Untreue des WEG-Verwalters durch Umbuchungen von Treuhandkonten auf Privatkonto
- Gericht
- Landgericht Bonn
- Spruchkörper
- 9. große Strafkammer des Landgerichts
- Aktenzeichen
- 29 KLs - 400 Js 1236/13 - 1/17
- Datum
- 05.06.2018
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGBN:2018:0605.29KLS400JS1236.13.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vermögensbetreuungspflicht des Verwalters von Wohnungseigentümergemeinschaften umfasst die Pflicht, Gemeinschaftsgelder als Treuhandvermögen getrennt vom eigenen Vermögen zu verwalten und nicht für eigene Zwecke zu verwenden.
Wer als Verwalter ohne Wissen und Einverständnis der Treugeber Gelder von offenen Treuhandkonten auf ein privates Konto umbucht und nach eigenem Gutdünken verwendet, verletzt seine Vermögensbetreuungspflicht und fügt dem Treugeber dadurch einen Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB zu.
Mehrere durch einen einheitlichen Überweisungsauftrag ausgeführte Einzelüberweisungen (Sammelüberweisung), auch zulasten mehrerer Geschädigter, können eine einheitliche Tat im Sinne des § 52 StGB bilden.
Erfolgen mehrere Überweisungen nicht als Sammelüberweisung, ist für die Konkurrenzbeurteilung maßgeblich, ob sie jeweils auf einem neuen Tatentschluss beruhen; dann stehen sie zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB).
Bei gewerbsmäßiger Untreue ist regelmäßig der Strafrahmen des besonders schweren Falls (§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB) zugrunde zu legen, wenn keine Umstände vorliegen, die ein Absehen von der Regelwirkung rechtfertigen.
Tenor
Der Angeklagte ist der Untreue in 62 Fällen schuldig.
Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und zehn Monaten
verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.
Angewendete Vorschriften:
§ 263 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Alt. 1, § 266 Abs. 1, Abs. 2, §§ 52, 53 StGB
Gründe
I.
Der Angeklagte G war bis 2014 mehr als 25 Jahre lang als selbständiger Verwalter von Wohnungseigentümergemeinschaften in L tätig. Mit mehreren Mitarbeitern verwaltete er über 100 Wohnungseigentumsgemeinschaften. Wirtschaftlich war er jedoch nicht erfolgreich: Seit 2005 erzielte er mit seinem Unternehmen nur einen geringen Gewinn von durchschnittlich 12.000 € (vor Steuern) im Jahr. Um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, missbrauchte er deshalb seine alleinige Verfügungsberechtigung über die Giro- und Sparkonten der Wohnungseigentümergemeinschaften, indem er über Jahre hinweg heimlich und unberechtigt Überweisungen von diesen Bankkonten auf sein privates Bankkonto bei der Tkasse L2C mit der Nummer ######### (im Folgenden: Privatkonto) veranlasste und die überwiesenen Gelder verbrauchte.
Im Laufe der Zeit reichte es nicht mehr aus, nur auf die Instandhaltungsrücklagen zuzugreifen, die aktuell von den Wohnungseigentümergemeinschaften nicht benötigt wurden und deren Veruntreuung daher nicht auffiel. Vielmehr ließ der Angeklagte auch Gelder von den Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften auf sein Privatkonto überweisen, welche für die laufenden Ausgaben im Wirtschaftsjahr vorgesehen waren. Damit diese Entnahmen nicht auffielen, sorgte der Angeklagte dafür, dass trotz seiner Entnahmen die Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften nicht „ins Soll“ gerieten und Rechnungen nicht unbezahlt blieben. Dies erreichte er dadurch, dass er die Liquidität der Wohnungseigentümergemeinschaften über sein Privatkonto bündelte: Sobald bei Wohnungseigentümergemeinschaften Ausgaben anstanden, überwies er vorübergehend nicht benötigte Gelder anderer Wohnungseigentümergemeinschaften auf sein Privatkonto und von dort zum Bestreiten der Ausgaben auf die Girokonten der besagten Wohnungseigentümergemeinschaften.
Allein für das Jahr 2013 hat die Staatsanwaltschaft insgesamt 459 Überweisungen von Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften (die Sparkonten waren im Jahre 2013 bereits weitgehend aufgelöst) auf das Privatkonto des Angeklagten ermittelt und diese Überweisungen als jeweils selbständige Fälle zum Gegenstand der hiesigen Anklage gemacht. Wegen der Vorjahre führt die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen fort.
Wegen der Erkrankung des Angeklagten und der dadurch bedingten Ungewissheit, ob das Verfahren insgesamt zum Abschluss gebracht werden kann, hat die Kammer in der Hauptverhandlung einige Fälle zur gesonderten Entscheidung abgetrennt und den Angeklagten – nach Zusammenfassung einiger der abgetrennten Fälle der Anklage zur Tateinheit (siehe dazu unten) – durch Urteil vom 30.03.2018 wegen Untreue in 66 tatmehrheitlichen Fällen mit einem Gesamtschaden von 596.400 € zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt (29 KLs 2/18). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, weil der Angeklagte dagegen Revision eingelegt hat.
Gegenstand des hiesigen Urteils sind – nach Einstellung der restlichen Fälle der Anklage nach § 154 StPO – nunmehr weitere 62 tatmehrheitliche Fälle der Untreue.
Auch hier hat die Kammer einige Fälle der Anklage zur Tateinheit zusammengefasst. Wie auch im Urteil vom 30.03.2018 ist dies darin begründet, dass der Angeklagte einige Überweisungen, die nach der Anklage als tatmehrheitliche Fälle angeklagt waren, als Sammelüberweisungen veranlasst hat. Mit diesen wurden die Gelder von den Girokonten mehrerer Wohnungseigentümergemeinschaften mit einem einzigen Auftrag des Angeklagten auf das Privatkonto des Angeklagten transferiert. Die der Sammelüberweisung zugehörigen einzelnen Überweisungen stellen daher nach Ansicht der Kammer eine einheitliche Tat im Sinne von § 52 StGB dar, auch wenn davon die Bankkonten mehrerer Wohnungseigentümergemeinschaften betroffen waren.
Soweit der Angeklagte hingegen Überweisungen außerhalb von solchen Sammelüberweisungen veranlasst hat, beruhten diese – auch wenn sie am gleichen Tag erfolgten – nach der Überzeugung der Kammer jeweils auf einem eigenen, neuen Tatentschluss, da das Computerprogramm, welches der Angeklagte für die Überweisungen nutzte, zeitgleich oder kurz hintereinander veranlasste Überweisungen ansonsten zu einer Sammelüberweisung zusammengefasst hätte. Sie stehen daher zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB).
Ersichtlich hat der Angeklagte sich im Jahre 2013 teilweise mehrfach pro Tag mit Liquiditätslücken bei den Wohnungseigentümergemeinschaften befassen müssen und mehrfach pro Tag Gelder der Wohnungseigentümergemeinschaften über sein Privatkonto letztendlich dorthin transferiert, wo er es aktuell benötigte, um die anstehenden Ausgaben zu decken und seine vorangegangenen Veruntreuungen zu verschleiern.
II.
( diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten G)
Wie bereits erwähnt, war der Angeklagte bis 2014 als Hausverwalter in L tätig. Wegen der Ende 2013 bekannt gewordenen Veruntreuungen des Angeklagten und der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft einhergehend mit einer intensiven Berichterstattung in der örtlichen Presse musste der Angeklagte seinen Geschäftsbetrieb im Jahre 2014 schließen. Seitens der Wohnungseigentümergemeinschaften wurden zahlreiche Klage- und Vollstreckungsverfahren gegen den Angeklagten betrieben. Im Oktober 2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Angeklagten eröffnet. Der Insolvenzverwalter, der Zeuge T2, hat den von dem Angeklagten durch die Veruntreuungen entstandenen Gesamtschaden auf insgesamt 4,6 Millionen Euro beziffert. Das Insolvenzverfahren dauert noch an.
( diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten G)
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Jedoch waren im Jahre 2008 Vorwürfe, wie sie Gegenstand des Urteils sind, Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens gegen den Angeklagten (StA C, ### Js ###/##).
Dem Angeklagten war vorgeworfen worden, von 1997 bis 2004 und im Jahre 2008 eigenmächtig Gelder von zwei Wohnungseigentümergemeinschaften auf sein Privatkonto mit der Nummer ######### – auf dieses Konto überwies er auch in den hier verurteilten Fällen in 2013 die veruntreuten Treuhandgelder – überwiesen zu haben.
Weil der Angeklagte die Gelder vollständig zurückgezahlt hatte, sah die Staatsanwaltschaft C von einer weiteren Aufklärung und Verfolgung aus Opportunitätsgründen ab und stellte das Verfahren gem. § 153 Abs. 1 StPO ein.
III.
1. Der Angeklagte war im Jahre 2013 Verwalter unter anderem der nachfolgend behandelten Wohnungseigentümergemeinschaften (S ## – ##, Astraße # – #, S2 Str. ##, H-Str. #, ##, ##, L2str. ## – ##, T3weg # – ##, B ##, F #, C2 Straße ##, L erstr. ###/###, E Allee ## – ##, G2-Str. ## – ###, L3str. ## – ##, T4weg ## – ##, T4weg Schwimmbad, F2-/G3-Straße, Kstraße ## – ##/H2straße #, E Allee ## – ## und M Straße Garagenhof).
Für diese Wohnungseigentümergemeinschaften war jeweils ein Girokonto als offenes Treuhandkonto auf den Namen des Angeklagten eingerichtet, auf das die Hausgelder der Wohnungseigentümer eingezogen und von dem die laufenden Ausgaben bezahlt wurden. Es wurden Instandhaltungsrücklagen der Wohnungseigentümergemeinschaften gebildet. Die dafür vorgesehenen Gelder waren anteilig im Hausgeld enthalten. Sie sollten zinsbringend auf Sparkonten angelegt werden, bis sie benötigt wurden.
Im Jahre 2013 hatte der Angeklagte die Instandhaltungsrücklagen der Wohnungseigentümergemeinschaften bereits weitgehend veruntreut. Lediglich für die Wohnungseigentümergemeinschaft F2-/G3-Straße existierten noch Sparbücher mit einer nennenswerten Rücklage, worauf nachfolgend noch gesondert einzugehen ist. Bei den anderen Wohnungseigentümergemeinschaften hatte der Angeklagte, soweit Sparkonten vorhandenen gewesen waren, diese im Laufe der Jahre zu eigenen Gunsten aufgelöst oder bis zu einem sehr geringen Restbetrag die Gelder zu eigenen Zwecken verwendet.
Im Jahre 2013 ließ der Angeklagte nicht nur Gelder für die und aus der Instandhaltungsrücklage, sondern auch Gelder von den Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften auf sein Privatkonto überweisen, welche für die laufenden Ausgaben im Wirtschaftsjahr vorgesehen waren. Damit dies nicht auffiel, sorgte der Angeklagte dafür, dass trotz seiner Entnahmen die Girokonten nicht „ins Soll“ gerieten und Rechnungen nicht unbezahlt blieben. Dies erreichte er dadurch, dass er die Liquidität der Wohnungseigentümergemeinschaften über sein Privatkonto bündelte: Sobald bei Wohnungseigentümergemeinschaften Ausgaben anstanden, überwies er vorübergehend nicht benötigte Gelder anderer Wohnungseigentümergemeinschaften auf sein Privatkonto und von dort zum Bestreiten der Ausgaben auf die Girokonten der besagten Wohnungseigentümergemeinschaften. In den Buchhaltungen der Wohnungseigentümergemeinschaften ließ er durch seine Mitarbeiter die unberechtigten Überweisungen auf sein Privatkonto als Zuführung an die und die Überweisungen von seinem Privatkonto auf Konten der Wohnungseigentümergemeinschaften als Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage verbuchen.
In seinen Verwalterabrechnungen zum Jahreswechsel 2012/2013 wies der Angeklagte die von ihm veruntreuten Gelder als Instandhaltungsrücklagen aus, addierte Zinsen und zog die darauf entfallene Abgeltungssteuer und den Solidaritätszuschlag ab. Soweit Beiräte oder einzelne Wohnungseigentümer Belege über die Anlage der Rücklagen einsehen wollten, fälschte der Angeklagte diese: Dafür nutzte er Sparkassenbücher von Wohnungseigentümergemeinschaften, die noch ein Guthaben aufwiesen. Bei diesen überschrieb er im oberen Bereich des Buches den dort angegeben Namen der treugebenden Wohnungseigentümergemeinschaft und fügte maschinenschriftlich den Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft ein, für die der Nachweis bestimmt war. Von dieser Manipulation fertigte der Angeklagte sodann Fotokopien, die er den Beiräten und Wohnungseigentümern zum Nachweis der Instandhaltungsrücklagen aushändigte oder aushändigen ließ.
Da der Angeklagte zuletzt nur noch über sehr wenige Sparkassenbücher verfügte (nur 30 bei über 100 Wohnungseigentümergemeinschaften, den Rest hatte er aufgelöst), war er gezwungen, dieselben Sparkassenbücher gegenüber mehreren Wohnungseigentümergemeinschaften zu verwenden.
2. Die unberechtigten Überweisungen von Geldern von den Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften auf sein Privatkonto ergeben sich zusammenfassend aus der nachfolgenden Tabelle. Diese ist wie folgt aufgebaut:
In der ersten Spalte ist jeweils der Fall der hiesigen Verurteilung aufgeführt. In der zweiten Spalte ist die Fallnummerierung der Anklage genannt. In der dritten Spalte findet sich das Datum der Überweisung (Tat), wobei bei tateinheitlichem Zusammentreffen (bei einer Sammelüberweisung) das Datum jeweils nur einmal aufgeführt ist. In der vierten Spalte sind die jeweils betroffenen Wohnungseigentümergemeinschaften genannt und in der fünften Spalte der von den Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften auf das Privatkonto ######### überwiesene Betrag. Einige Überweisungen (Fälle der Anklage) aus Sammelüberweisungen hat die Kammer mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gem. § 154a StPO ausgeklammert. Sie sind nicht Gegenstand der Verurteilung, aber zu Klarstellungszwecken in der 5. Spalte mit dem Zusatz „§ 154a“ aufgeführt. In der 6. Spalte ist dann der dem jeweiligen Fall der Verurteilung (1. Spalte) zugrunde gelegte Schadensbetrag genannt, der für die Strafzumessung relevant ist, wobei die Beschränkungen gem. § 154a StPO dort jeweils berücksichtigt wurden.
So hat der Angeklagte etwa in Fall 1 der Verurteilung in den Fällen 248 und 211 der Anklage (2.000,00 € zulasten der Wohnungseigentümergemeinschaft S ### – ## und 1.500 € zulasten der Wohnungseigentümergemeinschaft T3weg) eine Sammelüberweisung in Höhe von 12.900,00 € getätigt, wovon auch die Fälle 238, 333, 278, 330, 337 und 394 der Anklage betroffen sind. Die Fälle 238, 333, 278, 330, 337 und 394 der Anklage hat die Kammer nach § 154a StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ausgeklammert, so dass allein die Fälle 248 und 211 der Anklage der hiesigen Verurteilung zugrunde liegen.
| Fall der Verurteilung | Fall der Anklage | Tatdatum | Betroffene WEG | Vom Treuhandkonto auf das Privatkonto überwiesener Betrag | Dem Urteil zugrunde gelegte Schadensbeträge |
| 1 | Fall 248 | 19.07.2013 | S ## - ## | 2.000 € | |
| Fall 211 | T3weg | 1.500 € | |||
| Fall 238 | C3 Str. ## - ## | § 154a 3.000 € | |||
| Fall 333 | H3str. ### | § 154a (1.000 €) | |||
| Fall 278 | L erstr. ### | § 154a (1.000 €) | |||
| Fall 330 | C4 Str. ## | § 154a (1.200 €) | |||
| Fall 337 | Istr. ### | § 154a (1.200 €) | |||
| Fall 394 | S3str. ## | § 154a (2.000 €) | |||
| Gesamt: | 3.500 € | ||||
| 2 | Fall 249 | 31.07.2013 | S ## - ## | 80.000 € | 80.000 € |
| 3 | Fall 250 | 02.08.2013 | S ## - ## | 13.000 € | 13.000 € |
| 4 | Fall 253 | 18.11.2013 (laut Anklage 19.11.2013) | S ## - ## | 2.000 € | 2.000 € |
| 5 | Fall 163 | 03.01.2013 | Astr. # - # | 5.000 € | 5.000 € |
| 6 | Fall 164 | 04.01.2013 | Astr. # – # | 4.000 € | 4.000 € |
| 7 | Fall 167 | 05.02.2013 | Astr. # – # | 4.000 € | 4.000 € |
| 8 | Fall 168 | 28.03.2013 | Astr. # – # | 5.000 € | 5.000 € |
| 9 | Fall 172 | 31.07.2013 | Astr. # – # | 5.000 € | 5.000 € |
| 10 | Fall 99 | 03.01.2013 | H-Str. #, ##, ## | 5.000 € | 5.000 € |
| 11 | Fall 101 | 28.02.2013 | H-Str. #, ##, ## | 5.000 € | 5.000 € |
| 12 | Fall 103 | 28.06.2013 | H-Str. #, ##, ## | 5.000 € | 5.000 € |
| 13 | Fall 104 | 06.08.2013 | H-Str. #, ##, ## | 5.000 € | 5.000 € |
| 14 | Fall 106 | 29.10.2013 | H-Str. #, ##, ## | 1.500 € | 1.500 € |
| 15 | Fall 205 | 17.04.2013 | L2str. ## – ## | 1.500 € | |
| Fall 396 | T5gasse ## | § 154a (1.500 €) | |||
| Fall 326 | K2str. # | § 154a (1.500 €) | |||
| Fall 133 | L2str./H4str. ## - ## | § 154a (2.000 €) | |||
| Gesamt: | 1.500 € | ||||
| 16 | Fall 206 | 17.07.2013 | L2str. ## – ## | 2.000 € | |
| Fall 423 | Vstr. ## | § 154a (1.000 €) | |||
| Fall 401 | C2 Str. ## | § 154a (1.000 €) | |||
| Fall 391 | S2str. ## | 1.000 € | |||
| Fall 420 | Nstr. | § 154a (1.000 €) | |||
| Fall 137 | L2str./H4str. | § 154a (1.500 €) | |||
| Fall 353 | C5str. # | § 154a (1.500 €) | |||
| Fall 344 | C4str. ## | § 154a (1.500 €) | |||
| Fall 416 | B2 ## | § 154a (1.500 €) | |||
| Fall 340 | Xstr. # | § 154a (1.500 €) | |||
| Fall 304 | C6str. # | § 154a (1.500 €) | |||
| Fall 378 | L4 Str. | § 154a (1.500 €) | |||
| Fall 243 | I2 | § 154a (1.500 €) | |||
| Fall 406 | L5str. # | § 154a (2.000 €) | |||
| Fall 447 | C7str. ### | § 154a (2.500 €) | |||
| Gesamt: | 3.000 € | ||||
| 17 | Fall 207 | 18.10.2013 | L2str. ## – ## | 2.500 € | |
| Fall 127 | F2-/G3-Str. | 2.500 € | |||
| Fall 15 | B3str. ## - ## | § 154a (2.500 €) | |||
| Fall 329 | S4 ### | § 154a (4.500 €) | |||
| Gesamt: | 5.000 € | ||||
| 18 | Fall 208 | 07.11.2013 | L2str. ## - ## | 2.000 € | 2.000 € |
| 19 | Fall 209 | 31.01.2013 | T3weg # - ## | 4.000 € | 4.000 € |
| 20 | Fall 210 | 30.04.2013 | T3weg # – ## | 1.050 € | 1.050 € |
| 21 | Fall 212 | 02.08.2013 | T3weg # – ## | 2.500 € | 2.500 € |
| 22 | Fall 214 | 29.10.2013 | T3weg # - ## | 2.000 € | 2.000 € |
| 23 | Fall 370 | 05.08.2013 | B ## | 2.500 € | 2.500 € |
| 24 | Fall 372 | 06.11.2013 | B ## | 3.000 € | 3.000 € |
| 25 | Fall 389 | 22.04.2013 | S2 Str. ## | 1.000 € | 1.000 € |
| 26 | 400 | 21.02.2013 | C2 Str. ## | 1.500 € | |
| 346 | S5str. ### | § 154a (1.500 €) | |||
| 413 | M2str. ## | § 154a (1.500 €) | |||
| 220 | L3str. ## – ## | 1.500 € | |||
| 178 | L3str. ##-## | § 154a (1.500 €) | |||
| Gesamt: | 3.000 € | ||||
| 27 | Fall 307 | 31.01.2013 | F | 2.000 € | 2.000 € |
| 28 | Fall 309 | 14.08.2013 | F | 1.500 € | 1.500 € |
| 29 | Fall 215 | 25.01.2013 | L erstr. ###/### | 4.500 € | |
| Fall 20 | X2weg ## | 154a (2.000 €) | |||
| Fall 123 | F2-/G3-Str. | 2.000 € | |||
| Fall 42 | X2weg # | 154a (2.000 €) | |||
| Fall 120 | F3 Tiefgarage | 154a (3.000 €) | |||
| Fall 434 | E Allee ##-## | 5.000 € | |||
| Fall 454 | N2weg ##-##a | 154a (5.000 €) | |||
| Gesamt: | 11.500 € | ||||
| 30 | Fall 216 | 18.02.2013 | L erstr. ###/### | 4.000 € | 4.000 € |
| 31 | Fall 217 | 16.07.2013 | L erstr. ###/### | 3.000 € | |
| Fall 90 | N3str. ## - ## | § 154a (4.000 €) | |||
| Fall 281 | B4 Str. | § 154a (2.000 €) | |||
| Fall 350 | B5str. | § 154a (2.000 €) | |||
| Fall 275 | G2-Str. ## - ### | 2.000 € | |||
| Fall 229 | L6str. | § 154a (2.500 €) | |||
| Fall 185 | N4str. | § 154a (2.500 €) | |||
| Fall 69 | N5str. # – #b | § 154a (3.500 €) | |||
| Fall 237 | C3str. | § 154a (3.500 €) | |||
| Fall 316 | B6 | § 154a (5.000 €) | |||
| Fall 125 | F2-/G3-Str. | 15.000 € | |||
| Gesamt: | 20.000 € | ||||
| 32 | Fall 218 | 14.08.2013 | L erstr. ###/### | 1.500 € | 1.500 € |
| 33 | Fall 284 | 19.03.2013 | E Allee ## - ## | 3.000 € | 3.000 € |
| 34 | Fall 286 | 02.08.2013 | E Allee ## - ## | 2.000 € | 2.000 € |
| 35 | Fall 287 | 29.10.2013 | E Allee ## - ## | 1.500 € | 1.500 € |
| 36 | Fall 267 | 05.02.2013 | G2-Str. ## - ### | 4.000 € | 4.000 € |
| 37 | Fall 268 | 18.02.2013 | G2-Str. ## - ### | 4.000 € | 4.000 € |
| 38 | Fall 269 | 05.03.2013 | G2-Str. ## - ### | 10.000 € | 10.000 € |
| 39 | Fall 270 | 05.03.2013 | G2-Str. ## - ### | 20.000 € | 20.000 € |
| 40 | Fall 271 | 06.03.2013 | G2-Str. ## - ### | 20.000 € | 20.000 € |
| 41 | Fall 272 | 07.03.2013 | G2-Str. ## - ### | 15.000 € | |
| Fall 56 | B7 | 154a (5.000 €) | |||
| Fall 255 | S6 Str. | 154a (3.000 €) | |||
| Fall 227 | L6str. | 154a (4.000 €) | |||
| Fall 131 | L2str./H4str. | 154a (5.000 €) | |||
| Gesamt: | 15.000 € | ||||
| 42 | Fall 273 | 19.03.2013 | G2-Str. ## - ### | 7.500 € | 7.500 € |
| 43 | Fall 224 | 02.08.2013 | L3str. ## - ## | 2.500 € | 2.500 € |
| 44 | Fall 225 | 04.11.2013 | L3str. ## - ## | 4.000 € | 4.000 € |
| 45 | Fall 193 | 12.03.2013 | T4weg ## - ## | 2.000 € | |
| Fall 363 | L erstr. ### | 154a (2.000 €) | |||
| Fall 242 | I2 ### - ### | 154a (2.000 €) | |||
| Fall 311 | Q Str. ### | 154a (2.500 €) | |||
| Fall 435 | E Allee ## - ## | 2.500 € | |||
| Fall 302 | C8 # | 154a (2.500 €) | |||
| Fall 455 | N2weg | 154a (5.000 €) | |||
| Gesamt: | 4.500 € | ||||
| 46 | Fall 194 | 16.04.2013 | T4weg ## - ## | 14.000 € | 14.000 € |
| 47 | Fall 197 | 06.08.2013 | T4weg ## - ## | 3.500 € | 3.500 € |
| 48 | Fall 198 | 04.11.2013 | T4weg ## - ## | 2.500 € | 2.500 € |
| 49 | Fall 75 | 03.01.2013 | T4weg Schwimmbad | 10.000 € | 10.000 € |
| 50 | Fall 76 | 24.01.2013 | T4weg Schwimmbad | 3.000 € | |
| Fall 176 | M Str. Garagenhof | 2.000 € | |||
| Fall 365 | M3 Str. ## - ## | § 154a (2.000 €) | |||
| Fall 130 | L2str./H4str. | § 154a (5.000 €) | |||
| Fall 433 | E Allee ## - ## | 40.000 € | |||
| Fall 160 | S5str. / I3str. | § 154a (5.000 €) | |||
| Gesamt: | 45.000 € | ||||
| 51 | Fall 122 | 03.01.2013 | F2-/G3-Str. | 5.000 € | 5.000 € |
| 52 | Fall 124 | 28.03.2013 | F2-/G3-Str. | 5.000 € | 5.000 € |
| 53 | Fall 126 | 02.08.2013 | F2-/G3-Str. | 5.000 € | 5.000 € |
| 54 | Fall 128 | 07.11.2013 | F2-/G3-Str. | 3.000 € | 3.000 € |
| 55 | Fall 147 | 03.01.2018 | Kstr. ## – ##/ H2str. # | 3.000 € | 3.000 € |
| 56 | Fall 148 | 04.01.2013 | Kstr. ## – ##/ H2str. # | 4.000 € | 4.000 € |
| 57 | Fall 149 | 31.01.2013 | Kstr. ## – ##/ H2str. # | 23.000 € | 23.000 € |
| 58 | Fall 150 | 05.02.2013 | Kstr. ## – ##/ H2str. # | 37.000 € | |
| Fall 55 | B7 | § 154a (10.000 €) | |||
| Gesamt: | 37.000 € | ||||
| 59 | Fall 151 | 03.04.2013 | Kstr. ## – ##/ H2str. # | 10.000 € | 10.000 € |
| 60 | Fall 439 | 14.10.2013 | E Allee ## -## | 2.000 € | 2.000 € |
| 61 | Fall 175 | 03.01.2013 | M Straße Garagenhof | 3.000 € | 3.000 € |
| 62 | Fall 177 | 08.02.2013 | M Straße Garagenhof | 4.000 € | 4.000 € |
3. Zu den verurteilten Taten und dadurch geschädigten Wohnungseigentümergemeinschaften hat die Kammer folgende ergänzende Feststellungen getroffen:
a) Fälle der Verurteilung: 1 bis 4
Fälle der Anklage: Fälle 248 bis 250, 253
Betroffene WEG: WEG S ## - ##
Der Angeklagte war seit mindestens 2007 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft S ## – ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 61.962,36 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„ Anfangsbestand 01.01.2012 41.637,12 €
Zugang 20.000,00 €
Zinsen 507,13 €
Zinsabschlagssteuer 126,84 €
Soli -6,96 €
Entnahme Rücklage (WE C9) -48,09 €
Zwischensumme Soll-Rücklage 61.962,36 €
Mehr angelegt als Soll-Rücklage 16.698,17 €
Stand 31.12.2012 78.660,53 €
Rücklage 78.660,53 €“
Tatsächlich war die Instandhaltungsrücklage nahezu nicht (mehr) existent, sondern von dem Angeklagten für eigene Zwecke verwendet worden. Es existierte lediglich ein Sparkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Nummer ###########, das ein Guthaben in Höhe von 260,05 € aufwies. Weitere Gelder waren nicht angelegt.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Nummer ########## auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.
Diese Überweisungen sind als Fälle 1 bis 4 Gegenstand der hiesigen Verurteilung.
Insgesamt veranlasste der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
| Fall der Verurteilung | Fall der Anklage | Datum der Überweisung | Summe der Überweisung (in Euro) |
| - | 247 | 31.01.2013 | 5.000 |
| 1 | 248 | 19.07.2013 | 2.000 |
| 2 | 249 | 31.07.2013 | 80.000 |
| 3 | 250 | 02.08.2013 | 13.000 |
| - | 251 | 21.08.2013 | 3.000 |
| - | 252 | 06.09.2013 | 1.500 |
| 4 | 253 | 19.11.2013 | 2.000 |
| Gesamt: | 106.500 |
Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:
| Datum der Überweisung | Summe der Überweisung (in Euro) |
| 05.02.2013 | 9.500 |
| 05.02.2013 | 700 |
| 05.02.2013 | 500 |
| 18.02.2013 | 500 |
| 06.03.2013 | 500 |
| 19.03.2013 | 1.500 |
| 03.04.2013 | 600 |
| 03.04.2013 | 500 |
| 06.06.2013 | 8.100 |
| 18.06.2013 | 1.060 |
| 21.06.2013 | 10 |
| 14.08.2013 | 1.400 |
| 14.08.2013 | 1.000 |
| 16.08.2013 | 700 |
| 20.09.2013 | 200 |
| 09.10.2013 | 15.300 |
| 14.10.2013 | 20 |
| 15.10.2013 | 1.200 |
| 04.11.2013 | 24.500 |
| 06.11.2013 | 1.000 |
| 07.11.2013 | 4.200 |
| Gesamt: | 72.990 |
b) Fälle der Verurteilung: Fälle 5 bis 9
Fälle der Anklage: Fälle 163, 164, 167, 168, 172
Betroffene WEG: WEG Astr. # - #
Der Angeklagte war seit mindestens 2009 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft Astr. # - #. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 43.474,42 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„Stand 01.01.12 55.490,21 €
Miete Antenne 5.740,72 €
Zuführung 2.000,00 €
Entnahm Rücklage -20.000,00 €
Zinsen 280,84 €
Zinsabschlagssteuer -35,42 €
Soli-Beitrag -1,93 €
SOLL Rücklage per
31.12.2012 43.474,42 €
Mehr in der Rücklage als
Sollrücklage 27.316,16 €
Stand 31.12.12 70.790,58 €
Stand Sparbuch 70.790,58 €“
Tatsächlich war nur noch ein geringer Betrag in Höhe von 2.733,60 € auf dem Sparbuch Nummer ######### vorhanden, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ####### bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.
Diese Überweisungen sind als Fälle 5 bis 9 Gegenstand der Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
| Fall der Verurteilung | Fall der Anklage | Datum der Überweisung | Summe der Überweisung (in Euro) |
| 5 | 163 | 03.01.2013 | 5.000 |
| 6 | 164 | 04.01.2013 | 4.000 |
| - | 165 | 08.01.2013 | 3.000 |
| - | 166 | 16.01.2013 | 2.500 |
| 7 | 167 | 05.02.2013 | 4.000 |
| 8 | 168 | 28.03.2013 | 5.000 |
| - | 169 | 24.05.2013 | 2.500 |
| - | 170 | 11.06.2013 | 350 |
| - | 171 | 01.07.2013 | 3.000 |
| 9 | 172 | 31.07.2013 | 5.000 |
| - | 173 | 04.09.2013 | 2.000 |
| - | 174 | 30.09.2013 | 5.000 |
| Gesamt: | 41.350 |
Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:
| Datum der Überweisung | Summe (in Euro) |
| 04.01.2013 | 4.000 |
| 03.04.2013 | 2.200 |
| 06.06.2013 | 500 |
| 10.06.2013 | 350 |
| 08.07.2013 | 700 |
| 02.08.2013 | 5.500 |
| 07.10.2013 | 100 |
| 09.10.2013 | 1.600 |
| 04.11.2013 | 7.000 |
| 06.11.2013 | 4.000 |
| 07.11.2013 | 500 |
| Gesamt: | 26.450 |
c) Fälle der Verurteilung: Fälle 10 bis 14
Fälle der Anklage: Fälle 99, 101, 103, 104, 106
Betroffene WEG: H-Str. #, ##, ##
Der Angeklagte war seit dem 01.07.1996 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft H-Str. #, ##, ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 66.740,43 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„Stand 01.01.12 66.712,82 €
Zuführung 11.000,00 €
Sonderumlage 36.000,00 €
Stellplatzmiete 606,72 €
Miete Kellerraum 0,00 €
Entnahme aus Rücklage -48.000,00 €
Zinsen 571,67 €
Zinsabschlagssteuer - 142,92 €
Soli-Beitrag - 7,86 €
Entnahme für Reparaturen 0,00 €
SOLL Rücklage 31.12.2012 66.740,43 €
Mehrangelegt als SOLL-Rücklage 3.094,91 €
IST RÜCKLAGE 31.12.2011 69.835,34 €
Stand Sparbuch 69.835,34 €
Tatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.
Diese Überweisungen sind als Fälle 10 bis 14 Gegenstand der Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
| Fall der Verurteilung | Fall der Anklage | Datum der Überweisung | Summe der Überweisung |
| 10 | 99 | 03.01.2013 | 5.000 |
| - | 100 | 31.01.2013 | 8.000 |
| 11 | 101 | 28.02.2013 | 5.000 |
| - | 102 | 24.06.2013 | 500 |
| 12 | 103 | 28.06.2013 | 5.000 |
| 13 | 104 | 06.08.2013 | 5.000 |
| - | 105 | 08.10.2013 | 5.000 |
| 14 | 106 | 29.10.2013 | 1.500 |
| Gesamt: | 35.000 |
Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:
| Datum der Überweisung | Summe (in Euro) |
| 01.02.2013 | 500 |
| 18.02.2013 | 500 |
| 05.03.2013 | 1.000 |
| 13.03.2013 | 500 |
| 19.03.2013 | 100 |
| 03.04.2013 | 1.200 |
| 02.05.2013 | 2.000 |
| 10.06.2013 | 460 |
| 13.06.2013 | 1.200 |
| 13.06.2013 | 20 |
| 31.07.2013 | 3.900 |
| 02.08.2013 | 2.500 |
| 14.08.2013 | 1.500 |
| 19.08.2013 | 11.000 |
| 20.08.2013 | 1.000 |
| 04.09.2013 | 13.100 |
| 06.09.2013 | 3.700 |
| 16.09.2013 | 4.400 |
| 20.09.2013 | 600 |
| 06.11.2013 | 3.000 |
| 18.11.2013 | 100 |
| Gesamt: | 52.280 |
Die Wohnungseigentümergemeinschaft machte die veruntreuten Geldbeträge im Klagewege geltend. Gegenüber dem Amtsgericht C (## C ###/##) erkannte der Angeklagte die geltend gemachte Forderung in Höhe von 51.555,34 € mit Schriftsatz vom 21.08.2014 der Sache nach als richtig an. In der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2014 erschien der Angeklagte nicht. Das Amtsgericht C erließ daraufhin antragsgemäß ein Versäumnisurteil gegen den Angeklagten und verurteilte diesen zur Zahlung in Höhe von 51.555,34 € nebst Zinsen. Das Urteil ist rechtskräftig.
d) Fälle der Verurteilung: Fälle 15 bis 18
Fälle der Anklage: Fälle 205 bis 208
Betroffene WEG: L2str. ## - ##
Der Angeklagte war seit mindestens 2012 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft L2str. ## – ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 44.296,08 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„ Stand 01.01.2012 40.250,34 €
Zuführung 8.000,00 €
Rückzahlung Sonderumlage Kanal
Haus 74 -10.000,00 €
Zusätzliche Zuführung
Sonderumlage Haus 72 – Balkon 5.800,00 €
Zinsen 333,78 €
Zinsabschlagssteuer -83,45 €
Soli-Beitrag -4,59 €
Soll- Stand 31.12.2012 44.296,08 €
Stand Sparbuch 47.928,13 €
Mehr als Soll angelegt 3.632,05 €“
Tatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ####### bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.
Diese Überweisungen sind als Fälle 15 bis 18 Gegenstand der Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
| Fall der Verurteilung | Fall der Anklage | Datum der Überweisung | Summe der Überweisung (in Euro) |
| - | 204 | 08.01.2013 | 2.000 |
| 15 | 205 | 17.04.2013 | 1.500 |
| 16 | 206 | 17.07.2013 | 2.000 |
| 17 | 207 | 18.10.2013 | 2.500 |
| 18 | 208 | 07.11.2013 | 2.000 |
| Gesamt: | 10.000 |
Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:
| Datum der Überweisung | Summe (in Euro) |
| 14.01.2013 | 3.100 |
| 18.02.2013 | 500 |
| 06.03.2013 | 5.700 |
| 02.05.2013 | 500 |
| 06.06.2013 | 600 |
| 13.06.2013 | 900 |
| 24.07.2013 | 100 |
| 31.07.2013 | 6.400 |
| 02.08.2013 | 500 |
| 04.09.2013 | 9.000 |
| Gesamt | 27.300 |
Die Wohnungseigentümergemeinschaft machte die veruntreuten Geldbeträge im Klagewege geltend. In der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2014 erschien der Angeklagte nicht. Das Amtsgericht C (## C ###/##) erließ daraufhin antragsgemäß ein Versäumnisurteil gegen den Angeklagten und verurteilte diesen zur Zahlung in Höhe von 31.704,58 € nebst Zinsen. Das Urteil ist rechtskräftig.
e) Fälle der Verurteilung: Fälle 1, 19 bis 22
Fälle der Anklage: Fälle 209, 210 bis 212, 214
Betroffene WEG: T3weg # - ##
Der Angeklagte war seit mindestens 2005 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft T3weg # - ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 76.611,09 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„Stand 01.01.2012 67.689,81 €
Zuführung 8.000,00 €
Sonderumlage -
Waschmünzenverkauf 52,00 €
Zinsen aus Urteile 49,45 €
Entnahme aus Rücklage -
Zinsen 1.003,84 €
Zinsabschlagssteuer - 174,44 €
Soli-Beitrag - 9,37 €
SOLL-Rücklage per 31.12.2013 76.611,09 €
Mehr angelegt als Soll-Rücklage 18.747,43 €
Stand 31.12.12 95.358,52 €
Stand Sparbuch 95.358,52 €
24.937,63 €
70.420,89 €
95.358,52 €“
Tatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.
Diese Überweisungen sind als Fälle 19 bis 22 Gegenstand der Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
| Fall der Verurteilung | Fall der Anklage | Datum der Überweisung | Summe der Überweisung (in Euro) |
| 19 | 209 | 31.01.2013 | 4.000 |
| 20 | 210 | 30.04.2013 | 1.050 |
| 1 | 211 | 19.07.2013 | 1.500 |
| 21 | 212 | 02.08.2013 | 2.500 |
| - | 213 | 10.09.2013 | 1.200 |
| 22 | 214 | 29.10.2013 | 2.000 |
| Gesamt: | 12.550 |
Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:
| Datum der Überweisung | Summe (in Euro) |
| 05.03.2013 | 1.000 |
| 19.06.2013 | 800 |
| 19.06.2013 | 6.300 |
| 20.06.2013 | 3.000 |
| 05.08.2013 | 1.100 |
| 19.09.2013 | 350 |
| Gesamt: | 12.550 |
Die Wohnungseigentümergemeinschaft machte die veruntreuten Geldbeträge im Klagewege geltend. Mit Schriftsatz vom 09.03.2015 zeigte der Angeklagte seine Verteidigungsbereitschaft an. In der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2015 erschien der Angeklagte nicht. Das Amtsgericht L (## C #/##) erließ daraufhin antragsgemäß ein Versäumnisurteil gegen den Angeklagten und verurteilte diesen zur Zahlung in Höhe von 103.358,52 € nebst Zinsen. Das Urteil ist rechtskräftig.
f) Fälle der Verurteilung: Fälle 23 und 24
Fälle der Anklage: Fälle 370, 372
Betroffene WEG: B ##
Der Angeklagte war seit mindestens 2008 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft B ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 9.634,40 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„Stand 01.01.2012 8.067,13 €
Zuführung 1.500,00 €
Zinsen 91,37 €
Zinsabschlagssteuer - 22,84 €
Soli-Beitrag - 1,26 €
Sollstand 31.12.2012 9.634,40 €
Mehr in Rücklage als Soll 3.485,60 €
IST Stand 31.12.2012 13.120,00 €
Stand Sparbuch 13.120,00 €“
Tatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.
Diese Überweisungen sind als Fälle 23 und 24 Gegenstand der Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
| Fall der Verurteilung | Fall der Anklage | Datum der Überweisung | Summe der Überweisung (in Euro) |
| - | 369 | 09.04.2013 | 2.000 |
| 23 | 370 | 05.08.2013 | 2.500 |
| - | 371 | 10.09.2013 | 1.100 |
| 24 | 372 | 06.11.2013 | 3.000 |
| Gesamt: | 8.600 |
Zudem veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:
| Datum der Überweisung | Summe (in Euro) |
| 14.01.2013 | 5.200 |
| 14.01.2013 | 100 |
| 01.07.2013 | 8.000 |
| 02.07.2013 | 550 |
| 08.07.2013 | 300 |
| 16.08.2013 | 450 |
| 05.11.2013 | 2.700 |
| Gesamt: | 17.300 |
g) Fälle der Verurteilung: Fälle 16, 25
Fälle der Anklage: Fall 389, 391
Betroffene WEG: S2str. ##
Der Angeklagte war seit mindestens 2012 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft S2str. ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 9.634,40 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 – als Jahr für den Stand der Rücklage wurde versehentlich das Jahr 2011 statt 2012 angegeben, hierbei handelt es sich um einen offensichtlichen Tippfehler – wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„Stand 01.01.2011 44.826,02 €
Zuführung 5.000,00 €
Zinsen 440,03 €
Zinsabschlagssteuer -110,01 €
Soli-Beitrag -6,05 €
Entnahme 0,00 €
Mehr eingezahlt als
Soll-Rücklage 5.178,18 €
Stand 31.12.2011 55.328,17 €“
Tatsächlich waren die Gelder nicht vorhanden, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.
Von diesen Überweisungen sind die Fälle 16 und 25 Gegenstand der Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
| Fall der Verurteilung | Fall der Anklage | Datum der Überweisung | Summe der Überweisung (in Euro) |
| - | 388 | 14.03.2013 | 1.000 |
| 25 | 389 | 22.04.2013 | 1.000 |
| - | 390 | 17.06.2013 | 2.000 |
| 16 | 391 | 17.07.2013 | 1.000 |
| - | 392 | 10.09.2013 | 3.000 |
| Gesamt: | 6.300 |
Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:
| Datum der Überweisung | Summe (in Euro) |
| 05.02.2013 | 6.000 |
| 18.02.2013 | 5000 |
| 31.07.2013 | 5.100 |
| 16.08.2013 | 350 |
| Gesamt: | 5.650 |
h) Fälle der Verurteilung: Fall 26
Fälle der Anklage: Fall 400
Betroffene WEG: C2 Str. ##
Der Angeklagte war seit mindestens 2008 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft C2 Straße ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 12.668,96 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„SOLL-Stand 01.01.2012 10.549,71 €
Zuführung 2.000,00 €
Zinsen 161,98 €
Zinsabschlagssteuer -40,50 €
Soli-Beitrag -2,23 €
Entnahme für Reparaturen 0,00 €
Soll Stand 31.12.2012 12.668,96 €
Mehr angelegt als Soll 5.448,15 €
IST Stand 31.12.2012 18.117,11 €
Stand Sparbuch 18.117,11 €“
Tatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ########## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.
Eine dieser Überweisungen ist als Fall 26 Gegenstand der Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
| Fall der Verurteilung | Fall der Anklage | Datum der Überweisung | Summe der Überweisung (in Euro) |
| 26 | 400 | 21.02.2013 | 1.500 |
| - | 401 | 17.07.2013 | 1.000 |
| - | 402 | 10.09.2013 | 1.400 |
| Gesamt: | 3.900 |
Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisung von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:
| Datum der Überweisung | Summe (in Euro) |
| 19.09.2013 | 150 |
i) Fälle der Verurteilung: Fälle 27 und 28
Fälle der Anklage: 307, 309
Betroffene WEG: F #
Der Angeklagte war seit mindestens 2009 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft F #. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 23.026,27 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„Stand 01.01.2012 20.538,31 €
Zuführung 2.300,00 €
Zinsen 255,30 €
Zinsabschlagssteuer -65,83 €
Soli-Beitrag -3,51 €
Soll-Rücklage per 31.12.2012 23.026,27 €
mehr als Soll angelegt 5.528,11 €
Stand 31.12.2012 28.554,38 €
Stand Sparbuch 25.554,38 €“
Tatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.
Diese Überweisungen sind als Fälle 27 und 28 Gegenstand der Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
| Fall der Verurteilung | Fall der Anklage | Datum der Überweisung | Summe der Überweisung (in Euro) |
| 27 | 307 | 31.01.2013 | 2.000 |
| - | 308 | 11.07.2013 | 3.000 |
| 28 | 309 | 14.08.2013 | 1.500 |
| Gesamt: | 6.500 |
Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:
| Datum der Überweisung | Summe (in Euro) |
| 08.01.2013 | 600 |
| 17.01.2013 | 150 |
| 22.01.2013 | 200 |
| 18.02.2013 | 500 |
| 21.02.2013 | 100 |
| 16.04.2013 | 600 |
| 24.07.2013 | 100 |
| 09.10.2013 | 1.400 |
| 21.10.2013 | 1.200 |
| 22.10.2013 | 200 |
| 04.11.2013 | 1.200 |
| Gesamt: | 6.250 |
j) Fälle der Verurteilung: Fälle 29 bis 32
Fälle der Anklage: Fälle 215 bis 218
Betroffene WEG: L erstr. ### - ###
Der Angeklagte war seit mindestens 2012 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft L erstr. ### - ###. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 70.420,89 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„Rücklagenbestand 60.815,14
Zuführung Rücklage 10.000,00
Zinsen 571,67 €
Zinsabschlagssteuer -142,92
Soli.-Beitrag -7,86
Entnahme zur Kontodeckung -815,14
Soll-Rücklage 70.420,89
Rücklagenkonto per 31.12.2012 70.420,89
Tatsächlich gab es das „Rücklagenkonto“ jedoch nicht (jedenfalls nicht als Bankkonto), weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.
Diese Überweisungen sind als Fälle 29 bis 32 Gegenstand der Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
| Fall der Verurteilung | Fall der Anklage | Datum der Überweisung | Summe der Überweisung (in Euro) |
| 29 | 215 | 25.01.2013 | 4.500 |
| 30 | 216 | 18.02.2013 | 4.000 |
| 31 | 217 | 16.07.2013 | 3.000 |
| 32 | 218 | 14.08.2013 | 1.500 |
| - | 219 | 10.09.2013 | 1.500 |
| Gesamt: | 14.500 |
Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:
| Datum der Überweisung | Summe (in Euro) |
| 03.04.2013 | 1.300 |
| 24.07.2013 | 7.100 |
| 21.08.2013 | 2.300 |
| Gesamt: | 10.700 |
Die Wohnungseigentümergemeinschaft machte die veruntreuten Geldbeträge im Klagewege vor dem Amtsgericht C gegen den Angeklagten geltend (## C ##/##). Mit Schriftsatz vom 10.4.2014 zeigte der Angeklagte seine Verteidigungsbereitschaft an. Mit Schriftsatz vom 03.06.2014 erklärte der Angeklagte, dass „die Summe der Klage richtig“ sei. In der mündlichen Verhandlung vom 11.06.2014 erschien der Angeklagte nicht. Das Amtsgericht C erließ daraufhin antragsgemäß ein Versäumnisurteil gegen den Angeklagten und verurteilte diesen zur Zahlung in Höhe von 74.220,89 € nebst Zinsen. Das Urteil ist rechtskräftig
k) Fälle der Verurteilung: Fälle 33 bis 35
Fälle der Anklage: Fälle 284, 286, 287
Betroffene WEG: E Allee ## - ##
Der Angeklagte war seit mindestens 2012 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft E Allee ## - ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 7.224,80 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„Stand 01.01.2012 5.128,69 €
Zuführung 2.000,00 €
Zinsen 96,11 €
Soll-Rücklage per 31.12.2012 7.224,80 €
Mehr in Rücklage als Soll 3.550,00 €
Stand 31.12.2012 10.774,80 €
Stand Sparbuch 10.774,80 €
Tatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ########## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.
Diese Überweisungen sind als Fälle 33 bis 35 Gegenstand der Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
| Fall der Verurteilung | Fall der Anklage | Datum der Überweisung | Summe der Überweisung (in Euro) |
| 33 | 284 | 19.03.2013 | 3.000 |
| - | 285 | 09.04.2013 | 1.500 |
| 34 | 286 | 02.08.2013 | 2.000 |
| 35 | 287 | 29.10.2013 | 1.500 |
| Gesamt: | 8.000 |
Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:
| Datum der Überweisung | Summe (in Euro) |
| 03.01.2013 | 2.700 |
| 17.01.2013 | 300 |
| 18.02.2013 | 200 |
| 06.03.2013 | 5.500 |
| Gesamt: | 8.700 |
Die Wohnungseigentümergemeinschaft machte die veruntreuten Geldbeträge im Klagewege vor dem Amtsgericht C gegen den Angeklagten geltend (## C ##/##). Mit Schriftsatz vom 26.08.2014 erkannte der Angeklagte die Klageforderung an. Das Amtsgericht C erließ daraufhin ein Anerkenntnisurteil gegen den Angeklagten und verurteilte diesen zur Zahlung in Höhe von 11.912,64 € nebst Zinsen. Das Urteil ist rechtskräftig
l) Fälle der Verurteilung: Fälle 31, 36 bis 42
Fälle der Anklage: Fälle 267 bis 273, 275
Betroffene WEG: G2-Str. ## - ###
Der Angeklagte war seit mindestens 2012 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft G2-Str. ## - ###. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 165.125,13 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„Stand 01.01.2012 146.626,09 €
Zuführung BHW 1.073,66 €
Zuführung erh. Mtl. Wohngeld 36.000,00 €
Zinsen 2.380,12 €
Zinsabschlagssteuer -420,95 €
Soli-Beitrag -23,12 €
Gebühren BHW -510,67 €
Entnahme aus Rücklage -20.000,00 €
Soll Rücklage per 31.12.2012 165.125,13 €
Weniger in der Rücklage als Soll-Rücklage 5.517,33 €
IST Stand Rücklage per 31.12.2012 159.607,80 €“
Tatsächlich waren die Instandhaltungsrücklagengelder nicht vorhanden, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.
Diese Überweisungen sind als Fälle 32, 36 bis 42 Gegenstand der Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
| Fall der Verurteilung | Fall der Anklage | Datum der Überweisung | Summe der Überweisung (in Euro) |
| 36 | 267 | 05.02.2013 | 4.000 |
| 37 | 268 | 18.02.2013 | 4.000 |
| 38 | 269 | 05.03.2013 | 10.000 |
| 39 | 270 | 05.03.2013 | 20.000 |
| 40 | 271 | 06.03.2013 | 20.000 |
| 41 | 272 | 07.03.2013 | 15.000 |
| 42 | 273 | 19.03.2013 | 7.500 |
| - | 274 | 05.06.2013 | 4.000 |
| 31 | 275 | 16.07.2013 | 2.000 |
| - | 276 | 08.10.2013 | 3.000 |
| Gesamt: | 89.500 |
Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:
| Datum der Überweisung | Summe (in Euro) |
| 03.01.2013 | 1.000 |
| 09.04.2013 | 20.000 |
| 16.04.2013 | 37.000 |
| 16.04.2013 | 5.000 |
| 01.07.2013 | 25.500 |
| 02.08.2013 | 6.000 |
| 04.09.2013 | 4.100 |
| 04.09.2013 | 3.100 |
| 06.09.2013 | 3.300 |
| 16.09.2013 | 700 |
| 31.10.2013 | 10.000 |
| 04.11.2013 | 16.000 |
| Gesamt: | 131.700 |
m) Fälle der Verurteilung: Fälle 26, 43 und 44
Fälle der Anklage: Fälle 220, 224, 225
Betroffene WEG: L3str. ## - ##
Der Angeklagte war seit dem 01.01.2009 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft L3tstr. ## - ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 27.109,15 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„Anfangsbestand 01.01.2012 27.349,46 €
Zugang 4.700,00 €
Entnahme -5.600,00 €
Zinsen 683,76 €
Zinsabschlagssteuer -22,84 €
Solibeitrag -1,23 €
Stand 31.12.2012 27.109,15 €
Sparbücher 32.320,56 €
Mehr in Rücklage als Soll 5.211,41 €
Zur Zinsgewinnung“
Tatsächlich gab es die „Sparbücher“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ########## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.
Diese Überweisungen sind als Fälle 26, 43 und 44 Gegenstand der Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
| Fall der Verurteilung | Fall der Anklage | Datum der Überweisung | Summe der Überweisung (in Euro) |
| 26 | 220 | 21.02.2013 | 1.500 |
| - | 221 | 03.04.2013 | 3.000 |
| - | 222 | 13.06.2013 | 2.500 |
| - | 223 | 11.07.2013 | 3.000 |
| 43 | 224 | 02.08.2013 | 2.500 |
| 44 | 225 | 04.11.2013 | 4.000 |
| Gesamt: | 16.500 |
Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:
| Datum der Überweisung | Summe (in Euro) |
| 05.08.2013 | 250 |
| 14.08.2013 | 100 |
| 03.09.2013 | 2.200 |
| 05.11.2013 | 200 |
| 18.11.2013 | 230 |
| Gesamt: | 2.980 |
n) Fälle der Verurteilung: Fälle 45 bis 48
Fälle der Anklage: Fälle 193, 194, 197, 198
Betroffene WEG: T4weg ## - ##
Der Angeklagte war mindestens seit 2004 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft T4weg ## - ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 2.690,07 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„Stand 01.01.2012 18.572,36 €
Zuführung 2.050,00 €
Entnahme - 18.000,00 €
Zinsen 74,54 €
Zinsabschlagssteuer +Solibeitrag -6,83 €
Soll-Rücklage per 31.12.2012 2.690,07 €
mehr in Rücklage als Soll 7.268,37 €
Stand Sparbuch 9.958,44 €“
Tatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.
Diese Überweisungen sind als Fälle 45 bis 48 Gegenstand der Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
| Fall der Verurteilung | Fall der Anklage | Datum der Überweisung | Summe der Überweisung (in Euro) |
| 45 | 193 | 12.03.2013 | 2.000 |
| 46 | 194 | 16.04.2013 | 14.000 |
| - | 195 | 24.05.2013 | 3.000 |
| - | 196 | 17.06.2013 | 2.000 |
| 47 | 197 | 06.08.2013 | 3.500 |
| 48 | 198 | 04.11.2013 | 2.500 |
| Gesamt: | 27.000 |
Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:
| Datum der Überweisung | Summe (in Euro) |
| 03.01.2013 | 2.000 |
| 08.02.2013 | 1.000 |
| 20.03.2013 | 300 |
| 03.04.2013 | 2.000 |
| 06.06.2013 | 1.000 |
| 10.06.2013 | 300 |
| 13.06.2013 | 2.000 |
| 20.06.2013 | 5.500 |
| 14.08.2013 | 400 |
| 03.09.2013 | 1.800 |
| 09.10.2013 | 1.000 |
| Gesamt: | 17.300 |
o) Fälle der Verurteilung: Fälle 49, 50
Fälle der Anklage: Fälle 75, 76
Betroffene WEG: T4weg Schwimmbad
Der Angeklagte war seit dem 01.01.1992 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft T4weg Schwimmbad. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 10.795,092 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„Stand – Allgemein per 01.01.2012 8.936,84 €
Zuführung Allgemein 900,00 €
Zinsen 138,54 €
Stand Allgemein 31.12.2012 9.975,38 €
Stand – Sauna per 01.01.2012 1.731,00 €
Zuführung Sauna 422,00 €
Stand - Sauna 31.12.2012 2.153,00 €
Soll Stand – Gesamt per 31.12.2012 12.128,38 €
Entnahme Kontodeckung - 1.333,29 €
Ist Stand per 31.12.2012 10.795,09 €.
Tatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.
Diese Überweisungen sind als Fälle 49 und 50 Gegenstand der Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
| Fall der Verurteilung | Fall der Anklage | Datum der Überweisung | Summe der Überweisung (in Euro) |
| 49 | 75 | 03.01.2013 | 10.000 |
| 50 | 76 | 24.01.2013 | 3.000 |
| - | 77 | 04.06.2013 | 200 |
| Gesamt: | 13.200 |
Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:
| Datum der Überweisung | Summe (in Euro) |
| 01.02.2013 | 500 |
| 13.03.2013 | 500 |
| 03.04.2013 | 6.500 |
| 18.04.2013 | 1.200 |
| 31.05.2013 | 200 |
| 10.06.2013 | 550 |
| 18.06.2013 | 200 |
| 01.07.2013 | 100 |
| 31.07.2013 | 1.000 |
| 14.08.2013 | 500 |
| 16.08.2013 | 100 |
| 23.08.2013 | 100 |
| 07.10.2013 | 250 |
| 09.10.2013 | 100 |
| 28.10.2013 | 50 |
| 07.11.2013 | 500 |
| 13.11.2013 | 600 |
| 18.11.2013 | 75 |
| Gesamt: | 13.025 |
p) Fälle der Verurteilung: Fälle 17, 29, 31, 51 bis 54
Fälle der Anklage: Fälle 122 bis 128
Betroffene WEG: F2-/G3-Str.
Der Angeklagte war mindestens seit 2004 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft F2-/G3-Straße. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 157.642,30 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„ Entwicklung Rücklage
(…)
Zusammenfassung
Wohnungen 136.388,44 €
Stellplätze 15.598,84 €
Doppelparker 16.384,53 €
Gesamt Rücklage per 31.12.2012 168.371,91 €“
Gegen Ende 2013 erhielt die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Betrag in Höhe von 71.045,22 Euro aus der Auflösung des Sparkassenbuchs mit der Nummer ########## bei der Tkasse L2C sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 87.358,45 Euro aus der Auflösung des Sparkassenbuchs ########## bei der Tkasse L2C sowie ######### in Höhe von 571,51 €, mithin einen Gesamtbetrag in Höhe von 158.975,18 €.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.
Diese Überweisungen sind als Fälle 17, 29, 31, 51 bis 54 Gegenstand der Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
| Fall der Verurteilung | Fall der Anklage | Datum der Überweisung | Summe der Überweisung (in Euro) |
| 51 | 122 | 03.01.2013 | 5.000 |
| 29 | 123 | 25.01.2013 | 2.000 |
| 52 | 124 | 28.03.2013 | 5.000 |
| 31 | 125 | 16.07.2013 | 15.000 |
| 53 | 126 | 02.08.2013 | 5.000 |
| 17 | 127 | 18.10.2013 | 2.500 |
| 54 | 128 | 07.11.2013 | 3.000 |
| Gesamt: | 37.500 |
Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:
| Datum der Überweisung | Summe (in Euro) |
| 06.02.2013 | 500 |
| 08.02.2013 | 1.000 |
| 18.02.2013 | 200 |
| 03.04.2013 | 3.600 |
| 03.04.2013 | 1.000 |
| 29.04.2013 | 700 |
| 05.06.2013 | 10.500 |
| 05.08.2013 | 300 |
| 14.08.2013 | 200 |
| 16.08.2013 | 600 |
| Gesamt: | 18.600 |
q) Fälle der Verurteilung: Fälle 55 bis 59
Fälle der Anklage: Fall 147 bis 151
Betroffene WEG: Kstr. ## – ## / H2str. #
Der Angeklagte war mindestens seit 2004 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft Kstr. ## – ##/ H2str. #. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 67.096,49 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„Stand 01.01.2012 72.797,30 €
Zuführung 6.000,00 €
Entnahme -12.000,00 €
Zinsen 406,36 €
Zinsabschlagssteuer -101,59
Solibeitrag -5,58€
Stand 31.12.2012 67.096,49 €
Stand Sparbuch 67.096,49 €“
Tatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.
Diese Überweisungen sind als Fälle 55 bis 59 Gegenstand der Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
| Fall der Verurteilung | Fall der Anklage | Datum der Überweisung | Summe der Überweisung (in Euro) |
| 55 | 147 | 03.01.2018 | 3.000 |
| 56 | 148 | 04.01.2013 | 4.000 |
| 57 | 149 | 31.01.2013 | 23.000 |
| 58 | 150 | 05.02.2013 | 37.000 |
| 59 | 151 | 03.04.2013 | 10.000 |
| - | 152 | 09.04.2013 | 4.000 |
| - | 153 | 17.06.2013 | 3.000 |
| - | 154 | 03.09.2013 | 4.000 |
| - | 155 | 06.09.2013 | 3.000 |
| Gesamt: | 91.000 |
Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:
| Datum der Überweisung | Summe (in Euro) |
| 21.02.2013 | 500 |
| 05.03.2013 | 1.000 |
| 03.04.2013 | 1.000 |
| 16.04.2013 | 600 |
| 02.05.2013 | 2.000 |
| 21.06.2013 | 500 |
| 24.07.2013 | 400 |
| 31.07.2013 | 50.000 |
| 02.08.2013 | 41.100 |
| 05.08.2013 | 200 |
| 04.09.2013 | 1.200 |
| 16.09.2013 | 100 |
| 19.09.2013 | 300 |
| 20.09.2013 | 300 |
| 09.10.2013 | 1.300 |
| 21.10.2013 | 150 |
| 28.10.2013 | 450 |
| Gesamt: | 100.300 |
r) Fälle der Verurteilung: Fälle 29, 45, 50, 60
Fälle der Anklage: Fälle 433 bis 435, 439
Betroffene WEG: E Allee ## - ##
Der Angeklagte war seit mindestens 2012 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft E Allee ## - ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 58.572,69 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„Soll - Stand 01.01.2012 58.419,46€
Zinsen 153,23 €
Soll-Stand 31.12.2012 58.572,69 €
Stand Festgeldkonto per 31.12.2012 53.785,53 €
Zu wenig angelegt 4.787,16 €“
Tatsächlich gab es das „Festgeldkonto“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ########## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.
Diese Überweisungen sind als Fälle 29, 45, 50 und 60 Gegenstand der Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
| Fall der Verurteilung | Fall der Anklage | Datum der Überweisung | Summe der Überweisung (in Euro) |
| - | 432 | 16.01.2013 | 10.000 |
| 50 | 433 | 24.01.2013 | 40.000 |
| 29 | 434 | 25.01.2013 | 5.000 |
| 45 | 435 | 12.03.2013 | 2.500 |
| - | 436 | 09.04.2013 | 2.500 |
| - | 437 | 04.09.2013 | 1.500 |
| - | 438 | 10.09.2013 | 1.700 |
| 60 | 439 | 14.10.2013 | 2.000 |
| Gesamt: | 62.500 |
Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:
| Datum der Überweisung | Summe (in Euro) |
| 13.03.2013 | 500 |
| 02.05.2013 | 4.000 |
| 02.07.2013 | 1.000 |
| 08.07.2013 | 200 |
| 05.09.2013 | 200 |
| 06.09.2013 | 1.300 |
| 16.09.2013 | 1.600 |
| Gesamt: | 8.800 |
s) Fälle der Verurteilung: Fälle 50, 61, 62
Fälle der Anklage: Fälle 175 bis 177
Betroffene WEG: M Str. Garagenhof
Der Angeklagte war mindestens seit 2005 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft M Str. Garagenhof. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 8.781,13 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„Stand 01.01.2012 7.569,31 €
Zuführung 1.150,00 €
Zinsen 61,82 €
Soll-Stand 31.12.2012 8.781,13 €
Mehr angelegt als Soll 112,68 €
Stand Sparbuch per 31.12.2012 8.893,81 €“
Tatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.
Diese Überweisungen sind als Fälle 50, 61 und 62 Gegenstand der Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
| Fall der Verurteilung | Fall der Anklage | Datum der Überweisung | Summe der Überweisung |
| 61 | 175 | 03.01.2013 | 3.000 |
| 50 | 176 | 24.01.2013 | 3.000 |
| 62 | 177 | 08.02.2013 | 4.000 |
| Gesamt: | 9.000 |
Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:
| Datum der Überweisung | Summe |
| 12.06.2013 | 500 |
| 18.06.2013 | 400 |
| 24.07.2013 | 500 |
| 02.08.2013 | 500 |
| 03.09.2013 | 200 |
| 06.09.2013 | 150 |
| 16.09.2013 | 100 |
| 07.10.2013 | 120 |
| 04.11.2013 | 50 |
| 08.11.2013 | 500 |
| Gesamt: | 3.020 |
IV.
Der Angeklagte hat weder zu seiner Person noch zur Sache Angaben gemacht. Er ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur sicheren Überzeugung der Kammer im Sinne der getroffenen Feststellungen überführt.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf den Angaben der Zeuginnen Q2 und U, welche als langjährige Mitarbeiterinnen des Angeklagten über die privaten Verhältnisse und die Berufstätigkeit des Angeklagten Auskunft gegeben konnten, sowie den Angaben seiner zweiten Ehefrau, der Zeugin Q3 G. Soweit es das Insolvenzverfahren anbelangt, hat der Insolvenzverwalter Dr. T2 im Sinne der Feststellungen ausgesagt. Seine Angaben sind verlässlich. Irgendwelche Belastungstendenzen waren weder bei ihm noch bei den beiden ehemaligen Mitarbeiterinnen des Angeklagten oder bei seiner zweiten Ehefrau erkennbar. Die Zeugin U, die noch heute mit der derzeitigen Ehefrau des Angeklagten befreundet ist, war mit Rücksicht auf diese Freundschaft im Gegenteil sogar eher darum bemüht, den Angeklagten möglichst wenig zu belasten.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Angeklagten stützt die Kammer auf die dazu in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, unter anderem auf die Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. C10 und Dr. B8, die Ausführungen von Herrn Dr. T6, dem behandelnden Arzt des Angeklagten, sowie die durch die Verteidigung vorgelegten Krankenunterlagen. Dass der Gesundheitszustand des Angeklagten schlecht ist, wird durch die eigenen Wahrnehmungen der Kammer bestätigt. Der Angeklagte nutzt einen Elektrorollstuhl. Er brauchte des Öfteren Verhandlungspausen. Die psychische Belastung des Angeklagten durch seine körperliche Erkrankung und das Verfahren ist plausibel.
Die Feststellungen zur Sache stützt die Kammer in erster Linie auf die Urkundenlage. Aus den verlesenen und im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden ergibt sich zusammen mit den glaubhaften Aussagen der Mitarbeiterinnen des Angeklagten, der Zeuginnen U und Q2, ein eindeutiges Bild:
Aus den Kontoauszügen des Privatkontos mit der Nummer ######### ergibt sich, dass der Angeklagte dieses Girokonto für private Ausgaben (beispielsweise für Überweisungen an seine Ehefrau, Gewinnspiele, Beiträge für ein Fitnessstudio, ein Abonnement für eine griechische Zeitung) und zudem als „Zentralkonto“ für die Überweisungen von Geldern von den Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften nutzte. Die Überweisungen hat der Angeklagte dabei stets eigenhändig veranlasst, wie die Zeuginnen Q2 und U übereinstimmend ausgesagt haben. Sie selbst oder andere Mitarbeiter seien dazu nicht berechtigt gewesen, dies sei „Chefsache“ gewesen. Als Überweisungstext hat der Angeklagte dabei jeweils „Umbuchung“ angegeben. Die Zeugin U, die für die WEG-Buchhaltung zuständig war, war von ihm angewiesen, die Überweisungen mit dem Überweisungstext „Umbuchung“ anhand der Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften in der Buchhaltung der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaften als Zuführung zu oder Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage über das Buchhaltungskonto 1900 zu buchen. Diese Erfassung erfolgte auch, wovon die Kammer aufgrund der entsprechenden Kontenblätter überzeugt ist. Sparkassenbücher bekam die Zeugin U nach ihren glaubhaften Angaben nicht zu sehen. Diese hielt der Angeklagte unter Verschluss. Darauf hatte auch kein anderer Mitarbeiter Zugriff. Die Guthaben der Sparkassenbücher wurden nicht als Bestandskonten in die WEG-Buchhaltung eingebucht. Dies ermöglichte dem Angeklagten, seine Taten auch gegenüber den Mitarbeitern seines Unternehmens geheim zu halten.
In den jährlichen Verwalterabrechnungen führte der Angeklagte die angeblich als Instandhaltungsrücklage angelegten Gelder zuzüglich einer Verzinsung und abzüglich der Kapitalertragssteuer und des Solidaritätszuschlags wahrheitswidrig als vorhanden auf.
Tatsächlich waren die Instandhaltungsrücklagen jedoch – wie in den Feststellungen im Einzelnen niedergelegt – entweder gar nicht vorhanden oder bestanden nur noch in einem geringen Umfang. Eine Ausnahme bildete hierzu nur die F2-/G3-Str., bei der noch zwei Sparbücher mit erheblichen Geldbeträgen vorhanden waren.
Aus den Abrechnungen und den Fotokopien der Sparkassenbücher ließ sich ersehen, dass – wie festgestellt – immer die gleichen Sparkassenbücher zum Nachweis des Vorhandenseins der Instandhaltungsrücklagen bei diversen Wohnungseigentümergemeinschaften verwendet worden sind. Dies fiel im Rahmen der Ermittlungen auf, weil der Angeklagte nur die Namen der treugebenden Wohnungseigentümergemeinschaften ausgetauscht hatte, jedoch die Kontonummern und Kontostände der Sparkassenbücher unverändert ließ. Die jeweils identischen Sparbücher wurden bei bis zu sieben Wohnungseigentümergemeinschaften zum Nachweis der Existenz der Instandhaltungsrücklagen vorgelegt.
V.
Nach den getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte der Untreue nach§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB in 62 Fällen schuldig. Als WEG-Verwalter bestand für ihn die Verpflichtung, die Gelder der Wohnungseigentümergemeinschaften von seinem Vermögen gesondert zu halten (§ 27 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 5 S. 1 Wohnungseigentumsgesetz) und es nicht für eigene Zwecke zu verwenden. Gegen diese Vermögensbetreuungspflicht hat der Angeklagte verstoßen, indem er die Überweisungen von den Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage auf sein Privatkonto mit der Nummer ######### vornahm, um die überwiesenen Gelder für sich selbst oder andere Wohnungseigentümergemeinschaften zu verwenden. Den jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaften ist hierdurch ein Vermögensnachteil entstanden.
Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich. Dem Angeklagten war bewusst, dass es sich bei den Geldern jeweils um Treuhandvermögen handelte, welches er nicht ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümergemeinschaften auf ein eigenes Girokonto umbuchen und nach eigenem Gutdünken verwenden durfte. Er wusste auch, dass ein Einverständnis nicht vorlag. Zudem war ihm bewusst, dass er durch die Überweisungen und den Verbrauch der Gelder bei den jeweiligen Wohnungseigentümern eine Vermögenseinbuße herbeiführte und sie dadurch schädigte.
Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft.
VI.
1. Untreue wird gemäß § 266 Abs. 1 StGB im Regelfall mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Nach § 266 Abs. 2 StGB i.V.m. § 263 Abs. 3 S. 1 StGB ist in besonders schweren Fällen ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren eröffnet. Ein besonders schwerer Fall liegt gemäß § 263 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB in der Regel vor, wenn der Täter – was hier auf den Angeklagten zutrifft – gewerbsmäßig handelt.
Aufgrund der Verwirklichung des Regelbeispiels hat die Kammer der Strafzumessung in allen Fällen den höheren Strafrahmen zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Bei Würdigung der nachstehend aufgeführten strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte und im Hinblick auf die Einbettung der einzelnen Taten in das Gesamtgeschehen hat die Kammer in keinem der Fälle (auch nicht in den Fällen mit einem geringen Schaden) Veranlassung gesehen, von der Regelwirkung abzusehen.
2. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte Erstverbüßer und wegen seines fortgeschrittenen Alters und seines schlechten Gesundheitszustandes erhöht haftempfindlich ist. Strafmildernd wirkt auch, dass er bisher nicht vorbestraft ist und die Taten bereits längere Zeit zurückliegen. Die Kammer hat auch gesehen, dass ein Großteil der Überweisungen des Angeklagten im Jahre 2013 nicht (mehr) unmittelbar dazu diente, sich persönlich zu bereichern, sondern dazu, die Girokonten anderer Wohnungseigentümergemeinschaften mit dem für die laufenden Ausgaben erforderlichen Geld zu füllen, um damit die Veruntreuungen in den Vorjahren zu verheimlichen. Bei der Wohnungseigentümergemeinschaft F2-/G3-Str. ist letztendlich nur ein geringer Schaden verblieben, was in den diese Wohnungseigentümergemeinschaft betreffenden Fällen (Fälle 17, 29, 31, 51 bis 54) zusätzlich strafmildernd wirkte.
Strafschärfend hat die Kammer jedoch die Anzahl der Taten und den vom Angeklagten verursachten hohen Gesamtschaden berücksichtigt.
3. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer – anknüpfend an die Höhe des jeweiligen Schadens – folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:
| Fall der Verurteilung | Fall der Anklage | Schadenshöhe (in Euro) | Einzelstrafe |
| Fall 1 | Fälle 248, 211 | 3.500 | 1 Jahr Freiheitsstrafe |
| Fall 2 | 249 | 80.000 | 2 Jahre Freiheitsstrafe |
| Fall 3 | Fall 250 | 13.000 | 9 Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 4 | Fall 253 | 2.000 | 6 Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 5 | Fall 163 | 5.000 | 9 Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 6 | Fall 164 | 4.000 | 9 Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 7 | Fall 167 | 4.000 | 9 Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 8 | Fall 168 | 5.000 | 9 Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 9 | Fall 172 | 5.000 | 9 Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 10 | Fall 99 | 5.000 | 9 Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 11 | Fall 101 | 5.000 | 9 Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 12 | Fall 103 | 5.000 | 9 Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 13 | Fall 104 | 5.000 | 9 Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 14 | Fall 106 | 1.500 | 6 Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 15 | Fall 205 | 1.500 | 6 Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 16 | Fälle 206, 391 | 3.000 | 9 Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 17 | Fälle 207, 127 | 5.000 | 8 Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 18 | Fall 208 | 2.000 | 6 Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 19 | Fall 209 | 4.000 | 9 Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 20 | Fall 210 | 1.050 | 6 Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 21 | Fall 212 | 2.500 | 6 Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 22 | Fall 214 | 2.000 | 6 Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 23 | Fall 370 | 2.500 | 6 Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 24 | Fall 372 | 3.000 | 9 Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 25 | Fall 389 | 1.000 | 6 Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 26 | Fälle 400, 220 | 3.000 | 9 Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 27 | Fall 307 | 2.000 | 6 Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 28 | Fall 309 | 1.500 | 6 Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 29 | Fälle 215, 123, 434 | 11.500 | 9 Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 30 | Fall 216 | 4.000 | 9 Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 31 | Fälle 217, 275, 125 | 20.000 | 10 Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 32 | Fall 218 | 1.500 | 6 Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 33 | Fall 284 | 3.000 | 9 Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 34 | Fall 286 | 2.000 | 6 Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 35 | Fall 287 | 1.500 | 6 Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 36 | Fall 267 | 4.000 | 9 Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 37 | Fall 268 | 4.000 | 9 Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 38 | Fall 269 | 10.000 | 9 Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 39 | Fall 270 | 20.000 | 1 Jahr Freiheitsstrafe |
| Fall 40 | Fall 271 | 20.000 | 1 Jahr Freiheitsstrafe |
| Fall 41 | Fall 272 | 15.000 | 1 Jahr Freiheitsstrafe |
| Fall 42 | Fall 273 | 7.500 | 9 Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 43 | Fall 224 | 2.500 | 6 Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 44 | Fall 225 | 4.000 | 9 Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 45 | Fälle 193, 435 | 4.500 | 9 Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 46 | Fall 194 | 14.000 | 9 Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 47 | Fall 197 | 3.500 | 9 Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 48 | Fall 198 | 2.500 | 6 Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 49 | Fall 75 | 10.000 | 9 Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 50 | Fälle 76, 176, 433 | 45.000 | 1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 51 | Fall 122 | 5.000 | 7 Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 52 | Fall 124 | 5.000 | 7 Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 53 | Fall 126 | 5.000 | 7 Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 54 | Fall 128 | 3.000 | 7 Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 55 | Fall 147 | 3.000 | 9 Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 56 | Fall 148 | 4.000 | 9 Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 57 | Fall 149 | 23.000 | 1 Jahr Freiheitsstrafe |
| Fall 58 | Fall 150 | 37.000 | 1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 59 | Fall 151 | 10.000 | 9 Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 60 | Fall 439 | 2.000 | 6 Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 61 | Fall 175 | 3.000 | 9 Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 62 | Fall 177 | 4.000 | 9 Monate Freiheitsstrafe |
| Gesamt: | 491.050 |
4. Bei der Bemessung der aus den Einzelstrafen gem. §§ 53, 54 StGB zu bildenden Gesamtstrafe hat die Kammer sämtliche strafschärfenden und strafmildernden Gesichtspunkte nochmals gegeneinander abgewogen. Zudem hat die Kammer den seriellen und gleichförmigen Charakter der Taten, bei denen die Hemmschwelle mit der Zeit gesunken sein dürfte, berücksichtigt. Auf dieser Grundlage hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und zehn Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet.
VII.
Die Entscheidung über die Einziehung des Tatertrages gegen die Einziehungsbeteiligte hat die Kammer gem. § 422 StPO abgetrennt.
VIII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.