Treffer
LG Bonn Urteil· nicht rechtskräftig

Untreue des WEG-Verwalters durch Umbuchungen von Treuhandkonten auf Privatkonto

Gericht
Landgericht Bonn
Spruchkörper
9. große Strafkammer des Landgerichts
Aktenzeichen
29 KLs - 400 Js 1236/13 - 1/17
Datum
05.06.2018
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:LGBN:2018:0605.29KLS400JS1236.13.00
Quelle
Das LG Bonn verurteilte einen langjährigen WEG-Verwalter wegen Untreue in 62 Fällen, nachdem er 2013 wiederholt Gelder von WEG-Treuhandkonten als angebliche Rücklagenzuführungen auf sein Privatkonto überwiesen hatte. Zur Verschleierung bündelte er Liquidität über das Privatkonto und verwendete teils Sammelüberweisungen. Das Gericht nahm bei Sammelüberweisungen Tateinheit an, sonst Tatmehrheit, und bejahte gewerbsmäßiges Handeln als besonders schweren Fall. Es verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten; weitere Anklagepunkte wurden nach § 154 StPO eingestellt, Einziehung abgetrennt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Vermögensbetreuungspflicht des Verwalters von Wohnungseigentümergemeinschaften umfasst die Pflicht, Gemeinschaftsgelder als Treuhandvermögen getrennt vom eigenen Vermögen zu verwalten und nicht für eigene Zwecke zu verwenden.

2

Wer als Verwalter ohne Wissen und Einverständnis der Treugeber Gelder von offenen Treuhandkonten auf ein privates Konto umbucht und nach eigenem Gutdünken verwendet, verletzt seine Vermögensbetreuungspflicht und fügt dem Treugeber dadurch einen Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB zu.

3

Mehrere durch einen einheitlichen Überweisungsauftrag ausgeführte Einzelüberweisungen (Sammelüberweisung), auch zulasten mehrerer Geschädigter, können eine einheitliche Tat im Sinne des § 52 StGB bilden.

4

Erfolgen mehrere Überweisungen nicht als Sammelüberweisung, ist für die Konkurrenzbeurteilung maßgeblich, ob sie jeweils auf einem neuen Tatentschluss beruhen; dann stehen sie zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB).

5

Bei gewerbsmäßiger Untreue ist regelmäßig der Strafrahmen des besonders schweren Falls (§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB) zugrunde zu legen, wenn keine Umstände vorliegen, die ein Absehen von der Regelwirkung rechtfertigen.

Tenor

Der Angeklagte ist der Untreue in 62 Fällen schuldig.

Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren und zehn Monaten

verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.

Angewendete Vorschriften:

§ 263 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Alt. 1, § 266 Abs. 1, Abs. 2, §§ 52, 53 StGB

Gründe

2

I.

3

Der Angeklagte G war bis 2014 mehr als 25 Jahre lang als selbständiger Verwalter von Wohnungseigentümergemeinschaften in L tätig. Mit mehreren Mitarbeitern verwaltete er über 100 Wohnungseigentumsgemeinschaften. Wirtschaftlich war er jedoch nicht erfolgreich: Seit 2005 erzielte er mit seinem Unternehmen nur einen geringen Gewinn von durchschnittlich 12.000 € (vor Steuern) im Jahr. Um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, missbrauchte er deshalb seine alleinige Verfügungsberechtigung über die Giro- und Sparkonten der Wohnungseigentümergemeinschaften, indem er über Jahre hinweg heimlich und unberechtigt Überweisungen von diesen Bankkonten auf sein privates Bankkonto bei der Tkasse L2C mit der Nummer ######### (im Folgenden: Privatkonto) veranlasste und die überwiesenen Gelder verbrauchte.

4

Im Laufe der Zeit reichte es nicht mehr aus, nur auf die Instandhaltungsrücklagen zuzugreifen, die aktuell von den Wohnungseigentümergemeinschaften nicht benötigt wurden und deren Veruntreuung daher nicht auffiel. Vielmehr ließ der Angeklagte auch Gelder von den Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften auf sein Privatkonto überweisen, welche für die laufenden Ausgaben im Wirtschaftsjahr vorgesehen waren. Damit diese Entnahmen nicht auffielen, sorgte der Angeklagte dafür, dass trotz seiner Entnahmen die Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften nicht „ins Soll“ gerieten und Rechnungen nicht unbezahlt blieben. Dies erreichte er dadurch, dass er die Liquidität der Wohnungseigentümergemeinschaften über sein Privatkonto bündelte: Sobald bei Wohnungseigentümergemeinschaften Ausgaben anstanden, überwies er vorübergehend nicht benötigte Gelder anderer Wohnungseigentümergemeinschaften auf sein Privatkonto und von dort zum Bestreiten der Ausgaben auf die Girokonten der besagten Wohnungseigentümergemeinschaften.

5

Allein für das Jahr 2013 hat die Staatsanwaltschaft insgesamt 459 Überweisungen von Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften (die Sparkonten waren im Jahre 2013 bereits weitgehend aufgelöst) auf das Privatkonto des Angeklagten ermittelt und diese Überweisungen als jeweils selbständige Fälle zum Gegenstand der hiesigen Anklage gemacht. Wegen der Vorjahre führt die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen fort.

6

Wegen der Erkrankung des Angeklagten und der dadurch bedingten Ungewissheit, ob das Verfahren insgesamt zum Abschluss gebracht werden kann, hat die Kammer in der Hauptverhandlung einige Fälle zur gesonderten Entscheidung abgetrennt und den Angeklagten – nach Zusammenfassung einiger der abgetrennten Fälle der Anklage zur Tateinheit (siehe dazu unten) – durch Urteil vom 30.03.2018 wegen Untreue in 66 tatmehrheitlichen Fällen mit einem Gesamtschaden von 596.400 € zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt (29 KLs 2/18). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, weil der Angeklagte dagegen Revision eingelegt hat.

7

Gegenstand des hiesigen Urteils sind – nach Einstellung der restlichen Fälle der Anklage nach § 154 StPO – nunmehr weitere 62 tatmehrheitliche Fälle der Untreue.

8

Auch hier hat die Kammer einige Fälle der Anklage zur Tateinheit zusammengefasst. Wie auch im Urteil vom 30.03.2018 ist dies darin begründet, dass der Angeklagte einige Überweisungen, die nach der Anklage als tatmehrheitliche Fälle angeklagt waren, als Sammelüberweisungen veranlasst hat. Mit diesen wurden die Gelder von den Girokonten mehrerer Wohnungseigentümergemeinschaften mit einem einzigen Auftrag des Angeklagten auf das Privatkonto des Angeklagten transferiert. Die der Sammelüberweisung zugehörigen einzelnen Überweisungen stellen daher nach Ansicht der Kammer eine einheitliche Tat im Sinne von § 52 StGB dar, auch wenn davon die Bankkonten mehrerer Wohnungseigentümergemeinschaften betroffen waren.

9

Soweit der Angeklagte hingegen Überweisungen außerhalb von solchen Sammelüberweisungen veranlasst hat, beruhten diese – auch wenn sie am gleichen Tag erfolgten – nach der Überzeugung der Kammer jeweils auf einem eigenen, neuen Tatentschluss, da das Computerprogramm, welches der Angeklagte für die Überweisungen nutzte, zeitgleich oder kurz hintereinander veranlasste Überweisungen ansonsten zu einer Sammelüberweisung zusammengefasst hätte. Sie stehen daher zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB).

10

Ersichtlich hat der Angeklagte sich im Jahre 2013 teilweise mehrfach pro Tag mit Liquiditätslücken bei den Wohnungseigentümergemeinschaften befassen müssen und mehrfach pro Tag Gelder der Wohnungseigentümergemeinschaften über sein Privatkonto letztendlich dorthin transferiert, wo er es aktuell benötigte, um die anstehenden Ausgaben zu decken und seine vorangegangenen Veruntreuungen zu verschleiern.

11

II.

12

( diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten G)

13

Wie bereits erwähnt, war der Angeklagte bis 2014 als Hausverwalter in L tätig. Wegen der Ende 2013 bekannt gewordenen Veruntreuungen des Angeklagten und der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft einhergehend mit einer intensiven Berichterstattung in der örtlichen Presse musste der Angeklagte seinen Geschäftsbetrieb im Jahre 2014 schließen. Seitens der Wohnungseigentümergemeinschaften wurden zahlreiche Klage- und Vollstreckungsverfahren gegen den Angeklagten betrieben. Im Oktober 2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Angeklagten eröffnet. Der Insolvenzverwalter, der Zeuge T2, hat den von dem Angeklagten durch die Veruntreuungen entstandenen Gesamtschaden auf insgesamt 4,6 Millionen Euro beziffert. Das Insolvenzverfahren dauert noch an.

14

( diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten G)

15

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Jedoch waren im Jahre 2008 Vorwürfe, wie sie Gegenstand des Urteils sind, Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens gegen den Angeklagten (StA C, ### Js ###/##).

16

Dem Angeklagten war vorgeworfen worden, von 1997 bis 2004 und im Jahre 2008 eigenmächtig Gelder von zwei Wohnungseigentümergemeinschaften auf sein Privatkonto mit der Nummer ######### – auf dieses Konto überwies er auch in den hier verurteilten Fällen in 2013 die veruntreuten Treuhandgelder – überwiesen zu haben.

17

Weil der Angeklagte die Gelder vollständig zurückgezahlt hatte, sah die Staatsanwaltschaft C von einer weiteren Aufklärung und Verfolgung aus Opportunitätsgründen ab und stellte das Verfahren gem. § 153 Abs. 1 StPO ein.

18

III.

19

1. Der Angeklagte war im Jahre 2013 Verwalter unter anderem der nachfolgend behandelten Wohnungseigentümergemeinschaften (S ## – ##, Astraße # – #, S2 Str. ##, H-Str. #, ##, ##, L2str. ## – ##, T3weg # – ##, B ##, F #, C2 Straße ##, L erstr. ###/###, E Allee ## – ##, G2-Str. ## – ###, L3str. ## – ##, T4weg ## – ##, T4weg Schwimmbad, F2-/G3-Straße, Kstraße ## – ##/H2straße #, E Allee ## – ## und M Straße Garagenhof).

20

Für diese Wohnungseigentümergemeinschaften war jeweils ein Girokonto als offenes Treuhandkonto auf den Namen des Angeklagten eingerichtet, auf das die Hausgelder der Wohnungseigentümer eingezogen und von dem die laufenden Ausgaben bezahlt wurden. Es wurden Instandhaltungsrücklagen der Wohnungseigentümergemeinschaften gebildet. Die dafür vorgesehenen Gelder waren anteilig im Hausgeld enthalten. Sie sollten zinsbringend auf Sparkonten angelegt werden, bis sie benötigt wurden.

21

Im Jahre 2013 hatte der Angeklagte die Instandhaltungsrücklagen der Wohnungseigentümergemeinschaften bereits weitgehend veruntreut. Lediglich für die Wohnungseigentümergemeinschaft F2-/G3-Straße existierten noch Sparbücher mit einer nennenswerten Rücklage, worauf nachfolgend noch gesondert einzugehen ist. Bei den anderen Wohnungseigentümergemeinschaften hatte der Angeklagte, soweit Sparkonten vorhandenen gewesen waren, diese im Laufe der Jahre zu eigenen Gunsten aufgelöst oder bis zu einem sehr geringen Restbetrag die Gelder zu eigenen Zwecken verwendet.

22

Im Jahre 2013 ließ der Angeklagte nicht nur Gelder für die und aus der Instandhaltungsrücklage, sondern auch Gelder von den Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften auf sein Privatkonto überweisen, welche für die laufenden Ausgaben im Wirtschaftsjahr vorgesehen waren. Damit dies nicht auffiel, sorgte der Angeklagte dafür, dass trotz seiner Entnahmen die Girokonten nicht „ins Soll“ gerieten und Rechnungen nicht unbezahlt blieben. Dies erreichte er dadurch, dass er die Liquidität der Wohnungseigentümergemeinschaften über sein Privatkonto bündelte: Sobald bei Wohnungseigentümergemeinschaften Ausgaben anstanden, überwies er vorübergehend nicht benötigte Gelder anderer Wohnungseigentümergemeinschaften auf sein Privatkonto und von dort zum Bestreiten der Ausgaben auf die Girokonten der besagten Wohnungseigentümergemeinschaften. In den Buchhaltungen der Wohnungseigentümergemeinschaften ließ er durch seine Mitarbeiter die unberechtigten Überweisungen auf sein Privatkonto als Zuführung an die und die Überweisungen von seinem Privatkonto auf Konten der Wohnungseigentümergemeinschaften als Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage verbuchen.

23

In seinen Verwalterabrechnungen zum Jahreswechsel 2012/2013 wies der Angeklagte die von ihm veruntreuten Gelder als Instandhaltungsrücklagen aus, addierte Zinsen und zog die darauf entfallene Abgeltungssteuer und den Solidaritätszuschlag ab. Soweit Beiräte oder einzelne Wohnungseigentümer Belege über die Anlage der Rücklagen einsehen wollten, fälschte der Angeklagte diese: Dafür nutzte er Sparkassenbücher von Wohnungseigentümergemeinschaften, die noch ein Guthaben aufwiesen. Bei diesen überschrieb er im oberen Bereich des Buches den dort angegeben Namen der treugebenden Wohnungseigentümergemeinschaft und fügte maschinenschriftlich den Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft ein, für die der Nachweis bestimmt war. Von dieser Manipulation fertigte der Angeklagte sodann Fotokopien, die er den Beiräten und Wohnungseigentümern zum Nachweis der Instandhaltungsrücklagen aushändigte oder aushändigen ließ.

24

Da der Angeklagte zuletzt nur noch über sehr wenige Sparkassenbücher verfügte (nur 30 bei über 100 Wohnungseigentümergemeinschaften, den Rest hatte er aufgelöst), war er gezwungen, dieselben Sparkassenbücher gegenüber mehreren Wohnungseigentümergemeinschaften zu verwenden.

25

2. Die unberechtigten Überweisungen von Geldern von den Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften auf sein Privatkonto ergeben sich zusammenfassend aus der nachfolgenden Tabelle. Diese ist wie folgt aufgebaut:

26

In der ersten Spalte ist jeweils der Fall der hiesigen Verurteilung aufgeführt. In der zweiten Spalte ist die Fallnummerierung der Anklage genannt. In der dritten Spalte findet sich das Datum der Überweisung (Tat), wobei bei tateinheitlichem Zusammentreffen (bei einer Sammelüberweisung) das Datum jeweils nur einmal aufgeführt ist. In der vierten Spalte sind die jeweils betroffenen Wohnungseigentümergemeinschaften genannt und in der fünften Spalte der von den Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften auf das Privatkonto ######### überwiesene Betrag. Einige Überweisungen (Fälle der Anklage) aus Sammelüberweisungen hat die Kammer mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gem. § 154a StPO ausgeklammert. Sie sind nicht Gegenstand der Verurteilung, aber zu Klarstellungszwecken in der 5. Spalte mit dem Zusatz „§ 154a“ aufgeführt. In der 6. Spalte ist dann der dem jeweiligen Fall der Verurteilung (1. Spalte) zugrunde gelegte Schadensbetrag genannt, der für die Strafzumessung relevant ist, wobei die Beschränkungen gem. § 154a StPO dort jeweils berücksichtigt wurden.

27

So hat der Angeklagte etwa in Fall 1 der Verurteilung in den Fällen 248 und 211 der Anklage (2.000,00 € zulasten der Wohnungseigentümergemeinschaft S ### – ## und 1.500 € zulasten der Wohnungseigentümergemeinschaft T3weg) eine Sammelüberweisung in Höhe von 12.900,00 € getätigt, wovon auch die Fälle 238, 333, 278, 330, 337 und 394 der Anklage betroffen sind. Die Fälle 238, 333, 278, 330, 337 und 394 der Anklage hat die Kammer nach § 154a StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ausgeklammert, so dass allein die Fälle 248 und 211 der Anklage der hiesigen Verurteilung zugrunde liegen.

28

Fall der VerurteilungFall der AnklageTatdatumBetroffene WEGVom Treuhandkonto auf das Privatkonto überwiesener BetragDem Urteil zugrunde gelegte Schadensbeträge
1Fall 24819.07.2013S ## - ##2.000 €
Fall 211T3weg1.500 €
Fall 238C3 Str. ## - ##§ 154a 3.000 €
Fall 333H3str. ###§ 154a (1.000 €)
Fall 278L erstr. ###§ 154a (1.000 €)
Fall 330C4 Str. ##§ 154a (1.200 €)
Fall 337Istr. ###§ 154a (1.200 €)
Fall 394S3str. ##§ 154a (2.000 €)
Gesamt:3.500 €
2Fall 24931.07.2013S ## - ##80.000 €80.000 €
3Fall 25002.08.2013S ## - ##13.000 €13.000 €
4Fall 25318.11.2013 (laut Anklage 19.11.2013)S ## - ##2.000 €2.000 €
5Fall 16303.01.2013Astr. # - #5.000 €5.000 €
6Fall 16404.01.2013Astr. # – #4.000 €4.000 €
7Fall 16705.02.2013Astr. # – #4.000 €4.000 €
8Fall 16828.03.2013Astr. # – #5.000 €5.000 €
9Fall 17231.07.2013Astr. # – #5.000 €5.000 €
10Fall 9903.01.2013H-Str. #, ##, ##5.000 €5.000 €
11Fall 10128.02.2013H-Str. #, ##, ##5.000 €5.000 €
12Fall 10328.06.2013H-Str. #, ##, ##5.000 €5.000 €
13Fall 10406.08.2013H-Str. #, ##, ##5.000 €5.000 €
14Fall 10629.10.2013H-Str. #, ##, ##1.500 €1.500 €
15Fall 20517.04.2013L2str. ## – ##1.500 €
Fall 396T5gasse ##§ 154a (1.500 €)
Fall 326K2str. #§ 154a (1.500 €)
Fall 133L2str./H4str. ## - ##§ 154a (2.000 €)
Gesamt:1.500 €
16Fall 20617.07.2013L2str. ## – ##2.000 €
Fall 423Vstr. ##§ 154a (1.000 €)
Fall 401C2 Str. ##§ 154a (1.000 €)
Fall 391S2str. ##1.000 €
Fall 420Nstr.§ 154a (1.000 €)
Fall 137L2str./H4str.§ 154a (1.500 €)
Fall 353C5str. #§ 154a (1.500 €)
Fall 344C4str. ##§ 154a (1.500 €)
Fall 416B2 ##§ 154a (1.500 €)
Fall 340Xstr. #§ 154a (1.500 €)
Fall 304C6str. #§ 154a (1.500 €)
Fall 378L4 Str.§ 154a (1.500 €)
Fall 243I2§ 154a (1.500 €)
Fall 406L5str. #§ 154a (2.000 €)
Fall 447C7str. ###§ 154a (2.500 €)
Gesamt:3.000 €
17Fall 20718.10.2013L2str. ## – ##2.500 €
Fall 127F2-/G3-Str.2.500 €
Fall 15B3str. ## - ##§ 154a (2.500 €)
Fall 329S4 ###§ 154a (4.500 €)
Gesamt:5.000 €
18Fall 20807.11.2013L2str. ## - ##2.000 €2.000 €
19Fall 20931.01.2013T3weg # - ##4.000 €4.000 €
20Fall 21030.04.2013T3weg # – ##1.050 €1.050 €
21Fall 21202.08.2013T3weg # – ##2.500 €2.500 €
22Fall 21429.10.2013T3weg # - ##2.000 €2.000 €
23Fall 37005.08.2013B ##2.500 €2.500 €
24Fall 37206.11.2013B ##3.000 €3.000 €
25Fall 38922.04.2013S2 Str. ##1.000 €1.000 €
2640021.02.2013C2 Str. ##1.500 €
346S5str. ###§ 154a (1.500 €)
413M2str. ##§ 154a (1.500 €)
220L3str. ## – ##1.500 €
178L3str. ##-##§ 154a (1.500 €)
Gesamt:3.000 €
27Fall 30731.01.2013F2.000 €2.000 €
28Fall 30914.08.2013F1.500 €1.500 €
29Fall 21525.01.2013L erstr. ###/###4.500 €
Fall 20X2weg ##154a (2.000 €)
Fall 123F2-/G3-Str.2.000 €
Fall 42X2weg #154a (2.000 €)
Fall 120F3 Tiefgarage154a (3.000 €)
Fall 434E Allee ##-##5.000 €
Fall 454N2weg ##-##a154a (5.000 €)
Gesamt:11.500 €
30Fall 21618.02.2013L erstr. ###/###4.000 €4.000 €
31Fall 21716.07.2013L erstr. ###/###3.000 €
Fall 90N3str. ## - ##§ 154a (4.000 €)
Fall 281B4 Str.§ 154a (2.000 €)
Fall 350B5str.§ 154a (2.000 €)
Fall 275G2-Str. ## - ###2.000 €
Fall 229L6str.§ 154a (2.500 €)
Fall 185N4str.§ 154a (2.500 €)
Fall 69N5str. # – #b§ 154a (3.500 €)
Fall 237C3str.§ 154a (3.500 €)
Fall 316B6§ 154a (5.000 €)
Fall 125F2-/G3-Str.15.000 €
Gesamt:20.000 €
32Fall 21814.08.2013L erstr. ###/###1.500 €1.500 €
33Fall 28419.03.2013E Allee ## - ##3.000 €3.000 €
34Fall 28602.08.2013E Allee ## - ##2.000 €2.000 €
35Fall 28729.10.2013E Allee ## - ##1.500 €1.500 €
36Fall 26705.02.2013G2-Str. ## - ###4.000 €4.000 €
37Fall 26818.02.2013G2-Str. ## - ###4.000 €4.000 €
38Fall 26905.03.2013G2-Str. ## - ###10.000 €10.000 €
39Fall 27005.03.2013G2-Str. ## - ###20.000 €20.000 €
40Fall 27106.03.2013G2-Str. ## - ###20.000 €20.000 €
41Fall 27207.03.2013G2-Str. ## - ###15.000 €
Fall 56B7154a (5.000 €)
Fall 255S6 Str.154a (3.000 €)
Fall 227L6str.154a (4.000 €)
Fall 131L2str./H4str.154a (5.000 €)
Gesamt:15.000 €
42Fall 27319.03.2013G2-Str. ## - ###7.500 €7.500 €
43Fall 22402.08.2013L3str. ## - ##2.500 €2.500 €
44Fall 22504.11.2013L3str. ## - ##4.000 €4.000 €
45Fall 19312.03.2013T4weg ## - ##2.000 €
Fall 363L erstr. ###154a (2.000 €)
Fall 242I2 ### - ###154a (2.000 €)
Fall 311Q Str. ###154a (2.500 €)
Fall 435E Allee ## - ##2.500 €
Fall 302C8 #154a (2.500 €)
Fall 455N2weg154a (5.000 €)
Gesamt:4.500 €
46Fall 19416.04.2013T4weg ## - ##14.000 €14.000 €
47Fall 19706.08.2013T4weg ## - ##3.500 €3.500 €
48Fall 19804.11.2013T4weg ## - ##2.500 €2.500 €
49Fall 7503.01.2013T4weg Schwimmbad10.000 €10.000 €
50Fall 7624.01.2013T4weg Schwimmbad3.000 €
Fall 176M Str. Garagenhof2.000 €
Fall 365M3 Str. ## - ##§ 154a (2.000 €)
Fall 130L2str./H4str.§ 154a (5.000 €)
Fall 433E Allee ## - ##40.000 €
Fall 160S5str. / I3str.§ 154a (5.000 €)
Gesamt:45.000 €
51Fall 12203.01.2013F2-/G3-Str.5.000 €5.000 €
52Fall 12428.03.2013F2-/G3-Str.5.000 €5.000 €
53Fall 12602.08.2013F2-/G3-Str.5.000 €5.000 €
54Fall 12807.11.2013F2-/G3-Str.3.000 €3.000 €
55Fall 14703.01.2018Kstr. ## – ##/ H2str. #3.000 €3.000 €
56Fall 14804.01.2013Kstr. ## – ##/ H2str. #4.000 €4.000 €
57Fall 14931.01.2013Kstr. ## – ##/ H2str. #23.000 €23.000 €
58Fall 15005.02.2013Kstr. ## – ##/ H2str. #37.000 €
Fall 55B7§ 154a (10.000 €)
Gesamt:37.000 €
59Fall  15103.04.2013Kstr. ## – ##/ H2str. #10.000 €10.000 €
60Fall 43914.10.2013E Allee ## -##2.000 €2.000 €
61Fall 17503.01.2013M Straße Garagenhof3.000 €3.000 €
62Fall 17708.02.2013M Straße Garagenhof4.000 €4.000 €
29

3. Zu den verurteilten Taten und dadurch geschädigten Wohnungseigentümergemeinschaften hat die Kammer folgende ergänzende Feststellungen getroffen:

30

a)               Fälle der Verurteilung:              1 bis 4

31

Fälle der Anklage:                            Fälle 248 bis 250, 253

32

Betroffene WEG:                            WEG S ## - ##

33

Der Angeklagte war seit mindestens 2007 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft S ## – ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 61.962,36 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:

34

„ Anfangsbestand 01.01.2012              41.637,12 €

35

Zugang                                                        20.000,00 €

36

Zinsen                                                        507,13 €

37

Zinsabschlagssteuer                            126,84 €

38

Soli                                                                      -6,96 €

39

Entnahme Rücklage (WE C9)   -48,09 €

40

Zwischensumme Soll-Rücklage               61.962,36 €

41

Mehr angelegt als Soll-Rücklage              16.698,17 €

42

Stand 31.12.2012                                          78.660,53 €

43

Rücklage                                                        78.660,53 €“

44

Tatsächlich war die Instandhaltungsrücklage nahezu nicht (mehr) existent, sondern von dem Angeklagten für eigene Zwecke verwendet worden. Es existierte lediglich ein Sparkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Nummer ###########, das ein Guthaben in Höhe von 260,05 € aufwies. Weitere Gelder waren nicht angelegt.

45

Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Nummer ########## auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.

46

Diese Überweisungen sind als Fälle 1 bis 4 Gegenstand der hiesigen Verurteilung.

47

Insgesamt veranlasste der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:

48

Fall der VerurteilungFall der AnklageDatum der ÜberweisungSumme der Überweisung (in Euro)
-24731.01.20135.000
124819.07.20132.000
224931.07.201380.000
325002.08.201313.000
-25121.08.20133.000
-25206.09.20131.500
425319.11.20132.000
Gesamt:106.500
49

Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:

50

Datum der ÜberweisungSumme der Überweisung (in Euro)
05.02.20139.500
05.02.2013700
05.02.2013500
18.02.2013500
06.03.2013500
19.03.20131.500
03.04.2013600
03.04.2013500
06.06.20138.100
18.06.20131.060
21.06.201310
14.08.20131.400
14.08.20131.000
16.08.2013700
20.09.2013200
09.10.201315.300
14.10.201320
15.10.20131.200
04.11.201324.500
06.11.20131.000
07.11.20134.200
Gesamt:72.990
51

b)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 5 bis 9

52

Fälle der Anklage:                            Fälle 163, 164, 167, 168, 172

53

Betroffene WEG:                            WEG Astr. # - #

54

Der Angeklagte war seit mindestens 2009 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft Astr. # - #. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 43.474,42 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:

55

„Stand 01.01.12                            55.490,21 €

56

Miete Antenne                            5.740,72 €

57

Zuführung                                          2.000,00 €

58

Entnahm Rücklage                             -20.000,00 €

59

Zinsen                                          280,84 €

60

Zinsabschlagssteuer               -35,42 €

61

Soli-Beitrag                                          -1,93 €

62

SOLL Rücklage per

63

31.12.2012                                          43.474,42 €

64

Mehr in der Rücklage als

65

Sollrücklage                                          27.316,16 €

66

Stand 31.12.12                            70.790,58 €

67

Stand Sparbuch                            70.790,58 €“

68

Tatsächlich war nur noch ein geringer Betrag in Höhe von 2.733,60 € auf dem Sparbuch Nummer ######### vorhanden, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.

69

Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ####### bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.

70

Diese Überweisungen sind als Fälle 5 bis 9 Gegenstand der Verurteilung.

71

Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:

72

Fall der VerurteilungFall der AnklageDatum der ÜberweisungSumme der Überweisung (in Euro)
516303.01.20135.000
616404.01.20134.000
-16508.01.20133.000
-16616.01.20132.500
716705.02.20134.000
816828.03.20135.000
-16924.05.20132.500
-17011.06.2013350
-17101.07.20133.000
917231.07.20135.000
-17304.09.20132.000
-17430.09.20135.000
Gesamt:41.350
73

Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:

74

Datum der ÜberweisungSumme (in Euro)
04.01.20134.000
03.04.20132.200
06.06.2013500
10.06.2013350
08.07.2013700
02.08.20135.500
07.10.2013100
09.10.20131.600
04.11.20137.000
06.11.20134.000
07.11.2013500
Gesamt:26.450
75

c)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 10 bis 14

76

Fälle der Anklage:                            Fälle 99, 101, 103, 104, 106

77

Betroffene WEG:                            H-Str. #, ##, ##

78

Der Angeklagte war seit dem 01.07.1996 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft H-Str. #, ##, ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 66.740,43 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:

79

Stand 01.01.12                                          66.712,82 €

80

Zuführung                                                        11.000,00 €

81

Sonderumlage                                          36.000,00 €

82

Stellplatzmiete                                          606,72 €

83

Miete Kellerraum                                          0,00 €

84

Entnahme aus Rücklage                            -48.000,00 €

85

Zinsen                                                        571,67 €

86

Zinsabschlagssteuer                            - 142,92 €

87

Soli-Beitrag                                                        - 7,86 €

88

Entnahme für Reparaturen              0,00 €

89

SOLL Rücklage 31.12.2012              66.740,43 €

90

Mehrangelegt als SOLL-Rücklage 3.094,91 €

91

IST RÜCKLAGE 31.12.2011              69.835,34 €

92

Stand Sparbuch                                          69.835,34 €

93

Tatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.

94

Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.

95

Diese Überweisungen sind als Fälle 10 bis 14 Gegenstand der Verurteilung.

96

Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:

97

Fall der VerurteilungFall der AnklageDatum der ÜberweisungSumme der Überweisung
109903.01.20135.000
-10031.01.20138.000
1110128.02.20135.000
-10224.06.2013500
1210328.06.20135.000
1310406.08.20135.000
-10508.10.20135.000
1410629.10.20131.500
Gesamt:35.000
98

Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:

99

Datum der ÜberweisungSumme (in Euro)
01.02.2013500
18.02.2013500
05.03.20131.000
13.03.2013500
19.03.2013100
03.04.20131.200
02.05.20132.000
10.06.2013460
13.06.20131.200
13.06.201320
31.07.20133.900
02.08.20132.500
14.08.20131.500
19.08.201311.000
20.08.20131.000
04.09.201313.100
06.09.20133.700
16.09.20134.400
20.09.2013600
06.11.20133.000
18.11.2013100
Gesamt:52.280
100

Die Wohnungseigentümergemeinschaft machte die veruntreuten Geldbeträge im Klagewege geltend. Gegenüber dem Amtsgericht C (## C ###/##) erkannte der Angeklagte die geltend gemachte Forderung in Höhe von 51.555,34 € mit Schriftsatz vom 21.08.2014 der Sache nach als richtig an. In der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2014 erschien der Angeklagte nicht. Das Amtsgericht C erließ daraufhin antragsgemäß ein Versäumnisurteil gegen den Angeklagten und verurteilte diesen zur Zahlung in Höhe von 51.555,34 € nebst Zinsen. Das Urteil ist rechtskräftig.

101

d)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 15 bis 18

102

Fälle der Anklage:                            Fälle 205 bis 208

103

Betroffene WEG:                            L2str. ## - ##

104

Der Angeklagte war seit mindestens 2012 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft L2str. ## – ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 44.296,08 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:

105

„ Stand 01.01.2012                                                        40.250,34 €

106

Zuführung                                                                      8.000,00 €

107

Rückzahlung Sonderumlage Kanal

108

Haus 74                                                                      -10.000,00 €

109

Zusätzliche Zuführung

110

Sonderumlage Haus 72 – Balkon                            5.800,00 €

111

Zinsen                                                                      333,78 €

112

Zinsabschlagssteuer                                          -83,45 €

113

Soli-Beitrag                                                                      -4,59 €

114

Soll- Stand 31.12.2012                                          44.296,08 €

115

Stand Sparbuch                                                        47.928,13 €

116

Mehr als Soll angelegt                                          3.632,05 €“

117

Tatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.

118

Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ####### bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.

119

Diese Überweisungen sind als Fälle 15 bis 18 Gegenstand der Verurteilung.

120

Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:

121

Fall der VerurteilungFall der AnklageDatum der ÜberweisungSumme der Überweisung (in Euro)
-20408.01.20132.000
1520517.04.20131.500
1620617.07.20132.000
1720718.10.20132.500
1820807.11.20132.000
Gesamt:10.000
122

Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:

123

Datum der ÜberweisungSumme (in Euro)
14.01.20133.100
18.02.2013500
06.03.20135.700
02.05.2013500
06.06.2013600
13.06.2013900
24.07.2013100
31.07.20136.400
02.08.2013500
04.09.20139.000
Gesamt27.300
124

Die Wohnungseigentümergemeinschaft machte die veruntreuten Geldbeträge im Klagewege geltend. In der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2014 erschien der Angeklagte nicht. Das Amtsgericht C (## C ###/##) erließ daraufhin antragsgemäß ein Versäumnisurteil gegen den Angeklagten und verurteilte diesen zur Zahlung in Höhe von 31.704,58 € nebst Zinsen. Das Urteil ist rechtskräftig.

125

e)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 1, 19 bis 22

126

Fälle der Anklage:                            Fälle 209, 210 bis 212, 214

127

Betroffene WEG:                            T3weg # - ##

128

Der Angeklagte war seit mindestens 2005 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft T3weg # - ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 76.611,09 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:

129

„Stand 01.01.2012                                                        67.689,81 €

130

Zuführung                                                                      8.000,00 €

131

Sonderumlage                                                        -

132

Waschmünzenverkauf                                          52,00 €

133

Zinsen aus Urteile                                                        49,45 €

134

Entnahme aus Rücklage                                          -

135

Zinsen                                                                      1.003,84 €

136

Zinsabschlagssteuer                                          - 174,44 €

137

Soli-Beitrag                                                                      - 9,37 €

138

SOLL-Rücklage per 31.12.2013                            76.611,09 €

139

Mehr angelegt als Soll-Rücklage                            18.747,43 €

140

Stand 31.12.12                                                        95.358,52 €

141

Stand Sparbuch                                                        95.358,52 €

142

                                                                                    24.937,63 €

143

                                                                                    70.420,89 €

144

                                                                                    95.358,52 €

145

Tatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.

146

Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.

147

Diese Überweisungen sind als Fälle 19 bis 22 Gegenstand der Verurteilung.

148

Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:

149

Fall der VerurteilungFall der AnklageDatum der ÜberweisungSumme der Überweisung (in Euro)
1920931.01.20134.000
2021030.04.20131.050
121119.07.20131.500
2121202.08.20132.500
-21310.09.20131.200
2221429.10.20132.000
Gesamt:12.550
150

Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:

151

Datum der ÜberweisungSumme (in Euro)
05.03.20131.000
19.06.2013800
19.06.20136.300
20.06.20133.000
05.08.20131.100
19.09.2013350
Gesamt:12.550
152

Die Wohnungseigentümergemeinschaft machte die veruntreuten Geldbeträge im Klagewege geltend. Mit Schriftsatz vom 09.03.2015 zeigte der Angeklagte seine Verteidigungsbereitschaft an. In der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2015 erschien der Angeklagte nicht. Das Amtsgericht L (## C #/##) erließ daraufhin antragsgemäß ein Versäumnisurteil gegen den Angeklagten und verurteilte diesen zur Zahlung in Höhe von 103.358,52 € nebst Zinsen. Das Urteil ist rechtskräftig.

153

f)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 23 und 24

154

Fälle der Anklage:                            Fälle 370, 372

155

Betroffene WEG:                            B ##

156

Der Angeklagte war seit mindestens 2008 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft B ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 9.634,40 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:

157

„Stand 01.01.2012                                                        8.067,13 €

158

Zuführung                                                                      1.500,00 €

159

Zinsen                                                                      91,37 €

160

Zinsabschlagssteuer                                          - 22,84 €

161

Soli-Beitrag                                                                      - 1,26 €

162

Sollstand 31.12.2012                                          9.634,40 €

163

Mehr in Rücklage als Soll                                          3.485,60 €

164

IST Stand 31.12.2012                                          13.120,00 €

165

Stand Sparbuch                                                        13.120,00 €“

166

Tatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.

167

Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.

168

Diese Überweisungen sind als Fälle 23 und 24 Gegenstand der Verurteilung.

169

Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:

170

Fall der VerurteilungFall der AnklageDatum der ÜberweisungSumme der Überweisung (in Euro)
-36909.04.20132.000
2337005.08.20132.500
-37110.09.20131.100
2437206.11.20133.000
Gesamt:8.600
171

Zudem veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:

172

Datum der ÜberweisungSumme (in Euro)
14.01.20135.200
14.01.2013100
01.07.20138.000
02.07.2013550
08.07.2013300
16.08.2013450
05.11.20132.700
Gesamt:17.300
173

g)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 16, 25

174

Fälle der Anklage:                            Fall 389, 391

175

Betroffene WEG:                            S2str. ##

176

Der Angeklagte war seit mindestens 2012 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft S2str. ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 9.634,40 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 – als Jahr für den Stand der Rücklage wurde versehentlich das Jahr 2011 statt 2012 angegeben, hierbei handelt es sich um einen offensichtlichen Tippfehler – wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:

177

„Stand 01.01.2011                                           44.826,02 €

178

Zuführung                                                        5.000,00 €

179

Zinsen                                                         440,03 €

180

Zinsabschlagssteuer                            -110,01 €

181

Soli-Beitrag                                                        -6,05 €

182

Entnahme                                                        0,00 €

183

Mehr eingezahlt als

184

Soll-Rücklage                                           5.178,18 €

185

Stand 31.12.2011                                          55.328,17 €“

186

Tatsächlich waren die Gelder nicht vorhanden, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.

187

Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.

188

Von diesen Überweisungen sind die Fälle 16 und 25 Gegenstand der Verurteilung.

189

Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:

190

Fall der VerurteilungFall der AnklageDatum der ÜberweisungSumme der Überweisung (in Euro)
-38814.03.20131.000
2538922.04.20131.000
-39017.06.20132.000
1639117.07.20131.000
-39210.09.20133.000
Gesamt:6.300
191

Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:

192

Datum der ÜberweisungSumme (in Euro)
05.02.20136.000
18.02.20135000
31.07.20135.100
16.08.2013350
Gesamt:5.650
193

h)               Fälle der Verurteilung:              Fall 26

194

Fälle der Anklage:                            Fall 400

195

Betroffene WEG:                            C2 Str. ##

196

Der Angeklagte war seit mindestens 2008 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft C2 Straße ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 12.668,96 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:

197

„SOLL-Stand 01.01.2012                                          10.549,71 €

198

Zuführung                                                                      2.000,00 €

199

Zinsen                                                                      161,98 €

200

Zinsabschlagssteuer                                          -40,50 €

201

Soli-Beitrag                                                                      -2,23 €

202

Entnahme für Reparaturen                            0,00 €

203

Soll Stand 31.12.2012                                          12.668,96 €

204

Mehr angelegt als Soll                                          5.448,15 €

205

IST Stand 31.12.2012                                          18.117,11 €

206

Stand Sparbuch                                                        18.117,11 €“

207

Tatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.

208

Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ########## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.

209

Eine dieser Überweisungen ist als Fall 26 Gegenstand der Verurteilung.

210

Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:

211

Fall der VerurteilungFall der AnklageDatum der ÜberweisungSumme der Überweisung (in Euro)
2640021.02.20131.500
-40117.07.20131.000
-40210.09.20131.400
Gesamt:3.900
212

Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisung von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:

213

Datum der ÜberweisungSumme (in Euro)
19.09.2013150
214

i)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 27 und 28

215

Fälle der Anklage:                            307, 309

216

Betroffene WEG:                            F #

217

Der Angeklagte war seit mindestens 2009 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft F #. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 23.026,27 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:

218

„Stand 01.01.2012                                          20.538,31 €

219

Zuführung                                                        2.300,00 €

220

Zinsen                                                        255,30 €

221

Zinsabschlagssteuer                            -65,83 €

222

Soli-Beitrag                                                        -3,51 €

223

Soll-Rücklage per 31.12.2012              23.026,27 €

224

mehr als Soll angelegt                            5.528,11 €

225

Stand 31.12.2012                                          28.554,38 €

226

Stand Sparbuch                                          25.554,38 €“

227

Tatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.

228

Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.

229

Diese Überweisungen sind als Fälle 27 und 28 Gegenstand der Verurteilung.

230

Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:

231

Fall der VerurteilungFall der AnklageDatum der ÜberweisungSumme der Überweisung (in Euro)
2730731.01.20132.000
-30811.07.20133.000
2830914.08.20131.500
Gesamt:6.500
232

Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:

233

Datum der ÜberweisungSumme (in Euro)
08.01.2013600
17.01.2013150
22.01.2013200
18.02.2013500
21.02.2013100
16.04.2013600
24.07.2013100
09.10.20131.400
21.10.20131.200
22.10.2013200
04.11.20131.200
Gesamt:6.250
234

j)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 29 bis 32

235

Fälle der Anklage:                            Fälle 215 bis 218

236

Betroffene WEG:                            L erstr. ### - ###

237

Der Angeklagte war seit mindestens 2012 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft L erstr. ### - ###. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 70.420,89 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:

238

„Rücklagenbestand                                          60.815,14

239

Zuführung Rücklage                            10.000,00

240

Zinsen                                                        571,67 €

241

Zinsabschlagssteuer                            -142,92

242

Soli.-Beitrag                                                        -7,86

243

Entnahme zur Kontodeckung              -815,14

244

Soll-Rücklage                                          70.420,89

245

Rücklagenkonto per 31.12.2012              70.420,89

246

Tatsächlich gab es das „Rücklagenkonto“ jedoch nicht (jedenfalls nicht als Bankkonto), weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.

247

Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.

248

Diese Überweisungen sind als Fälle 29 bis 32 Gegenstand der Verurteilung.

249

Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:

250

Fall der VerurteilungFall der AnklageDatum der ÜberweisungSumme der Überweisung (in Euro)
2921525.01.20134.500
3021618.02.20134.000
3121716.07.20133.000
3221814.08.20131.500
-21910.09.20131.500
Gesamt:14.500
251

Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:

252

Datum der ÜberweisungSumme (in Euro)
03.04.20131.300
24.07.20137.100
21.08.20132.300
Gesamt:10.700
253

Die Wohnungseigentümergemeinschaft machte die veruntreuten Geldbeträge im Klagewege vor dem Amtsgericht C gegen den Angeklagten geltend (## C ##/##). Mit Schriftsatz vom 10.4.2014 zeigte der Angeklagte seine Verteidigungsbereitschaft an. Mit Schriftsatz vom 03.06.2014 erklärte der Angeklagte, dass „die Summe der Klage richtig“ sei. In der mündlichen Verhandlung vom 11.06.2014 erschien der Angeklagte nicht. Das Amtsgericht C erließ daraufhin antragsgemäß ein Versäumnisurteil gegen den Angeklagten und verurteilte diesen zur Zahlung in Höhe von 74.220,89 € nebst Zinsen. Das Urteil ist rechtskräftig

254

k)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 33 bis 35

255

Fälle der Anklage:                            Fälle 284, 286, 287

256

Betroffene WEG:                            E Allee ## - ##

257

Der Angeklagte war seit mindestens 2012 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft E Allee ## - ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 7.224,80 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:

258

„Stand 01.01.2012                                          5.128,69 €

259

Zuführung                                                        2.000,00 €

260

Zinsen                                                        96,11 €

261

Soll-Rücklage per 31.12.2012              7.224,80 €

262

Mehr in Rücklage als Soll                            3.550,00 €

263

Stand 31.12.2012                                          10.774,80 €

264

Stand Sparbuch                                          10.774,80 €

265

Tatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.

266

Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ########## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.

267

Diese Überweisungen sind als Fälle 33 bis 35 Gegenstand der Verurteilung.

268

Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:

269

Fall der VerurteilungFall der AnklageDatum der ÜberweisungSumme der Überweisung (in Euro)
3328419.03.20133.000
-28509.04.20131.500
3428602.08.20132.000
3528729.10.20131.500
Gesamt:8.000
270

Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:

271

Datum der ÜberweisungSumme (in Euro)
03.01.20132.700
17.01.2013300
18.02.2013200
06.03.20135.500
Gesamt:8.700
272

Die Wohnungseigentümergemeinschaft machte die veruntreuten Geldbeträge im Klagewege vor dem Amtsgericht C gegen den Angeklagten geltend (## C ##/##). Mit Schriftsatz vom 26.08.2014 erkannte der Angeklagte die Klageforderung an. Das Amtsgericht C erließ daraufhin ein Anerkenntnisurteil gegen den Angeklagten und verurteilte diesen zur Zahlung in Höhe von 11.912,64 € nebst Zinsen. Das Urteil ist rechtskräftig

273

l)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 31, 36 bis 42

274

Fälle der Anklage:                            Fälle 267 bis 273, 275

275

Betroffene WEG:                            G2-Str. ## - ###

276

Der Angeklagte war seit mindestens 2012 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft G2-Str. ## - ###. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 165.125,13 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:

277

Stand 01.01.2012                                                                      146.626,09 €

278

Zuführung BHW                                                                      1.073,66 €

279

Zuführung erh. Mtl. Wohngeld                                          36.000,00 €

280

Zinsen                                                                                    2.380,12 €

281

Zinsabschlagssteuer                                                        -420,95 €

282

Soli-Beitrag                                                                                    -23,12 €

283

Gebühren BHW                                                                      -510,67 €

284

Entnahme aus Rücklage                                                        -20.000,00 €

285

Soll Rücklage per 31.12.2012                                          165.125,13 €

286

Weniger in der Rücklage als Soll-Rücklage              5.517,33 €

287

IST Stand Rücklage per 31.12.2012                            159.607,80 €“

288

Tatsächlich waren die Instandhaltungsrücklagengelder nicht vorhanden, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.

289

Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.

290

Diese Überweisungen sind als Fälle 32, 36 bis 42 Gegenstand der Verurteilung.

291

Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:

292

Fall der VerurteilungFall der AnklageDatum der ÜberweisungSumme der Überweisung (in Euro)
3626705.02.20134.000
3726818.02.20134.000
3826905.03.201310.000
3927005.03.201320.000
4027106.03.201320.000
4127207.03.201315.000
4227319.03.20137.500
-27405.06.20134.000
3127516.07.20132.000
-27608.10.20133.000
Gesamt:89.500
293

Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:

294

Datum der ÜberweisungSumme (in Euro)
03.01.20131.000
09.04.201320.000
16.04.201337.000
16.04.20135.000
01.07.201325.500
02.08.20136.000
04.09.20134.100
04.09.20133.100
06.09.20133.300
16.09.2013700
31.10.201310.000
04.11.201316.000
Gesamt:131.700
295

m)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 26, 43 und 44

296

Fälle der Anklage:                            Fälle 220, 224, 225

297

Betroffene WEG:                            L3str. ## - ##

298

Der Angeklagte war seit dem 01.01.2009 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft L3tstr. ## - ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 27.109,15 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:

299

„Anfangsbestand 01.01.2012                                          27.349,46 €

300

Zugang                                                                                    4.700,00 €

301

Entnahme                                                                                    -5.600,00 €

302

Zinsen                                                                                    683,76 €

303

Zinsabschlagssteuer                                                        -22,84 €

304

Solibeitrag                                                                                    -1,23 €

305

Stand 31.12.2012                                                                      27.109,15 €

306

Sparbücher                                                                                    32.320,56 €

307

Mehr in Rücklage als Soll                                                        5.211,41 €

308

Zur Zinsgewinnung“                                         

309

Tatsächlich gab es die „Sparbücher“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.

310

Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ########## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.

311

Diese Überweisungen sind als Fälle 26, 43 und 44 Gegenstand der Verurteilung.

312

Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:

313

Fall der VerurteilungFall der AnklageDatum der ÜberweisungSumme der Überweisung (in Euro)
2622021.02.20131.500
-22103.04.20133.000
-22213.06.20132.500
-22311.07.20133.000
4322402.08.20132.500
4422504.11.20134.000
Gesamt:16.500
314

Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:

315

Datum der ÜberweisungSumme (in Euro)
05.08.2013250
14.08.2013100
03.09.20132.200
05.11.2013200
18.11.2013230
Gesamt:2.980
316

n)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 45 bis 48

317

Fälle der Anklage:                            Fälle 193, 194, 197, 198

318

Betroffene WEG:                            T4weg ## - ##

319

Der Angeklagte war mindestens seit 2004 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft T4weg ## - ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 2.690,07 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:

320

„Stand 01.01.2012                                                                      18.572,36 €

321

Zuführung                                                                                     2.050,00 €

322

Entnahme                                                                                    - 18.000,00 €

323

Zinsen                                                                                    74,54 €

324

Zinsabschlagssteuer +Solibeitrag                            -6,83 €                           

325

Soll-Rücklage per 31.12.2012                                          2.690,07 €

326

mehr in Rücklage als Soll                                                        7.268,37 €

327

Stand Sparbuch                                                                      9.958,44 €“                                         

328

Tatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.

329

Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.

330

Diese Überweisungen sind als Fälle 45 bis 48 Gegenstand der Verurteilung.

331

Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:

332

Fall der VerurteilungFall der AnklageDatum der ÜberweisungSumme der Überweisung (in Euro)
4519312.03.20132.000
4619416.04.201314.000
-19524.05.20133.000
-19617.06.20132.000
4719706.08.20133.500
4819804.11.20132.500
Gesamt:27.000
333

Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:

334

Datum der ÜberweisungSumme (in Euro)
03.01.20132.000
08.02.20131.000
20.03.2013300
03.04.20132.000
06.06.20131.000
10.06.2013300
13.06.20132.000
20.06.20135.500
14.08.2013400
03.09.20131.800
09.10.20131.000
Gesamt:17.300
335

o)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 49, 50

336

Fälle der Anklage:                            Fälle 75, 76

337

Betroffene WEG:                            T4weg Schwimmbad

338

Der Angeklagte war seit dem 01.01.1992 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft T4weg Schwimmbad. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 10.795,092 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:

339

„Stand – Allgemein per 01.01.2012                            8.936,84 €

340

Zuführung Allgemein                                                        900,00 €

341

Zinsen                                                                                    138,54 €

342

Stand Allgemein 31.12.2012                                          9.975,38 €

343

Stand – Sauna per 01.01.2012                                          1.731,00 €

344

Zuführung Sauna                                                                      422,00 €

345

Stand - Sauna 31.12.2012                                                        2.153,00 €

346

Soll Stand – Gesamt per 31.12.2012                            12.128,38 €

347

Entnahme Kontodeckung                                                        - 1.333,29 €

348

Ist Stand per 31.12.2012                                                        10.795,09 €.

349

Tatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.

350

Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.

351

Diese Überweisungen sind als Fälle 49 und 50 Gegenstand der Verurteilung.

352

Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:

353

Fall der VerurteilungFall der AnklageDatum der ÜberweisungSumme der Überweisung (in Euro)
497503.01.201310.000
507624.01.20133.000
-7704.06.2013200
Gesamt:13.200
354

Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:

355

Datum der ÜberweisungSumme (in Euro)
01.02.2013500
13.03.2013500
03.04.20136.500
18.04.20131.200
31.05.2013200
10.06.2013550
18.06.2013200
01.07.2013100
31.07.20131.000
14.08.2013500
16.08.2013100
23.08.2013100
07.10.2013250
09.10.2013100
28.10.201350
07.11.2013500
13.11.2013600
18.11.201375
Gesamt:13.025
356

p)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 17, 29, 31, 51 bis 54

357

Fälle der Anklage:                            Fälle 122 bis 128

358

Betroffene WEG:                            F2-/G3-Str.

359

Der Angeklagte war mindestens seit 2004 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft F2-/G3-Straße. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 157.642,30 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:

360

„ Entwicklung Rücklage

361

(…)

362

Zusammenfassung

363

              Wohnungen                                                        136.388,44 €

364

Stellplätze                                                                      15.598,84 €

365

Doppelparker                                                        16.384,53 €

366

Gesamt Rücklage per 31.12.2012              168.371,91 €“

367

              Gegen Ende 2013 erhielt die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Betrag in Höhe von 71.045,22 Euro aus der Auflösung des Sparkassenbuchs mit der Nummer ########## bei der Tkasse L2C sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 87.358,45 Euro aus der Auflösung des Sparkassenbuchs ########## bei der Tkasse L2C sowie ######### in Höhe von 571,51 €, mithin einen Gesamtbetrag in Höhe von 158.975,18 €.

368

Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.

369

Diese Überweisungen sind als Fälle 17, 29, 31, 51 bis 54 Gegenstand der Verurteilung.

370

Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:

371

Fall der VerurteilungFall der AnklageDatum der ÜberweisungSumme der Überweisung (in Euro)
5112203.01.20135.000
2912325.01.20132.000
5212428.03.20135.000
3112516.07.201315.000
5312602.08.20135.000
1712718.10.20132.500
5412807.11.20133.000
Gesamt:37.500
372

Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:

373

Datum der ÜberweisungSumme (in Euro)
06.02.2013500
08.02.20131.000
18.02.2013200
03.04.20133.600
03.04.20131.000
29.04.2013700
05.06.201310.500
05.08.2013300
14.08.2013200
16.08.2013600
Gesamt:18.600
374

q)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 55 bis 59

375

Fälle der Anklage:                            Fall 147 bis 151

376

Betroffene WEG:                            Kstr. ## – ## / H2str. #

377

Der Angeklagte war mindestens seit 2004 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft Kstr. ## – ##/ H2str. #. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 67.096,49 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:

378

„Stand 01.01.2012                                                                      72.797,30 €

379

Zuführung                                                                                     6.000,00 €

380

Entnahme                                                                                    -12.000,00 €

381

Zinsen                                                                                    406,36 €

382

Zinsabschlagssteuer                                                         -101,59

383

Solibeitrag                                                                                    -5,58€                           

384

Stand 31.12.2012                                                                      67.096,49 €

385

Stand Sparbuch                                                                      67.096,49 €“                                         

386

Tatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.

387

Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.

388

Diese Überweisungen sind als Fälle 55 bis 59 Gegenstand der Verurteilung.

389

Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:

390

Fall der VerurteilungFall der AnklageDatum der ÜberweisungSumme der Überweisung (in Euro)
5514703.01.20183.000
5614804.01.20134.000
5714931.01.201323.000
5815005.02.201337.000
5915103.04.201310.000
-15209.04.20134.000
-15317.06.20133.000
-15403.09.20134.000
-15506.09.20133.000
Gesamt:91.000
391

Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:

392

Datum der ÜberweisungSumme (in Euro)
21.02.2013500
05.03.20131.000
03.04.20131.000
16.04.2013600
02.05.20132.000
21.06.2013500
24.07.2013400
31.07.201350.000
02.08.201341.100
05.08.2013200
04.09.20131.200
16.09.2013100
19.09.2013300
20.09.2013300
09.10.20131.300
21.10.2013150
28.10.2013450
Gesamt:100.300
393

r)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 29, 45, 50, 60

394

Fälle der Anklage:                            Fälle 433 bis 435, 439

395

Betroffene WEG:                            E Allee ## - ##

396

Der Angeklagte war seit mindestens 2012 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft E Allee ## - ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 58.572,69 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:

397

„Soll - Stand 01.01.2012                                                        58.419,46€

398

Zinsen                                                                                    153,23 €

399

Soll-Stand 31.12.2012                                                        58.572,69 €

400

Stand Festgeldkonto per 31.12.2012                            53.785,53 €

401

Zu wenig angelegt                                                                      4.787,16 €“                                         

402

Tatsächlich gab es das „Festgeldkonto“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.

403

Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ########## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.

404

Diese Überweisungen sind als Fälle 29, 45, 50 und 60 Gegenstand der Verurteilung.

405

Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:

406

Fall der VerurteilungFall der AnklageDatum der ÜberweisungSumme der Überweisung (in Euro)
-43216.01.201310.000
5043324.01.201340.000
2943425.01.20135.000
4543512.03.20132.500
-43609.04.20132.500
-43704.09.20131.500
-43810.09.20131.700
6043914.10.20132.000
Gesamt:62.500
407

Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:

408

Datum der ÜberweisungSumme (in Euro)
13.03.2013500
02.05.20134.000
02.07.20131.000
08.07.2013200
05.09.2013200
06.09.20131.300
16.09.20131.600
Gesamt:8.800
409

s)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 50, 61, 62

410

Fälle der Anklage:                            Fälle 175 bis 177

411

Betroffene WEG:                            M Str. Garagenhof

412

Der Angeklagte war mindestens seit 2005 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft M Str. Garagenhof. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 8.781,13 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:

413

„Stand 01.01.2012                                                                      7.569,31 €

414

Zuführung                                                                                    1.150,00 €

415

Zinsen                                                                                    61,82 €

416

Soll-Stand 31.12.2012                                                        8.781,13 €

417

Mehr angelegt als Soll                                                        112,68 €

418

Stand Sparbuch per 31.12.2012                                          8.893,81 €“                           

419

Tatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.

420

Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft  ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.

421

Diese Überweisungen sind als Fälle 50, 61 und 62 Gegenstand der Verurteilung.

422

Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:

423

Fall der VerurteilungFall der AnklageDatum der ÜberweisungSumme der Überweisung
6117503.01.20133.000
5017624.01.20133.000
6217708.02.20134.000
Gesamt:9.000
424

Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:

425

Datum der ÜberweisungSumme
12.06.2013500
18.06.2013400
24.07.2013500
02.08.2013500
03.09.2013200
06.09.2013150
16.09.2013100
07.10.2013120
04.11.201350
08.11.2013500
Gesamt:3.020
426

IV.

427

Der Angeklagte hat weder zu seiner Person noch zur Sache Angaben gemacht. Er ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur sicheren Überzeugung der Kammer im Sinne der getroffenen Feststellungen überführt.

428

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf den Angaben der Zeuginnen Q2 und U, welche als langjährige Mitarbeiterinnen des Angeklagten über die privaten Verhältnisse und die Berufstätigkeit des Angeklagten Auskunft gegeben konnten, sowie den Angaben seiner zweiten Ehefrau, der Zeugin Q3 G. Soweit es das Insolvenzverfahren anbelangt, hat der Insolvenzverwalter Dr. T2 im Sinne der Feststellungen ausgesagt. Seine Angaben sind verlässlich. Irgendwelche Belastungstendenzen waren weder bei ihm noch bei den beiden ehemaligen Mitarbeiterinnen des Angeklagten oder bei seiner zweiten Ehefrau erkennbar. Die Zeugin U, die noch heute mit der derzeitigen Ehefrau des Angeklagten befreundet ist, war mit Rücksicht auf diese Freundschaft im Gegenteil sogar eher darum bemüht, den Angeklagten möglichst wenig zu belasten.

429

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Angeklagten stützt die Kammer auf die dazu in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, unter anderem auf die Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. C10 und Dr. B8, die Ausführungen von Herrn Dr. T6, dem behandelnden Arzt des Angeklagten, sowie die durch die Verteidigung vorgelegten Krankenunterlagen. Dass der Gesundheitszustand des Angeklagten schlecht ist, wird durch die eigenen Wahrnehmungen der Kammer bestätigt. Der Angeklagte nutzt einen Elektrorollstuhl. Er brauchte des Öfteren Verhandlungspausen. Die psychische Belastung des Angeklagten durch seine körperliche Erkrankung und das Verfahren ist plausibel.

430

Die Feststellungen zur Sache stützt die Kammer in erster Linie auf die Urkundenlage. Aus den verlesenen und im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden ergibt sich zusammen mit den glaubhaften Aussagen der Mitarbeiterinnen des Angeklagten, der Zeuginnen U und Q2, ein eindeutiges Bild:

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Aus den Kontoauszügen des Privatkontos mit der Nummer ######### ergibt sich, dass der Angeklagte dieses Girokonto für private Ausgaben (beispielsweise für Überweisungen an seine Ehefrau, Gewinnspiele, Beiträge für ein Fitnessstudio, ein Abonnement für eine griechische Zeitung) und zudem als „Zentralkonto“ für die Überweisungen von Geldern von den Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften nutzte. Die Überweisungen hat der Angeklagte dabei stets eigenhändig veranlasst, wie die Zeuginnen Q2 und U übereinstimmend ausgesagt haben. Sie selbst oder andere Mitarbeiter seien dazu nicht berechtigt gewesen, dies sei „Chefsache“ gewesen. Als Überweisungstext hat der Angeklagte dabei jeweils „Umbuchung“ angegeben. Die Zeugin U, die für die WEG-Buchhaltung zuständig war, war von ihm angewiesen, die Überweisungen mit dem Überweisungstext „Umbuchung“ anhand der Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften in der Buchhaltung der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaften als Zuführung zu oder Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage über das Buchhaltungskonto 1900 zu buchen. Diese Erfassung erfolgte auch, wovon die Kammer aufgrund der entsprechenden Kontenblätter überzeugt ist. Sparkassenbücher bekam die Zeugin U nach ihren glaubhaften Angaben nicht zu sehen. Diese hielt der Angeklagte unter Verschluss. Darauf hatte auch kein anderer Mitarbeiter Zugriff. Die Guthaben der Sparkassenbücher wurden nicht als Bestandskonten in die WEG-Buchhaltung eingebucht. Dies ermöglichte dem Angeklagten, seine Taten auch gegenüber den Mitarbeitern seines Unternehmens geheim zu halten.

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In den jährlichen Verwalterabrechnungen führte der Angeklagte die angeblich als Instandhaltungsrücklage angelegten Gelder zuzüglich einer Verzinsung und abzüglich der Kapitalertragssteuer und des Solidaritätszuschlags wahrheitswidrig als vorhanden auf.

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Tatsächlich waren die Instandhaltungsrücklagen jedoch – wie in den Feststellungen im Einzelnen niedergelegt – entweder gar nicht vorhanden oder bestanden nur noch in einem geringen Umfang. Eine Ausnahme bildete hierzu nur die F2-/G3-Str., bei der noch zwei Sparbücher mit erheblichen Geldbeträgen vorhanden waren.

434

Aus den Abrechnungen und den Fotokopien der Sparkassenbücher ließ sich ersehen, dass – wie festgestellt – immer die gleichen Sparkassenbücher zum Nachweis des Vorhandenseins der Instandhaltungsrücklagen bei diversen Wohnungseigentümergemeinschaften verwendet worden sind. Dies fiel im Rahmen der Ermittlungen auf, weil der Angeklagte nur die Namen der treugebenden Wohnungseigentümergemeinschaften ausgetauscht hatte, jedoch die Kontonummern und Kontostände der Sparkassenbücher unverändert ließ. Die jeweils identischen Sparbücher wurden bei bis zu sieben Wohnungseigentümergemeinschaften zum Nachweis der Existenz der Instandhaltungsrücklagen vorgelegt.

435

V.

436

Nach den getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte der Untreue nach§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB in 62 Fällen schuldig. Als WEG-Verwalter bestand für ihn die Verpflichtung, die Gelder der Wohnungseigentümergemeinschaften von seinem Vermögen gesondert zu halten (§ 27 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 5 S. 1 Wohnungseigentumsgesetz) und es nicht für eigene Zwecke zu verwenden. Gegen diese Vermögensbetreuungspflicht hat der Angeklagte verstoßen, indem er die Überweisungen von den Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage auf sein Privatkonto mit der Nummer ######### vornahm, um die überwiesenen Gelder für sich selbst oder andere Wohnungseigentümergemeinschaften zu verwenden. Den jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaften ist hierdurch ein Vermögensnachteil entstanden.

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Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich. Dem Angeklagten war bewusst, dass es sich bei den Geldern jeweils um Treuhandvermögen handelte, welches er nicht ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümergemeinschaften auf ein eigenes Girokonto umbuchen und nach eigenem Gutdünken verwenden durfte. Er wusste auch, dass ein Einverständnis nicht vorlag. Zudem war ihm bewusst, dass er durch die Überweisungen und den Verbrauch der Gelder bei den jeweiligen Wohnungseigentümern eine Vermögenseinbuße herbeiführte und sie dadurch schädigte.

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Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft.

439

VI.

440

1. Untreue wird gemäß § 266 Abs. 1 StGB im Regelfall mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Nach § 266 Abs. 2 StGB i.V.m. § 263 Abs. 3 S. 1 StGB ist in besonders schweren Fällen ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren eröffnet. Ein besonders schwerer Fall liegt gemäß § 263 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB in der Regel vor, wenn der Täter – was hier auf den Angeklagten zutrifft – gewerbsmäßig handelt.

441

Aufgrund der Verwirklichung des Regelbeispiels hat die Kammer der Strafzumessung in allen Fällen den höheren Strafrahmen zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Bei Würdigung der nachstehend aufgeführten strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte und im Hinblick auf die Einbettung der einzelnen Taten in das Gesamtgeschehen hat die Kammer in keinem der Fälle (auch nicht in den Fällen mit einem geringen Schaden) Veranlassung gesehen, von der Regelwirkung abzusehen.

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2. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte Erstverbüßer und wegen seines fortgeschrittenen Alters und seines schlechten Gesundheitszustandes erhöht haftempfindlich ist. Strafmildernd wirkt auch, dass er bisher nicht vorbestraft ist und die Taten bereits längere Zeit zurückliegen. Die Kammer hat auch gesehen, dass ein Großteil der Überweisungen des Angeklagten im Jahre 2013 nicht (mehr) unmittelbar dazu diente, sich persönlich zu bereichern, sondern dazu, die Girokonten anderer Wohnungseigentümergemeinschaften mit dem für die laufenden Ausgaben erforderlichen Geld zu füllen, um damit die Veruntreuungen in den Vorjahren zu verheimlichen. Bei der Wohnungseigentümergemeinschaft F2-/G3-Str. ist letztendlich nur ein geringer Schaden verblieben, was in den diese Wohnungseigentümergemeinschaft betreffenden Fällen (Fälle 17, 29, 31, 51 bis 54) zusätzlich strafmildernd wirkte.

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Strafschärfend hat die Kammer jedoch die Anzahl der Taten und den vom Angeklagten verursachten hohen Gesamtschaden berücksichtigt.

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3. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer – anknüpfend an die Höhe des jeweiligen Schadens – folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:

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Fall der VerurteilungFall der AnklageSchadenshöhe (in Euro)Einzelstrafe
Fall 1Fälle 248, 2113.5001 Jahr Freiheitsstrafe
Fall 224980.0002 Jahre Freiheitsstrafe
Fall 3Fall 25013.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 4Fall 2532.0006 Monate Freiheitsstrafe
Fall 5Fall 1635.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 6Fall 1644.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 7Fall 1674.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 8Fall 1685.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 9Fall 1725.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 10Fall 995.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 11Fall 1015.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 12Fall 1035.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 13Fall 1045.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 14Fall 1061.5006 Monate Freiheitsstrafe
Fall 15Fall 2051.5006 Monate Freiheitsstrafe
Fall 16Fälle 206, 3913.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 17Fälle 207, 1275.0008 Monate Freiheitsstrafe
Fall 18Fall 2082.0006 Monate Freiheitsstrafe
Fall 19Fall 2094.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 20Fall 2101.0506 Monate Freiheitsstrafe
Fall 21Fall 2122.5006 Monate Freiheitsstrafe
Fall 22Fall 2142.0006 Monate Freiheitsstrafe
Fall 23Fall 3702.5006 Monate Freiheitsstrafe
Fall 24Fall 3723.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 25Fall 3891.0006 Monate Freiheitsstrafe
Fall 26Fälle 400, 2203.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 27Fall 3072.0006 Monate Freiheitsstrafe
Fall 28Fall 3091.5006 Monate Freiheitsstrafe
Fall 29Fälle 215, 123, 43411.5009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 30Fall 2164.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 31Fälle 217, 275, 12520.00010 Monate Freiheitsstrafe
Fall 32Fall 2181.5006 Monate Freiheitsstrafe
Fall 33Fall 2843.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 34Fall 2862.0006 Monate Freiheitsstrafe
Fall 35Fall 2871.5006 Monate Freiheitsstrafe
Fall 36Fall 2674.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 37Fall 2684.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 38Fall 26910.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 39Fall 27020.0001 Jahr Freiheitsstrafe
Fall 40Fall 27120.0001 Jahr Freiheitsstrafe
Fall 41Fall 27215.0001 Jahr Freiheitsstrafe
Fall 42Fall 2737.5009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 43Fall 2242.5006 Monate Freiheitsstrafe
Fall 44Fall 2254.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 45Fälle 193, 4354.5009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 46Fall 19414.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 47Fall  1973.5009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 48Fall 1982.5006 Monate Freiheitsstrafe
Fall 49Fall 7510.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 50Fälle 76, 176, 43345.0001 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe
Fall 51Fall 1225.0007 Monate Freiheitsstrafe
Fall 52Fall 1245.0007 Monate Freiheitsstrafe
Fall 53Fall 1265.0007 Monate Freiheitsstrafe
Fall 54Fall 1283.0007 Monate Freiheitsstrafe
Fall 55Fall 1473.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 56Fall 1484.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 57Fall 14923.0001 Jahr Freiheitsstrafe
Fall 58Fall 15037.0001 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe
Fall 59Fall 15110.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 60Fall 4392.0006 Monate Freiheitsstrafe
Fall 61Fall 1753.0009 Monate Freiheitsstrafe
Fall 62Fall 1774.0009 Monate Freiheitsstrafe
Gesamt:491.050
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4. Bei der Bemessung der aus den Einzelstrafen gem. §§ 53, 54 StGB zu bildenden Gesamtstrafe hat die Kammer sämtliche strafschärfenden und strafmildernden Gesichtspunkte nochmals gegeneinander abgewogen. Zudem hat die Kammer den seriellen und gleichförmigen Charakter der Taten, bei denen die Hemmschwelle mit der Zeit gesunken sein dürfte, berücksichtigt. Auf dieser Grundlage hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von

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zwei Jahren und zehn Monaten

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für tat- und schuldangemessen erachtet.

449

VII.

450

Die Entscheidung über die Einziehung des Tatertrages gegen die Einziehungsbeteiligte hat die Kammer gem. § 422 StPO abgetrennt.

451

VIII.

452

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

Untreue des WEG-Verwalters durch Umbuchungen von Treuhandkonten auf Privatkonto — Themis