Treffer
LG Bonn Urteil

WEG-Verwalter veruntreut Treuhandgelder: Untreue in 66 Fällen, 3 Jahre 3 Monate

Gericht
Landgericht Bonn
Spruchkörper
9. große Strafkammer des Landgerichts
Aktenzeichen
29 KLs - 400 Js 1236/13 - 2/18
Datum
20.03.2018
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:LGBN:2018:0320.29KLS400JS1236.13.00
Quelle
Ein Wohnungseigentümergemeinschaftsverwalter überwies 2013 in zahlreichen Fällen ohne Befugnis Gelder von WEG-Treuhandkonten auf sein Privatkonto und verbrauchte sie bzw. nutzte sie zur Liquiditätssteuerung zwischen WEG. Zur Verschleierung wies er in Abrechnungen nicht existente Instandhaltungsrücklagen aus und legte manipulierte Sparbuchnachweise vor. Das LG Bonn sah darin eine vorsätzliche Untreue in 66 Fällen und bejahte wegen gewerbsmäßigen Handelns den besonders schweren Fall. Es verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten; die Kosten trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft unterliegt als Vermögensbetreuungspflichtiger der Pflicht, Verwaltungsvermögen strikt von eigenem Vermögen getrennt zu halten und nur im Interesse der Gemeinschaft zu verwenden.

2

Wer als WEG-Verwalter Treuhandgelder ohne Wissen und Einverständnis der Gemeinschaft von deren Konto auf ein Privatkonto transferiert und für eigene Zwecke oder zur Finanzierung anderer Gemeinschaften nutzt, verwirklicht den Tatbestand der Untreue durch Treuepflichtverletzung (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB).

3

Ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB liegt vor, wenn der Täter dem Treugeber zweckgebundene Gelder entzieht und diese der Gemeinschaft dadurch nicht mehr entsprechend dem Wirtschaftsplan bzw. Rücklagenzweck zur Verfügung stehen.

4

Gewerbsmäßiges Handeln bei Untreue indiziert regelmäßig einen besonders schweren Fall mit erhöhtem Strafrahmen (§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB); von der Regelwirkung ist nur bei besonderen Umständen abzusehen.

5

Bei der Gesamtstrafenbildung für serienmäßige, gleichförmige Vermögensdelikte sind insbesondere die Vielzahl der Taten und der hohe Gesamtschaden als gewichtige Strafzumessungsgesichtspunkte zu berücksichtigen.

Tenor

Der Angeklagte ist der Untreue in 66 Fällen schuldig.

Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren und drei Monaten

verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.

Angewendete Vorschriften:

§ 263 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Alt. 1, § 266 Abs. 1, Abs. 2, §§ 52, 53 StGB

Gründe

2

I.

3

Der Angeklagte I G war bis zum Jahr 2014 mehr als 25 Jahre als selbständiger Wohnungseigentümergemeinschaftsverwalter in L tätig. Mit mehreren Mitarbeitern verwaltete er über 100 Wohnungseigentumsgemeinschaften. Seit 2005 erzielte er mit seinem Unternehmen nur einen geringen Gewinn von durchschnittlich 12.000 € (vor Steuern) im Jahr. Deshalb missbrauchte er seine alleinige Verfügungsberechtigung über die Giro- und Sparkonten der Wohnungseigentümergemeinschaften, indem er heimlich und unberechtigt Überweisungen von diesen Bankkonten auf sein privates Bankkonto bei der Tkasse L2C mit der Nummer ######### (im Folgenden: Privatkonto) veranlasste und die überwiesenen Gelder verbrauchte.

4

Für das Jahr 2013 hat die Staatsanwaltschaft insgesamt 459 Überweisungen von Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften (die Sparkonten waren im Jahre 2013 bereits weitgehend aufgelöst) auf das Privatkonto des Angeklagten ermittelt und diese Überweisungen als jeweils selbständige Fälle angeklagt. Wegen der Vorjahre führt sie die Ermittlungen fort.

5

In der Hauptverhandlung hat die Kammer 66 Fälle zur gesonderten Entscheidung vom Gesamtverfahren abgetrennt. Diese sind Gegenstand dieses Urteils. Dabei hat sie einige Fälle der Anklage zur Tateinheit zusammengefasst, weil der Angeklagte einige der Überweisungen als Sammelüberweisungen veranlasst hat, mit denen er Gelder von den Girokonten mehrerer Wohnungseigentümergemeinschaften auf sein Privatkonto überweisen ließ.

6

II.

7

(Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten G)

8

Wie bereits erwähnt, war der Angeklagte bis 2014 als Hausverwalter in L tätig. Wegen der Ende 2013 bekannt gewordenen Veruntreuungen des Angeklagten und der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft einhergehend mit einer intensiven Berichterstattung in der örtlichen Presse musste der Angeklagte seinen Geschäftsbetrieb im Jahre 2014 schließen. Seitens der Wohnungseigentümergemeinschaften wurden zahlreiche Klage- und Vollstreckungsverfahren gegen den Angeklagten betrieben. Im Oktober 2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Angeklagten eröffnet. Der Insolvenzverwalter, der Zeuge T2, hat den von dem Angeklagten durch die Veruntreuungen entstandenen Gesamtschaden auf insgesamt 4,6 Millionen Euro beziffert. Das Insolvenzverfahren dauert noch an.

9

(Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten G)

10

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Jedoch waren im Jahre 2008 Vorwürfe, wie sie Gegenstand des Urteils sind, Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens gegen den Angeklagten (StA C, ### Js ###/##).

11

Dem Angeklagten war vorgeworfen worden, von 1997 bis 2004 und im Jahre 2008 eigenmächtig Gelder von zwei Wohnungseigentümergemeinschaften auf sein Privatkonto mit der Nummer ######### – auf dieses Konto überwies er auch in den hier verurteilten Fällen in 2013 die veruntreuten Treuhandgelder – überwiesen zu haben.

12

Weil der Angeklagte die Gelder vollständig zurückgezahlt hatte, sah die Staatsanwaltschaft C von einer weiteren Aufklärung und Verfolgung aus Opportunitätsgründen ab und stellte das Verfahren gem. § 153 Abs. 1 StPO ein.

13

III.

14

1. Der Angeklagte war im Jahre 2013 Verwalter unter anderem der Wohnungseigentümergemeinschaften Bstraße ##-##, Xweg ##, Xweg #, B2 #-##, Nstraße ##-##, N2 Straße ##, C2 Straße ##, ##a, ##, Mstraße ##b, c und N3straße #-#b.

15

Für diese Wohnungseigentümergemeinschaften war jeweils ein Girokonto als offenes Treuhandkonto auf den Namen des Angeklagten eingerichtet, auf das die Hausgelder der Wohnungseigentümer eingezogen und von dem die laufenden Ausgaben bezahlt wurden. Mit Ausnahme der Wohnungseigentümergemeinschaft Mstraße ##b, c (dazu später) wurden Instandhaltungsrücklagen gebildet. Die dafür vorgesehenen Gelder waren anteilig im Hausgeld enthalten. Sie sollten zinsbringend auf Sparkonten angelegt werden, bis sie benötigt wurden.

16

Im Jahre 2013 hatte der Angeklagte die Instandhaltungsrücklagen der Wohnungseigentümergemeinschaften bereits weitgehend veruntreut. Soweit Sparkonten vorhandenen gewesen waren, hatte der Angeklagte diese im Laufe der Jahre zu eigenen Gunsten aufgelöst. Nur in zwei Fällen (bei der Wohnungseigentümergemeinschaft B2 #-## und bei der Wohnungseigentümergemeinschaft C2 Straße ##, ##a, ##) gab es noch jeweils ein Sparkonto. Auf diesen waren jedoch nur noch geringe Guthaben vorhanden. Den Rest hatte der Angeklagte verbraucht.

17

Im Jahre 2013 ließ der Angeklagte nicht nur Gelder für die und aus der Instandhaltungsrücklage, sondern auch Gelder von den Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften auf sein Privatkonto überweisen, welche für die laufenden Ausgaben im Wirtschaftsjahr vorgesehen waren. Damit dies nicht auffiel, sorgte der Angeklagte dafür, dass trotz seiner Entnahmen die Girokonten nicht „ins Soll“ gerieten und Rechnungen nicht unbezahlt blieben. Dies erreichte er dadurch, dass er die Liquidität der Wohnungseigentümergemeinschaften über sein Privatkonto bündelte: Sobald bei Wohnungseigentümergemeinschaften Ausgaben anstanden, überwies er vorübergehend nicht benötigte Gelder anderer Wohnungseigentümergemeinschaften auf sein Privatkonto und von dort zum Bestreiten der Ausgaben auf die Girokonten der besagten Wohnungseigentümergemeinschaften. In den Buchhaltungen der Wohnungseigentümergemeinschaften ließ er durch seine Mitarbeiter die Überweisungen als Zuführung an die oder Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage verbuchen.

18

In seinen Verwalterabrechnungen zum Jahreswechsel 2012/2013 wies der Angeklagte die von ihm veruntreuten Gelder als Instandhaltungsrücklagen aus, addierte Zinsen und zog die darauf entfallene Abgeltungssteuer und den Solidaritätszuschlag ab. Soweit Beiräte oder einzelne Wohnungseigentümer Belege über die Anlage der Rücklagen einsehen wollten, fälschte der Angeklagte diese: Dafür nutzte er Sparkassenbücher von Wohnungseigentümergemeinschaften, die noch ein Guthaben aufwiesen. Bei diesen überschrieb er im oberen Bereich des Buches den dort angegeben Namen der treugebenden Wohnungseigentümergemeinschaft und fügte maschinenschriftlich den Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft ein, für die der Nachweis bestimmt war. Von dieser Manipulation fertigte der Angeklagte sodann Fotokopien, die er den Beiräten und Wohnungseigentümern zum Nachweis der Instandhaltungsrücklagen aushändigte oder aushändigen ließ.

19

Da der Angeklagte zuletzt nur noch über sehr wenige Sparkassenbücher verfügte (nur 30 bei über 100 Wohnungseigentümergemeinschaften, den Rest hatte er aufgelöst), war er gezwungen, dieselben Sparkassenbücher gegenüber mehreren Wohnungseigentümergemeinschaften zu verwenden.

20

2. Die unberechtigten Überweisungen von Geldern von den Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften auf sein Privatkonto ergeben sich zusammenfassend aus der nachfolgenden Tabelle. Diese ist wie folgt aufgebaut:

21

In der ersten Spalte ist jeweils der Fall der hiesigen Verurteilung aufgeführt. In der zweiten Spalte ist die Fallnummerierung der Anklage genannt. In der dritten Spalte findet sich das Datum der Überweisung (Tat), wobei bei tateinheitlichem Zusammentreffen (bei einer Sammelüberweisung) das Datum jeweils nur einmal aufgeführt ist. In der vierten Spalte sind die jeweils betroffenen Wohnungseigentümergemeinschaften genannt und in der fünften Spalte der von den Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften auf das Privatkonto ######### überwiesene Betrag. Einige Überweisungen (Fälle der Anklage) hat die Kammer mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gem. § 154a StPO ausgeklammert. Sie sind nicht Gegenstand der Verurteilung, aber zu Klarstellungszwecken in der 5. Spalte mit dem Zusatz „§ 154a“ aufgeführt. In der 6. Spalte ist dann der dem jeweiligen Fall der Verurteilung (1. Spalte) zugrunde gelegte Schadensbetrag genannt, der für die Strafzumessung relevant ist, wobei die Beschränkungen gem. § 154a StPO dort jeweils berücksichtigt wurden. So hat der Angeklagte etwa in Fall 6 der Verurteilung und der Anklage (5.000,00 € zulasten der Wohnungseigentümergemeinschaft Bstraße ##-##) eine Sammelüberweisung in Höhe von 10.000,00 € getätigt, wovon auch die Fälle 202 und 222 der Anklage betroffen sind. Die Fälle 202 und 222 der Anklage hat die Kammer nach § 154a StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ausgeklammert, so dass allein Fall 6 der Anklage der hiesigen Verurteilung zugrunde liegt.

22

Fall der VerurteilungFall der AnklageTatdatumBetroffene WEGVom Treuhandkonto auf das Privatkonto überwiesener BetragDem Urteil zugrunde gelegte Schadensbeträge
Fall 1Fall 103.01.2013Bstraße ##-##15.000 €15.000 €
Fall 2Fall 203.04.2013Bstraße ##-##20.000 €20.000 €
Fall 3Fall 308.05.2013Bstraße ##-##7.000 €7.000 €
Fall 4Fall 424.05.2013Bstraße ##-##3.500 €
Fall 169A Str. #-#§ 154a (2.500 €)
Fall 195T3weg ##-##§ 154a (3.000 €)
Fall 256S Str. ##-##§ 154a (2.000 €)
Fall 428X2str. ##§ 154a (3.000 €)
Gesamt:3.500 €
Fall 5Fall 505.06.2013Bstraße ##-##15.000 €
Fall 8705.06.2013Nstr. ##-##5.000 €
Gesamt:20.000 €
Fall 6Fall 613.06.2013Bstraße ##-##5.000 €
Fall 202Bstr. ##§ 154a (2.500 €)
Fall 222L3str. ##-##§ 154a (2.500 €)
Gesamt:5.000 €
Fall 7Fall 828.06.2013Bstraße ##-##15.000 €15.000 €
Fall 8Fall 905.08.2013Bstraße ##-##5.000 €5.000 €
Fall 9Fall 1021.08.2013Bstraße ##-##2.000 €
Fall 251S2 ##-##§ 154a (3.000 €)
Fall 425Mstr. ##b, c3.000 €
Fall 430X2str. ##§ 154a (2.000 €)
Gesamt:5.000 €
Fall 10Fall 1103.09.2013Bstraße ##-##15.000 €
Fall 154Kstr. ##-## / Hstr. #§ 154a (4.000,00 €)
Fall 159Estraße ##-##c§ 154a (6.000 €)
Fall 231L4 Str. ##-##§ 154a (3.000 €)
Gesamt:15.000 €
Fall 11Fall 1206.09.2013Bstraße ##-##2.500 €
Fall 94Nstr. ##-##4.000 €
Fall 155Kstr. ##-## / Hstr. #§ 154a (3.000 €)
Fall 189N4str. ##-##§ 154a (1.500 €)
Fall 252S2 ##-##§ 154a (1.500 €)
Fall 294E2-Str. #§ 154a (1.500 €)
Fall 328S3 ###§ 154a (1.500 €)
Gesamt:6.500 €
Fall 12Fall 1308.10.2013Bstraße ##-##12.000 €
Fall 37Xweg ##5.000 €
Fall 50Xweg #3.000 €
Fall 105H2-Str. ##§ 154a (5.000 €)
Fall 115N2str. ##5.000 €
Fall 191N4straße ##-##§ 154a (2.000 €)
Fall 232L4str. ##-##§ 154a (3.000 €)
Fall 259S Str. ##-##§ 154a (3.000 €)
Fall 276G2 ##-###§ 154a (3.000 €)
Fall 317B3 #§ 154a (2.000 €)
Gesamt:25.000 €
Fall 13Fall 1414.10.2013Bstraße ##-##4.000 €4.000 €
Fall 14Fall 1604.11.2013Bstraße ##-##18.000 €18.000 €
Fall 15Fall 1704.01.2013Xweg ##4.000 €4.000 €
Fall 16Fall 1808.01.2013Xweg ##2.000 €
Fall 4008.01.2013Xweg #3.000 €
Fall 78Nstr. ##-##3.000 €
Fall 107N2str. ##2.000 €
Fall 165Astr. #-#§ 154a (3.000 €)
Fall 199C3str. ##-##§ 154a (2.000 €)
Fall 204L2str. ##-##§ 154a (2.000 €)
Fall 319I2 Str. ##§ 154a (2.000 €)
Gesamt:10.000 €
Fall 17Fall 1916.01.2013Xweg ##5.000 €
Fall 41Xweg #3.000 €
Fall 53B2 #-##3.000 €
Fall 166Astr. #-#§ 154a (2.500 €)
Fall 385Q-Str. #§ 154a (2.000 €)
Fall 432E3str. ##-##§ 154a (10.000 €)
Gesamt:11.000 €
Fall 18Fall 2231.01.2013Xweg 113.500 €
Fall 44Xweg #5.000 €
Fall 54B2 #-##5.000 €
Fall 65N3str. #-#b8.000 €
Fall 79Nstr. ##-##10.000 €
Fall 100H2 Str.§ 154a (8.000 €)
Fall 156Estr. ##-##c§ 154a (3.000 €)
Fall 247S2 ##-##§ 154a (5.000 €)
Gesamt:31.500 €
Fall 19Fall 2305.02.2013Xweg ##5.000 €5.000 €
Fall 20Fall 2516.04.2013Xweg ##4.000 €4.000 €
Fall 21Fall 2602.05.2013Xweg 114.000 €
Fall 47Xweg #5.000 €
Fall 66N3str. #-#b3.000 €
Fall 109N2str. ##4.000 €
Fall 134L2str. ###-### / H3str. ##-##§ 154a (3.000 €)
Fall 179L3str. ##-##§ 154a (3.000 €)
Gesamt:16.000 €
Fall 22Fall 2705.06.2013Xweg ##4.000 €
Fall 59B2 #-#4.000 €
Fall 110N2str. ##4.000 €
Fall 274G2-Str. ##-###§ 154a (4.000 €)
Gesamt:12.000 €
Fall 23Fall 2818.06.2013Xweg ##750 €750 €
Fall 24Fall 2928.06.2013Xweg ##5.000 €
Fall 89Nstr. ##-##10.000 €
Gesamt:15.000 €
Fall 25Fall 3111.07.2013Xweg ##5.000 €
Fall 112N2str. ##3.000 €
Fall 223Lstr. ##-##§ 154a (3.000 €)
Fall 257S Str. ##-##§ 154a (2.500 €)
Fall 298B4str. ##§ 154a (2.500 €)
Fall 308F #§ 154a (3.000 €)
Gesamt:8.000 €
Fall 26Fall 3231.07.2013Xweg ##5.000 €5.000 €
Fall 27Fall 3330.08.2013Xweg ##5.000 €
Fall 71N3str. #-#b5.000 €
Fall 93Nstr. ##-##5.000 €
Fall 440S4-Str. ##§ 154a (10.000 €)
Gesamt:15.000 €
Fall 28Fall 3404.09.2013Xweg ##5.000 €5.000 €
Fall 29Fall 3630.09.2013Xweg ##5.000 €
Fall 49Xweg #5.000 €
Fall 72N3str. #-#b7.000 €
Fall 95Nstr. ##-##7.000 €
Fall 174A Str. #-#§ 154a (5.000 €)
Gesamt:24.000 €
Fall 30Fall 3807.11.2013Xweg ##3.000 €3.000 €
Fall 31Fall 3903.01.2013Xweg #5.000 €5.000 €
Fall 32Fall 4519.02.2013Xweg #3.000 €3.000 €
Fall 33Fall 4622.04.2013Xweg #2.000 €2.000 €
Fall 34Fall 4801.07.2013Xweg #5.000 €5.000 €
Fall 35Fall 5104.11.2013Xweg #7.000 €7.000 €
Fall 36Fall 5218.11.2013Xweg #2.500 €2.500 €
Fall 37Fall 5728.03.2013B2 #-##5.000 €5.000 €
Fall 38Fall 5808.05.2013B2 #-##3.000 €3.000 €
Fall 39Fall 6012.06.2013B2 #-##8.000 €8.000 €
136L2str./H3str.§ 154a (3.000 €)
322I2 Str.§ 154a (3.000 €)
Fall 40Fall 6101.07.2013B2  #-##8.000 €
Fall 68N3str. #-#b3.000 €
Fall 111N2 Str. ##3.000 €
Fall 158Estr. ##-##c§ 154a (5.000 €)
Fall 171A Str. #-#§ 154a (3.000 €)
Gesamt:14.000 €
Fall 41Fall 6231.07.2013B2 #-##10.000 €10.000 €
Fall 42Fall 6302.08.2013B2 #-##8.000 €8.000 €
Fall 43Fall 6404.11.2013B2 #-##7.000 €7.000 €
Fall 44Fall 6728.06.2013N3str. #-#b5.000 €5.000 €
Fall 45Fall 7014.08.2013N3str. #-#b3.000 €3.000 €
Fall 46Fall 7331.10.2013N3str. #-#b7.000 €7.000 €
Fall 47Fall 7406.11.2013N3str. #-#b2.000 €2.000 €
Fall 48Fall 8008.02.2013N3str. ##-##6.000 €6.000 €
Fall 49Fall 8128.02.2013N3str. ##-##10.000 €10.000 €
Fall 50Fall 8328.03.2013N3str. ##-##10.000 €10.000 €
Fall 51Fall 8608.05.2013N3str. ##-##3.000 €3.000 €
Fall 52Fall 8824.06.2013N3str. ##-##850 €850 €
Fall 53Fall 9131.07.2013N3str. ##-##10.000 €10.000 €
Fall 54Fall 9202.08.2013N3str. ##-##4.000 €4.000 €
Fall 55Fall 9631.10.2013N3str. ##-##12.000 €12.000 €
Fall 56Fall 9706.11.2013N3str. ##-##3.000 €3.000 €
Fall 57Fall 10803.04.2013N2 Str. ##5.000 €5.000 €
Fall 58Fall 11331.07.2013N2 Str. ##5.000 €5.000 €
Fall 59Fall 11402.08.2013N2 Str. ##4.000 €4.000 €
Fall 60Fall 11614.10.2013N2 Str. ##4.000 €4.000 €
Fall 61Fall 11704.11.2013N2 Str. ##5.000 €5.000 €
Fall 62Fall 11807.11.2013N Str. ##4.000 €4.000 €
Fall 63Fall 23530.04.2013C2 Str. ##-##35.000 €35.000 €
Fall 64Fall 23610.05.2013C2 Str. ##-##2.000 €2.000 €
Fall 65Fall 23914.08.2013C2 Str. ##-##1.800 €1.800 €
Fall 66Fall 42421.08.2013Mstr. ##b, c42.000 €42.000 €
23

3. Zu den verurteilten Taten und dadurch geschädigten Wohnungseigentümergemeinschaften hat die Kammer folgende ergänzende Feststellungen getroffenen:

24

a)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 1 bis 14

25

Fälle der Anklage:                            Fälle 1 bis 6, 8 bis 14

26

Betroffene WEG:                            WEG Bstraße ##-##

27

Der Angeklagte war seit mindestens 2010 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft Bstraße ##-##. Ausweislich seiner  hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Instandhaltungsrücklage in Höhe von 268.584,56 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:

28

„Stand 01.01.2012                                                        202.282,63 €

29

Zuführung lfd. Wirtschaftsplan                            64.685,35 €

30

Entnahme                                                                      0,00 €

31

Zinsen                                                                      1.957,33 €

32

Zinsabschlagssteuer                                          - 323,22 €

33

SoliBeitrag                                                                      - 17,73 €

34

Stand 31.12.2012                                                        268.584,56 €

35

Stand Sparbücher 31.12.2012                            306.224,29 €

36

Mehrangelegt zur Zinsgewinnung              - 37.639,73 €“

37

Tatsächlich war jedoch zum 31.12.2012 keinerlei Instandhaltungsrücklage vorhanden, weil der Angeklagte diese Gelder für eigene Zwecke verwendet hatte und Zinsen mangels Anlage der Gelder nicht erwirtschaftet worden waren.

38

Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Nummer ########## auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.

39

Diese Überweisungen sind als Fälle 1 bis 14 Gegenstand der hiesigen Verurteilung.

40

Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:

41

Fall der VerurteilungFall der AnklageDatum der ÜberweisungSumme der Überweisung
1103.01.201315.000 €
2203.04.201320.000 €
3308.05.20137.000 €
4424.05.20133.500, €
5505.06.201315.000 €
6613.06.20135.000 €
(-)717.06.20133.000 €
7828.06.201315.000 €
8905.08.20135.000 €
91021.08.20132.000 €
101103.09.201315.000 €
111206.09.20132.500 €
121308.10.201312.000 €
131414.10.20134.000 €
(-)1518.10.20132.500 €
141604.11.201318.000 €
Gesamt:144.500 €
42

Zudem veranlasste der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von seinem privaten Konto ######### auf das Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ##########:

43

Datum der ÜberweisungSumme der Überweisung
08.01.20133.000 €
06.02.20132.000 €
21.02.20136.500 €
04.04.20134.500 €
16.09.20131.000 €
06.11.20131.700 €
07.11.20131.000 €
Gesamt:19.700
44

Nachdem die Veruntreuungen des Angeklagten bei der Wohnungseigentümergemeinschaft bekannt geworden waren, berief diese den Angeklagten als Verwalter ab. Die neue Verwalterin beantragte für die Wohnungseigentümergemeinschaft bei dem Amtsgericht T4 den Erlass eines dinglichen Arrests in das gesamte Vermögen des Angeklagten wegen Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Auszahlung der Instandhaltungsrücklage in Höhe von 410.909,64 € sowie des Guthabens auf dem Konto Nr. ########## der Sparkasse L2C in Höhe von 7.178,98 € (Az. ### C ##/##). Das Amtsgericht T4 erließ am 27.12.2013 antragsgemäß den Arrestbefehl. Mit Schreiben vom 10.01.2014 legte der Angeklagte Widerspruch gegen den Arrestbefehl ein. In der daraufhin anberaumten mündlichen Verhandlung am 12.02.2014 erschien der Angeklagte nicht. Das Amtsgericht T4 erließ sodann ein den Arrestbefehl aufrechterhaltendes Versäumnisurteil gegen den Angeklagten. Gegen dieses Versäumnisurteil legte der Angeklagte mit Schriftsatz vom 21.03.2014 Einspruch ein. Mit Verfügung vom 31.03.2014 wies das Amtsgericht T4 den Angeklagten darauf hin, dass der Einspruch verspätet sei und riet dem Angeklagten zur Einspruchsrücknahme. Mit Schriftsatz vom 20.04.2014 erklärte der Angeklagte, dass er den Einspruch nicht zurücknehme. Mit Schriftsatz vom 26.04.2014 wies der Angeklagte darauf hin, dass die von der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemachte Summe nicht stimmen könne. Mit Urteil vom 15.05.2014 verwarf das Amtsgericht T4 den Einspruch des Angeklagten als unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

45

Später machte die Wohnungseigentümergemeinschaft auch im Wege der Zahlungsklage bei dem Amtsgericht T4 (### C #/##) die 410.909,64 € nebst Zinsen und vorgerichtliche Kosten gegen den Angeklagten geltend. Mit Schriftsatz vom 05.03.2014 zeigte der Angeklagte Verteidigungsbereitschaft an. Unter dem 21.03.2014 erklärte der Angeklagte, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft „so viel Geld“ nie gehabt habe, die Summe sei nicht nachgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2014 erschien der Angeklagte nicht. Das Amtsgericht T4 erließ daraufhin antragsgemäß ein Versäumnisurteil gegen den Angeklagten und verurteilte diesen zur Zahlung in Höhe von 410.906,64 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten. Das Urteil ist rechtskräftig.

46

b)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 12, 15 bis 30

47

Fälle der Anklage:              Fälle 17 bis 19, 22 bis 23, 25 bis 29, 31 bis 34, 36 bis 38

48

Betroffene WEG:                            WEG Xweg ##

49

Der Angeklagte war seit dem 01.01.2000 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft Xweg ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Instandhaltungsrücklage in Höhe von 169.989,65 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:

50

„Stand 01.01.2012                                                                      112.568,85 €

51

Zuführung                                                                                     50.000,00 €

52

Entnahme                                                                                    0,00 €

53

Entnahme Ausgeschiedene Eigentümer              0,00 €

54

Zinsen                                                                                    1.349,68 €

55

Zinsabschlagssteuer                                                        - 166,64 €

56

Solibeitrag                                                                                    -9,14 €

57

Forderungen an Eigentümer                                          -753,10 €

58

Stand 31.12.2012                                                                      169.989,65 €

59

Stand Rücklagenkonto                                                        194.567,27 €

60

Mehr angelegt als Soll Rücklage                            -31.577,82 €“

61

Tatsächlich gab es ein „Rücklagenkonto“ nicht, weil der Angeklagte die überwiesenen Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.

62

Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Nummer ######### bei der L5kasse L2 auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C mit der Nummer #########.

63

Diese Überweisungen sind als Fälle 12, 15 bis 30 Gegenstand der hiesigen Verurteilung.

64

Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:

65

Fall der VerurteilungFall der AnklageDatum der ÜberweisungSumme der Überweisung
151704.01.20134.000 €
161808.01.20132.000 €
171916.01.20135.000 €
(-)2025.01.20132.000 €
(-)2128.01.20132.000 €
182231.01.20133.500 €
192305.02.20135.000 €
(-)2403.04.20134.000 €
202516.04.20134.000 €
212602.05.20134.000 €
222705.06.20134.000 €
232818.06.2013750 €
242928.06.20135.000 €
(-)3008.07.20135.000 €
253111.07.20135.000 €
263231.07.20135.000 €
273330.08.20135.000 €
283404.09.20135.000 €
(-)3510.09.20132.300 €
293630.09.20135.000 €
123708.10.20135.000 €
303807.11.20133.000 €
Gesamt:85.550
66

Zudem veranlasste der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von seinem privaten Konto ######### auf das Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ########:

67

Datum der ÜberweisungSumme der Überweisung
29.01.20132.000 €
07.03.20136.000 €
03.06.201316.000 €
13.06.2013750 €
27.06.20132.000 €
02.08.20139.500 €
02.08.2013500 €
05.08.20133.500 €
14.08.201323.000 €
16.09.2013100 €
04.11.20131.000 €
Gesamt:64.350 €
68

Nachdem die Veruntreuungen des Angeklagten bei der Wohnungseigentümergemeinschaft bekannt geworden waren, berief diese den Angeklagten als Verwalter ab. Die neue Verwalterin beantragte vor dem Amtsgericht T4 einen Arrestbefehl wegen einer Forderung der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Rückzahlung der Instandhaltungsrücklage in Höhe von 162.989,65 € gegen den Angeklagten in das gesamte Vermögen des Angeklagten (### C ##/##). In der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2013 erschien der Angeklagte persönlich und erklärte wahrheitswidrig, dass sich die Sparbücher mit den Instandhaltungsrücklagen bei der Tkasse L2C befänden. Der Angeklagte stellte keinen Antrag. Das Amtsgericht T4 erließ am 18.12.2013 ein Urteil im Arrestverfahren und ordnete wegen der Forderung der Wohnungseigentümergemeinschaft Xweg ## auf Auszahlung der Instandhaltungsrücklage in Höhe von 162.989,65 € gegen den Angeklagten den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen des Angeklagten an. Das Urteil ist rechtskräftig.

69

c)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 12, 16 bis 18, 21, 29, 31 bis 36

70

Fälle der Anklage:                            Fälle 39 bis 41, 44 bis 52

71

Betroffene WEG:                            WEG Xweg #

72

Der Angeklagte war seit mindestens dem Jahr 2004 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft Xweg #. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Instandhaltungsrücklage in Höhe von mindestens 242.107,55 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:

73

„Stand 01.01.2012                                          203.182,18 €

74

Zuführung                                                        46.017,00 €

75

Sonderumlage lt. Beschluss              0,00 €

76

Zinsen                                                        1.901,78 €

77

Zinsabschlagssteuer                             - 310,82 €

78

Soli-Beitrag                                                        -  17,06 €

79

SOLL-Bestand 31.12.2012              250.773,08 €

80

Entnahme zur Kontodeckung              - 8.665,53 €

81

IST-Stand 31.12.2012                            242.107,55 €

82

Stand Sparbuch                                          67.096,49 €

83

Stand Sparbuch                                          10.641,36 €

84

Stand Sparbuch                                          30.557,38 €

85

Stand Sparbuch                                          70.420,89 €

86

Stand Sparbuch                                          58.372,79 €

87

Stand Sparbuch                                          4.402,67 €

88

Verbindlichkeit an G                            615,99 €

89

Gesamt IST BESTAND                            242.107,55 €“

90

Tatsächlich gab es diese Rücklage jedoch nicht, weil der Angeklagte die überwiesenen Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren. Die in der Abrechnung aufgeführten Sparbücher existierten tatsächlich nicht oder existierten zwar, waren aber für andere Wohnungseigentümergemeinschaften angelegt.

91

Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Nummer ######## bei der L5kasse L2 auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C mit der Nummer ##########.

92

Diese Überweisungen sind als Fälle 12, 16 bis 18, 21, 29 und 31 bis 36 Gegenstand der Verurteilung.

93

Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:

94

Fall der VerurteilungFall der AnklageDatum der ÜberweisungSumme der Überweisung
313903.01.20135.000 €
164008.01.20133.000 €
174116.01.20133.000 €
(-)4225.01.20132.000 €
(-)4328.01.20132.000 €
184431.01.20135.000 €
324519.02.20133.000 €
334622.04.20132.000 €
214702.05.20135.000 €
344801.07.20135.000 €
294930.09.20135.000 €
125008.10.20133.000 €
355104.11.20137.000 €
365218.11.20132.500 €
Gesamt:52.500 €
95

Zudem veranlasste der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Konto ######### auf das Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft #########:

96

Datum der ÜberweisungSumme der Überweisung
29.01.20132.000 €
07.03.201314.000 €
16.04.2013500 €
08.07.20131.500 €
31.07.20133.200 €
03.09.20134.000 €
06.09.20133.300 €
Gesamt:28.500 €
97

d)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 17, 18, 22, 37 bis 43

98

Fälle der Anklage:                            Fälle 53, 54, 57, 58 bis 59, 60 bis 64

99

Betroffene WEG:                            WEG B2 #-##

100

Der Angeklagte war seit Mitte 1996 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft B2 #-##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Instandhaltungsrücklage in Höhe von 239.187,07 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:

101

„Entwicklung Rücklage:

102

Wohnung: Stand 01.01.2012              115.800,55 €

103

Zuführung              17.000,00 €

104

Zinsen              2.810,01 €

105

Zinsabschlagssteuer              -207,14 €

106

Soli-Beitrag              31.124,29 €

107

Mehr eingezahlt als Soll-Rücklage              31.124,29 €

108

Stand 31.12.2012              166.516,34 €

109

Garage: Stand 01.01.2012              71.393,75 €

110

Zugang              0,00 €

111

Zinsen              1.384,66 €

112

Zinsabschlagssteuer              - 102,07 €

113

Soli-Beitrag              - 5,61 €

114

Stand 31.12.2012              72.670,73 €

115

Zusammenstellung:

116

Bestand Wohnungen              166.516,34 €

117

Bestand Garagen              72.670,73 €

118

Gesamt:              239.187,07 €“

119

Tatsächlich gab es eine Rücklage in dieser Höhe jedoch nicht, weil der Angeklagte die überwiesenen Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren. Es existierte lediglich ein Sparkassenbuch mit der Nummer ########, das ein Guthaben in Höhe von 5.552,41 € aufwies. Weitere Sparbücher zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft gab es nicht.

120

Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ####### bei der L5kasse L2 auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.

121

Diese Überweisungen sind als Fälle 17, 18, 22, 37 bis 43 Gegenstand der hiesigen Verurteilung.

122

Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:

123

Fall der VerurteilungFall der AnklageDatum der ÜberweisungSumme der Überweisung
175316.01.20133.000 €
185431.01.20135.000 €
(-)5505.02.201310.000 €
(-)5607.03.20135.000 €
375728.03.20135.000 €
385808.05.20133.000 €
225905.06.20134.000 €
396012.06.20138.000 €
406101.07.20138.000 €
416231.07.201310.000 €
426302.08.20138.000 €
436404.11.20137.000 €
Gesamt:76.000 €
124

Zudem veranlasste er im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Konto ######### auf das Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft Nr. #######:

125

Datum der ÜberweisungSumme der Überweisung
08.02.20132.000 €
03.04.20137.000 €
03.04.201310.500 €
03.04.20133.100 €
27.05.20136.000 €
05.08.20133.400 €
14.08.2013500 €
14.08.2013500 €
19.08.201310.000 €
02.09.20132.000 €
10.09.201338.100 €
16.09.20132.400 €
09.10.20136.000 €
Gesamt91.500 €
126

e)               Fälle der Verurteilung:              5, 11, 16, 18, 24, 27, 29, 48 bis 56

127

Fälle der Anklage:                            Fälle 78 bis 81, 83, 86 bis 97

128

Betroffene WEG:                            WEG Nstraße ##-##

129

Der Angeklagte war seit dem 03.08.1998 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft Nstraße ##-##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Instandhaltungsrücklage in Höhe von 279.841,48 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was den Soll-Wert anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:

130

„Gesamtrücklage SOLL              279.841,48 €

131

1214 Sparbuch                            67.096,49 €

132

1219 Sparbuch                            4.291,19 €

133

1222 Sparbuch                            10.641,16 €

134

1218 Sparbuch                            10.420,89 €

135

1220 Sparbuch                            37.037,00 €

136

1215 Sparbuch                            30.557,36 €

137

1213 Sparbuch                            68.372,79 €

138

1211 Sparbuch                            10.741,60 €

139

Gesamtanlagen IST              299.158,48 €“

140

Tatsächlich waren jedoch zum 31.12.2012 keinerlei Instandhaltungsrücklagen vorhanden, weil der Angeklagte die überwiesenen Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.

141

Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.

142

Diese Überweisungen sind als Fälle 5, 11, 16, 18, 24, 27, 29, 48 bis 56 Gegenstand der hiesigen Verurteilung.

143

Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:

144

Fall der VerurteilungFall der AnklageDatum der ÜberweisungSumme der Überweisung
167808.01.20133.000 €
187931.01.201310.000 €
488008.02.20136.000 €
498128.02.201310.000 €
(-)8214.03.20131.500 €
508328.03.201310.000 €
(-)8403.04.20132.000 €
(-)8509.04.20133.000 €
518608.05.20133.000 €
58705.06.20135.000 €
528824.06.2013850 €
248928.06.201310.000 €
(-)9016.07.20134.000 €
539131.07.201310.000 €
549202.08.20134.000 €
279330.08.20135.000 €
119406.09.20134.000 €
299530.09.20137.000 €
559631.10.201312.000 €
569706.11.20133.000 €
Gesamt:113.350 €
145

Zudem veranlasste er im Jahre 2013 folgende Überweisungen von seinem privaten Konto ######### auf das Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ########:

146

Datum der ÜberweisungSumme der Überweisung
03.01.20138.0000 €
14.01.20131.000 €
15.01.2013500 €
12.02.20131.000 €
05.03.20138.000 €
19.03.20131.500 €
03.04.201316.000 €
18.04.20131.000 €
30.04.201318.000 €
14.06.2013800 €
17.06.2013200 €
17.06.20131.350 €
18.06.20131.350 €
01.07.20134.000 €
24.07.2013200 €
02.08.2013500 €
05.08.20133.000 €
14.08.2013500 €
16.08.2013100 €
03.09.20136.000 €
03.09.20132.000 €
03.09.20132.500 €
16.09.2013750 €
20.09.2013500 €
Gesamt78.750 €
147

f)                Fälle der Verurteilung:              Fälle 12, 16, 21, 22, 25, 40, 57 bis 62

148

Fälle der Anklage:                            Fälle 107 bis 118

149

Betroffene WEG:                            WEG N2 Straße ##

150

Der Angeklagte war seit mindestens 2010 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft N2 Straße ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Instandhaltungsrücklage in Höhe von 260.524,70 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:

151

Instandhaltungsrücklagenentwicklung:

152

Stand 01.01.2012                                                                                    136.363,20 €

153

Zuführung                                                                                                  50.000,00 €

154

Zuführung Sonderumlage                                                        70.000,00 €

155

Mieteinnahmen Stellplätze                                                        1.953,13 €

156

Mieteinnahmen Kellerraum                                                        100,00 €

157

Entnahme                                                                                                  0,00 €

158

Zinsen                                                                                                  2.410,14 €

159

Zinsabschlagssteuer                                                                      -286,07 €

160

Soli-Beitrag                                                                                                  -15,70 €

161

Stand 31.12.2012                                                                                    260.524,70 €

162

Stand Sparbücher und Termineinlagen 31.12.2012              263.075,25 €

163

Differenz ist noch auf Rücklage                                                        - 2.550,55 €“

164

Tatsächlich gab es diese „Sparbücher und Termineinlagen“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die überwiesenen Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.

165

Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der L5kasse L2 auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.

166

Diese Überweisungen sind als Fälle 12, 16, 21, 22, 25, 40, 57 bis 62 Gegenstand der Verurteilung.

167

Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:

168

Fall der VerurteilungFall der AnklageDatum der ÜberweisungSumme der Überweisung
1610708.01.20132.000 €
5710803.04.20135.000 €
2110902.05.20134.000 €
2211005.06.20134.000 €
4011101.07.20133.000 €
2511211.07.20133.000 €
5811331.07.20135.000 €
5911402.08.20134.000 €
1211508.10.20135.000 €
6011614.10.20134.000 €
6111704.11.20135.000 €
6211807.11.20134.000 €
Gesamt48.000 €
169

Zudem veranlasste er im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Konto ######### auf das Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ########:

170

Datum der ÜberweisungSumme der Überweisung
07.03.20133.000 €
19.03.2013200 €
21.03.20136.000 €
13.06.20131.900 €
14.06.2013800 €
24.07.2013200 €
04.09.20131.300 €
06.09.2013100 €
Gesamt13.500 €
171

Die Wohnungseigentümergemeinschaft machte die veruntreuten Geldbeträge im Klagewege vor dem Amtsgericht T4 gegen den Angeklagten geltend (### C ##/##). Nachdem der Angeklagte zunächst auf einen Buchungsfehler hingewiesen und die Wohnungseigentümergemeinschaft daraufhin die Klageforderung um 12.000 € reduziert hatte, erkannte er unter dem 07.08.2014 den verbleibenden Klageantrag an. Der Angeklagte wurde daraufhin mit Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts T4 vom 11.08.2014 verurteilt, an die Wohnungseigentümergemeinschaft 306.834,81 € nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Das Urteil ist rechtskräftig.

172

g)              Fälle der Verurteilung:              63 bis 65

173

Fälle der Anklage:                            Fälle 235, 236, 240

174

Betroffene WEG:                            C2 Straße ##, ##a, ##

175

Der Angeklagte war seit mindestens dem Jahr 2004 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft C2 Straße ##, ##a, ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Instandhaltungsrücklage in Höhe von mindestens 45.355,76 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:

176

„Stand 01.01.2012                                          52.814,18 €

177

Zuführung                                                        12.000,00 €

178

Entnahme                                                        - 8.000,00 €

179

Zinsen                                                        0,00 €

180

Zinsabschlagssteuer                            0,00 €

181

Soli-Beitrag                                                        0,00 €

182

Soll-Rücklage per 31.12.2012              56.814,18 €

183

Entnahme zur Kontodeckung              - 11.458,42 €

184

Stand 31.12.2012                                          45.355,76 €             

185

Stand Sparbuch                                          45.355,76 €“

186

Tatsächlich existierte lediglich ein Sparkassenbuch der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Nummer ##########, das ein Guthaben in Höhe von 2.362,37 € aufwies. Weitere Gelder waren nicht angelegt.

187

Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Sparkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.

188

Diese Überweisungen sind als Fälle 63 bis 65 Gegenstand der Verurteilung.

189

Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:

190

Fall der VerurteilungFall der AnklageDatum der ÜberweisungSumme der Überweisung
(-)23409.04.20132.000 €
6323530.04.201335.000 €
6423610.05.20132.000 €
(-)23716.07.20133.500 €
(-)23819.07.20133.000 €
(-)23914.08.20132.000 €
6524010.09.20131.800 €
Gesamt49.300 €
191

Zudem veranlasste er im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Konto ######### auf das Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C:

192

Datum der ÜberweisungSumme der Überweisung
15.01.2013500 €
25.01.20138.500 €
16.08.2013600 €
07.11.201318.000 €
Gesamt27.600 €
193

Die Wohnungseigentümergemeinschaft klagte von den veruntreuten Geldern einen Teilbetrag in Höhe von 46.679,63 € nebst Zinsen zunächst vor dem Landgericht Bonn ein. Das Landgericht Bonn verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht Bonn (## C ###/14). Der Angeklagte erkannte mit Schriftsatz vom 21.07.2014 die Klageforderung an. Mit Anerkenntnisurteil vom 25.07.2014 verurteilte das Amtsgericht Bonn den Angeklagten zur Zahlung in Höhe von 46.679,63 € nebst Zinsen an die Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Urteil ist rechtskräftig.

194

h)              Fälle der Verurteilung:              Fälle 9, 66

195

Fälle der Anklage:                            Fälle 424, 425

196

Betroffene WEG:                            Mstraße ##b, c

197

Der Angeklagte war seit Juni 2013 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft Mstraße ##b,c. Vereinbarungsgemäß richtete er für die Wohnungseigentümergemeinschaft ein Girokonto mit der Kontonummer ######### bei der Tkasse L2C ein. Instandhaltungsrücklagen sollten nicht gebildet und demgemäß auch nicht von dem Angeklagten verwaltet werden. Für entsprechende Rücklagen wollten die Wohnungseigentümer selber sorgen. Im Juni 2013 beschloss die Wohnungseigentümergemeinschaft für eine Dacherneuerung eine Sonderumlage in Höhe von 45.000,00 €. Die Zahlung erfolgte sodann auf das vorstehende Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft.

198

Am 21.08.2013 veranlasste der Angeklagte von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft zunächst  eine Überweisung in Höhe von 42.000,00 € und später am Tag, da der Liquiditätsbedarf höher war, dann noch eine weitere Überweisung in Höhe von 3.000,00 € sowie – was nicht Gegenstand der Verurteilung ist – am  10.09.2013 eine weitere Überweisung in Höhe von 900,00 € auf sein Privatkonto mit der Nummer ######### bei der Tkasse L2C. Die Rechnung der Dachdeckerfirma C4 in Höhe von 43.366,18 € beglich der Angeklagte indes nicht.

199

Diese Überweisungen sind als Fälle 9 und 66 Gegenstand der hiesigen Verurteilung.

200

Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:

201

Fall der VerurteilungFall der AnklageDatum der ÜberweisungSumme der Überweisung
6642421.08.201342.000 €
942521.08.20133.000 €
(-)42610.09.20139.00 €
Gesamt45.900 €
202

Die Wohnungseigentümer Dr. M2 und seine Ehefrau klagten den auf ihren Anteil von 55% entfallenen Betrag der veruntreuten Gelder nebst Anwaltskosten vor dem Amtsgericht L ein (## C ##/##). Das Amtsgericht L erließ sodann am 09.09.2014 ein Teilanerkenntnisurteil und verurteilte den Angeklagten zur Zahlung in Höhe von 24.750,00 € sowie weiterer 727,09 € nebst Zinsen an die Kläger. Das Urteil ist rechtskräftig.

203

i)               Fälle der Verurteilung:              18, 21, 27, 29, 40, 44, 45 bis 47

204

Fälle der Anklage:                            Fälle 65 bis 68, 70 bis 74

205

Betroffene WEG:                            N3str. #-#b

206

Der Angeklagte war seit mindestens dem Jahr 2004 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft N3straße #, #a, #b. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Instandhaltungsrücklage in Höhe von 137.752,97 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:

207

„Stand 01.01.2012                                                        116.695,10 €

208

Zuführung                                                                      20.000,00 €

209

Entnahme                                                                      0,00 €

210

Zinsen                                                                      1.319,14 €

211

Zinsabschlagssteuer                                          - 247,66 €

212

Soli-Beitrag                                                                      - 13,61 €

213

Stand 31.12.2012 - SOLLRÜCKLAGE              137.752,97 €

214

Stand Sparbuch IST RÜCKLAGE              148.656,55 €“

215

Tatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.

216

Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C ######### um.

217

Diese Überweisungen sind als Fälle 18, 21, 27, 29, 40, 44, 45 bis 47 Gegenstand der Verurteilung.

218

Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:

219

Fall der VerurteilungFall der AnklageDatum der ÜberweisungSumme der Überweisung
186531.01.20138.000 €
216602.05.20133.000 €
446728.06.20135.000 €
406801.07.20133.000 €
(-)6916.07.20133.500 €
457014.08.20133.000 €
277130.08.20135.000 €
297230.09.20137.000 €
467331.10.20137.000 €
477406.11.20132.000 €
Gesamt46.500 €
220

Zudem veranlasste er im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Konto ######### auf das Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ####### bei der Tkasse L2C:

221

Datum der ÜberweisungSumme der Überweisung
03.01.20132.000 €
03.01.20131.000 €
03.01.20131.500 €
15.01.2013500 €
22.01.2013500 €
06.02.2013500 €
21.02.2013700 €
05.03.2013500 €
06.03.20135.000 €
12.03.201316.500 €
03.04.20133.500 €
06.06.20134.100 €
21.06.2013650 €
08.07.2013500 €
24.07.2013350 €
06.09.20131.500 €
16.09.20133.300 €
14.10.201314.000 €
15.10.2013150 €
17.10.201350 €
06.11.20132.300 €
18.11.201350 €
Gesamt59.150 €
222

Die Wohnungseigentümergemeinschaft N3straße #, #a, #b klagte vor dem Amtsgericht C (## C ##/##) die Instandhaltungsrücklage zum 31.12.2012 als Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in Höhe von 137.752,97 € nebst Zinsen gegen den Angeklagten ein. Der Angeklagte erklärte, dass er davon 125.102,97 € anerkennen würde. In der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2014 erschien der Angeklagte nicht. Das Amtsgericht C erließ antragsgemäß ein Versäumnisurteil und verurteilte den Angeklagten, an die Wohnungseigentümergemeinschaft N3str. #-#b aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung 137.752,97 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Urteil ist rechtskräftig.

223

IV.

224

Der Angeklagte hat weder zu seiner Person noch zur Sache Angaben gemacht. Er ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur sicheren Überzeugung der Kammer im Sinne der getroffenen Feststellungen überführt.

225

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf den Angaben der Zeuginnen Q2 und U, welche als langjährige Mitarbeiterinnen des Angeklagten über die privaten Verhältnisse und die Berufstätigkeit des Angeklagten Auskunft gegeben konnten. Soweit es das Insolvenzverfahren anbelangt, hat der Insolvenzverwalter Dr. T2 im Sinne der Feststellungen ausgesagt. Seine Angaben sind verlässlich. Irgendwelche Belastungstendenzen waren weder bei ihm noch bei den beiden ehemaligen Mitarbeiterinnen des Angeklagten erkennbar. Die Zeugin U, die noch heute mit der Ehefrau des Angeklagten befreundet ist, war mit Rücksicht auf diese Freundschaft im Gegenteil eher darum bemüht, den Angeklagten möglichst wenig zu belasten.

226

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Angeklagten stützt die Kammer auf die dazu in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, unter anderem auf die Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. C5 und Dr. B5, die Ausführungen von Herrn Dr. T5 (dem behandelnden Arzt des Angeklagten) sowie die durch die Verteidigung vorgelegten Krankenunterlagen. Dass der Gesundheitszustand des Angeklagten schlecht ist, wird durch die eigenen Wahrnehmungen der Kammer bestätigt: Der Angeklagte nutzt einen Elektrorollstuhl. Er brauchte des Öfteren Verhandlungspausen. Die psychische Belastung des Angeklagten durch seine körperliche Erkrankung und das Verfahren ist plausibel.

227

Die Feststellungen zur Sache stützt die Kammer in erster Linie auf die Urkundenlage. Aus den verlesenen und im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden ergibt sich zusammen mit den glaubhaften Aussagen der Mitarbeiterinnen des Angeklagten, der Zeuginnen U und Q2 ein eindeutiges Bild:

228

Aus den Kontoauszügen des Privatkontos mit der Nummer ######### ergibt sich, dass der Angeklagte dieses Girokonto für private Ausgaben (beispielsweise für Überweisungen an seine Ehefrau, Gewinnspiele, Beiträge für ein Fitnessstudio, ein Abonnement für eine griechische Zeitung) und zudem als „Zentralkonto“ für die Überweisungen von Geldern von den Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften nutzte. Die Überweisungen hat der Angeklagte dabei stets eigenhändig veranlasst, wie die Zeuginnen Q2 und U übereinstimmend ausgesagt haben. Sie selbst oder andere Mitarbeiter seien dazu nicht berechtigt gewesen, dies sei „Chefsache“ gewesen. Als Überweisungstext hat der Angeklagte dabei jeweils „Umbuchung“ angegeben. Die Zeugin U, die für die WEG-Buchhaltung zuständig war, war von ihm angewiesen, die Überweisungen mit dem Überweisungstext „Umbuchung“ anhand der Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften in der Buchhaltung der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaften als Zuführung zu oder Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage über das Buchhaltungskonto 1900 zu buchen. Sparkassenbücher bekam die Zeugin U nach ihren glaubhaften Angaben nicht zu sehen. Diese hielt der Angeklagte unter Verschluss. Darauf hatte auch kein anderer Mitarbeiter Zugriff. Die Guthaben der Sparkassenbücher wurden nicht als Bestandskonten in die WEG-Buchhaltung eingebucht. Dies ermöglichte dem Angeklagten, seine Taten auch gegenüber den Mitarbeitern seines Unternehmens geheim zu halten.

229

In den jährlichen Verwalterabrechnungen führte der Angeklagte die angeblich als Instandhaltungsrücklage angelegten Gelder zuzüglich einer Verzinsung und abzüglich der Kapitalertragssteuer und des Solidaritätszuschlags wahrheitswidrig als vorhanden auf.

230

Tatsächlich waren die Instandhaltungsrücklagen jedoch – wie in den Feststellungen im Einzelnen niedergelegt – entweder gar nicht vorhanden oder bestanden nur noch in einem geringen Umfang.

231

Aus den Abrechnungen und den Fotokopien der Sparkassenbücher ließ sich ersehen, dass – wie festgestellt – immer die gleichen Sparkassenbücher zum Nachweis des Vorhandenseins der Instandhaltungsrücklagen bei diversen Wohnungseigentümergemeinschaften verwendet worden sind. Dies fiel im Rahmen der Ermittlungen auf, weil der Angeklagte nur die Namen der treugebenden Wohnungseigentümergemeinschaften austauschte, jedoch die Kontonummern und Kontostände der Sparkassenbücher unverändert ließ.

232

Die nachfolgende Zusammenstellung beschränkt sich dabei auf die hier gegenständlichen Wohnungseigentümergemeinschaften:

233

Sparkassenbuchnr.                            Zugeordnet vom Angeklagten

234

########                                          Bstraße ##-##

235

B2 #-##

236

N3str. #, #a, #b

237

Nstraße ##-##

238

N2 Straße ##

239

Tatsächlich handelte es sich ausweislich der Auskunft der Tkasse L2C um das Sparkassenbuch der Wohnungseigentümergemeinschaft Hstr. #/Kstr. ##-##.

240

#########                                          Xweg #

241

Bstraße ##-##

242

Tatsächlich handelte es sich ausweislich der Auskunft der Tkasse L2C um das Sparkassenbuch der Wohnungseigentümergemeinschaft Astr. #-#.

243

##########                                          N3straße #, #a, #b

244

                                                        B2 #-##

245

                                                        Nstraße ##-##

246

Tatsächlich handelte es sich ausweislich der Auskunft der Tkasse L2C um ein privates Sparkassenbuch des Angeklagten bzw. ein solches, bei dem jedenfalls keine Wohnungseigentümergemeinschaft als wirtschaftlich Berechtigte hinterlegt war.

247

##########                                          Nstraße #-#

248

                                                        Bstraße ##-##

249

Tatsächlich handelte es sich ausweislich der Auskunft der Tkasse L2C um das Sparkassenbuch der Wohnungseigentümergemeinschaft C6 Str. ##.

250

##########                                          Bstraße ##-##

251

                                                        B2 #-##

252

                                                        Xweg ##

253

                                                        Xweg #

254

Tatsächlich handelte es sich ausweislich der Auskunft der Tkasse L2C um das Sparkassenbuch der Wohnungseigentümergemeinschaft N5weg ##.

255

##########                                          Bstraße ##-##

256

                                                        B2 #-##

257

Tatsächlich handelte es sich ausweislich der Auskunft der Tkasse L2C um ein privates Sparkassenbuch des Angeklagten bzw. ein solches, bei dem jedenfalls keine Wohnungseigentümergemeinschaft als wirtschaftlich Berechtigte hinterlegt war.

258

##########                                          Bstraße ##-##

259

                                                        B2 #-##

260

Tatsächlich handelte es sich ausweislich der Auskunft der Tkasse L2C um das Sparkassenbuch der Wohnungseigentümergemeinschaft C6 Str. ##.

261

#########                                          N3straße #, #a, #b

262

                                                        Bstraße ##-##

263

Tatsächlich handelte es sich ausweislich der Auskunft der Tkasse L2C um das Sparkassenbuch der Wohnungseigentümergemeinschaft C6 Str. ##.

264

##########                                          B2 #-##

265

                                                        Xweg #

266

                                                        Xweg ##

267

                                                        N2 Straße ##

268

                                                        Bstraße ##-##

269

Tatsächlich handelte es sich ausweislich der Auskunft der Tkasse L2C um das Sparkassenbuch der Wohnungseigentümergemeinschaft G3-Straße.

270

##########                                          Xweg ##

271

                                                        BH2 #-##

272

                                                        Xweg #

273

                                                        N2 Straße ##

274

                                                        Bstraße ##-##

275

Tatsächlich handelte es sich ausweislich der Auskunft der Tkasse L2C um das Sparkassenbuch der Wohnungseigentümergemeinschaft G3-Straße.

276

##########                                          N2 Straße ##

277

                                                        C2 Straße ##, ##a, ##

278

                                                        Xweg #

279

                                                        Xweg ##

280

Bstraße ##-##

281

Tatsächlich handelte es sich ausweislich der Auskunft der Tkasse L2C um das Sparkassenbuch der Wohnungseigentümergemeinschaft L2str. ###-###.

282

##########                                          B2 #-##

283

                                                        Xweg #

284

                                                        N2 Straße ##

285

                                                        Bstraße ##-##

286

Tatsächlich handelte es sich ausweislich der Auskunft der Tkasse L2C um das Sparkassenbuch der Wohnungseigentümergemeinschaft B6straße.

287

##########                                          Xweg ##

288

                                                        Xweg #

289

Tatsächlich handelte es sich ausweislich der Auskunft der Tkasse L2C um das Sparkassenbuch der Wohnungseigentümergemeinschaft X3straße #.

290

              Zu der Veruntreuung der Gelder der Wohnungseigentümergemeinschaft Mstraße ##b und c hat einer der Wohnungseigentümer (es handelt sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft aus nur 2 Parteien), der Zeuge Dr. M2, glaubhaft bekundet, dass man in Anwesenheit des Angeklagten Anfang August 2013 eine Sonderumlage in Höhe von 45.000,00 € für eine Dachsanierung beschlossen habe, die von der Firma C7 durchgeführt worden sei. Unmittelbar nachdem dieses Geld auf dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft eingegangen war, veranlasste der Angeklagte eine Überweisung von 42.000,00 € sowie eine weitere Überweisung von 3.000,00 € von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft Mstraße ##b und c auf sein privates Konto Nr. #########. Einen legitimen Grund, die Gelder auf sein Privatkonto zu transferieren, gab es nicht. Hintergrund der Überweisungen war vielmehr, dass er das Geld dringend benötigte, um anderweitige Liquiditätslücken zu schließen.

291

              Abgerundet wird das Bild der Veruntreuungen durch den Angeklagten durch die glaubhafte Aussage des Zeugen T6. Nachdem gegen den Angeklagten die ersten Vorwürfe der Veruntreuung von Geldern erhoben worden waren, suchten die Beiratsmitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft Nstraße ## - ##, zu denen auch der Zeuge T6 gehörte, den Angeklagten persönlich in dessen Büro auf und verlangten von ihm Auskunft. Der Angeklagte erklärte diesen, sie müssten sich keine Sorgen machen. Ihre Instandhaltungsrücklage sei vorhanden. Die Sparkassenbücher, auf denen sich die Instandhaltungsrücklage befände, habe er aber aufgrund der unberechtigten Untreuevorwürfe gegen ihn indes zwischenzeitlich der Tkasse L2C übergeben. Zum Beleg dafür übergab der Angeklagte den Beiratsmitgliedern zwei Fotokopien von Quittungen der Tkasse L2C über den Erhalt der Sparkassenbücher. Auf den Quittungen befand sich jeweils ein Stempel der Tkasse L2C, Geschäftsstelle I3, mit einer Unterschrift sowie dem handschriftlichen Zusatz „Sparbücher am 27.11.2013 persönlich entgegengenommen“. Auf der einen Quittung waren mit Kontonummern und Kontoständen die 30 Sparkassenbücher aufgeführt, die seinerzeit tatsächlich noch existierten und welche der Angeklagte tatsächlich zwischenzeitlich den Sparkassenmitarbeitern übergeben hatte. Die andere Quittung war gefälscht und wies 15 Sparkassenbuchnummern auf. Der Rahmentext und die Unterschriften waren aus der ersten Quittung kopiert worden, die Nummern und Kontostände der 15 Sparkassenbücher waren dort statt derjenigen auf der ersten Quittung eingefügt worden. Auf beiden Quittungen markierte der Angeklagte mit einem „M“ die Sparkassenbücher, welche angeblich der Nstraße zuzuordnen seien, nämlich auf der ersten Quittung sieben und auf der zweiten Quittung drei Sparkassenbücher. Tatsächlich waren jedoch – dies ergibt die Auskunft der Tkasse L2C, an deren Richtigkeit kein Zweifel besteht – 14 der in der zweiten (gefälschten) Liste aufgelisteten Sparkassenbücher (ein weiteres war bereits auch in der ersten Quittung enthalten) bereits im Zeitraum vom 06.03.2012 bis 02.08.2013 auf Veranlassung des Angeklagten aufgelöst und das Geld an ihn ausgezahlt worden. Dies betraf auch die drei Sparkassenbücher, welche der Angeklagte dort mit einem „M“ versehen hatte. Auch die noch existierenden Sparkassenbücher aus der ersten Quittung enthielten entgegen der Aussage des Angeklagten keine Gelder der Wohnungseigentümergemeinschaft Nstraße ## - ##, sondern waren die Sparkassenbücher anderer Wohnungseigentümergemeinschaften.

292

V.

293

Nach den getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte der Untreue nach § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB in 66 Fällen schuldig. Als WEG-Verwalter bestand für ihn die Verpflichtung, die Gelder der Wohnungseigentümergemeinschaften von seinem Vermögen gesondert zu halten (§ 27 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 5 S. 1 Wohnungseigentumsgesetz) und es nicht für eigene Zwecke zu verwenden. Gegen diese Vermögensbetreuungspflicht hat der Angeklagte verstoßen, indem er die Überweisungen von den Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage auf sein Privatkonto mit der Nummer ######### vornahm, um die überwiesenen Gelder für sich selbst oder andere Wohnungseigentümergemeinschaften zu verwenden. Den jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaften ist hierdurch ein Vermögensnachteil entstanden.

294

Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich. Dem Angeklagten war bewusst, dass es sich bei den Geldern jeweils um Treuhandvermögen handelte, welches er nicht ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümergemeinschaften auf ein eigenes Girokonto umbuchen und nach eigenem Gutdünken verwenden durfte. Er wusste auch, dass ein Einverständnis nicht vorlag. Zudem war ihm bewusst, dass er durch die Überweisungen und den Verbrauch der Gelder bei den jeweiligen Wohnungseigentümern eine Vermögenseinbuße herbeiführte und sie dadurch schädigte.

295

Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft.

296

VI.

297

1. Untreue wird gemäß § 266 Abs. 1 StGB im Regelfall mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Nach § 266 Abs. 2 StGB i.V.m. § 263 Abs. 3 S. 1 StGB ist in besonders schweren Fällen ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren eröffnet. Ein besonders schwerer Fall liegt gemäß § 263 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB in der Regel vor, wenn der Täter – was hier auf den Angeklagten zutrifft – gewerbsmäßig handelt.

298

Aufgrund der Verwirklichung des Regelbeispiels hat die Kammer der Strafzumessung in allen Fällen den höheren Strafrahmen zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Bei Würdigung der nachstehend aufgeführten strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte und im Hinblick auf die Einbettung der einzelnen Taten in das Gesamtgeschehen hat die Kammer in keinem der Fälle (auch nicht in den Fällen mit einem geringen Schaden) Veranlassung gesehen, von der Regelwirkung abzusehen.

299

2. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte Erstverbüßer und wegen seines fortgeschrittenen Alters und seines schlechten Gesundheitszustandes erhöht haftempfindlich ist. Strafmildernd wirkt auch, dass er bisher nicht vorbestraft ist und die Taten bereits längere Zeit zurückliegen. Die Kammer hat auch gesehen, dass ein Großteil der Überweisungen des Angeklagten im Jahre 2013 nicht (mehr) dazu diente, sich persönlich zu bereichern, sondern dazu, die Girokonten anderer Wohnungseigentümergemeinschaften mit dem für die laufenden Ausgaben erforderlichen Geld zu füllen, um damit die Veruntreuungen in den Vorjahren zu verheimlichen.

300

Strafschärfend hat die Kammer jedoch die Anzahl der Taten und den vom Angeklagten verursachten hohen Gesamtschaden berücksichtigt.

301

3. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer – anknüpfend an die Höhe des jeweiligen Schadens – folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:

302

Fall der VerurteilungFall der AnklageSchadenshöhe (in Euro)Einzelstrafe
Fall 1Fall 115.0001 Jahr Freiheitsstrafe
Fall 2Fall 220.0001 Jahr Freiheitsstrafe
Fall 3Fall 37.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 4Fall 43.5009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 5Fälle 5, 8720.0001 Jahr Freiheitsstrafe
Fall 6Fall 65.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 7Fall 815.0001 Jahre Freiheitsstrafe
Fall 8Fall 95.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 9Fälle 10, 4255.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 10Fall 1115.0001 Jahr Freiheitsstrafe
Fall 11Fälle 12, 946.5009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 12Fälle 13, 37, 50, 11525.0001 Jahr Freiheitsstrafe
Fall 13Fall 144.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 14Fall 1618.0001 Jahr Freiheitsstrafe
Fall 15Fall 174.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 16Fälle 18, 40, 78,10710.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 17Fälle 19, 41, 5311.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 18Fälle 22, 44, 54, 7931.5001 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe
Fall 19Fall 235.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 20Fall 254.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 21Fälle 26, 47, 66, 10916.0001 Jahr Freiheitsstrafe
Fall 22Fälle 27, 59, 11012.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 23Fall 287506 Monate Freiheitsstrafe
Fall 24Fälle 29, 8915.0001 Jahr Freiheitsstrafe
Fall 25Fälle 31, 1128.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 26Fall 325.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 27Fälle 33, 71, 9315.0001 Jahr Freiheitsstrafe
Fall 28Fall 345.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 29Fälle 36, 49, 72, 9524.0001 Jahr Freiheitsstrafe
Fall 30Fall 383.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 31Fall 395.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 32Fall 453.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 33Fall 462.0006 Monate Freiheitsstrafe
Fall 34Fall 485.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 35Fall 517.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 36Fall 522.5006 Monate Freiheitsstrafe
Fall 37Fall 575.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 38Fall 583.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 39Fall 608.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 40Fälle 61, 68, 11114.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 41Fall 6210.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 42Fall 638.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 43Fall 647.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 44Fall 675.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 45Fall 703.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 46Fall 737.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 47Fall 742.0006 Monate Freiheitsstrafe
Fall 48Fall 806.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 49Fall 8110.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 50Fall 8310.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 51Fall 863.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 52Fall 888506 Monate Freiheitsstrafe
Fall 53Fall 9110.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 54Fall 924.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 55Fall 9612.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 56Fall 973.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 57Fall 1085.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 58Fall 1135.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 59Fall 1144.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 60Fall 1164.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 61Fall 1175.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 62Fall 1184.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 63Fall 23535.0001 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe
Fall 64Fall 2362.0006 Monate Freiheitsstrafe
Fall 65Fall 2391.8006 Monate Freiheitsstrafe
Fall 66Fall 42442.0001 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe
Gesamt596.400
303

4. Bei der Bemessung der aus den Einzelstrafen gem. §§ 53, 54 StGB zu bildenden Gesamtstrafe hat die Kammer sämtliche strafschärfenden und strafmildernden Gesichtspunkte nochmals gegeneinander abgewogen. Zudem hat die Kammer den seriellen und gleichförmigen Charakter der Taten, bei denen die Hemmschwelle mit der Zeit gesunken sein dürfte, berücksichtigt. Auf dieser Grundlage hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von

304

drei Jahren und drei Monaten

305

für tat- und schuldangemessen erachtet.

306

VI.

307

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

WEG-Verwalter veruntreut Treuhandgelder: Untreue in 66 Fällen, 3 Jahre 3 Monate — Themis