht über den Vermögensstand der D GmbH erschwerten. Sie wussten auch, dass es dem Zeugen YT nicht möglich war, eine ordnungsgemäße Finanzbuchführung zu erstellen, da ihm die zugrundeliegenden Geschäftsvorgänge nicht umfassend offengelegt wurden.
Dass die D GmbH spätestens ab dem 12.07.2017 zahlungsunfähig war, wusste der Angeklagte A und wurde von den Angeklagten C und B für möglich erachtet und billigend in Kauf genommen (s.o.).
Die Angeklagten C und B wussten auch, dass sie als eingetragene Geschäftsführer zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Buchhaltung verpflichtet waren. Der Angeklagte A war zwar kein formeller Geschäftsführer, wusste aber, dass er die Geschäfte der D GmbH tatsächlich maßgeblich führte und hierbei die eingetragenen Geschäftsführer deutlich überragte. Insoweit hat er zur Überzeugung der Kammer zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, selbst zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Buchhaltung verpflichtet zu sein, so dass es auf die - zur Überzeugung der Kammer aus den vorgenannten Gründen auch hier zu bejahende - Frage der etwaigen Vermeidbarkeit eines Irrtums über die ihm obliegenden Pflichten auch insoweit nicht ankommt.
Auch der unzureichenden Buchführung liegt ein gemeinsamer Entschluss der Angeklagten zugrunde.
g) Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen ergänzend zu den entsprechenden Einlassungen der Angeklagten auf den glaubhaften Angaben des Zeugen YN, der über den Gang des Insolvenzverfahrens und den mit den Angeklagten C und B geschlossenen Vergleich, der in der Hauptverhandlung zudem verlesen wurde, berichtet hat.
E.
Die Angeklagten haben sich gemäß den getroffenen Feststellungen des vorsätzlichen Bankrotts, der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung sowie der vorsätzlichen Verletzung der Buchführungspflicht in zwei Fällen gem. §§ 283 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 6, 283b Abs. 1 Nr. 3 b), Abs. 3, 25 Abs. 2, 53, 14 StGB, § 15a Abs. 1, Abs. 4 InsO strafbar gemacht.
Hierzu ist das Folgende auszuführen:
1.
Dadurch dass die Angeklagten trotz der spätestens am 12.07.2017 eingetretenen und von den Angeklagten auch erkannten bzw. für möglich gehaltenen und billigend in Kauf genommenen Zahlungsunfähigkeit der D GmbH bis zum 11.01.2018 keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt haben, haben sie den Tatbestand der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung gem. § 15a Abs. 1, Abs. 4 InsO verwirklicht.
Die in den Feststellungen aufgeführten Außenstände zum 12.07.2017 sind bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit zu berücksichtigen. Für die Annahme einer Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 S. 1 InsO können allein diejenigen Zahlungsverpflichtungen Berücksichtigung finden, die fällig im Sinne des § 271 BGB sind, die der Gläubiger also sofort verlangen kann, und die durch ihn auch ernsthaft eingefordert werden (statt vieler nur BGH NZI 2011, 680, 681). Daher sind im Rahmen der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit bei den zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten stets etwaige Einreden zu berücksichtigen und zwar unabhängig davon, ob der Schuldner sich auf diese Einreden berufen hat (Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl., § 17 Rn. 1114). Als ernsthaftes Einfordern ist dabei jede Art von Gläubigerhandlung zu qualifizieren, aus der sich dessen Wille, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, im Allgemeinen ergibt und so mit einer (sofortigen) Inanspruchnahme des Schuldners zu rechnen ist (statt vieler nur BGH NZI 2013, 129, 130; NZI 2011, 680, 681). Grundsätzlich ist das schon bei Übersendung einer Rechnung (BGH NZI 2007, 579, 580) oder bei einer Bestimmung des Zeitpunktes der Leistung nach dem Kalender, bei der der Gläubiger auch ohne besonderes Zahlungsverlangen von der pünktlichen Erledigung der Forderung ausgehen darf (BGH NZI 2013, 129, 130; WM 2009, 1202, 1204), der Fall.
Die zum 12.07.2017 festgestellten mindestens bestehenden Forderungen waren allesamt Gegenstand von Zahlungsaufforderungen, Mahnschreiben und/oder Klageverfahren. Teilweise wurden gegen diese zwar in den Klageverfahren materielle Einwendungen erhoben. Diese bestanden jedoch tatsächlich nicht, weshalb sie keinen Einfluss auf die Fälligkeit der Forderungen hatten.
Die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrages oblag auch allen drei Angeklagten.
Auch der faktische Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist tauglicher Täter einer Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO (BGH NJW 2015, 712). Der Angeklagte A war faktischer Geschäftsführer, da er in allen für das Geschäft der D GmbH bedeutenden Bereichen maßgeblich agierte und hierbei eine auch gegenüber den eingetragenen Geschäftsführern herausgehobene Stellung einnahm.
Obwohl die dreiwöchige Maximalfrist des § 15a Abs. 1 S. 2 InsO am 02.08.2017 ablief, sind sie der Pflicht zur Antragsstellung bis zum 11.01.2018 nicht nachgekommen.
Die Angeklagten handelten dabei auch vorsätzlich. Der Angeklagte A wusste um die Zahlungsunfähigkeit der D GmbH spätestens am 12.07.2017 und hielt es angesichts der faktischen Führung der Gesellschaft für sich jedenfalls für möglich und nahm es billigend in Kauf, dass er zur Stellung des Insolvenzantrages bei Zahlungsunfähigkeit verpflichtet ist. Die Angeklagten C und B erkannten jedenfalls die Möglichkeit, dass die D GmbH zahlungsunfähig ist und nahmen billigend in Kauf, dass sie deshalb gegen die ihnen grundsätzlich bekannte Pflicht als eingetragene Geschäftsführer, bei Zahlungsunfähigkeit unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Wochen, einen Insolvenzantrages stellen zu müssen, verstießen. Insbesondere war (aus den bereits oben geschilderten Gründen) auch keine vorherige Warnung des Steuerberaters notwendig.
2.
Die Angeklagten haben es für die Geschäftsjahre 2015 und 2016 entgegen ihrer Verpflichtung unterlassen, die Bilanz des Vermögens der D GmbH in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen und sich hierdurch den Tatbestand der Verletzung der Buchführungspflicht gem. 283b Abs. 1 Nr. 3 b) StGB verwirklicht. Dies gilt auch für den Angeklagten A als faktischem Geschäftsführer
Gem. § 242 Abs. 1 HGB hat der Kaufmann für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Bilanz) aufzustellen. Die Bilanz ist innerhalb von drei Monaten aufzustellen (§ 264 Abs. 1 S. 3 HGB). Kleine Kapitalgesellschaften (vgl. § 267 HGB) dürfen den Jahresabschluss auch später aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, jedoch innerhalb der ersten sechs Monate des folgenden Geschäftsjahres (§ 264 Abs. 1 S. 4 HGB).
Bei der D GmbH handelte es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft iSd § 267 HGB, so dass die Fristen für die Bilanz des Jahres 2015 am 30.06.2016 und für die Bilanz 2016 am 30.06.2017 abgelaufen sind. Eine Aufstellung für diese Geschäftsjahre erfolgte zu keinem Zeitpunkt.
Die Angeklagten handelten dabei vorsätzlich. Sie wussten, dass sie die Bilanzen nicht fristgerecht aufstellten. Sie wussten auch, dass es dem Zeugen YT nicht möglich war, eine ordnungsgemäße Bilanz zu erstellen, da ihm für 2015 zwar - nach Ablauf der Aufstellungsfrist - ein Auftrag erteilt worden war, ihm aber weitere Unterlagen und Informationen fehlten und für 2016 bereits kein Auftrag erteilt worden war. Die Angeklagten B und C wussten, dass sie als eingetragene Geschäftsführer zur Bilanzaufstellung verpflichtet sind, der Angeklagte hielt dies angesichts der faktischen Führung der Gesellschaft für sich jedenfalls für möglich und nahm einen Verstoß gegen die Pflicht billigend in Kauf.
Die objektive Bedingung der Strafbarkeit nach § 283 Abs. 6 StGB, nach der die Tat nur dann strafbar ist, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, ist erfüllt. Mit Beschluss vom 27.02.2017 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der D GmbH eröffnet.
Der Tatbestand des § 283 Abs. 1 Nr. 7b) StGB ist hingegen nicht verwirklicht, da die Frist zur Bilanzaufstellung zum festgestellten Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit bereits abgelaufen war und eine Bankrottstrafbarkeit die Gleichzeitigkeit von Krise und Nichterstellung der Bilanz in der hierfür vorgeschriebenen Zeit voraussetzt (vgl. OLG Stuttgart, NStZ-RR 2011, 277).
3.
Die Angeklagten haben auch nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Handelsbücher, zu deren Führung sie gesetzlich verpflichtet waren, so geführt, dass die Übersicht über den Vermögensstand der D erschwert wurde und hierdurch den Tatbestand des vorsätzlichen Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB verwirklicht.
Nach § 238 Abs. 1 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Gem. § 239 Abs. 2 HGB müssen die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden. Gem. § 42 GmbHG sind die Geschäftsführer verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung der Gesellschaft zu sorgen. Die Buchhaltungspflicht trifft nicht nur den eingetragenen, sondern auch den faktischen Geschäftsführer (Fischer, StGB, 69. Aufl., § 283 Rn. 20; MüKo GmbHG/Fleischer, 3. Aufl. 2019, GmbHG § 41 Rn. 11).
Bei der D GmbH wurden auch nach Kriseneintritt weiterhin Bargeschäfte ohne Kassenbuch geführt und auch die sonstige Vergütung des Angeklagten A wurde nicht ordnungsgemäß erfasst, was den Anforderungen an einer ordnungsgemäße Buchführung nicht entsprach und die Übersicht über den Vermögensstand der D erschwerte.
Die Angeklagten handelten dabei auch vorsätzlich. Sie wussten um die Unzulänglichkeit der Buchführung. Sie wussten auch, dass es dem Zeugen YT nicht möglich war, eine ordnungsgemäße Finanzbuchführung zu erstellen, da ihm die zugrundeliegenden Geschäftsvorgänge nicht offengelegt worden waren. Die Angeklagten B und C wussten, dass sie als eingetragene Geschäftsführer einer Buchführungspflicht unterliegen, der Angeklagte hielt dies angesichts der faktischen Führung der Gesellschaft für sich jedenfalls für möglich und nahm einen Verstoß gegen die Pflicht billigend in Kauf.
Die objektive Bedingung der Strafbarkeit nach §§ 283b Abs. 3, 283 Abs. 6 StGB ist erfüllt.
4.
Die Angeklagten, die für die vorliegenden Sonderdelikte jeweils als eingetragener bzw. faktischer Geschäftsführer die erforderliche Täterqualifikation aufwiesen, handelten in allen Fällen als Mittäter. Sie begingen die Taten aufgrund einer gemeinsamen jedenfalls konkludent getroffenen Übereinkunft. Trotz der hervorgehobenen Stellung des Angeklagten A begingen auch die Angeklagten B und C die Taten als eigene und mit Tatherrschaft. Insoweit ist bedeutsam, dass die Angeklagten sich im Innenverhältnis auch bezogen auf die D GmbH gleichrangig gegenübertraten und nicht in einem Über-/Unterordnungsverhältnis. Alle Angeklagten verfügten über sämtliche notwendigen Informationen und - soweit erforderlich - den Zugriff auf weitere Unterlagen/Daten, beispielsweise hinsichtlich der Geschäftskonten oder der in den Firmenräumen verwahrten Geldmittel. Jeder der Angeklagten hätte selbst die Stellung des Insolvenzantrages vornehmen, auf die Erstellung der Jahresabschlüsse 2015 und 2016 hinwirken und für eine ordnungsgemäße Buchführung sorgen können, was den Angeklagten auch jeweils bewusst war. Auch die Entscheidung im Januar 2018 nunmehr doch einen Insolvenzantrag zu stellen, wurde von den Angeklagten gemeinsam getroffen.
5.
Die Angeklagten handelten jeweils rechtswidrig und schuldhaft.
Sie handelten vor allem auch nicht in einem - dann aus den dargelegten Gründen ohnehin freilich vermeidbaren - Gebotsirrtum gemäß § 17 S. 1 StGB hinsichtlich der bestehenden Pflichten einen Insolvenzantrag zu stellen, Bilanzen aufzustellen und Bücher ordnungsgemäß zu führen. Auch der Angeklagte A ging gerade nicht sicher davon aus, als „nur“ faktischer Geschäftsführer nicht entsprechend verpflichtet zu sein.
6.
Die Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit. Dies gilt auch hinsichtlich der sich zeitlich überlagernden Insolvenzverschleppung und Bankrotttat, da diese jeweils auf eigenständigen, voneinander unabhängigen Tatentschlüssen beruhen.
Die Verletzung der Buchführungspflicht in der Zeit von der Aufnahme des Geschäftsbetriebes bis zum Eintritt der Krise stellt keine eigenständige Tat da, sondern bildet eine einheitliche Tat mit dem Bankrott. § 283b StGB tritt als subsidiäre Vorschrift hinter § 283 StGB zurück. § 283 StGB greift auch allein ein, wenn bei einer Dauertat zunächst nur § 283b, dann aber § 283 selbst verletzt wird (BGH NStZ 1998, 192).
F.
I. Strafrahmen
Der Strafrahmen des vorsätzlichen Bankrotts gem. § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Vorsätzliche Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Der Strafrahmen des § 283b StGB sieht für die vorsätzliche Verletzung der Buchführungspflicht gemäß § 283b Abs. 1 Nr. 3 b StGB Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor.
II. Angeklagter A
a) Unter Anwendung der vorgegebenen Strafrahmen für die ausgeurteilten Taten hat sich die Kammer bei der konkreten Strafzumessung für den Angeklagten A - bezogen auf alle Taten strafmildernd - insbesondere berücksichtigt, dass
- er ein umfassendes Geständnis abgelegt hat, welches zur Verfahrensbeschleunigung beigetragen hat,
- die Taten mehrere Jahre zurückliegen,
- ihm im Zuge der Lohnsteueraußenprüfung neben der hiesigen Verurteilung auch steuer(straf)rechtliche Konsequenzen drohen und
- er aufgrund seines fortgeschrittenen Lebensalters erhöht haftempfindlich ist.
Zu seinen Lasten war bezogen auf alle Taten zu berücksichtigen, dass
- er ganz erheblich vorbestraft ist. Der Angeklagte tritt seit über 40 Jahren immer wieder strafrechtlich in Erscheinung, wobei die Kammer insoweit aber auch gesehen hat, dass die letzte vor den hiesigen Taten liegende Verurteilung wegen einer Vorsatztat inzwischen mehr als 10 Jahre und seine Hafterfahrung bereits über 30 Jahre zurückliegt.
Bezogen auf die Insolvenzverschleppung hat die Kammer strafmildernd ergänzend berücksichtigt, dass
- er gemeinsam mit den anderen Angeklagten letztlich entschieden hat, doch einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, was der Angeklagte B dann am 11.01.2018 umgesetzt hat,
- in der Zeit ab dem 12.07.2017 bis zur Insolvenzantragsstellung keine größeren neuen Zahlungsverpflichtungen der D GmbH mehr begründet wurden.
Bei Abwägung strafzumessungsrelevanten Umstände zugunsten und zulasten des Angeklagten A hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:
Fall 1 (§ 15a Inso) Freiheitsstrafe von 9 Monaten
Fall 2 + 3 (§ 283b StGb) jeweils Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 28 €
Fall 4 (§ 283 StGB) Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten
Aus diesen Einzelstrafen war gem. §§ 53, 54, 55 StGB unter Einbeziehung der sechsmonatigen Freiheitsstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Siegburg vom 29.11.2021 (204 Cs - 781 Js 370/20 - 86/21) eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Kammer hat dabei gem. § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB die Person des Angeklagten und die einzelnen Straftaten nochmals zusammenfassend gewürdigt und insbesondere nochmals den sehr engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der einzelnen Insolvenzstraftaten zueinander berücksichtigt.
Auf Grundlage dieser zusammenfassenden Würdigung hat die Kammer eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet.
b) Diese Strafe war nicht zur Bewährung auszusetzen, da nicht zu erwarten ist, dass der Angeklagte A sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 S. 1 StGB). Im Übrigen liegen auch keine besonderen Umstände vor, die die Aussetzung der Strafe rechtfertigen (§ 56 Abs. 2 StGB).
1) Dem Angeklagten ist bereits keine positive Sozialprognose zu stellen. Dabei hat die Kammer zwar gesehen, dass - bei Außerachtlassung der einbezogenen Strafe - die letzte Verurteilung wegen eines Vorsatzdeliktes bereits mehr als zehn Jahre zurückliegt, was ein gewichtiges Argument für die Erwartung zukünftig straffreien Lebens ist. Auch hat sie das fortgeschrittene Lebensalter des Angeklagten berücksichtigt, da es erfahrungsgemäß zu einer zunehmenden Abnahme der Delinquenz beitragen kann. Die Kammer hat bei ihrer Entscheidung auch in den Blick genommen, dass dem Angeklagten A in dem einbezogenen Strafbefehl eine Strafaussetzung zur Bewährung gewährt worden ist, auch wenn dieser insoweit keinerlei Begründung für die Aussetzungsentscheidung enthält.
Dennoch stehen dem aus Sicht der Kammer erhebliche Negativfaktoren gegenüber, die in der Gesamtschau zu einer negativen Sozialprognose führen.
Der Angeklagte ist bereits seit Anfang der achtziger Jahre regelmäßig strafrechtlich in Erscheinung getreten, wobei ein Großteil der Taten dem Bereich der Vermögensdelikte zuzuordnen ist. Er hat sich weder durch Geldstrafen noch durch Freiheitsstrafen zu einem dauerhaft straffreien Leben anhalten lassen, auch wenn die zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen letztendlich erlassen worden sind.
Der Angeklagte A hat über Jahrzehnte gezeigt, dass er sich an Regeln nur bedingt zu halten gewillt ist, wovon insbesondere seine berufliche Biographie in großen Maß geprägt ist. Dies zeigt die Tätigkeit als Friseur ohne entsprechende Ausbildung ebenso, wie der Betrieb eines nicht angemeldeten Autohandels bzw. einer unangemeldeten Spedition sowie die Arbeit im Geschäft seines Bruders „ohne Steuerkarte“. Bemerkenswert ist insoweit auch, dass er seine gewerblichen Tätigkeiten in der Vergangenheit häufig zur Begehung von Straftaten genutzt hat. So hat z.B. er im Zuge des Autohandels mehrere Betrugstaten begangen. Ebenso hat er bei den Scheckbetrügen mehrfach Bezüge zu seiner Spedition hergestellt, um Konten zu eröffnen oder tatsächlich nicht bestehende Forderungen vorzuspiegeln. Schließlich ereignete sich auch die der einbezogenen Verurteilung zugrundeliegenden Tat in Zusammenhang mit und in den Räumlichkeiten der D E GmbH, für die der Angeklagte A bis heute tätig ist.
In diesen Lebenswandel fügen sich die Handlungen des Angeklagten A im Zusammenhang mit der D GmbH nahtlos ein, bei der er in einem Zeitraum von mehr als drei Jahren als faktischer Geschäftsführer fungierte, ohne dass seine Tätigkeit und die hierfür erhaltene Vergütung buchhalterisch und steuerlich erfasst worden wäre. Auch die Führung eines Kassenbuches trotz umfangreicher Bargeschäfte erfolgte bereits ab dem Frühjahr/Sommer 2014 bis zur Insolvenz der Gesellschaft. Dies ist auch vor dem Hintergrund bemerkenswert, dass der Angeklagte A aufgrund der Verurteilung durch das Amtsgericht Bonn vom 21.04.2011 noch bis zum 20.10.2014 unter Bewährung stand.
Der Angeklagte A verfügt aus Sicht der Kammer über verfestigte, über Jahrzehnte eingeschliffene delinquente Verhaltensmuster.
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung den Eindruck hinterlassen, dass er trotz der geständigen und teilweise bemerkenswert offenen Einlassung bis heute über keine umfassendere Einsicht in ein eigenes ahndungswürdiges Verhalten verfügt. Dies ist seitens der Kammer nicht strafschärfend gewertet worden, spricht aber dagegen, dass der Angeklagte im Nachgang zu den Taten einen angesichts des Vorstehenden erforderlichen tiefgreifenden Bewusstseinswandel durchlaufen hat, auch wenn seit der Tat vom 31.01.2020 aus dem einbezogenen Strafbefehl keine weiteren Straftaten des Angeklagten A bekannt geworden sind.
Vielmehr wurde in der Hauptverhandlung sehr deutlich, dass sich der Angeklagte weiterhin in der Rolle als „Lebenskünstler“ gefällt und sich damit schmückt, zahlreiche Prominente auf Partys kennengelernt zu haben und zu seinem erweiterten Bekanntenkreis zu zählen. Dieses fortbestehende Bedürfnis nach Geltung und Zugehörigkeit zu „gehobenen Kreisen“ wird aus Sicht der Kammer auch zukünftig einen erheblichen Anreiz dafür bieten, die eigenen finanziellen Verhältnisse durch Straftaten aufzubessern, da ihm hinreichende legale Mittel nicht zur Verfügung stehen.
Insofern stellen sich die Lebensumstände im Vergleich zu früheren Zeiten weitgehend unverändert dar. Der Angeklagte arbeitet derzeit nach eigenen Angaben für rund 850,- € für die D E GmbH, wobei deren Zukunft auch im Hinblick auf § 6 Abs. 2 S. 2 GmbHG und die Verurteilung des derzeit einzigen Geschäftsführers und Gesellschafters B ungewiss erscheint. Daneben verdient er sich bei einem Freund gelegentlich etwas „dazu“. Insgesamt ist seine finanzielle Situation weiterhin desolat. Der Angeklagte gibt seit 40 Jahren in regelmäßigen Abständen eine eidesstattliche Versicherung ab. Er hat hohe Schulden, wobei die Altschulden teilweise seit vielen Jahrzehnten bestehen. Ernsthafte Anstrengungen zur Bereinigung dieser Situation - gegebenenfalls unter Einschaltung fachlicher Hilfe und unter Durchführung der vorgesehenen Verfahren - hat er bis heute nicht unternommen, sondern sich offenbar in seiner Lage eingerichtet. Rentenanwartschaften bestehen nur in sehr geringem Umfang. Angesichts seiner bisherigen Biographie und seines Lebensalters bestehen kaum Aussichten seine finanzielle Situation auf legalem Wege nachhaltig zu verbessern.
Insofern lassen die vorgenannten Gesichtspunkte trotz des fortgeschrittenen Lebensalters des Angeklagten und der weiteren für den Angeklagten streitenden Gesichtspunkte in der Gesamtwürdigung die Erwartung zukünftig straffreien Lebens aus Sicht der Kammer nicht zu.
2) Darüber hinaus sind auch keine besonderen Umstände iSd § 56 Abs. 2 StGB ersichtlich, die eine Aussetzung der Freiheitsstrafe rechtfertigen könnten. Besondere Umstände sind Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als unangebracht erscheinen lassen. Wenn auch einzelne durchschnittliche Milderungsgründe eine Aussetzung nicht rechtfertigen, verlangt das Gesetz doch keine „ganz außergewöhnlichen“ Umstände. Vielmehr können sich dessen Voraussetzungen auch aus dem Zusammentreffen durchschnittlicher Milderungsgründe ergeben. Die besonderen Umstände müssen umso gewichtiger sein, je näher die Freiheitsstrafe an der Zwei-Jahres-Grenze liegt (BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg StGB § 56 Rn. 34; BGH NStZ-RR 2019, 339). Gemessen daran liegen vorliegend weder für sich genommen noch in der Gesamtschau Strafmilderungsgründe vor, die geeignet wären, besondere Umstände zu begründen. Zwar ist auch insoweit insbesondere die geständige Einlassung und das Lebensalter des Angeklagten A in den Blick zu nehmen. Diese erweisen sich jedoch vorliegend in der Gesamtschau und vor dem Hintergrund der strafschärfend zu berücksichtigen Vorstrafen nicht als hinreichend gewichtig.
II. Angeklagter B
a) Bezüglich des Angeklagten B hat die Kammer im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung aller strafmildernden und strafschärfenden Umstände bezogen auf alle Taten strafmildernd berücksichtigt, dass
- er ein umfassendes Geständnis abgelegt hat, welches zur Verfahrensbeschleunigung beigetragen hat,
- er nicht vorbestraft ist,
- die Taten mehrere Jahre zurückliegen,
- er sich in einem Vergleich mit dem Insolvenzverwalter zu erheblichen Zahlungen verpflichtet hat, die ihn und seine Familie in den kommenden Jahren finanziell stark einschränken werden,
- er die derzeitige Geschäftsführung der D E GmbH wegen § 6 Abs. 2 GmbHG nicht fortführen kann, wodurch möglicherweise auch der Fortbestand der ihm allein gehörenden Firma gefährdet ist,
- ihm im Zuge der Lohnsteueraußenprüfung neben der hiesigen Verurteilung auch steuer(straf)rechtliche Konsequenzen drohen und
- er im Vergleich zum Angeklagten A deutlich weniger aktiv in die Führung der Firma eingebunden war.
Bezogen auf die Insolvenzverschleppung hat die Kammer strafmildernd ergänzend berücksichtigt, dass
- er in Übereinkunft mit den weiteren Angeklagten letztlich am 11.01.2018 den Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat und
- in der Zeit ab dem 12.07.2017 bis zur Stellung des Insolvenzantrages keine größeren neuen Zahlungsverpflichtungen der D GmbH mehr begründet wurden.
Bei Abwägung aller angeführten Umstände zugunsten und zulasten des Angeklagten B hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:
Fall 1 (§ 15a Inso) Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 58,- €
Fall 2 + 3 (§ 283b StGB) jeweils Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 58 €
Fall 4 (§ 283 StGB) Freiheitsstrafe von 7 Monaten
Aus diesen Einzelstrafen war gem. §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Kammer hat dabei gem. § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB die Person des Angeklagten und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt und dabei insbesondere den sehr engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der Taten berücksichtigt.
Auf Grundlage dieser zusammenfassenden Würdigung hat die Kammer eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet.
b) Die Strafe war gem. § 56 StGB zur Bewährung auszusetzen, da zu erwarten ist, dass sich der Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB). Dem Angeklagten B ist eine positive Sozialprognose zu stellen. Er ist nicht vorbestraft, hat eine Festanstellung und lebt in stabilen familiären Verhältnissen, auch wenn diese bereits zu den Tatzeiten vorlagen. Zwar sieht die Kammer durch die neben der Vollzeittätigkeit derzeit noch betriebene Selbstständigkeit bezüglich der D E GmbH gewisse Gefahren bezüglich zukünftiger Insolvenzstraftaten. Angesichts der Regelung des § 6 Abs. 2 GmbHG einerseits und eingedenk des Eindruckes, den die Hauptverhandlung bei dem Angeklagten B hinterlassen hat, stehen diese Gefahren einer positiven Prognose indes nicht entgegen.
III. Angeklagter C
a) Bei der gebotenen Gesamtabwägung aller strafmildernden und strafschärfenden Umstände hat die Kammer bei dem Angeklagten C bezogen auf alle Taten insoweit strafmildernd berücksichtigt, dass
- er ein umfassendes Geständnis abgelegt hat, welches zur Verfahrensbeschleunigung beigetragen hat,
- er nicht vorbestraft ist,
- die Taten mehrere Jahre zurückliegen,
- er sich in einem Vergleich mit dem Insolvenzverwalter zu erheblichen Zahlungen verpflichtet hat, die ihn in den kommenden Jahren finanziell stark einschränken werden,
- ihm im Zuge der Lohnsteueraußenprüfung neben der hiesigen Verurteilung auch steuer(straf)rechtliche Konsequenzen drohen und
- er am Wenigsten aktiv in die Geschicke der Firma eingebunden war.
Bezogen auf die Insolvenzverschleppung hat die Kammer strafmildernd ergänzend berücksichtigt, dass
- er gemeinsam mit den anderen Angeklagten letztlich entschieden hat, einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, den der Angeklagte B dann am 11.01.2018 gestellt hat,
- in der Zeit ab dem 12.07.2017 bis zur Stellung des Insolvenzantrages keine größeren neuen Zahlungsverpflichtungen der D GmbH mehr begründet wurden.
Bei Abwägung aller angeführten Umstände zugunsten und zulasten des Angeklagten B hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:
Fall 1 (§ 15a Inso) Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 58,- €
Fall 2 + 3 (§ 283b StGb) jeweils Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 58 €
Fall 4 (§ 283 StGB) Freiheitsstrafe von 6 Monaten
Aus diesen Einzelstrafen war gem. §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Kammer hat dabei gem. § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB die Person des Angeklagten und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt und dabei insbesondere den sehr engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der Taten berücksichtigt.
Auf Grundlage dieser zusammenfassenden Würdigung hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
Gesamtfreiheitsstrafe 8 Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet.
b) Die Strafe war gem. § 56 StGB zur Bewährung auszusetzen, da zu erwarten ist, dass sich der Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB). Dem Angeklagten C ist eine positive Sozialprognose zu stellen. Er ist nicht vorbestraft und lebt in geordneten Verhältnissen, auch wenn diese bereits zu den Tatzeiten vorlagen. Die Selbstständigkeit hat er vollständig aufgegeben. Er hat sich durch die Hauptverhandlung offensichtlich beeindruckt gezeigt.
G.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.