Steuerhinterziehung durch unzutreffende Körperschaftsteuer- und unterlassene Gewerbesteuererklärungen
- Gericht
- Landgericht Bonn
- Spruchkörper
- 9. große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer
- Aktenzeichen
- 29 KLs 2/19
- Datum
- 05.04.2022
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGBN:2022:0405.29KLS2.19.00
Abstrakte Rechtssätze
Der Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO) bestimmt sich nach dem Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung; eine nur formale Auslands-Geschäftsführung genügt hierfür nicht.
Wer als faktisch maßgeblicher Entscheidungsträger die steuerlichen Erklärungen einer Gesellschaft steuert und einen formalen Geschäftsführer lediglich unterschreiben lässt, kann als Mittäter einer Steuerhinterziehung durch Abgabe unrichtiger/unvollständiger Erklärungen (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) verantwortlich sein.
Die Nichtabgabe von Gewerbesteuererklärungen durch den Erklärungspflichtigen (§ 35 AO) erfüllt den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO; die Pflichtwidrigkeit entfällt nicht durch interne Aufgabenverteilung auf einen nicht zuständigen Dritten.
Bei Unterlassungsdelikten der Steuerhinterziehung kann Tatvollendung eintreten, wenn bei hypothetischem Fortgang der Veranlagung vor Bekanntgabe der Ermittlungen mit der Festsetzung zu rechnen war; andernfalls verbleibt es beim Versuch.
Kann der für frühere Veranlagungszeiträume erforderliche Hinterziehungsvorsatz nicht sicher festgestellt werden (z.B. wegen Aufbauphase und tatsächlicher Eigenständigkeit der Auslandsleitung), ist insoweit freizusprechen (in dubio pro reo).
Tenor
für Recht erkannt:
Die Angeklagten sind der Steuerhinterziehung in neun Fällen und der versuchten Steuerhinterziehung schuldig.
Sie werden deshalb unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil der Kammer vom 13.12.2019 - 29 KLs 1/19 - und unter Auflösung der in diesem Urteil gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe von jeweils
zwei Jahren und fünf Monaten
verurteilt.
Daneben werden der Angeklagte A zu einer Geldstrafe von
300 Tagessätzen zu je 200 €
und der Angeklagte B zu einer Geldstrafe von
300 Tagessätzen zu je 250 €
verurteilt.
Den Angeklagten bleibt nachgelassen, die Geldstrafe in monatlichen Raten zu je 5.000 Euro zu zahlen, zahlbar jeweils bis zum 3. eines Kalendermonats, erstmals am übernächsten Kalendermonat nach Rechtskraft des Urteils. Kommen die Angeklagten mehr als 10 Tage mit einer Rate – auch teilweise – in Rückstand, ist der gesamte Restbetrag fällig.
Im Übrigen werden die Angeklagten freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Angeklagten, soweit sie verurteilt worden sind. Soweit sie freigesprochen worden sind, trägt die Staatkasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten.
Angewendete Vorschriften:
§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 S. 1 1. Hs. AO, § 35 AO, §§ 22, 23 Abs. 1, 53 StGB
Gründe
I.
1. Der Angeklagte A ist 65 Jahre alt und wurde in D geboren. Er ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau in C. Er hat zwei erwachsene Kinder. Seine Tochter ist entwicklungsverzögert und lebt in einer betreuten Einrichtung. Sie ist auf die Unterstützung ihrer Eltern angewiesen.
Nach dem Abitur studierte der Angeklagte Luft- und Raumfahrttechnik, das Studium schloss er als Diplom-Ingenieur ab. Von 1985 bis 1996 arbeitete er als Berater für Satellitenkommunikation bei der E. Von 1997 bis 2004 war er Mitarbeiter in der IT-Abteilung der F GmbH (F) in KZ.
Im Jahre 2004 machte sich der Angeklagte mit dem Angeklagten B selbständig: Sie gründeten die G GbR, aus der im Jahre 2005 die G GmbH entstand, die später um die Schwestergesellschaften G1 und J erweitert wurde.
Seit 2018 ist der Angeklagte, der seine Gesellschaftsanteile zwischenzeitlich verkauft hat, nicht mehr in der Telekommunikationsbranche tätig. Er bezieht eine Rente von monatlich 1.400 €. Zudem ist er Geschäftsführer eines eigenen Garagenparks und einer Familien-Immobilien-GbR. Aus dieser Tätigkeit erzielt er monatliche Mieteinnahmen in Höhe von ca. 5.000 €. Er hat ein Ferienhaus in Frankreich, aus dessen Vermietung er jährlich 15.000 € erzielt. Für seine Tochter zahlt er Unterhalt in Höhe von monatlich 850 €. Weitere Unterhaltsverpflichtungen hat er nicht. Ihm stehen durchschnittlich 6.000 € monatlich für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung.
2. Der Angeklagte B ist 56 Jahre alt und in K geboren. Er ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau in L. Er hat eine erwachsene Tochter und einen erwachsenen Stiefsohn.
Nach dem Abitur absolvierte der Angeklagte eine M-Ausbildung in O. Von 1988 bis 1993 studierte er Informatik an der N in O. Nach dem Abschluss des Studiums war er bis 1997 bei der N 1 tätig.
Von 1997 bis 2000 war er als Projektmitarbeiter bei der F und von 2000 bis 2002 als Vertriebsmitarbeiter bei der P GmbH beschäftigt. Im Anschluss war er bis 2004 als Vertriebsmitarbeiter erneut bei der F tätig.
Bei der F lernte der Angeklagte B den Mitangeklagten A kennen. Mit diesem machte er sich selbständig und gründete, wie bereits erwähnt, mit ihm zunächst die G2 GbR und anschließend die G GmbH, die später um die Schwestergesellschaften G1 und J erweitert wurde.
Zwischenzeitlich hat auch der Angeklagte B einen Großteil seiner Geschäftsanteile verkauft. Er ist nach wie vor Geschäftsführer der G GmbH, die zur R GmbH umfirmiert wurde. An der GmbH, die im Zuge einer Neuausrichtung in einen Unternehmensverbund integriert wurde, hält er noch einen Geschäftsanteil von 11 % des Stammkapitals.
Als Geschäftsführer der R GmbH erhält der Angeklagte B ein monatliches Gehalt von 10.800 € netto. Darüber hinaus verfügt er über monatliche Mieteinnahmen in Höhe von 2.200 €. Er unterstützt seine Tochter und seinen Stiefsohn, die sich noch im Studium und in der Ausbildung befinden, sowie seine Mutter und Schwiegermutter mit insgesamt monatlich 2.800 € finanziell. Seine Ehefrau verfügt über kein eigenes Einkommen. Nach Abzug dieser Belastungen stehen ihm für seinen eigenen Lebensunterhalt monatlich 7.500 € zur Verfügung.
3. Die Angeklagten sind mit Urteil der Kammer vom 13.12.2019, der Angeklagte A wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen, der Angeklagte B wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Das Urteil ist seit dem 21.12.2019 rechtskräftig. Die Bewährungszeit dauert bis zum 20.12.2022. Den Angeklagten wurde die Bewährungsauflage erteilt, jeweils 60.000 € an gemeinnützige Einrichtungen zu zahlen. Die Zahlungen haben sie erbracht.
Die Kammer hat in dem Urteil auf der Grundlage von Geständnissen der Angeklagten die folgenden Feststellungen getroffen, die zutreffend sind und auch im vorliegenden Verfahren Bedeutung haben:
„Die Angeklagten kennen sich seit 1997 aus ihrer gemeinsamen Tätigkeit bei der F in KZ. Nachdem sie sich zunächst erfolglos darum bemüht hatten, innerhalb der F eine eigene Abteilung für S Services aufzubauen, beschlossen sie, sich gemeinsam im Bereich S Services und satellitengestützte Kommunikation selbstständig zu machen. Zu diesem Zwecke gründeten sie mit Gesellschaftsvertrag vom 27. Januar 2005 die G GmbH mit Sitz in T. Als geschäftsführende Gesellschafter waren sie jeweils mit 50% an der GmbH beteiligt.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 22. November 2006 gründeten die Angeklagten zudem unter Einschaltung der U, welche die Gründung von Offshore Gesellschaften in den V anbot, die G1 (im Folgenden: G1) mit Sitz in W. Die beiden Angeklagten waren auch an dieser Gesellschaft jeweils zu 50% als Gesellschafter beteiligt.
Mit notariellen Verträgen vom 22. Januar 2007 erwarb die G1 das Betriebsgrundstück X 002 in T zum Kaufpreis von 151.216 € und 126.920 € und ließ das Grundstück anschließend mit Bürogebäuden und einer Lagerhalle bebauen. Zudem wurden Antennen für die Satellitenkommunikation aufgebaut und auf dem Grundstück fest verankert. Mit Vertrag vom 1. Februar 2007 vermietete die G1 dieses Grundstück samt der darauf befindlichen Gebäude und Antennenanlage an die G GmbH.
Im Laufe der Zeit entwickelte sich die G zu einem führenden Anbieter im Bereich der Satellitenkommunikation und die Angeklagten boten über ihre Unternehmen weltweit ihre Dienstleistungen an. Im Jahr 2011 gründeten die Angeklagten die J mit Sitz in H und erwarben durch diese von einem anderen Unternehmen den dortigen Geschäftsbereich für satellitengestützte Kommunikation.
Ende 2008 gründeten die Angeklagten zudem – wiederum unter Einschaltung der U – die I Ltd. (im Folgenden: I) und die Y (im Folgenden: Y) mit Sitz in W. Wirtschaftlich Berechtigter der I war der Angeklagte B. Wirtschaftlich Berechtigter der Y war der Angeklagte A.
Die I und die Y waren reine Briefkastengesellschaften ohne Geschäftstätigkeit, die die Anschrift der U mitnutzten. Sie dienten den Angeklagten einzig und allein dazu, sich über diese Gesellschaften verdeckt Gewinne aus der I auszuschütten, ohne die Gelder der Einkommensteuer zu unterwerfen.
Zur Verschleierung der Gewinnausschüttungen und letztendlich zum Zwecke der Einkommensteuerhinterziehung stellte der Angeklagte B im Jahre 2010 im Namen der I der I Dienstleistungen seiner Gesellschaft in Rechnung, der Angeklagte A verfuhr für die Y in gleicher Weise. Er stellte in den Jahren 2010 bis 2013 und 2015 der I Dienstleistungen seiner Gesellschaft in Rechnung. Diese wurden in der Buchhaltung der I als Aufwand verbucht. Tatsächlich lagen den Rechnungen keinerlei Dienstleistungen der I oder Y zugrunde.
Die Rechnungsbeträge wurden auf die Bankkonten der I und der Y bei der Z überwiesen, auf welche die Angeklagten Zugriff hatten. Die im Jahr 2010 auf das Geschäftskonto der I überwiesenen Rechnungsbeträge sowie eine Zahlung in Höhe von 160.000 € am 6. Januar 2011 auf eine Rechnung aus 2010 wurden von dem Angeklagten B für private Belange verwendet. Die im Jahr 2010 auf das Konto der Y überwiesenen Rechnungsbeträge sowie ebenfalls eine Zahlung in Höhe von 160.000 € am 6. Januar 2011 auf eine Rechnung aus 2010 wurden von dem Angeklagten A privat verwendet. In dem Jahr 2011 sowie in den Jahren 2012, 2013 und 2015 wurden nur noch von der Y Rechnungen an die I gestellt. Die aufgrund dieser Rechnungen auf das Geschäftskonto der Y überwiesenen Rechnungsbeträge für angebliche Dienstleistungen teilten die Angeklagten hälftig unter sich auf.
Im Einzelnen handelt es sich hierbei um folgende Beträge:
| 2010: | |||
| Zahldatum | Betrag | A | B |
| 27.05.2010 | 40.000,00 € | 40.000,00 € | |
| 27.05.2010 | 4.165,00 € | 4.165,00 € | |
| 07.06.2010 | 50.000,00 € | 50.000,00 € | |
| 08.06.2010 | 1.920,00 € | 1.920,00 € | |
| 15.06.2010 | 100.000,00 € | 100.000,00 € | |
| 15.06.2010 | 7.050,48 € | 7.050,48 € | |
| 16.06.2010 | 50.000,00 € | 50.000,00 € | |
| 18.06.2010 | 160.000,00 € | 160.000,00 € | |
| 18.06.2010 | 129.401,33 € | 129.401,33 € | |
| 25.06.2010 | 7.050,48 € | 7.050,48 € | |
| 05.01.2010 | 9.000,00 € | 9.000,00 € | |
| 20.05.2010 | 40.000,00 € | 40.000,00 € | |
| 20.05.2010 | 40.000,00 € | 40.000,00 € | |
| 20.05.2010 | 40.000,00 € | 40.000,00 € | |
| 20.05.2010 | 40.000,00 € | 40.000,00 € | |
| 20.05.2010 | 40.000,00 € | 40.000,00 € | |
| 07.06.2010 | 20.000,00 € | 20.000,00 € | |
| 07.06.2010 | 40.000,00 € | 40.000,00 € | |
| 07.06.2010 | 100.000,00 € | 100.000,00 € | |
| 08.06.2010 | 100.000,00 € | 100.000,00 € | |
| 08.06.2010 | 4.559,14 € | 4.559,14 € | |
| Gesamt: | 549.587,29 € | 473.559,14 € | |
| 2011: | |||
| 06.01.2011 | 160.000,00 € | 160.000,00 € | |
| 06.01.2011 | 160.000,00 € | 160.000,00 € | |
| 06.07.2011 | 396.000,00 € | 198.000,00 € | 198.000,00 € |
| 24.11.2011 | 212.000,00 € | 106.000,00 € | 106.000,00 € |
| Gesamt: | 464.000,00 € | 464.000,00 € | |
| 2012: | |||
| 13.12.2012 | 200.000,00 € | 100.000,00 € | 100.000,00 € |
| Gesamt: | 100.000,00 € | 100.000,00 € | |
| 2013: | |||
| 06.08.2013 | 200.000,00 € | 100.000,00 € | 100.000,00 € |
| 19.12.2013 | 200.000,00 € | 100.000,00 € | 100.000,00 € |
| Gesamt: | 200.000,00 € | 200.000,00 € | |
| 2015: | |||
| 29.09.2015 | 165.000,00 € | 82.500,00 € | 82.500,00 € |
| Gesamt: | 82.500,00 € | 82.500,00 € |
Im Jahre 2014 kamen die Angeklagten überein, den Geschäftsbetrieb der I mit Ablauf des Jahres 2015 einzustellen und die Gesellschaft aufzulösen. Da im gleichen Zeitraum Übernahmeverhandlungen bezüglich der G-Gruppe geführt wurden, erschien es den Angeklagten sinnvoll, das an die G GmbH vermietete Betriebsgrundstück X 002 in T nebst drei hierauf installierter Antennen aus dem Vermögen der I in ihren eigenen unmittelbaren Verfügungsbereich zu übertragen. Zu diesem Zweck gründeten die Angeklagten mit Gesellschaftsvertrag vom 1. März 2015 zu gleichen Teilen die AZ GbR (im Folgenden: AZ GbR) mit Sitz in C.
Mit notariellem Vertrag vom 14. April 2015 erwarb die AZ GbR von der I das Betriebsgrundstück X 002 in T zu einem Kaufpreis von 380.000 €. Die Angeklagten traten dabei auf beiden Seiten auf, sowohl für die GbR als auch als Geschäftsführer der Firma I. Mit weiterem, privatschriftlichem Vertrag vom 16. April 2015 veräußerten sie für die I außerdem drei auf dem Betriebsgrundstück befindliche Antennenanlagen zum Preis von 210.000 € an ihre AZ GbR. Danach vermieteten die Angeklagten im Namen ihrer AZ GbR das Betriebsgrundstück mit den darauf befindlichen Antennenanlagen mit Mietvertrag vom 16. April 2015 wiederum an die G GmbH. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf die AZ GbR erfolgte am 7. September 2015.
Während der Preis für die drei Antennenanlagen den tatsächlichen Wert nicht wesentlich unterschritt, lag der Kaufpreis für das Betriebsgrundstück X 002 in T mit 380.000 € ganz erheblich unter dem tatsächlichen Wert des Grundstücks, der sich auf mindestens 850.000 € belief. Den Angeklagten war dies bekannt. Der Kaufpreis wurde von ihnen bewusst zu niedrig angesetzt. Dies führte dazu, dass das Betriebsvermögen der I um die Differenz zwischen vereinbartem Kaufpreis und tatsächlichem Wert in Höhe von 470.000 € geschmälert wurde. Das Vermögen der Angeklagten wurde mittelbar über die AZ GbR, an deren Vermögen und Gewinn die Angeklagten zu jeweils 50% beteiligt waren, um jeweils 235.000 € vermehrt. Dass es sich dabei um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelte, welche der Einkommensteuer unterliegt, war den Angeklagten aufgrund ihrer geschäftlichen und steuerlichen Erfahrung bekannt.
Die verdeckten Gewinnausschüttungen der I an die Angeklagten gaben die Angeklagten in ihren Einkommensteuererklärungen für die Kalenderjahre 2010 bis 2013 und 2015 nicht an, um dadurch Einkommensteuer zu verkürzen. Da den für die Angeklagten zuständigen Finanzämtern auch nicht anderweitig die verdeckten Gewinnausschüttungen bekannt wurden, setzten diese die Einkommensteuer der Angeklagten, wie von diesen beabsichtigt, ohne Berücksichtigung dieser Einkünfte aus Kapitalvermögen zu niedrig fest.
Für den Angeklagten A setzte das für ihn zuständige Finanzamt BZ die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag aufgrund der Einkommensteuererklärungen des Angeklagten wie folgt fest:
| Steuerart | Jahr | Eingereicht | Bescheid | Betrag |
| Einkommensteuer | 2010 | 16.03.2012 | 11.04.2012 | 82.092,00 € |
| Solidaritätszuschlag | 2010 | 16.03.2012 | 11.04.2012 | 4.272,18 € |
| Einkommensteuer | 2011 | 04.03.2013 | 28.03.2014 | 117.241,00 € |
| Solidaritätszuschlag | 2011 | 04.03.2013 | 28.03.2014 | 6.205,37 € |
| Einkommensteuer | 2012 | 19.12.2013 | 14.07.2014 | 129.304,00 € |
| Solidaritätszuschlag | 2012 | 19.12.2013 | 14.07.2014 | 6.990,28 € |
| Einkommensteuer | 2013 | 06.01.2015 | 13.02.2015 | 155.199,00 € |
| Solidaritätszuschlag | 2013 | 06.01.2015 | 13.02.2015 | 8.293,06 € |
| Einkommensteuer | 2015 | 29.12.2016 | 27.01.2017 | 1.114.030,00 € |
| Solidaritätszuschlag | 2015 | 29.12.2016 | 27.01.2017 | 61.023,48 € |
Bei der Festsetzung nicht berücksichtigt wurden die aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Beträge (vGA). Hierdurch wurden Steuern in Höhe der ebenfalls aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Höhe hinterzogen:
| Jahr | vGA | ESt (25%) | Solidaritätszuschlag |
| 2010 | 549.587,29 € | 137.396,82 € | 7.556,82 € |
| 2011 | 464.000,00 € | 116.000,00 € | 6.380,00 € |
| 2012 | 100.000,00 € | 25.000,00 € | 1.375,00 € |
| 2013 | 200.000,00 € | 50.000,00 € | 2.750,00 € |
| 2015 | 317.500,00 € | 79.375,00 € | 4.365,62 € |
Für den Angeklagten B setzte das Finanzamt CZ die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag aufgrund der Einkommensteuererklärungen des Angeklagten wie folgt fest:
| Steuerart | Jahr | Eingereicht | Bescheid | Betrag |
| Einkommensteuer | 2010 | 11.05.2012 | 31.10.2012 | 74.660,00 € |
| Solidaritätszuschlag | 2010 | 11.05.2012 | 31.10.2012 | 3.923,92 € |
| Einkommensteuer | 2011 | 17.07.2013 | 05.12.2013 | 106.441,00 € |
| Solidaritätszuschlag | 2011 | 17.07.2013 | 05.12.2013 | 5.671,87 € |
| Einkommensteuer | 2012 | 09.01.2014 | 24.02.2014 | 118.873,00 € |
| Solidaritätszuschlag | 2012 | 09.01.2014 | 24.02.2014 | 6.355,85 € |
| Einkommensteuer | 2013 | 15.08.2014 | 24.10.2014 | 153.324,00 € |
| Solidaritätszuschlag | 2013 | 15.08.2014 | 24.10.2014 | 8.250,66 € |
| Einkommensteuer | 2015 | 23.02.2017 | 27.06.2017 | 1.152.279,00 € |
| Solidaritätszuschlag | 2015 | 23.02.2017 | 27.06.2017 | 63.251,26 € |
Bei der Festsetzung nicht berücksichtigt wurden die aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Beträge (vGA). Hierdurch wurden Steuern in Höhe der ebenfalls aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Höhe hinterzogen:
| Jahr | vGA | ESt (25%) | Solidaritätszuschlag |
| 2010 | 473.559,14 € | 118.389,78 € | 6.511,43 € |
| 2011 | 464.000,00 € | 116.000,00 € | 6.380,00 € |
| 2012 | 100.000,00 € | 25.000,00 € | 1.375,00 € |
| 2013 | 200.000,00 € | 50.000,00 € | 2.750,00 € |
| 2015 | 317.500,00 € | 79.375,00 € | 4.365,62 €“ |
Die Kammer hat in dem Urteil folgende Einzelstrafen verhängt:
- bei dem Angeklagten A:
| Jahr | Schaden (in €) | Einzelstrafen |
| 2010 | 144.953,64 € | 8 Monate Freiheitsstrafe |
| 2011 | 122.380,00 € | 8 Monate Freiheitsstrafe |
| 2012 | 26.375,00 € | Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 130 € |
| 2013 | 52.750,00 € | 6 Monate Freiheitsstrafe |
| 2015 | 83.740,62 € | 7 Monate Freiheitsstrafe |
- bei dem Angeklagten B:
| Jahr | Schaden (in €) | Einzelstrafe |
| 2010 | 124.901,21 € | 8 Monate Freiheitsstrafe |
| 2011 | 122.380,00 € | 8 Monate Freiheitsstrafe |
| 2013 | 52.750,00 € | 6 Monate Freiheitsstrafe |
| 2015 | 83.740,62 € | 7 Monate Freiheitsstrafe |
II.
In der hiesigen Hauptverhandlung hat die Kammer ergänzend folgende Feststellungen getroffen:
1. Wie bekannt waren die Angeklagten zu jeweils 50% Gesellschafter und Geschäftsführer der am 27.01.2005 gegründeten G GmbH. Mit ihrer Gesellschaft erbrachten sie Leistungen aus dem Bereich der satellitengestützten Telekommunikation. Über einen Teleport (Satellitenbodenstation) zunächst in DZ und später in T wurden Kunden im Ausland über Satelliten an das europäische Leitungsnetz angebunden. In der Anfangszeit bestand das Geschäft der G GmbH in erster Linie in dem Weiterverkauf von Satellitenkapazitäten und der Teleportdienstleistungen an ihre Kunden. Die Technik beim Kunden vor Ort stellte der Kunde selbst. Später wurde das Geschäftsfeld ausgeweitet und die G GmbH bot auch Komplettpakete („Managing Services“) an, bei denen den Kunden auch die für den Empfang und das Senden erforderliche Technik verkauft oder verleast wurde. Je nach Vertragsgestaltung wurde die Technik bei den Kunden vor Ort aufgebaut, es wurden die erforderlichen Lizenzen beschafft und die Wartung der Hardware übernommen, wofür Drittunternehmen als Subunternehmer eingesetzt wurden.
2. Zur damaligen Zeit waren die V (im Folgenden: V) – insbesondere GZ – einer der weltweit wichtigsten Standorte für Satellitenkommunikationsunternehmen. In GZ fand die für die Branche wichtigste Messe „HZ“ statt. Viele Kunden waren in den umliegenden Ländern vertreten und zahlreiche Konkurrenten und Zulieferunternehmen in der Region ansässig. Die Angeklagten entschlossen sich deshalb, einen Standort in den V zu eröffnen. Geplant war, dort innerhalb von drei bis fünf Jahren einen Betrieb mit mehreren Mitarbeitern bestehend aus Geschäftsleitung, Vertrieb, Buchhaltung, technischem Support und Service zu etablieren. Auch dachte man darüber nach, dort später einmal einen eigenen Teleport zu errichten.
Zu den steuerlichen Auswirkungen einer Betriebs- oder Unternehmensgründung in den V ließen sich die Angeklagten am 09.08.2006 durch Herrn Dr. IZ beraten. Dieser ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht und Partner der auf das Steuerrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei JZ in LZ.
Den Inhalt des Beratungsgesprächs fasste Herr Dr. IZ für die Angeklagten in einem Vermerk vom 05.09.2006 wie folgt zusammen:
„Vermerk
iS G GmbH
- Grundsätze der deutschen Besteuerung bei
Betriebsgründungen in GZ -
Die G GmbH mit Sitz in KZ vertreibt Satellitenanlagen, überwiegend ins Ausland. Die Geschäftsführung beabsichtigt, einen Betrieb in GZ zu gründen, der die gleiche Geschäftstätigkeit wie die G GmbH ausüben soll. Darzustellen sind die wesentlichen steuerlichen Folgen in Deutschland.
Für die beabsichtigte Betriebserweiterung kommen drei Alternativen in Betracht:
I. Errichtung einer Betriebstätte in GZ
1. Die G GmbH könnte eine Betriebstätte in GZ gründen. Die Betriebstätte ist ein rechtlich unselbständiger Unternehmensteil des Gesamtunternehmens der deutschen G GmbH.
2. Die G GmbH ist in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG). Die unbeschränkte Steuerpflicht führt dazu, dass sämtliche Gewinne, die das Unternehmen weltweit erzielt, grundsätzlich der deutschen Besteuerung unterliegen (Welteinkommensprinzip).
3. Auf der anderen Seite haben auch die Staaten, in denen sich die Betriebstätte befindet, regelmäßig einen Besteuerungsanspruch auf die dort erzielten Gewinne (sog. beschränkte Steuerpflicht). Die hierdurch drohende Doppelbesteuerung im In- und Ausland soll durch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen den beteiligten Staaten vermieden werden.
4. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 des DBA zwischen Deutschland und den V (DBA-V) ordnet das Besteuerungsrecht für die Gewinne, die auf die im Ausland belegene Betriebstätte entfallen, dem Betriebsstättenstaat zu.
GZ hätte somit das Recht zur Besteuerung.
5. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung stellt Deutschland grundsätzlich die auf die Betriebstätte in GZ entfallenden Gewinne von der inländischen Körperschaftsteuer frei (Art. 24 Abs. 1 Buchstabe a) DBA-V). Zwar hat Deutschland das Recht, die freigestellten Gewinne bei der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen (sog. Progressionsvorbehalt). Nach geltendem deutschen Körperschaftsteuerrecht führt dies allerdings nicht zu nachteiligen Auswirkungen.
Der Körperschaftsteuersatz verläuft nicht progressiv, sondern beträgt einheitlich - zur Zeit - 25 % (§ 23 Abs. 1 KStG).
6. Die soeben aufgezeigte völlige Steuerfreistellung der Betriebstättengewinne in Deutschland setzt allerdings voraus, dass die in GZ unterhaltene Betriebsstätte nicht lediglich als eine Art Zwischengesellschaft für die letztlich von Deutschland aus ausgeübte Tätigkeit dient. Auf Grund des Verweises in Art. 24 Abs. 1 Buchstabe c) DBA-V auf die Vorschriften des deutschen Außensteuergesetzes (AStG) soll sichergestellt werden, dass eine Steuerfreistellung in Deutschland nur dann in Betracht kommt, wenn die Betriebstätte aktiv und eigenständig am Wirtschaftsleben GZs teilnimmt. Andernfalls werden die ausländischen Betriebstättengewinne auch der deutschen Körperschaftsteuer unterworfen.
Die Doppelbesteuerung im In- und Ausland wird durch Anrechnung der in GZ gezahlten Ertragsteuer auf die deutsche Körperschaftsteuer kompensiert (Art. 24 Abs. 1 Buchstabe c) Satz 2 DBA-V). Sollten Unternehmensgewinne in GZ tatsächlich keine Besteuerung erfahren, bestünde in Deutschland konsequenterweise keine Anrechnungsmöglichkeit. Effektiv würden die Betriebsstättengewinne in diesem Fall nur der deutschen Besteuerung unterliegen.
7. Fazit
Nur wenn der Verkauf der Satellitenanlagen von GZ aus im Rahmen eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs und insbesondere durch Mitwirkung von vor Ort eingestellten Personals erfolgt, bestehen Chancen, dass die deutsche Finanzverwaltung die Tätigkeit der Betriebstätte als "eigenständig aktiv" einstuft und demnach von der deutschen Körperschaftsteuer freistellt.
8. Die aus der ausländischen Betriebstätte resultierenden Gewinne werden in keinem Fall in Deutschland bei der G GmbH mit Gewerbesteuer belastet (§ 9 Nr. 3 GewStG).
9. Die Ausschüttungen derjenigen Gewinne, die auf das ausländische Betriebstättenergebnis entfallen, unterliegen bei den in Deutschland ansässigen Gesellschaftern der G GmbH der deutschen Einkommensteuer iRd hierfür geltenden Vorschriften (sog. Halbeinkünfteverfahren; §§ 20 Abs. 1 Nr. 1, 3 Nr. 40 EStG).
II. Gründung einer ausländischen Tochtergesellschaft in GZ
1. Alternativ zu Ziff. I. könnte der beabsichtigte Betriebserweiterungsprozess auch durch die Gründung einer Tochterkapitalgesellschaft mit Sitz in GZ vollzogen werden. Die inländische G GmbH ist in diesem Fall als Mutterunternehmen zu 100 % Gesellschafterin der neu zu gründenden ausländischen Gesellschaft.
Mittelbar über die Beteiligung an der G GmbH sind deren Gesellschafter damit auch an der neuen ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt.
2. Unter der Voraussetzung, dass die neu zu gründende ausländische Gesellschaft weder ihren Sitz noch den Ort ihrer Geschäftsleitung in Deutschland hat fällt für die Unternehmensgewinne der Gesellschaft in Deutschland grundsätzlich keine Körperschaftsteuer an. Gewerbesteuerpflicht besteht ebenfalls nicht. Hierbei muss sichergestellt werden, dass der für die laufende Geschäftsleitung maßgebende Wille nicht in Deutschland, sondern GZ gebildet wird (vgl. § 10 AO).
Die tatsächlichen, organisatorischen und rechtsgeschäftlichen Entscheidungen, die der laufende Geschäftsbetrieb mit sich bringt, müssen daher in GZ selbst vollzogen werden.
3. Handelt es sich trotz tatsächlicher Geschäftsleitung in GZ lediglich um eine sog. Zwischengesellschaft der G GmbH, die dort nur einer niedrigen Ertragsteuerbelastung unterliegt, würden die in GZ erzielten Gewinne – abzüglich der dort gezahlten Ertragsteuern – in Deutschland bei der G GmbH der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG unterliegen. Der ausländische Unternehmensgewinn würde das inländische Betriebsergebnis erhöhen und in Deutschland mit Körperschaft- und Gewerbesteuer belastet (§§ 7, 8, 10 AStG).
a. Eine Niedrigsteuerbelastung im Ausland liegt vor, wenn die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft einer Steuerbelastung von weniger als 25% unterliegen (§ 8 Abs. 3 AStG).
b. Zwischengesellschaft wäre die Tochtergesellschaft – vereinfacht ausgedrückt – dann, wenn die Tätigkeit in GZ nicht durch einen eigenen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb ausgeübt wird, sondern die Geschäfte letztlich von der Gesellschafterin, der G GmbH, von Deutschland aus abgewickelt werden. Auch hier wird entscheidend darauf abzustellen sein, in welchem Umfang die Tochterkapitalgesellschaft vor Ort selbst mit entscheidungsbefugtem Personal ausgestattet ist.
4. Sollten die in GZ erzielten Gewinne nicht der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen, gilt Folgendes: Die Gewinne des ausländischen Unternehmens unterliegen allein der Ertragsteuer GZs. Ob nach den dort geltenden Vorschriften überhaupt und – bejahendenfalls – in welcher Höhe Körperschaft- oder Einkommensteuern erhoben werden, ist von hieraus nicht geprüft worden.
5. Etwaige Gewinnausschüttungen der Tochtergesellschaft an die deutsche Muttergesellschaft (G GmbH) dürfen nach den Vorschriften des Doppelbesteuerungsabkommens mit den V in GZ mit einer Quellensteuer iHv 5 % der Dividende belastet werden (Art. 10 Abs. 2 Buchstabe a) DBA-V). Ob GZ von diesem Recht Gebrauch macht, kann von hieraus nicht beurteilt werden.
6. Nach deutschem Körperschaftsteuerrecht sind Gewinnausschüttungen, die eine Kapitalgesellschaft von einer anderen Kapitalgesellschaft bezieht, mit Ausnahme eines Hinzurechnungsbetrags von 5% der Dividende steuerbefreit (§ 8 b Abs. 1 und 5 KStG). Eine Anrechnung der- ggf. - in GZ einbehaltenen Quellensteuer (vgl. oben Ziff. II . 5.) auf die deutsche Körperschaftsteuer ist nicht möglich.
7. Die Dividenden der ausländischen Tochtergesellschaft werden bei der G GmbH im Inland nicht mit Gewerbesteuer belastet, sofern die ausländische Gesellschaft nach den bereits oben beschriebenen Grundsätzen den Aktivitätserfordernissen des § 8 AStG genügt (§ 8 Nr. 5, 9 Nr. 7 GewStG).
8. Schließlich: Sofern die aus den ausländischen Gewinnen herrührenden Ausschüttungen an die G GmbH an deren in Deutschland ansässige Gesellschafter ebenfalls im Wege einer Gewinnausschüttung weitergeleitet werden, unterliegen diese bei den Gesellschaftern der deutschen Einkommensbesteuerung (s.o.).
III. Gründung einer Kapitalgesellschaft durch die Gesellschafter der G GmbH in GZ
1. Letztlich könnten die Gesellschafter der deutschen G GmbH selbst eine Kapitalgesellschaft nach dem Recht des GZ gründen. Die G GmbH und die neu zu gründende Kapitalgesellschaft in GZ sind in diesem Fall Schwesterkapitalgesellschaften.
2. Für die Besteuerung der Unternehmensgewinne der ausländischen Gesellschaft gilt Folgendes: Die ausländische Gesellschaft ist in Deutschland weder körperschaftsteuer- noch gewerbesteuerpflichtig, sofern der Ort der Geschäftsleitung tatsächlich in GZ liegt (vgl. oben Ziff. II. 2.). Unter den in Ziff. II.3. dargelegten Voraussetzungen würde allerdings auch in dieser Alternative die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7, 8 und 10 AStG eingreifen. Die Gewinne der „deutsch beherrschten“ ausländischen Gesellschaft würden - wiederum abzüglich der in GZ gezahlten Ertragsteuern - den in Deutschland ansässigen Gesellschaftern unmittelbar als eigene Einkünfte zugerechnet und mit deutscher Einkommensteuer belastet. Ob die ausländische Gesellschaft die erzielten Gewinne tatsächlich ausschüttet, ist insoweit unbeachtlich.
3. Andernfalls unterliegen nur die tatsächlich vorgenommenen Gewinnausschüttungen der GZ‘anischen Gesellschaft an die in Deutschland ansässigen Gesellschafter grundsätzlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen der deutschen Einkommensteuer (§§ 20 Abs. 1 Nr. 1, 3 Nr. 40 Buchstabe b) EStG). Die ggf. in GZ hierfür einbehaltene Quellensteuer ist in diesem Fall auf die deutsche Einkommensteuer anrechenbar (Art. 24 Abs. 1 Buchstabe b) DBA-V).
IV. Fazit
Die steuerlichen Vorteile, die aus einer Standorterweiterung der G GmbH nach GZ erwartet werden, sind aus Sicht der deutschen Steuergesetzgebung in allen dargestellten Alternativen nur realisierbar, wenn sichergestellt wird, dass sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleistung in GZ befindet und die Gesellschaft/Betriebstätte in GZ zudem über einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb mit entscheidungsbefugtem Personal verfügt.“
3. Am 22.11.2006 gründeten die Angeklagten die I als Schwestergesellschaft zur G GmbH in der Rechtsform einer Free Zone Company. Dabei handelt es sich um eine juristische Person vergleichbar einer deutschen Kapitalgesellschaft mit Haftungsbeschränkung, Fremdorganschaft, frei übertragbaren Gesellschaftsanteilen und einem von dem Gesellschaftswechsel unabhängigen Bestand der Gesellschaft. Die Angeklagten wurden zu jeweils 50% Gesellschafter. Als „Manager“ (Geschäftsführer) wurde in der Gründungsurkunde der Angeklagte A aufgeführt. Anders als zur Zeit der Beratung durch Herrn Dr. IZ geplant war, wurde die Gesellschaft nicht in GZ, sondern in einer Freihandelszone in W gegründet, einem anderen Emirat der V, weil in den Freihandelszonen in GZ zu dieser Zeit keine Kapazitäten verfügbar waren. Die Freihandelszone in W bot nahezu gleiche Konditionen an wie die Freihandelszonen in GZ.
Die Angeklagten wurden bei der Gründung durch die U FZC (U) unterstützt. Für diese handelte Herr EZ, der die U betreibt. Die U bietet unter anderem Hilfe bei der Gründung von Offshore-Gesellschaften in den V an. Hierbei sowie bei der Einrichtung von Bankkonten war Herr EZ den Angeklagten behilflich.
4. Bevor die I in W ihren Geschäftsbetrieb aufnahm, erwarben die Angeklagten mit Vertrag vom 22.01.2007 im Namen der I das neue Betriebsgrundstück der G GmbH im X 002 in T: Gegenüber dem Notar traten die beiden Angeklagten hierbei „als vertretungsberechtigte Geschäftsführer der […] Firma I mit Sitz in V-W“ auf. Auf dem Grundstück in T errichteten sie im Namen der I Bürogebäude und einen eigenen Teleport. Um die Beauftragung der Bauunternehmen und Techniker kümmerten sich die Angeklagten und ihre Mitarbeiter der G GmbH. Das Grundstück vermieteten die Angeklagten im Namen der I mit schriftlichem Mietvertrag vom 01.02.2007 an ihre G GmbH. Mit weiterem Mietvertrag vom 01.10.2007 vermieteten sie für die I der G GmbH den auf dem Grundstück errichteten Teleport. Beide Mietverträge unterschrieb der Angeklagte A für die I. Der Angeklagte B unterschrieb für die G GmbH.
5. Erster Geschäftsführer der I wurde der Zeuge FZ. Diesen kannte der Angeklagte B aus seiner Tätigkeit bei dem Unternehmen P1. Da FZ bis Ende März 2007 bei der P1 vertraglich gebunden war, wurde dieser erst zum 01.04.2007 zum Geschäftsführer der I bestellt. Im März 2007 nahm er als designierter Geschäftsführer allerdings bereits an der Messe „HZ“ in GZ teil.
Im April und Mai 2007 wurde FZ bei der G GmbH in Deutschland in die technischen Grundlagen der Satellitenkommunikation eingewiesen und in diesem Bereich vertriebsmäßig geschult. Im Juni 2007 zog er in die V. In der Freihandelszone in W hatten die Angeklagten für die I ein Büro von 28 qm angemietet, in dem zwei Arbeitsplätze eingerichtet wurden. FZ arbeitete zunächst von dort aus alleine ohne weitere Mitarbeiter. Er stellte sich bei den Kontakten und Kunden der G GmbH aus der Region als neuer Ansprechpartner vor. Zudem war er darum bemüht, Neukunden zu akquirieren und unternahm zu diesem Zweck Dienstreisen in umliegende Länder und suchte im Internet nach Ausschreibungen. Außerhalb der Freihandelszone in W mietete er ein Haus für die I an. Darin befanden sich die Geschäftsführerwohnung sowie ein Lagerraum, in welchem Hardware und sonstiges Equipment der I gelagert werden sollte. Zudem war von FZ geplant, in dem Haus Büroräume für die zukünftigen Mitarbeiter der I einzurichten.
Die Tätigkeit von FZ in den V endete, anders als dies geplant war, aufgrund privater Probleme bereits nach nur wenigen Monaten. Anfang November 2007 reiste er nach MZ zurück. Zwar war er zunächst noch bis Ende 2007 vertraglich gebunden; sein Vertrag wurde indes Ende November 2007 aufgehoben. Den Mietvertrag über das von ihm angemietete Haus kündigte er auf Veranlassung der Angeklagten, ohne dass dort das Lager eingerichtet worden wäre oder Mitarbeiter dort gearbeitet hätten. Seine Ausrüstung (Laptop, Unterlagen etc.) gab er im November 2007 in T bei der G GmbH ab.
Aufgrund seiner nur kurzen Tätigkeit in den V gelang es FZ nicht, erfolgreich Neukunden für die I zu akquirieren. Dennoch erzielte die I in den V bereits im Jahre 2007 einen Umsatz von 1.195.994 €. Dieser resultierte aus zwei Quellen: Zum einen hatte die G GmbH bereits Kunden in der Region. Deren Verträge wurden auf die I umgestellt. Die Leistungserbringung an die Kunden erfolgte dabei weiterhin durch die G GmbH und deren Mitarbeiter. Rechtlich agierte die G GmbH allerdings nunmehr in Erfüllung der Verpflichtungen der I in einem Subunternehmerverhältnis. Weil die von der G GmbH hierfür der I berechnete Vergütung geringer war als diejenige, welche die I ihren Kunden berechnete, verlagerte sich dadurch auch ein Teil des Gewinns von der G GmbH auf die I. Zum anderen erzielte die I einen großen Teil ihres Umsatzes aus dem Einkauf und dem Weiterverkauf von Satellitenkapazitäten. Von dem Unternehmen NZ kaufte die I Satelliten-Leistungskontingente ein, welche an die G GmbH weiterverkauft wurden. Die Verträge mit dem Satellitenbetreiber NZ handelte dabei – nicht nur 2007, sondern auch in sämtlichen Folgejahren, in denen man zudem auch für das Schwesterunternehmen J in Frankreich einkaufte – der Angeklagte B aus, manchmal auch unter Beteiligung des Angeklagten A und der Leiterin für den Bereich Marketing und Vertrieb bei der G GmbH, der Zeugin OZ. Von den Geschäftsführern der I wurden diese Verträge mit NZ lediglich unterzeichnet. Die für die I eingekauften Kapazitäten wurden sodann mit einem angesichts der Vertragsrisiken angemessenen Aufschlag von 2 bis 8 % an die G GmbH (und später auch an J) weiterverkauft. Auch die dafür erforderlichen „internen“ Verträge zwischen den Gesellschaften der G-Gruppe wurden dabei durch die Angeklagten bestimmt. Die jeweiligen Geschäftsführer der I unterzeichneten diese lediglich.
6. Nach dem für die Angeklagten überraschenden und sehr kurzfristigen Ausscheiden von FZ stand die I ohne Mitarbeiter da. Daher wurde mit „Business Support Agreement“ (Vertrag über Unternehmensunterstützung) vom 01.12.2007 zwischen der U FZC des EZ und der I vereinbart, dass die Ehefrau des EZ, Frau PZ in Teilzeit (4 Stunden pro Tag) als Angestellte der U im Büro der I für diese tätig werden solle. Da FZ nicht mehr als Geschäftsführer zur Verfügung stand, unterschrieb der Angeklagte A den Vertrag für die I. Ab Dezember 2007 nahm Frau PZ ihre Tätigkeit im Büro der I in W auf.
7. Zum 01.01.2008 wurde der Zeuge QZ zum neuen Geschäftsführer der I bestellt. Wie zuvor bereits FZ wurde QZ zunächst von Januar bis März 2008 bei der G GmbH in T in Deutschland in die Technik und den Vertrieb eingewiesen. Im April 2008 trat er sodann seine Tätigkeit in den V an.
Mit QZ als Geschäftsführer wurde der Plan, in den V ein Unternehmen mit mehreren Mitarbeitern aufzubauen, nicht weiterverfolgt. QZ war nach seinem eigenen Verständnis in erster Linie Vertriebler und verkaufte über die I Leistungen, die tatsächlich von der G GmbH ausgeführt wurden. Es gelang ihm, einige wichtige Neukunden für die I zu akquirieren, etwa RZ, SZ sowie TZ. Er arbeitete mit Frau PZ zusammen im Büro in der Freihandelszone, sofern er – was häufig vorkam – keine Auswärtstermine bei Kunden wahrnahm. Weitere Mitarbeiter vor Ort gab es nicht. Im Ausland gab es noch einen Herrn UZ, der zunächst für die G GmbH in Deutschland gearbeitet hatte, dann aber wegen Visumsproblemen Deutschland verlassen musste, fortan bei der I angestellt wurde und im Ausland im Vertrieb tätig war. Neben QZ und Herrn UZ wurden auch die Zeugen VZ und OZ, die damaligen Vertriebsmitarbeiter bei der G GmbH, von Deutschland aus im Vertrieb für die I tätig. Eine Abgrenzung zwischen der GmbH und der G1 fand nicht statt: Derjenige, der den persönlichen Kontakt zu einem Kunden hatte, kümmerte sich um diesen. Der Zeuge QZ kümmerte sich in erster Linie um die Akquisition von Neukunden, die Zeugen VZ und OZ von Deutschland aus vorrangig um die bereits früher bei der GmbH vorhandenen und auf die I übergeleiteten Kunden.
Da die eigentliche Leistungserbringung an die Kunden, wenn auch im Namen der I, durch die G GmbH erfolgte, stand QZ bei seinen Vertriebsaktivitäten im engen Kontakt und Austausch mit den Mitarbeitern der G GmbH und den Angeklagten. Die Abläufe waren bei Kunden der I und denjenigen der G GmbH identisch: Der jeweilige Vertriebsmitarbeiter – bei der I mithin QZ sowie VZ und OZ, gegebenenfalls auch UZ – leiteten Kundenanfragen an den Bereich „Engineering“ der G GmbH weiter. Dort erarbeitete man für die Kunden eine technische Lösung und fragte Preise und Verfügbarkeiten von Hard- und Software sowie Dienstleistungen (etwa Wartung) bei Drittunternehmen an. Teilweise bestanden Rahmenverträge mit Drittunternehmen, so dass die Preise bekannt waren. In einigen Fällen konzipierte QZ – weil er selbst über das entsprechende „Know How“ verfügte – die technische Lösung für das Angebot (etwa für das Unternehmen DN) auch selbst, stimmte sich dann aber hinsichtlich Verfügbarkeiten und Preisen mit den zuständigen Mitarbeitern der G GmbH eng ab. Der Bereich „Engineering“ der G GmbH erstellte auf der Grundlage der technischen Planung eine Kalkulation, in welche die Einkaufspreise eingetragen und eine Standard-Gewinnmarge von 20% hinzugesetzt wurde. Die technische Planung und die Kalkulation leitete der Bereich „Engineering“ an die Vertriebsmitarbeiter weiter. Der jeweilige Vertriebsmitarbeiter übernahm die technische Beschreibung in das Angebot und passte dieses gegebenenfalls sprachlich an. Die Standard-Gewinnmarge aus der Kalkulation konnte er anpassen und dadurch günstiger anbieten oder auch eine höhere Gewinnmarge erwirtschaften, wovon er durch Provisionen profitierte. Sofern das Angebot angenommen wurde, wurde in der Regel ein Standardvertragsmuster der G-Gruppe verwendet. Sofern ein Kunde Änderungswünsche hatte, erfolgte gegebenenfalls eine Anpassung durch den Vertriebsmitarbeiter. Sofern ein Kunde einen eigenen Vertrag verwenden wollte, wurde dieser von dem Vertriebsmitarbeiter in Abstimmung mit dem Angeklagten A geprüft und gegebenenfalls angepasst.
Die Vertragserfüllung in technischer Hinsicht lag in Händen der G GmbH:
Den Einkauf, den Aufbau und die Wartung von Hardware beim Kunden organisierte der Bereich „Engineering“ der G GmbH. Soweit dies notwendig und sinnvoll war, leistete QZ dabei Unterstützung vor Ort. In der Regel wurden allerdings Drittunternehmen beauftragt und von den Mitarbeitern des Bereichs „Engineering“ von Deutschland aus instruiert und gesteuert.
Für die Satelliten- und Teleportleistungen war der Bereich „Operations“ der G GmbH in T zuständig, wo sich der dafür erforderliche Teleport befand. Dort befand sich ein rund um die Uhr besetztes „Helpdesk“. Die dortigen Mitarbeiter sorgten bei etwaigen technischen Problemen kurzfristig autonom für Abhilfe, ohne dass es der Einschaltung des Zeugen QZ bedurfte.
8. Ende Mai 2009 beendete QZ mit nur kurzer Frist seine Tätigkeit für die I. Kurzfristig stand kein geeigneter neuer Geschäftsführer zur Verfügung. Daher wurde mit Vertrag vom 01.07.2009 Herr EZ, der Vertreter des Consultingunternehmens U, zum Geschäftsführer der I bestellt. Dieser sollte die Geschäftsführung zunächst nur kommissarisch übernehmen bis ein neuer Geschäftsführer gefunden worden war. Aus dieser Übergangslösung wurde dann jedoch eine Dauerlösung: EZ blieb bis zur Abwicklung des operativen Geschäftsbetriebs der I Ende 2015 Geschäftsführer der I.
9. a) Während unter FZ und QZ noch eine gewisse Eigenständigkeit der I bestand und beide den Willen hatten, die Geschäfte in den V zu leiten, war dies bei EZ nicht der Fall. EZ hatte kaum nennenswerte Kompetenzen und agierte nicht wie ein Geschäftsführer, sondern wie ein Dienstleister. Als Arbeitszeit waren 10 Stunden pro Woche vereinbart. Er erhielt nur eine geringe Vergütung von monatlich 1.300 US-Dollar, während mit QZ 4.000 US-Dollar zzgl. Fahrzeugkosten von 600 US-Dollar sowie eine erfolgsabhängige Vermittlungsprovision vereinbart worden waren. Zwar war auch mit EZ eine Provision vereinbart, die aber absehbar nicht zu einer höheren Vergütung führte, da EZ nur gelegentlich Vermittlungsbemühungen entfaltete, die in keinem Fall erfolgreich waren. Sein Gehalt rechnete er gegenüber der I im Namen seiner U als „Consultancy for Business Development“ (Beratung für Geschäftsentwicklung) ab, also als Dienstleistung seines Consultingunternehmens. Er hatte auch keinen Arbeitsplatz im Büro der I, sondern agierte von unterwegs, seiner Wohnung oder von dem Büro seines Unternehmens U aus. Sofern seine Anwesenheit im Büro, insbesondere wegen der Leistung von Unterschriften, erforderlich war, informierte ihn die Büromitarbeiterin hierüber. Soweit Entscheidungen erforderlich wurden, sprach er diese mit den Angeklagten ab. Das Tagesgeschäft der I war zudem so organisiert, dass die Angeklagten unmittelbar oder zumindest mittelbar über ihre Mitarbeiter der GmbH dieses steuerten und leiteten.
b) Als EZ Mitte 2009 die Stellung des Geschäftsführers der I übernahm, gab es in W niemanden, der den Vertrieb von dort aus betreiben konnte. Die Kunden der I wurden daher bis Ende 2010 von der G GmbH, insbesondere von der Zeugin OZ, die seinerzeit Leiterin des Vertriebs der G GmbH war, aber auch von dem Angeklagten B, von Deutschland aus betreut. EZ wurde von den Angeklagten und der Zeugin OZ vereinzelt zu Terminen oder Kunden vor Ort geschickt. Im Wesentlichen unterschrieb er in dieser Zeit jedoch nur die von Deutschland aus vorbereiteten Verträge und leitete diese an Kunden weiter, wobei er von seiner Ehefrau Frau PZ als Büromitarbeiterin unterstützt wurde.
Ab 2011 fand wieder Vertrieb von W aus statt. Zum 01.11.2010 hatten die Angeklagten den Zeugen WZ als Vertriebsmitarbeiter („Manager Sales & Marketing“) der I eingestellt. Dieser befand sich allerdings zunächst im November und Dezember 2010 zur Einarbeitung bei der G GmbH in T. Ab Januar 2011 wurde er für das Büro in W tätig. Da er in GZ lebte, arbeitete er bis etwa Mitte 2011 aus dem Homeoffice. Anschließend wurde er von dem Büro der I in W aus tätig. WZ arbeitete eng mit der Zeugin OZ zusammen, die auch weiterhin im Vertrieb für die I tätig war. Die Angeklagten wurden über die Vertriebsaktivitäten von WZ durch ihre Einbindung in die E‑Mail-Kommunikation sowie durch wöchentliche schriftliche Berichte von WZ auf dem Laufenden gehalten und schalteten sich immer wieder durch Hinweise und Anweisungen in Verhandlungen ein. Auch EZ wurde über die Vertriebsaktivitäten von WZ in Kenntnis gesetzt, indem er an der E-Mail-Korrespondenz – zumindest in Kopie („cc“) – beteiligt wurde. Auch er erhielt die wöchentlichen Berichte von WZ. Zudem führte WZ mit ihm etwa einmal im Monat ein persönliches Gespräch, weil er sich arbeitsvertraglich hierzu verpflichtet fühlte. Da EZ über keine besondere Kompetenz im Bereich des Vertriebs von Satellitenkommunikation verfügte, kreisten die Gespräche oftmals um andere Dinge als um die I. Sofern WZ mit EZ überhaupt etwas regelte, ging es um „Bürothemen“ wie beispielsweise die Beschaffung von Visitenkarten oder Unstimmigkeiten mit Frau PZ. Bei eiligen oder wichtigen Entscheidungen wandte er sich hingegen unmittelbar an die Angeklagten.
Im Jahre 2011 stellten die Angeklagten zudem Herrn XZ als „Sales Representative“ (Verkaufsagent) der I für das Gebiet Mittlerer Osten und Afrika ein. Dieser arbeitete nicht in den V, sondern im YZ. Die Tätigkeit begann am 28.07.2011 und endete im Dezember 2012. Eine Festvergütung wurde ihm nicht gezahlt, sondern er arbeitete auf Provisionsbasis. Den Vertrag mit XZ unterschrieb “i.A.” (im Auftrag) für die I der Angeklagte A. Einen wie auch immer gearteten Kontakt zu EZ hatte XZ nicht.
Am 15.03.2013 schied WZ bei der I wegen Visumsproblemen aus und wurde – worum sich die Angeklagten kümmerten – bei der G GmbH in T angestellt. Von Deutschland aus betreute er weiterhin die Kunden, die er für die I in seiner Zeit in W akquiriert hatte. Auch setzte er seine Absatzbemühungen für die I fort. Dazu erhielt er nicht nur einen Arbeitsvertrag bei der G GmbH, sondern – auf Veranlassung der Angeklagten – daneben auch noch einen Consultingvertrag für die I. Eine Zusammenarbeit mit EZ gab es in dieser Zeit nicht mehr. Vielmehr arbeitete WZ unter der Führung der Angeklagten zusammen mit den Mitarbeitern der GmbH nunmehr von Deutschland aus für die G1.
Nach dem Weggang von WZ befand sich zunächst erneut kein Vertriebsmitarbeiter mehr vor Ort in W. Sodann stellten die Angeklagten mit Vertrag vom 04.06.2013 Herrn CA als neuen Vertriebsmitarbeiter („Manager Sales & Engineering“) bei der I an. Dieser war neben WZ im Vertrieb der I tätig und betrieb den Vertrieb vor Ort vom Büro in W aus. Dabei wurde er von Deutschland aus angeleitet und instruiert. Berichtspflichtig war er gegenüber den beiden Angeklagten. Sein Ansprechpartner bei der G GmbH war zudem sein Vorgänger WZ, der ihn maßgeblich unterstützte. Als es Mitte 2014 zu Unstimmigkeiten mit CA kam, veranlassten die Angeklagten dessen Kündigung durch Herrn EZ und kümmerten sich persönlich um die Abwicklung seines Arbeitsverhältnisses.
c) Mit der Buchhaltung und den Finanzen der I hatte der Angeklagte EZ nichts zu tun. Nach den Absprachen mit den Angeklagten verfügte er in diesem Bereich über keinerlei Zuständigkeiten oder tatsächliche Verantwortung. Vielmehr nahmen diese Aufgaben die Angeklagten und ihre Mitarbeiter des Bereichs „Buchhaltung und Finanzen“ der G GmbH wahr.
Rechtliche Grundlage war ab dem 01.01.2010 ein „Financial Services Contract“ (Vertrag über Finanzservice) zwischen der G GmbH und der I. Dieser sah vor, dass die G GmbH auf Anforderung der I Bankdienstleistungen (Geldtransfer, Rechnungshistorie, Kontoführung, Verwaltung von Forderungen etc.) für diese übernehmen und die G GmbH hierfür eine jährliche Vergütung von 6.000 € erhalten sollte.
In der Praxis wurde das gesamte Buchhaltungs- und Finanzwesen von den Angeklagten über die G GmbH verantwortet:
Als Bürokraft vor Ort in W arbeitete den Mitarbeitern in Deutschland zunächst Frau PZ zu. Ab November 2011 trat Frau CB als neue Büromitarbeiterin an ihre Stelle.
Frau PZ und – später – Frau CB arbeiteten eng mit den Mitarbeitern der G GmbH zusammen und sorgten zudem dafür, dass EZ unter Verträge oder sonstige Schreiben seine Unterschrift leistete. Neben allgemeinen Büroarbeiten waren sie insbesondere zuständig für die Erstellung von Ausgangsrechnungen an Kunden. Die Daten der Rechnungen übertrugen sie in eine Excel-Liste. Auf diese Liste sowie die Rechnungen hatten die Mitarbeiter des Bereichs Buchhaltung und Finanzen der G GmbH mittels eines gemeinsamen Servers von Deutschland aus Zugriff. Die Mitarbeiter der GmbH kontrollierten sämtliche Rechnungen und gaben Frau PZ oder Frau CB Hinweise, wenn etwas zu korrigieren war. Zudem überwachten sie die Zahlungseingänge auf diese Rechnungen. Sie informierten Frau PZ oder Frau CB über diese Zahlungseingänge oder über ausstehende Zahlungen. Sofern ein Kunde der I in Zahlungsrückstand geriet, baten sie Frau PZ oder Frau CB, Mahnungen zu erstellen und zu versenden. Für den Fall, dass die Zahlungen weiter ausblieben, wurden die Angeklagten hierüber informiert, die dann Weiteres veranlassten, etwa anordneten, dass die Leistungseinstellung angedroht oder die Leistung eingestellt werden solle. Blieben Zahlungen endgültig aus, entschieden die Angeklagten mitunter, dem Kunden gegenüber die Kündigung auszusprechen. Die Mitarbeiter der G GmbH oder die Angeklagten selbst erstellten dazu Kündigungsschreiben, welche sie an Frau PZ oder Frau CB weiterleiteten. Diese ließen die Schreiben weisungsgemäß durch EZ unterzeichnen und versandten die vorgefertigten Schreiben sodann an die Kunden.
Eingangsrechnungen an die I gingen teilweise unmittelbar bei der G GmbH in Deutschland ein. Sofern eine Rechnung in W einging, wurde diese von Frau PZ und – später – Frau CB an die Mitarbeiter der G GmbH zur Prüfung und Bezahlung weitergeleitet. Dies war bereits deshalb zwingend erforderlich, weil allein die Angeklagten Zugriff auf die Bankkonten bei der CE-Bank in LZ, der CD und der Z-Bank der I hatten. Allein die Angeklagten waren als Vertretungsberechtigte der I und als über die Bankkonten Verfügungsbefugte bei den Banken eingetragen. Die Daten für den Online-Zugriff und der erforderliche „Security-Token“ für Online-Überweisungen wurden bei der G GmbH in T verwahrt. Die Mitarbeiter des Bereichs Buchhaltung und Finanzen der G GmbH durften Zahlungen dabei nicht unmittelbar selbst veranlassen. Vielmehr mussten sie sich sämtliche Zahlungen nicht nur für die G GmbH, sondern auch für die I, durch die Angeklagten B oder A freigeben lassen. Daher legten sie den Angeklagten jede Eingangsrechnung der I vor. Erst nach Freigabe der Zahlungen durch diese durften die Zahlungen bei den Banken angewiesen werden.
Eine wie auch immer geartete Einbindung von EZ in diese Prozesse gab es nicht. Herr EZ hatte keinerlei Einblick in oder gar Überblick über die Finanzen der I, die Ein- oder Ausgangsrechnungen etc. Er hatte auch keinerlei Zugriff auf die Bankkonten oder Geldmittel und wies Zahlungen auch nicht selbst an. Seine Freigabe bei Eingangsrechnungen war nicht erforderlich.
d) Sämtliche Personalentscheidungen traf nicht EZ, sondern trafen die Angeklagten entweder selbst oder durch ihre Mitarbeiter bei der G GmbH. Die Angeklagten entschieden über sämtliche Einstellungen und Kündigungen, über die Höhe der Vergütung und über Vertragsdetails. EZ war entweder gar nicht oder nur am Rande in solche Entscheidungen eingebunden, indem er vor Ort einzelne, ihm vorgegebene Fragen abklärte oder sich um die Visa kümmerte. Beispielsweise erteilten die Angeklagten an WZ über die Zeugin OZ die Anweisung, nicht von zu Hause, sondern im Büro zu arbeiten, organisierten seinen Wechsel nach Deutschland und gewährten den Büromitarbeiterinnen Gratifikationen. Die Auszahlung sämtlicher Gehälter erfolgte von Deutschland aus. Zudem wurde Urlaub von Deutschland aus gewährt.
e) Auch an der Erstellung sog. Audits in W war Herr EZ nicht verantwortlich beteiligt, sondern leistete lediglich seine Unterschrift.
Bei den Audits handelt es sich um Finanzberichte, welche die in der Freihandelszone registrierten Unternehmen jährlich zu erstellen haben. Zu diesem Zweck beauftragt man einen in einer amtlichen Liste aufgeführten Wirtschaftsprüfer (Auditor), der die Konten analysiert und darüber einen kurzen Bericht fertigt. Die Audits werden sodann bei den örtlichen Behörden eingereicht und sind Voraussetzung für eine Verlängerung der für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Lizenz.
Die Audits für die I wurden durch Herrn CF des Unternehmens Fuller International erstellt. Die jeweilige Mitarbeiterin im Büro in W – zunächst Frau PZ, später Frau CB – diente CF als Ansprechpartnerin. Soweit Nachfragen seitens des Auditors gestellt wurden, leiteten Frau PZ und – später – Frau CB diese an die Zeugin CG oder die Zeugin CH weiter, beides Mitarbeiterinnen im Bereich Buchhaltung und Finanzen bei der G GmbH in T in Deutschland. Diese beantworteten – oft nach Rücksprache mit den Angeklagten – die Fragen oder stellten angeforderte Unterlagen zur Verfügung. Die von Herrn CF erstellten Entwürfe der Audits wurden in Deutschland geprüft und berichtigt. Die Freigabe der Audits erfolgte durch die beiden Angeklagten. Aufgrund der Freigabe durch die Angeklagten unterschrieb EZ diese sodann ohne inhaltliche Prüfung. Außer der Leistung der Unterschrift hatte er mit den Audits nichts zu tun.
f) Um die steuerlichen Belange der I kümmerten sich allein die Angeklagten. Diese schalteten dafür als Steuerberaterin die Zeugin CI ein, die auch die G GmbH steuerlich betreute. Einen Einblick in die Geschäfte der I in W hatte sie nicht. Sie betreute weder die Buchhaltung noch war sie damit beauftragt, sich um die steuerlichen Belange des operativen Geschäftsbetriebs in W zu kümmern. Frau CI ging mangels abweichender Informationen davon aus, dass die I eigenständig im Ausland geführt werde und daher nur hinsichtlich der Mieteinnahmen in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sei. Sie erstellte hinsichtlich der Mieteinnahmen der I Jahresabschlüsse und Körperschaftssteuererklärungen. Dabei griff sie auf die Unterlagen der von ihr betreuten G GmbH zurück, welche die Mieterin des Betriebsgrundstücks und der darauf befindlichen Antennen war. Soweit sie Fragen hatte, wandte sie sich an die Angeklagten oder die Mitarbeiter der G GmbH. Die von ihr erstellten Entwürfe der Körperschaftsteuererklärung übersandte sie per Post an die G GmbH, zu Händen der Angeklagten. Für die Steuerjahre 2007 bis 2013 wurden diese nach Freigabe durch die Angeklagten an EZ weitergeleitet, der diese im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit unterzeichnete. Für die Steuerjahre 2014 und 2015 unterzeichnete der Angeklagte A die Körperschaftsteuererklärungen im Einvernehmen mit dem Angeklagten B selbst. Wieso man diese nicht ebenfalls durch EZ unterzeichnen ließ, konnte die Kammer nicht klären. Gewerbesteuererklärungen wurden zu keiner Zeit abgegeben, da Frau CI nach ihrem Informationsstand davon ausging, dass die I mit ihren gewerblichen Einkünften in Deutschland nicht steuerpflichtig sei.
10. Beim Finanzamt CJ wurden für die I für die Steuerjahre ab 2010 die nachfolgenden Körperschaftsteuererklärungen eingereicht:
| Veranlagungszeitraum | Eingang Erklärung | Einkommen |
| 2010 | 07.11.2011 | 90.167,00 € |
| 2011 | 19.09.2012 | 90.583,00 € |
| 2012 | 29.10.2013 | 86.983,00 € |
| 2013 | 11.09.2014 | 87.047,00 € |
| 2014 | 25.08.2015 | 86.707,00 € |
Bei dem erklärten Einkommen handelte es sich – wie erwähnt – ausschließlich um den Gewinn aus der Vermietung des Betriebsgrundstücks in T und der darauf befindlichen Antennen. Antragsgemäß setzte das Finanzamt CJ die Körperschaftsteuer wie folgt fest:
| Steuerart | Zeitraum | Betrag | Datum Bescheid |
| Körperschaftsteuer | 2010 | 13.525,00 € | 27.03.2012 |
| Solidaritätszuschlag | 2010 | 743,87 € | 27.03.2012 |
| Körperschaftsteuer | 2011 | 13.587,00 € | 18.10.2012 |
| Solidaritätszuschlag | 2011 | 747,28 € | 18.10.2012 |
| Körperschaftsteuer | 2012 | 13.047,00 € | 11.11.2013 |
| Solidaritätszuschlag | 2012 | 717,58 € | 11.11.2013 |
| Körperschaftsteuer | 2013 | 13.057,00 € | 22.09.2014 |
| Solidaritätszuschlag | 2013 | 718,13 € | 22.09.2014 |
| Körperschaftsteuer | 2014 | 13.006,00 € | 07.09.2015 |
| Solidaritätszuschlag | 2014 | 715,33 € | 07.09.2015 |
Die Körperschaftsteuererklärungen waren falsch, da aufgrund der dargestellten Organisation ab spätestens 2010 der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung und damit gem. § 10 AO die Geschäftsleitung der I nicht in W lag, sondern in T in Deutschland. Steuerliche Folge war, dass das gesamte Einkommen der I der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterlag, also auch die gewerblichen Einkünfte in W unter Hinzurechnung der verdeckten Gewinnausschüttungen. Bei vollständiger Erklärung wäre zusätzlich zu den erfolgten Festsetzungen eine Körperschaftsteuerschuld zuzüglich des Solidaritätszuschlags wie folgt festgesetzt worden:
| Steuerjahr | Unterbliebene Festsetzung |
| 2010 | 205.628 € |
| 2011 | 170.220 € |
| 2012 | 159.973 € |
| 2013 | 92.232 € |
| 2014 | 41.649 € |
11. Gewerbesteuererklärungen wurden nicht abgegeben. Für die Jahre 2010 bis 2014 wären Gewerbesteuermessbeträge in mindestens der folgenden Höhe festzusetzen gewesen:
| Steuerjahr | Messbetrag |
| 2010 | 41.716 € |
| 2011 | 34.853 € |
| 2012 | 28.511 € |
| 2013 | 13.601 € |
| 2014 | 9.929 € |
Gewerbesteuer war von der Gemeinde in nachfolgender Höhe festzusetzen:
| Steuerjahr (Hebesatz) | Unterbliebene Festsetzung |
| 2010 (413%) | 174.372 € |
| 2011 (413%) | 143.942 € |
| 2012 (413%) | 117.750 € |
| 2013 (450%) | 61.204 € |
| 2014 (450%) | 44.680 € |
Der Abschluss der wesentlichen Veranlagungsarbeiten (95%-Zeitpunkt) trat für die Gewerbesteuer zu den nachfolgenden Zeitpunkten ein:
| Steuerjahr | Zeitpunkt |
| 2010 | 28.02.2013 |
| 2011 | 31.03.2014 |
| 2012 | 30.04.2015 |
| 2013 | 29.02.2016 |
| 2014 | 31.01.2017 |
Die steuerstrafrechtlichen Ermittlungen wegen des Verdachts der Hinterziehung von Gewerbesteuer für die Jahre 2010 bis 2014 wurden den Angeklagten erstmals im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen am 06.07.2016 bekannt gegeben.
12. In W musste die I in den vorstehenden Jahren keinerlei Steuern zahlen.
13. Die Angeklagten kannten alle die Steuerpflicht in Deutschland begründenden Tatsachen. Sie hielten es für die Steuerjahre ab 2010 auch ernsthaft für möglich, dass die I in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sein und die für diese abgegebenen Körperschaftsteuererklärungen deshalb unvollständig sein könnten, weil sie die Einkünfte aus dem Gewerbetrieb sowie die verdeckten Gewinnausschüttungen nicht berücksichtigten. Auch wussten sie, dass in diesem Fall auch eine Gewerbesteuerpflicht in Deutschland bestand. Ihnen war bewusst, dass in diesem Fall die Körperschaftsteuer zu Unrecht zu gering und Gewerbesteuer zu Unrecht nicht festgesetzt werden würde. Das nahmen die Angeklagten zumindest billigend in Kauf, so dass sie zumindest mit Eventualvorsatz handelten.
III.
1. Die Angeklagten haben ihren Lebensweg und ihre Vermögens- und Einkommensverhältnissen so geschildert, wie die Kammer festgestellt hat. Die Angaben sind glaubhaft.
2. Die Angeklagten haben bestritten, Körperschaft- und Gewerbesteuer hinterzogen zu haben. Die Geschäftsführer FZ, QZ und EZ hätten die Geschäfte in W tatsächlich geleitet. Zumindest seien sie stets davon ausgegangen, steuerlich korrekt zu handeln.
a) FZ habe in den V die I als ein eigenes Unternehmen aufbauen sollen. Dazu habe er eine vollumfängliche Vollmacht gehabt, habe damit Bankkonten eröffnen und Büros anmieten und als Geschäftsführer „mit Leuten“ reden können. FZ habe am Anfang auch eine „gute Performance“ gezeigt, sei viel gereist, habe mit Kunden geredet und Aufträge generiert. Er habe dann aber Probleme, u.a. mit seiner Ehefrau, gehabt und die I kurzfristig verlassen.
b) Ein Bekannter habe sie sodann auf QZ aufmerksam gemacht. Mit diesem sei ein Geschäftsführervertrag geschlossen und ihm sei Vollmacht erteilt worden. Während der Zeit von QZ seien wenige Geschäftsführeraufgaben angefallen. Er habe keinen weiteren Mitarbeiter eingestellt und habe sich in erster Linie um den Vertrieb gekümmert. QZ sei nach eineinhalb Jahren wieder ausgeschieden. Er habe die Gesellschaft und den Vertrieb selbständig geleitet und zahlreiche neue Verträge geschlossen.
c) Als QZ ausgeschieden sei, habe man keinen geeigneten Geschäftsführer gehabt. Man sei zum damaligen Zeitpunkt weiter in Kontakt mit EZ gewesen. EZ habe angeboten, die Geschäftsführung interimsmäßig zu übernehmen. Daraus sei dann eine Dauerlösung geworden, da EZ seine Sache „gut gemacht“ habe. EZ habe auch im Vertrieb gearbeitet und insgesamt „sehr viel für die G1“ gemacht. Er sei beispielsweise bei dem Aufbau von Antennen im Auftrag der Firma CL tätig gewesen.
d) Mit WZ habe man jemanden gefunden, der als Geschäftsführer gut geeignet gewesen sei. WZ habe ebenfalls „viel gemacht“ und während seiner Tätigkeit für die I die Kunden CM, CN und CO akquiriert. Nach einiger Zeit sei es wegen seiner iranischen Staatsbürgerschaft zu Problemen mit seinem Visum gekommen. Daher sei er nicht Geschäftsführer geworden. Als das Visum dann nicht verlängert werden konnte, sei er zur G GmbH nach T gewechselt.
e) Soweit die Staatsanwaltschaft und die Steuerfahndung auf die enge Zusammenarbeit und den umfangreichen E-Mail-Verkehr zwischen der I und der G GmbH abstellen würden, sei dies organisatorisch erforderlich gewesen: Die I habe Leistungen verkauft, die von der G GmbH „als eine Art Subunternehmerin“ erbracht worden seien. Daher habe es notwendigerweise einen engen Kontakt der Vertriebsmitarbeiter in den V zu den Mitarbeitern der GmbH gegeben. Soweit Satellitenkapazitäten von NZ eingekauft worden seien, sei der Einkauf über die I für die gesamte G-Gruppe erfolgt. Daher habe man sich von Deutschland aus darum gekümmert.
3. Diese Einlassung der Angeklagten ist glaubhaft, soweit sie mit den Feststellungen übereinstimmt, insbesondere – worauf später im Rahmen des Teilfreispruchs noch einzugehen ist – zur Tätigkeit der Geschäftsführer FZ und QZ. Die Einlassung ist jedoch widerlegt, soweit die Angeklagten behauptet haben, EZ habe die Geschäfte in W verantwortlich geleitet. Dies war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gerade nicht der Fall. Vielmehr wurden seitens der Angeklagten nicht nur grundlegende Vorgaben gemacht, sondern nahezu sämtliche Entscheidungen, die der gewöhnliche Betrieb der I mit sich brachte (sog. Tagesgeschäfte), nicht von EZ getroffen, sondern von den Angeklagten oder unter ihrer Führung durch ihre Mitarbeiter der G GmbH.
a) Soweit es den Zeitraum von Mitte 2009 bis Ende 2010 anbelangt, haben die Angeklagten nicht bestritten, dass in dieser Zeit kein eigener Vertriebsmitarbeiter in W tätig war. Die Kunden der I wurden in dieser Zeit durch Mitarbeiter der G GmbH, insbesondere durch die Zeugin OZ und durch den Angeklagten B, betreut. Dies hat die Zeugin OZ in ihrer Vernehmung glaubhaft ausgesagt und wurde im Nachgang durch den Angeklagten B auch bestätigt. EZ sei – so die Zeugin OZ glaubhaft – nur insoweit eingebunden gewesen, als er im Auftrag der Angeklagten oder der Zeugin OZ einige Termine bei Kunden wahrgenommen habe. Eigene Entscheidungen habe er dabei nicht getroffen.
b) Die Feststellungen zur Tätigkeit des Zeugen WZ stützt die Kammer auf seine Angaben. Der Zeuge WZ hat ausgesagt, dass seine „Chefs“ in Deutschland gesessen hätten. Damit meinte er die Angeklagten. Diese hätten ihn eingestellt und hätten informiert werden müssen, wenn „etwas zu unterzeichnen“ gewesen sei. Er habe mit diesen im Rahmen seiner Tätigkeit häufig Kontakt gehabt, meist per E-Mail, in dringenden Fällen auch telefonisch. Die Rolle von EZ sei ihm – WZ – nicht klar gewesen. Er habe nicht genau gewusst, was dessen „Job“ gewesen sei. Er glaube, EZ sei „nur da gewesen, weil sie jemanden brauchten als Geschäftsführer. Es musste halt einen Chef geben.“ Nach dem Inhalt seines Arbeitsvertrages sei er allerdings EZ gegenüber berichtspflichtig gewesen und habe sich deshalb mit ihm etwa einmal pro Monat persönlich getroffen. Ansonsten habe er gelegentlich telefonisch Kontakt gehabt und ihn in seinen E-Mails in das „cc“ genommen, um ihn informiert zu halten. EZ habe aber keine Ahnung vom Markt gehabt und habe ihm – WZ – inhaltlich nicht helfen können. Die monatlichen persönlichen Gespräche hätten sich daher regelmäßig um andere Themen als die I gedreht. EZ habe auch niemals Rückfragen zu seiner Tätigkeit gehabt. Letztendlich habe er nur „allgemeine Bürothemen“ mit EZ geklärt, z.B. um die Beschaffung von Visitenkarten gebeten oder sich an EZ gewandt, als er Probleme mit dessen Ehefrau PZ gehabt habe. „Technisches, Preise und Vertragsthemen“ habe er mit seinen deutschen Kollegen, u.a. den Angeklagten, besprochen. Mit der Zeugin OZ sei er fortwährend in Kontakt gewesen. Sie sei näher an den Angeklagten „dran gewesen“ und habe daher „meistens mehr Infos gehabt“. Sie habe ihm sehr oft Preise vorgegeben. Manchmal hätten aber auch die Angeklagten ihm gegenüber direkt Preise bestimmt. Der Einkauf von Leistungen und die Verhandlungen mit Lieferanten seien von OZ, B oder A geführt worden. Er selbst sei nur gelegentlich hieran beteiligt gewesen. EZ hingegen habe „nichts mit Preisen zu tun“ gehabt und auch nicht mit Lieferanten. Die Angeklagten habe er stets in seine E-Mail-Kommunikation eingebunden, zumindest in „cc“, das hätten diese so gewollt. Die von ihm gefertigten Verträge habe er an die Angeklagten B und A geschickt. Er habe für diese deren endgültige Zustimmung gebraucht. EZ habe die Verträge später nur noch unterschrieben.
Diese Angaben des Zeugen WZ sind glaubhaft und wurden – soweit sie eingebunden war – von der Zeugin OZ glaubhaft bestätigt. Zudem stehen sie mit den sichergestellten E-Mails und Vertragsunterlagen in vollem Umfang im Einklang. Durch E-Mails ist belegt, dass nicht EZ, sondern der Angeklagte A an WZ ein Arbeitsvertragsangebot und später einen Vertragsentwurf übersandte, welches WZ nach Nachverhandlungen über die Höhe seines Gehalts schließlich annahm (E-Mails vom 31.08., 09., 13., 15., 20. und 22.09.2010). EZ unterstützte den Angeklagten A zwar bei den Vertragsverhandlungen, indem er sich einige Male mit WZ traf und dabei nach den Vorgaben des Angeklagten A einige vorgegebene Punkte mit diesem abklärte. Dies geschah jedoch erkennbar nur deshalb, weil EZ seinerzeit „vor Ort“ war. Nach der Einstellung arbeitete WZ sodann ausweislich zahlreicher E-Mails eng mit den Angeklagten und deren Mitarbeitern der G GmbH zusammen, insbesondere mit der Zeugin OZ. Anweisungen oder Vorgaben von EZ an WZ sind aus den vielen E-Mails nicht ersichtlich. Vielmehr bestand der E-Mail-Verkehr zwischen WZ und EZ weitestgehend darin, dass WZ EZ bat, Verträge oder sonst von WZ vorbereitete Schreiben zu unterzeichnen. Dass die Tätigkeit von WZ letztendlich nicht von EZ, sondern von den Angeklagten bestimmt wurde, ergibt sich auch daraus, dass die Zeugin OZ dem Zeugen WZ mit E-Mail vom 25.09.2011 mitteilte, die Angeklagten hätten entschieden, dass er nicht von zu Hause aus, sondern im Büro in W arbeiten müsse.
c) Die Feststellungen zu dem Vertriebsmitarbeiter XZ beruhen auf den sichergestellten E-Mails. Daraus ergibt sich, dass XZ nicht von EZ, sondern durch die Angeklagten eingestellt wurde. Ende Juli 2011 übersandte der Angeklagte A an XZ einen Arbeitsvertragsentwurf, den XZ kurz darauf unterzeichnet an den Angeklagten A zurücksandte (E-Mails vom 27. und 28.07.2011). Für die I unterschrieb diesen nicht EZ, sondern der Angeklagte A „i.A.“ (im Auftrag) (E-Mail vom 28.07.2011). Mit Fragen wandte sich XZ dann später nicht an EZ, sondern an den Angeklagten A (E-Mail vom 28.07.2011). A war es dann auch, der XZ den Mitarbeitern der G per E-Mail als neuen freiberuflichen Vertriebsmitarbeiter im YZ vorstellte und WZ anwies, seine Aktivitäten mit XZ abzustimmen (E‑Mails vom 28.07.2011). EZ war an alledem nicht beteiligt. Aus den E-Mails ergibt sich keinerlei Hinweis, dass EZ mit XZ Kontakt hatte. Dies war ersichtlich nicht der Fall.
d) Die Feststellungen zu dem Vertriebsmitarbeiter CA, der im Mai 2013 dem Zeugen WZ als Vertriebsmitarbeiter in W nachfolgte, stützt die Kammer ebenfalls auf die sichergestellten E-Mails. Diesen ist zu entnehmen, dass CA sich vom 15. bis 17.05.2013 in T bei den Angeklagten vorstellte. Der nach dem Inhalt der E-Mails durch die Angeklagten ausgehandelte und vorbereitete Anstellungsvertrag wurde mit E Mail vom 03.06.2013 von dem Angeklagten A an EZ übersandt mit der Vorgabe, das Datum im Arbeitsvertrag zu ändern und diesen sodann für die I zu unterzeichnen. Dies war offenbar die einzige Aufgabe von EZ. Denn in der Folge stellte nicht EZ, sondern der Angeklagte B mit E-Mail vom 04.06.2013 Herrn CA den Mitarbeitern der I und G GmbH als neuen Vertriebsmitarbeiter vor. Dabei erwähnte er EZ nur insoweit, als dieser zusammen mit WZ und Frau CB für den „lokalen Support“ im I Büro und andere Dinge wie Visa und Unterkunft zuständig sei. Mit E-Mail vom 13.06.2013 wies der Angeklagte B Herrn CA sodann in sein Arbeitsfeld ein: Bei Vertriebsaktivitäten solle er WZ und Herrn CP von der G GmbH einbinden, für den Bereich „Projekt Management“ den Zeugen CQ der G GmbH und im Bereich „Operations“ Herrn CR von der G GmbH. Frau CB sei die lokale Unterstützung in allen Vertriebsaktivitäten. Sie sei zugleich in enger Kooperation mit dem deutschen Team bezogen auf alle Abrechnungs-, Verkaufs- und Marketingaktivitäten. Frau CS von der G GmbH sei das „Backoffice“ für den Bereich „Marketing und Sales“ in Deutschland und zuständig für die Projekt- und Adresslisten sowie die Vorbereitung von Ausstellungen und Dienstreisen. CA solle diese kontaktieren, sofern dies notwendig sei. „Bezogen auf alle geschäftlichen Dinge“ solle CA an A und ihn – B – berichten. Da Herr WZ einige Jahre bei der I in den V tätig gewesen sei, regte B an, dass CA und WZ sich gegenseitig unterstützen. EZ hingegen wurde nicht benannt und in der Folge auch erst wieder tätig, als es im Jahre 2014 darum ging, Herrn CA zu kündigen. Über die Kündigung entschied dabei allerdings nicht EZ, sondern entschieden die Angeklagten. Der Angeklagte A übersandte dazu mit E-Mail vom 15.03.2014 ein von Deutschland aus vorbereitetes schriftliches Kündigungsschreiben, welches EZ als Unterzeichner auswies und wies EZ an, dieses von CA gegenzeichnen zu lassen und danach eine Kopie an sie – die Angeklagten – zu übersenden. Zudem wies er EZ darauf hin, dass CA das Eigentum des Unternehmens (Notebook und Mobiltelefon) zurückgeben müsse. Bezogen auf die VISA-Frage solle er mit CA besprechen, was dieser insoweit wünsche. Mit E-Mail vom 16.03.2014 teilte der Angeklagte A EZ sodann mit, dass er das vorbereitete Kündigungsschreiben noch einmal angepasst habe, und wies EZ an, von CA einen Krankenversicherungsnachweis anzufordern. Mit E-Mail vom selben Tag wandte sich CA dann wegen der Kündigung unter Bezugnahme auf ein am Vortag mit diesem geführtes Telefonat an den Angeklagten B und wies ihn auf die im Vertrag geregelte Kündigungsfrist hin. A, aber nicht EZ setzte er bei dieser E‑Mail in Kopie („cc“). Mit E-Mail vom 20.03.2014 berichtete EZ an A und B, dass CA den von der G überlassenen Laptop und Schlüssel und anderes Firmeneigentum zurückgegeben habe. Mit E-Mail vom 09.06.2014 erkundigte sich CA nach einer noch offenen Gehaltszahlung. Auf die an die Zeugin CG von der G GmbH gerichtete E-Mail antwortete der Angeklagte A, dass die Auszahlung von der Einreichung seines Krankenversicherungsnachweises und einer Kopie seines Führerscheins abhänge. Hierauf reagierte CA mit Unverständnis, da die Überlassung der Dokumente seiner Meinung nach vertraglich nicht geschuldet gewesen sei (E-Mail vom 10.06.2014). Es wurden daraufhin einige E-Mails zwischen A und CA ausgetauscht, in denen der Ton zunehmend rauer wurde. EZ war in die E‑Mail-Korrespondenz (soweit ersichtlich) zwar durchgängig in Kopie eingebunden, beteiligte sich aber zu keinem Zeitpunkt an der Diskussion (E-Mails vom 11.06., 17.06., 25.06. und 27.06.2014). Am 16.09.2014 schrieb dann EZ an die Angeklagten, dass er versucht habe, das Kapitel mit CA zu schließen und sein Visum zu kündigen. Da dieser sich allerdings weigere, ein entsprechendes Antragsformular zu unterzeichnen bis zur Auszahlung seiner Abschlusszahlung, sei ihm dies nicht möglich. Er fragte die Angeklagten, was getan werden könne, um das Problem zu lösen. Darauf antwortete der Angeklagte A, dass CA nach seinem Verständnis sein Geld erhalten habe und schlug vor, die örtlichen Behörden darüber zu informieren, dass CA nicht mehr für die I tätig sei (E-Mail vom 16.09.2014). EZ antwortete hierauf, dass die Behörden auch in diesem Fall auf die Unterschrift des Formulars bestehe würden und bat den Angeklagten A, ihm die Berechnungen der Gehaltszahlungen an CA zur Verfügung zu stellen (E-Mail vom 16.09.2014).
e) Ebenfalls aus den sichergestellten E-Mails ergibt sich, dass EZ an der Einstellung der Büromitarbeiterin CB nicht beteiligt war. Das folgt u.a. daraus, dass der Angeklagte A Frau CB Herrn EZ erstmals in einer E-Mail vom 23.11.2011 vorstellte, mit der A ihr zugleich die Einstellungszusage gab. Dabei stellte er EZ – gut 2 ½ Jahre nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer – als „Acting GM“ (gemeint: kommissarischer Geschäftsführer) vor, der sie in administrativen Dingen wie z.B. Visa unterstützen werde. Bereits aus dieser Vorstellung wurde deutlich, dass eine Führung durch EZ nicht erfolgen sollte und in der Folgezeit auch nicht erfolgte. Nicht EZ, sondern der Angeklagte B organisierte dementsprechend per E-Mail an den Zeugen WZ, dass die Aufgaben von Frau PZ durch Frau CB übernommen wurden (E-Mails vom 12.12.2011 und 03.01.2012). Mit E-Mail vom 25.12.2011 wies der Angeklagte B zudem seine Buchhaltung an, Frau CB das Gehalt für November und Dezember zu überweisen und gab die Zahlungen frei („Hiermit freigegeben“). Mit Schreiben vom 15.01.2013, welches per E-Mail übersandt wurde, gewährte nicht EZ, sondern der Angeklagte A Frau CB im Namen und auf dem Briefkopf der I eine Gehaltserhöhung. Nicht EZ, sondern die Angeklagten stellten Frau CB zudem einen Dienstwagen zur Verfügung, wofür diese sich bei den Angeklagten bedankte (E-Mail vom 26.06.2013). Drei Monate später gewährte der Angeklagte A Frau CB unter dem Briefkopf der I ergänzend eine Kostenpauschale für den Dienstwagen (E-Mail vom 15.09.2013). Den Urlaub von Frau CB bewilligten der Angeklagte A (z.B. E-Mails vom 30.08.2014 und 20.11.2014) und der Zeuge CT (siehe E-Mails vom 31.10.2012 und 08.11.2012), zu dieser Zeit Leiter des Bereichs Buchhaltung und Finanzen der G GmbH. EZ informierten sie über ihren Urlaub lediglich (E-Mail vom 12.11.2012). Zudem wandte sich Frau CB nicht an EZ, sondern mit E‑Mail vom 20.03.2014 an den Angeklagten B, als sie die Batterie ihres Firmenlaptops austauschen wollte und bat diesen um die Entscheidung, ob sie eine neue Batterie kaufen dürfe. EZ sah sie dafür – was die Einschätzung der Kammer bestätigt – ersichtlich nicht als ihren Ansprechpartner an. Irgendwelche Anweisungen oder Vorgaben von Herrn EZ an Frau CB ergaben sich aus den E-Mails nicht. Die E-Mail-Korrespondenz zwischen den beiden bestand im Wesentlichen darin, EZ darüber zu informieren, dass Verträge, vorbereitete Kündigungsschreiben oder sonstige Schreiben eingegangen seien, welche er unterschreiben müsse, aus den entsprechenden Bestätigungen durch EZ, dies zu tun, und aus der wechselseitigen Information über Urlaube und Abwesenheiten (z. B. E-Mails vom 15.05., 10.06., 02.10. 13.11.2012, 09.01.2013, 12.08.2014).
f) Dass nur die Angeklagten auf die Bankkonten der I Zugriff hatten, haben diese zugestanden und ergibt sich zudem aus zahlreichen Bankunterlagen und E-Mails.
g) Dass die Mitarbeiter des Bereichs Buchhaltung und Finanzen der G GmbH sämtliche Zahlungen nicht nur für die G GmbH, sondern auch für die I durch die Angeklagten B oder A freigeben lassen mussten, haben die Zeuginnen CG und CU glaubhaft geschildert und wurde von den Angeklagten auch nicht bestritten.
h) Aus den glaubhaften Aussagen der Mitarbeiter des Bereichs Buchhaltung und Finanzen ergibt sich zudem, dass die Bürokräfte vor Ort in W, Frau PZ und später Frau CB, den Mitarbeitern in Deutschland lediglich zuarbeiteten und nicht etwa von EZ, sondern von den deutschen Mitarbeitern angeleitet wurden. Dies hat sich auch in zahlreichen E‑Mails niedergeschlagen: Exemplarisch hierfür ist eine E-Mail der Zeugin CH an Frau PZ vom 30.06.2011, in der diese nach Übersendung eines Rechnungsentwurfs mitteilt, dass sie die Rechnung überprüft habe und alles in Ordnung sei. Diese Praxis ergibt sich zudem aus einer E-Mail von Frau CB an Herrn CV, den seinerzeitigen Leiter des Bereichs Buchhaltung und Finanzen, in der sie ihm einen Rechnungsentwurf mit der Bitte um Freigabe übersendet (E-Mail vom 20.04.2015). Zuvor hatte Frau CB ihm bereits ein von ihr vorbereitetes Schreiben an den Kunden CW mit der Bitte um Freigabe übersandt (E-Mail vom 14.04.2015). Die festgestellten Abläufe ergeben sich auch aus einer E-Mail-Korrespondenz zwischen B und WZ vom 03.01.2012. Darin informiert WZ den Angeklagten B, dass Frau PZ ihm und Frau CB in einem mehrstündigen Treffen die Abläufe erklärt habe und dass Frau CB unmittelbar danach die Rechnungen für Januar 2012 vorbereitet und diese anschließend an Frau PZ zur Überprüfung sowie später an die Zeugin CG zur Bestätigung übersandt habe. Dass die Daten der Rechnungen von den Büromitarbeiterinnen in W in Excel-Listen eingetragen wurden, auf die auch die Mitarbeiter des Bereichs Buchhaltung und Finanzen der G GmbH von Deutschland aus Zugriff hatten, ergibt sich ebenfalls aus der E‑Mail vom 03.01.2012: WZ führte hierzu aus, dass Frau CB fortan die Rechnungen vorbereiten und das Tabellenkalkulationsblatt auf dem Server entsprechend updaten werde. Den E-Mails lässt sich zudem entnehmen, dass die Rechnungen in einigen Fällen auch von den Mitarbeitern der G GmbH erstellt und anschließend nur noch zur Unterschrift an EZ gesandt wurden (z. B. E‑Mail vom 27.11.2009). Zudem ergibt sich aus den E-Mails, dass die Mitarbeiter der GmbH die Zahlungseingänge überwachten und Frau PZ oder Frau CB über Zahlungseingänge oder ausstehende Zahlungen informierten. Beispielhaft wird hierzu auf die E-Mail der Zeugin CG an CB vom 01.07.2013 verwiesen, mit der diese über den Eingang einer Zahlung des Kunden CN informierte, sowie auf die E-Mail der Zeugin CG an Frau PZ vom 30.04.2010, mit der diese den Eingang der ausstehenden Zahlung von CX bekanntgab. Dass zunächst die Büromitarbeiterinnen in W Kunden der I, die in Zahlungsrückstand geraten waren, mahnten und die Leistungseinstellung androhten, und sich für den Fall, dass die Zahlungen weiter ausblieben, die Mitarbeiter der G GmbH einschalteten, kann beispielsweise der E-Mail-Korrespondenz mit dem Kunden CX aus November 2009 entnommen werden. Hier setzte zunächst Frau PZ der Firma CX eine Frist zur Zahlung des noch offenen Rechnungsbetrages. Als der Kunde auf die Mahnung nicht reagierte, teilte die Zeugin CG von der G GmbH diesem mit, dass der Service mit sofortiger Wirkung eingestellt und erst bei Zahlungseingang reaktiviert werde, da weiterhin kein Zahlungseingang zu verzeichnen sei (E-Mails vom 16., 17. und 18.11.2009). Blieben Zahlungen endgültig aus, erstellten die Mitarbeiter der G GmbH oder die Angeklagten selbst ein Kündigungsschreiben, welches sie an Frau PZ oder Frau CB weiterleiteten. Diese ließen die Schreiben durch Herrn EZ unterzeichnen und versandten die vorgefertigten Schreiben sodann an die Kunden. So übersandte die Zeugin CG Frau PZ mit E-Mail vom 13.04.2010 ein von ihr erstelltes Kündigungsschreiben, damit Frau PZ dieses von EZ unterschreiben ließ und es anschließend an den Kunden CX weiterleitete. In ihrer E-Mail machte die Zeugin CG Frau PZ dabei exakte Vorgaben – einschließlich Anrede und Grußformel –, wie das dazugehörige Anschreiben an den Kunden zu formulieren sei. Mit E-Mail vom 09.07.2010 übersandte die Zeugin CG an EZ ein von ihr vorbereitetes Kündigungsschreiben an CY und mit E-Mail vom 05.08.2010 ein weiteres Kündigungsschreiben für die Firma DA.
i) Dass EZ die in W erstellten Finanzberichte (Audits) lediglich unterschrieb, ergibt sich aus einer E-Mail von EZ an den Angeklagten A vom 10.02.2021. Im Vorfeld zu dieser E-Mail hatte der Angeklagte A sich an EZ gewandt und diesen für seine Verteidigung im hiesigen Verfahren nach möglichen Zeugen befragt, mit denen allein EZ in Kontakt gestanden habe. Dabei fragte der Angeklagte A u.a. nach EZs Kontakt zu dem Unternehmen, welches die jährlichen Audits für die I erstellt hatte. Darauf antwortete EZ in der vorstehenden E-Mail, dass „CB“ (gemeint: CB) sich um die Audits gekümmert habe und er diese lediglich zu unterzeichnen hatte.
Dass dies zutrifft, folgt aus zahlreichen sichergestellten E-Mails: Mit E‑Mail vom 26.10.2009 fragte die Zeugin CG, Mitarbeiterin der G GmbH, bei der damaligen Büromitarbeiterin PZ nach, ob man ein Audit für 2009 für die Verlängerung der Lizenz und des Büros der I benötige, worauf Frau PZ antwortete, sie habe sich darum bereits gekümmert. Am 24.05.2010 übersandte Frau PZ an Frau CG den Entwurf des Audits für 2009 zur Bestätigung bevor es finalisiert wird, woraufhin Frau CG Änderungen mitteilte und dabei darauf hinwies, dass diese Änderungen mit „A und B“ – gemeint waren die beiden Angeklagten – abgestimmt seien. Zudem wies sie Frau PZ an, die Anmerkungen zu dem Entwurf an den Auditor zu übersenden. Nach Überarbeitung des Entwurfs solle der Auditor ihnen diesen erneut (nach Deutschland) zur Durchsicht übersenden (E-Mails vom 24. und 28.05.2010). Am 19.07.2011 übersandte Frau PZ an Frau CH, Mitarbeiterin der G GmbH, den Entwurf des Audits für 2010 zur Bestätigung und Finalisierung, woraufhin Frau CH antwortete, dass „B und Mr. A“ – gemeint waren die beiden Angeklagten – den Entwurf verifiziert und bestätigt hätten und Frau PZ darauf hinwies, dass das Audit vom „Managing Director“ – mithin EZ – zu unterzeichnen sei. Dazu gab sie genaue Anweisungen: „Bitte drucke es aus, lasse es von EZ“ – gemeint war EZ – „auf der Vorderseite unterschreiben und sende dann die gescannte Kopie an CF“ – gemeint war damit der Auditor – „zurück“ (E-Mails vom 19. und 20.07.2011). Am 23.04.2012 übersandte Frau CG „die G+V und die Bilanz 2011 der I“ (gemeint ist das Audit 2011) an die beiden Angeklagten und bat „um Freigabe, damit das Audit abgeschlossen werden kann“ (E-Mail vom 23.04.2011). Am 30.05.2012 übersandte Frau CG sodann den nunmehr „finale[n] Audit Report 2011“ der I an die beiden Angeklagten und bat um Durchsicht und „Freigabe, damit das Audit nun abgeschlossen werden kann“. Daraufhin erteilten die Angeklagten – jeder für sich – per E-Mail die Freigabe (E-Mails vom 30.05. und 12.06.2012). In gleicher Weise wurde für das Audit für das Jahr 2012 verfahren: Am 04.04.2013 übersandte Frau CG den beiden Angeklagten „die G+V und die Bilanz 2012 der I“ (gemeint war das Audit für 2012) und bat auch insoweit um Freigabe. Der Angeklagte B wies auf einen Fehler hin und erteilte ansonsten auch im Namen des Angeklagten A die Freigabe (E-Mails vom 04.04.2013 und 10.04.2013).
Neben diesen E-Mails, welche die Einbindung der Angeklagten in die Erstellung der Audits belegen, existiert eine Vielzahl von E-Mails von und an Frau PZ und Frau CB, in denen diese sich wegen der Audits mit den zuständigen Mitarbeitern der G GmbH austauschen und abstimmen und letztere auf Nachfragen des Auditors antworten. EZ wurde nur bei wenigen dieser E-Mails in Kopie („cc“) adressiert. Er schaltete sich an keiner Stelle in die Korrespondenz ein. Aus dem Inhalt der die Audits betreffenden E-Mails ergibt sich an keiner Stelle, dass EZ in die Erstellung der Audits über die Leistung der Unterschrift hinaus eingebunden oder dafür verantwortlich war.
j) Dass die Angeklagten die steuerlichen Angelegenheiten der I betreuten, ergibt sich aus der Aussage der Zeugin CI. Diese hat bekundet, dass sie für die I lediglich mit den Einnahmen aus der Vermietung des Betriebsgrundstücks in T befasst gewesen sei. Diese seien wegen der Belegenheit des Grundstücks in Deutschland zu versteuern gewesen. Hierzu seien ihr von den Angeklagten der Mietvertrag sowie entsprechende Rechnungen vorgelegt worden. Die laufende Buchhaltung der I habe sie nicht gemacht und sie habe – mit Ausnahme der Vermietung des Grundstücks – auch nie mit den Angeklagten über die Tätigkeit der I gesprochen. Sie habe die Angeklagten lediglich einmal auf die Problematik angemessener Verrechnungspreise zwischen den Schwestergesellschaften hingewiesen. Die vorbereiteten Körperschaftssteuererklärungen habe sie den Angeklagten zugeschickt, die sie unterschrieben an das Finanzamt weitergeleitet hätten. Bei Fragen habe sie sich an die Angeklagten oder an Frau CG gewandt. Sie habe keinen Kontakt in die V gehabt. Dies wird bestätigt durch Schreiben betreffend die Körperschaftsteuererklärung für die I, die an die G GmbH, zu Händen der Angeklagten, adressiert worden sind. Ein Beispiel ist ein Schreiben vom 28.09.2009, mit welchem sie die Steuererklärungen 2007 der I übersandte. Dieses ist an das Postfach der G GmbH adressiert und richtet sich an die Angeklagten A und B. Da Frau CI in keinem unmittelbaren Kontakt mit W stand, war dies auch gar nicht anders möglich.
k) Zusammenfassend bestand die Tätigkeit von EZ in W darin, in Deutschland vorbereitete oder durch WZ mit den Mitarbeitern in Deutschland abgestimmte Verträge, Kündigungen, Rechnungen und sonstige Schreiben als Geschäftsführer zu unterzeichnen. In den Vertrieb war er nur insoweit eingebunden, als er im Auftrag und nach Vorgaben der Angeklagten, der Zeugin OZ oder des Zeugen WZ Kunden aufsuchte und mit diesen sprach. Zudem war er von 2011 bis Anfang 2013 dafür zuständig, sich durch WZ über dessen Vertriebsaktivitäten auf dem Laufenden zu halten. Eigenverantwortlich agierte er dabei nicht. Daneben war er ausweislich des Inhalts der E-Mail-Korrespondenz als „verlängerter Arm“ der Angeklagten vor Ort tätig: Diese schalteten ihn ein, wenn Fragen zu klären waren oder Probleme auftauchten, etwa mit Banken, die er lösen sollte. Zudem beauftragten sie ihn mit administrativen Dingen, etwa der Beschaffung von Visa oder der Verlängerung der Lizenz der I bei den örtlichen Behörden. Gelegentlich holten sie zudem seinen Rechtsrat ein, wenn es um die Gesetzeslage in W ging.
l) Daneben war EZ zeitweise – was die Angeklagten hervorgehoben haben – in einem Projekt für CL tätig. Bei dem Projekt für CL ging es um den Aufbau von Antennen in DC, DE und DF. Es handelte sich dabei jedoch nicht um einen Auftrag, den die I von CL erhalten hatte. Vielmehr handelte es sich um einen Vertrag der G GmbH, deren Geschäftsführer die Angeklagten waren, mit CL. Die GmbH hatte dabei – wie der Angeklagte A in der Hauptverhandlung am 13.01.2022 pointiert formuliert hat – „den Hut auf“. Verantwortlich für dieses Projekt waren Mitarbeiter der G GmbH, u.a. der in der Hauptverhandlung vernommene Zeuge CQ, der im Zusammenhang mit dem Projekt auch selbst in den DE reiste. EZ hat als Ansprechpartner vor Ort, der in der Region über gute Kontakte verfügt und geschäftsgewandt ist, die Projektgruppe der GmbH unterstützt und beispielsweise Kontakte zu Baufirmen vermittelt und sich um die Zollabwicklung und die Freigabe von Containern gekümmert. Für CL erfolgte auch ein Kontakt zu dem Innenministerium im DE. Bei all dem stimmte sich Herr EZ – durch E-Mails belegt – eng mit den Mitarbeitern der G GmbH ab, deren Weisungen er befolgte. Um eine eigenverantwortliche Tätigkeit als Geschäftsführer der I handelte es sich dabei aber gerade nicht. Vielmehr agierte EZ dabei wie ein Berater und Dienstleister, nicht anders als bei seinen sonstigen Tätigkeiten im Rahmen seiner U.
m) Soweit die Angeklagten in ihrer Einlassung angegeben haben, WZ sei als Geschäftsführer gut geeignet gewesen und sei wegen Problemen mit seinem Visum nicht Geschäftsführer geworden, ist diese Einlassung offenbar darauf gerichtet, zu suggerieren, WZ habe zusammen mit dem offiziellen Geschäftsführer EZ die Geschäfte in W geleitet. Zumindest wurde die Einlassung seitens der Verteidigung entsprechend argumentativ verarbeitet. Die Beweisaufnahme hat das aber nicht ergeben: Der Zeuge WZ verstand sich seinen Angaben zufolge nicht als Geschäftsführer. Zwar organisierte er den Vertrieb weitgehend selbständig, jedoch nicht als Geschäftsführer. Er fühlte sich auch nur für den Vertrieb zuständig und hat dementsprechend bekundet, er sei bei der I für den Verkauf und das Engineering zuständig gewesen. Dass er darüber hinausgehende Aufgaben wahrgenommen hat, hat er verneint. Von seiner Stellung in der Organisation war er wie die Zeugin OZ bei der G GmbH zwar in verantwortlicher Stellung, aber weisungsgebunden tätig, weshalb er sich stets eng mit den Angeklagten und den Mitarbeitern der G GmbH absprach, die dortige Zustimmung einholte und Anweisungen befolgte. Es war auch nicht so, dass er als Geschäftsführer der I vorgesehen war und dies nur nicht sein konnte, weil er kein Visum bekam. Zumindest wurde ihm das niemals kommuniziert. WZ hat dazu in seiner Vernehmung zwar berichtet, dass der Angeklagte A einmal in einem Telefonat auf die Idee gekommen sei, dass er Geschäftsführer werden könnte. Das sei aber nicht am Visumproblem gescheitert, sondern sollte dieses gerade lösen. Der Vorschlag sei auch nicht etwa dahin gegangen, dass er Geschäftsführer der I werden sollte. Vielmehr sollte eine andere Gesellschaft gegründet werden und er dort Geschäftsführer werden. Letztendlich sei das aber verworfen worden, „weil es das Problem nicht gelöst hätte“ und WZ wechselte 2013 nach Deutschland.
4. a) Dass die Angeklagten den Sachverhalt, aus der sich eine Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht der I in Deutschland ergab, vollständig kannten, steht aufgrund ihrer Einbindung in das Geschehen außer Frage und wurde seitens der Angeklagten auch nicht bestritten.
b) Die Kammer hat auch keinen Zweifel daran, dass die Angeklagten spätestens ab 2010, als EZ zu einer Dauerlösung geworden war, zumindest ernsthaft in Betracht gezogen haben, dass eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland bestand, und sich mit der Möglichkeit der Steuerverkürzung abgefunden haben. Dies ergibt sich für die Kammer aus einer Würdigung sämtlicher relevanter Umstände:
Die Angeklagten waren durch Herrn Dr. IZ über die Steuerrechtslage aufgeklärt worden. Selbst wenn sie diese nicht in den Einzelheiten verstanden haben sollten, wussten sie doch zumindest, dass die I als ausländische Schwestergesellschaft selbständig geführt werden und einen eigenen Geschäftsführer vor Ort haben musste. Dass dafür nicht ein nur formaler Geschäftsführer ausreichen würde, sondern dieser über eigene Entscheidungsbefugnisse verfügen musste, war ihnen ebenfalls bewusst. Der Angeklagte A hat dazu in seiner Einlassung angegeben, er sei damals davon ausgegangen, dass ein Geschäftsführer in W „das gleiche machen“ müsse wie sie – die Angeklagten – bei der GmbH. Der Angeklagte B hat sich zwar nicht in gleicher Weise geäußert. Für die Kammer besteht jedoch kein Zweifel, dass auch er aufgrund der Beratung von Herrn Dr. IZ ein solches Verständnis hatte. Dafür spricht insbesondere auch, dass die Angeklagten im Anschluss an die Beratung in W zunächst ein weitgehend autonomes, wenn auch eng mit der G GmbH zusammenarbeitendes Unternehmen mit mehreren Mitarbeitern bestehend aus Geschäftsleitung, Vertrieb, Buchhaltung, technischem Support und Service etablieren wollten. Dies ist für die Kammer ein Beleg dafür, dass die Angeklagten die Ausführungen von Herrn Dr. IZ richtig verstanden hatten und umsetzen wollten.
Die Zuständigkeiten als Geschäftsführer, welche mit FZ für die Zeit nach der Aufbauphase vereinbart waren, waren mit EZ gerade nicht vereinbart. Dieser wurde von den Angeklagten in die Tagesgeschäfte nicht als Entscheider eingebunden, sondern fungierte letztendlich als Dienstleister. Spätestens nachdem EZ im Jahre 2010 zu einer Dauerlösung geworden war, drängte sich den Angeklagten auf, dass damit die Vorgaben an eine eigenständige Geschäftsleitung in W nicht mehr gegeben und daher die dort erzielten Gewinne in Deutschland zu versteuern waren. Dass die Angeklagten dies dennoch nicht erkannt oder nicht zumindest ernsthaft damit gerechnet haben, glaubt die Kammer nicht. Insbesondere misst die Kammer dem Umstand, dass – womit die Angeklagten argumentiert haben – die Zeugin CI sie nicht auf das Steuerproblem aufmerksam gemacht hat, keine maßgebliche Bedeutung zu. Frau CI war mit einer steuerlichen Prüfung nicht beauftragt und von den Angeklagten auch nicht darüber informiert worden, dass EZ nur sehr begrenzt im Tagesgeschäft der I tätig wurde und diese maßgeblich von Deutschland aus geleitet wurde. Sie hatte keinerlei Einblick in den ausländischen Gewerbebetrieb und war insbesondere auch nicht mit der Buchhaltung der I befasst. Aus ihrer Tätigkeit für die G GmbH konnte sie das nicht ersehen. Das wussten die Angeklagten. Die Kammer glaubt daher nicht, dass die Angeklagten darauf vertraut haben, dass erforderlichenfalls von ihr ein entsprechender Hinweis erfolgen würde.
Dass die Angeklagten sich mit einer Steuerpflicht in Deutschland und daher auch mit dem Erfolg einer Steuerverkürzung zumindest abgefunden haben, folgt für die Kammer daraus, dass die Angeklagten keinerlei Maßnahmen ergriffen haben, dem als möglich erkannten Erfolg einer Steuerverkürzung zu begegnen. Steuerliche Beratung suchten die Angeklagten nicht, obwohl sie fortlaufend mit Frau CI in Kontakt standen und mit Herrn Dr. IZ zudem ein Berater zur Verfügung stand, der sie bereits bei der Gründung in gleicher Sache beraten hatte. Auch teilten sie den Sachverhalt nicht vorsorglich dem Finanzamt mit. Zudem kann die Kammer bei den Angeklagten nicht feststellen, dass sie aufgrund ihrer Persönlichkeit besonderen Wert auf Steuerehrlichkeit gelegt haben oder zumindest davor zurückschreckten und Hemmungen hatten, sich wegen Steuerhinterziehung strafbar zu machen. Im Gegenteil hinterzogen sie im Tatzeitraum über ihre Briefkastengesellschaften Y und I sogar ganz gezielt Einkommensteuer, was belegt, dass eine solche innere Einstellung bei ihnen gerade nicht bestand.
Angesichts dieser Indizien und Argumente kommt im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände dem Bestreiten der Angeklagten keine entscheidende Bedeutung zu. Die Kammer hat dabei zur Kenntnis genommen, dass insbesondere der Angeklagte B einen ehrlichen Eindruck gemacht hat, als er den Vorsatz bestritten hat, und auch der Angeklagte A deutlich gemacht hat, sich zu Unrecht verfolgt zu fühlen. Für die Kammer ist das letztendlich nicht entscheidend: Die Kammer glaubt den Angeklagten, dass sie heute ihr Verhalten bedauern. Auch ist nachvollziehbar, dass sie deshalb in der Rückschau Gründe und Rechtfertigungen gefunden haben, wieso sie eine Steuerhinterziehung nicht gewollt haben. Das kommt etwa dadurch zum Ausdruck, dass sie argumentieren, die Steuerberaterin CI habe sie nicht auf das Steuerproblem aufmerksam gemacht oder EZ sei im Projekt CL tätig gewesen. Hierzu gehört auch das Argument, der Zeuge WZ sei als Geschäftsführer vorgesehen gewesen. Das entspricht aber nicht den Tatsachen: Die Steuerberaterin CI hatte keinen Anlass für einen Hinweis, im Projekt CL war EZ gerade nicht Geschäftsführer, sondern Dienstleister und WZ verstand sich nie als Geschäftsführer der I. Bei der Frage des Vorsatzes ist es nicht anders: Die heutige Sicht der Angeklagten auf ihr damaliges Verhalten ändert nichts an der Überzeugung der Kammer, dass sie seinerzeit ein anderes Bewusstsein und einen anderen Willen hatten, als sie heute wahr haben möchten, auch weil sie damals – anders als sie heute wissen – nicht davon ausgingen, dafür belangt zu werden.
5. Den Steuerschaden hat die Kammer auf der Grundlage von Bilanzen der Steuerberaterin CI ermittelt. Diese hat zum einen zusammen mit den Körperschaftssteuererklärungen bis einschließlich 2014 jeweils Jahresabschlüsse über die Einkünfte aus der Vermietung des Betriebsgrundstücks in T und den darauf errichteten Antennen erstellt. Diese Abschlüsse geben verlässlich Aufschluss über diese Einkünfte. Zum anderen hat Frau CI im Jahre 2014 aus Anlass von Gesprächen über den Verkauf der G-Gruppe bzw. einen Zusammenschluss mit einem anderen Unternehmen Jahresabschlüsse betreffend die gewerblichen Einkünfte aus W nach deutschen Recht erstellt, die Gegenstand der insoweit geführten Gespräche wurden. Diese Jahresabschlüsse haben die Verteidiger unter dem 08.10.2014 für das Jahr 2007, unter dem 03.08.2015 für die Jahre 2008 bis 2013 und unter dem 05.08.2015 für das Jahr 2014 in leicht korrigierter Fassung bei der Steuerfahndung eingereicht. Die Kammer geht davon aus, dass diese den Gewinn der Gesellschaft in W zutreffend wiedergeben. Zu den verdeckten Gewinnausschüttungen hatten die Angeklagten sich in dem die Vorverurteilung ergebenden Verfahren geständig eingelassen. Auch die diesem zugrunde liegenden Beträge haben daher eine verlässliche Grundlage. Hinzuweisen ist bei diesen verdeckten Gewinnausschüttungen darauf, dass die Zahlungseingänge vom 06.01.2011 (2 x 160.000 €) aus der Vorverurteilung bei der Berechnung der Körperschafts- und Gewerbesteuer dem Jahre 2010 zugeordnet wurden. Während es bei der Vorverurteilung um die Einkommensteuer ging und daher nach dem einkommensteuerrechtlichen Zuflussprinzip der Zeitpunkt des Eingangs auf den Bankkonten der Angeklagten maßgeblich war, ist hier bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich für die Zuordnung zum jeweiligen Steuerjahr der Leistungszeitraum maßgebend. Dieser war bei den Rechnungen das Jahr 2010, da in diesem Jahr die Verbuchung der Rechnungen und die Abverfügung der Zahlungsbeträge bei der G1 erfolgten. Die aufgrund der Körperschaftsteuererklärung festgesetzten Beträge ergeben sich aus den Steuerbescheiden des Finanzamtes CJ.
a) Für die Körperschaftsteuer ergibt sich aus den vorstehenden Zahlen das in den Feststellungen Aufgeführte. Die Berechnung der hinterzogenen Beträge ist wie folgt vorzunehmen:
Körperschaftssteuer 2010:
Verlust aus Gewerbebetrieb operativer Betrieb: - 43.747 €
Verdeckte Gewinnausschüttungen: 1.343.146 €
Nicht berücksichtigter Gewinn: 1.299.399 €
Unterbliebene Festsetzung Körperschaftsteuer (15%): 194.909 €
Unterbliebene Festsetzung Solidaritätszuschlag (5,5%): 10.719 €
Unterbliebene Festsetzung insgesamt: 205.628 €
Körperschaftssteuer 2011:
Gewinn aus Gewerbebetrieb operativer Betrieb: 467.641 €
Verdeckte Gewinnausschüttungen: 608.000 €
Nicht berücksichtigter Gewinn: 1.075.641 €
Unterbliebene Festsetzung Körperschaftsteuer (15%): 161.346 €
Unterbliebene Festsetzung Solidaritätszuschlag (5,5%): 8.874 €
Unterbliebene Festsetzung insgesamt: 170.220 €
Körperschaftssteuer 2012:
Gewinn aus Gewerbebetrieb operativer Betrieb: 810.896 €
Verdeckte Gewinnausschüttungen: 200.000 €
Nicht berücksichtigter Gewinn: 1.010.896 €
Unterbliebene Festsetzung Körperschaftsteuer (15%): 151.634 €
Unterbliebene Festsetzung Solidaritätszuschlag (5,5%): 8.339 €
Unterbliebene Festsetzung insgesamt: 159.973 €
Körperschaftssteuer 2013:
Gewinn aus Gewerbebetrieb operativer Betrieb: 182.828 €
Verdeckte Gewinnausschüttungen: 400.000 €
Nicht berücksichtigter Gewinn: 582.828 €
Unterbliebene Festsetzung Körperschaftsteuer (15%): 87.424 €
Unterbliebene Festsetzung Solidaritätszuschlag (5,5%): 4.808 €
Unterbliebene Festsetzung insgesamt: 92.232 €
Körperschaftssteuer 2014:
Gewinn aus Gewerbebetrieb operativer Betrieb: 263.191 €
Verdeckte Gewinnausschüttungen: 0 €
Nicht berücksichtigter Gewinn: 263.191 €
Unterbliebene Festsetzung Körperschaftsteuer (15%): 39.478 €
Unterbliebene Festsetzung Solidaritätszuschlag (5,5%): 2.171 €
Unterbliebene Festsetzung insgesamt: 41.649 €
b) Bei der Berechnung der hinterzogenen Gewerbesteuer ist gem. § 9 Nr. 3 GewStG der Gewerbeertrag der Geschäftsleitungs-Betriebsstätte in T um den Anteil des Gewerbeertrages zu kürzen, der auf die Betriebsstätte in W entfällt.
Die Finanzverwaltung hat unter Rückgriff auf Tz. 4.4.4. der Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze den Gewerbeertrag, der auf die Betriebsstätte in W entfällt, mittels der Kostenaufschlagsmethode geschätzt. Als Kostenbasis dienten dabei die Personalkosten der Betriebsstätte in W. Unter Rückgriff auf die Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze Tz. 3.1.2. sowie der Mitteilung des EU Joint Transfer Pricing Forum – JTPF vom 25.01.2011 Tz. 65 hat die Finanzverwaltung den Gewinn der Betriebsstätte mit 10% dieser Personalkosten bemessen. Dazu hat die Finanzverwaltung die Löhne und Gehälter aus der Buchhaltung der I (Konto 4100) entnommen und die dortigen Werte um Zahlungen an die Angeklagten B und A sowie Zahlungen an den Zeugen VZ und Herrn DH, die bei der G GmbH in T gearbeitet haben, korrigiert. Zudem hat die Finanzverwaltung die Lohnaufwendungen des Zeugen WZ ab Mai 2013 nicht mehr berücksichtigt, da dieser ab Mai 2013 am Firmensitz in T tätig war.
Es ergab sich folgendes Bild:
Konto 4100 korrigiert Gewinn (10%)
2010: 7.771 € 7.771 € 771 €
2011: 45.886 € 45.841 € 4.584 €
2012: 58.626 € 54.326 € 5.433 €
2013: 93.438 € 88.419 € 8.842 €
2014: 52.320 € 35.590 € 3.559 €
Ob diese Schätzung der Finanzverwaltung auf der Grundlage der Kostenaufschlagmethode zutreffend ist oder – wie von der Verteidigung vertreten wird – eine Aufteilung anhand der Geschäftsvorfälle vorzunehmen ist, kann die Kammer letztendlich dahinstehen lassen, da die Kammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung gem. § 154a StPO auf die Annahme von Gewerbesteuermessbeträgen in Höhe folgender Beträge beschränkt hat:
- für 2010: 41.716 €
- für 2011: 34.853 €
- für 2012: 28.511 €
- für 2013: 13.601 €
- für 2014: 9.929 €
Durch diese Beschränkung der Strafverfolgung ist sämtlichen Unsicherheiten hinsichtlich eines Abzugs nach § 9 Nr. 3 GewStG ausreichend Rechnung getragen. Dies folgt aus den folgenden Erwägungen:
Der Gewinn aus der Vermietung des Grundstücks und der Antennen ist allein der Betriebsstätte in Deutschland zuzuordnen. Damit hatte die Betriebsstätte in W nichts zu tun.
Der Gewinn des operativen Geschäfts der I stammt zu einem Großteil aus dem Ankauf von Satellitenkapazitäten der Firma NZ durch die I und dem Weiterverkauf an die G GmbH und – ab 2011 – an die weitere Schwestergesellschaft J. Bis auf die Unterschriftenleistung unter die entsprechenden Verträge und evtl. die Rechnungserstellung durch die Büromitarbeiter PZ und CB bestand kein Bezug zu der Betriebsstätte in W. Die Verträge mit NZ wurden von Deutschland aus ausgehandelt und die internen Verträge zwischen den Unternehmen der G Gruppe in Deutschland erstellt. Auch die daraus erzielten Erlöse haben daher keinen Bezug zu der Betriebsstätte in W.
Daneben wurden Erlöse aus Geschäften mit Dritten erzielt, für die auch Vertriebsaktivitäten der Mitarbeiter in W ursächlich waren. Indes erfolgte der Vertrieb durchgehend auch und zeitweise sogar ausschließlich von Deutschland aus, ohne dass heute noch eine Abgrenzung der daraus resultierenden Erlöse möglich wäre, da eine solche auch bei den Aufgaben zwischen den Mitarbeitern der GmbH und der G1 nicht gegeben war. In den ersten Jahren kümmerten sich etwa der Zeuge VZ sowie die Zeugin OZ von Deutschland aus auch um den Vertrieb. Zudem wurden Bestandskunden von der G GmbH auf die I übertragen. Ab Juni 2009 und im gesamten Jahr 2010 gab es gar keinen Vertrieb in W, sondern der Vertrieb erfolgte von Deutschland aus. Im Jahr 2013 war der Zeuge WZ zudem lediglich bis März 2013 in W tätig, ehe er zur G GmbH nach Deutschland wechselte und von dort aus seine Vertriebsaktivitäten für die I fortsetzte. Bis zur Einstellung von CA Mitte 2013 gab es keinen Vertrieb von der Betriebsstätte in W aus. Ab Mitte 2013 erfolgte der Vertrieb sodann maßgeblich durch den Zeugen WZ von Deutschland aus und durch den Zeugen CA in den V. Letzterer wurde dabei von Deutschland aus geführt und angeleitet und war den Angeklagten gegenüber berichtspflichtig. Ab Mitte 2014 gab es sodann erneut keinen Vertrieb mehr in W, da CA gekündigt worden war. Der Vertrieb erfolgte fortan allein von Deutschland aus.
Daraus folgt für eine Abgrenzung des auf die Betriebsstätte in W entfallenen Gewinns, dass dieser Betriebsstätte allenfalls – und das auch nur zu einem Teil – der Gewinn aus Erlösen mit Dritten zugordnet werden kann. Zu der Höhe dieses Gewinns hat der Zeuge CQ, der als Leiter des Bereichs „Engineering“ bei der G GmbH die Angebote für die Kunden vorbereitet hat, angegeben, dass die in diesen Angeboten vorgesehene Angebots-Gewinnmarge mit 20% auf die Kosten angesetzt worden sei. Die Zeugin OZ hat dies bestätigt. Der Zeuge WZ hat angegeben, er habe – oftmals erfolgreich – darauf gedrungen, die Spanne geringer anzusetzen als diese 20%, um die Kunden länger zu binden und mehr Umsatz mit diesen zu generieren. Von der Marge wurden zudem auch noch die Vertriebs- und Gemeinkosten der I gedeckt, so dass der erzielte tatsächliche Gewinn – auch unbeschadet der vorstehenden Angaben des Zeugen WZ – ohnehin um einige Prozentpunkte unter diesen 20% des Nettoumsatzes gelegen hat. Zudem handelte es sich nicht allein um die Vertriebsmarge, sondern um diejenige Marge, die sowohl von der G GmbH als auch der I durch das jeweilige Geschäft erzielt worden ist, die also mithin zwischen den beiden Gesellschaften aufzuteilen ist.
Berücksichtigt man diese Gesichtspunkte, folgt für die Kammer daraus, dass der durch den Vertrieb in W der dortigen Betriebsstätte zuzuordnende Gewinn maximal bei 5 % des Umsatzes mit Dritten zu bemessen ist, will man nicht ohnehin der Schätzung des Finanzamtes folgen. Setzt man zu Gunsten der Angeklagten diesen Höchstwert von 5 % an, ergeben sich folgende Kürzungen des Gewerbeertrags im Sinne des § 9 Abs. 3 GewStG:
| Kalenderjahr | Gesamtumsatz mit Dritten (teilweise dem Vertrieb in Deutschland zuzuordnen) | 5 % hiervon, die maximal der Betriebsstätte in W zuzuordnen sein könnten: |
| 2010 | 1.032.345 € | 51.617 € |
| 2011 | 887.507 € | 44.375 € |
| 2012 | 1.275.651 € | 63.783 € |
| 2013 | 2.280.960 € | 114.048 € |
| 2014 | 952.990 € | 47.650 € |
Die Gewerbesteuer hat die Kammer wie folgt berechnet:
Gewerbesteuer 2010:
Gewinn Vermietung und Verpachtung: 90.167 €
Verlust operatives Geschäft lt. Bilanz: - 43.747 €
Verdeckte Gewinnausschüttungen: 1.343.146 €
Gewinn aus Gewerbebetrieb: 1.389.566 €
Einheitswert des Grundbesitzes (ggfl. 140%): 120.256 €
Davon 1,2%: - 1.444 €
Gewerbeertrag: 1.388.122 €
Max. Kürzung gem. § 9 Nr. 3 GewStG: - 51.617 €
Bereinigter Gewerbeertrag abgerundet auf volle 100 €: 1.336.500 €
Messbetrag (3,5 v.H.): 46.777 €
Höchstens anzusetzen wg. Beschränkung nach § 154a StPO: 41.716 €
Gewerbesteuer (Hebesatz 413%): 174.372 €
Gewerbesteuer 2011:
Gewinn Vermietung und Verpachtung: 90.583 €
Gewinn operatives Geschäft lt. Bilanz: 467.641 €
Verdeckte Gewinnausschüttungen: 608.000 €
Gewinn aus Gewerbebetrieb: 1.166.224 €
Einheitswert des Grundbesitzes (ggfl. 140%): 276.946 €
Davon 1,2%: - 3.324 €
Gewerbeertrag: 1.162.900 €
Max. Kürzung gem. § 9 Nr. 3 GewStG: - 44.375 €
Bereinigter Gewerbeertrag abgerundet auf volle 100 €: 1.118.500 €
Messbetrag (3,5 v.H.): 39.147 €
Höchstens anzusetzen wg. Beschränkung nach § 154a StPO: 34.853 €
Gewerbesteuer (Hebesatz 413%): 143.942 €
Gewerbesteuer 2012:
Gewinn Vermietung und Verpachtung: 86.983 €
Gewinn operatives Geschäft lt. Bilanz: 810.896 €
Verdeckte Gewinnausschüttungen: 200.000 €
Gewinn aus Gewerbebetrieb: 1.097.879 €
Einheitswert des Grundbesitzes (ggfl. 140%): 276.946 €
Davon 1,2%: - 3.324 €
Gewerbeertrag: 1.094.555 €
Max. Kürzung gem. § 9 Nr. 3 GewStG: - 63.783 €
Bereinigter Gewerbeertrag abgerundet auf volle 100 €: 1.030.700 €
Messbetrag (3,5 v.H.): 36.074 €
Höchstens anzusetzen wg. Beschränkung nach § 154a StPO: 28.511 €
Gewerbesteuer (Hebesatz 413%): 117.750 €
Gewerbesteuer 2013:
Gewinn Vermietung und Verpachtung: 87.047 €
Gewinn operatives Geschäft lt. Bilanz: 182.828 €
Verdeckte Gewinnausschüttungen: 400.000 €
Gewinn aus Gewerbebetrieb: 669.875 €
Einheitswert des Grundbesitzes (ggfl. 140%): 276.946 €
Davon 1,2%: - 3.324 €
Gewerbeertrag: 666.493 €
Max. Kürzung gem. § 9 Nr. 3 GewStG: - 114.048 €
Bereinigter Gewerbeertrag abgerundet auf volle 100 €: 552.400 €
Messbetrag (3,5 v.H.): 19.334 €
Höchstens anzusetzen wg. Beschränkung nach § 154a StPO: 13.601 €
Gewerbesteuer (Hebesatz 450%): 61.204 €
Gewerbesteuer 2014:
Gewinn Vermietung und Verpachtung: 86.707 €
Gewinn operatives Geschäft lt. Bilanz: 263.191 €
Verdeckte Gewinnausschüttungen: 0 €
Gewinn aus Gewerbebetrieb: 349.898 €
Einheitswert des Grundbesitzes (ggfl. 140%): 276.946 €
Davon 1,2%: - 3.324 €
Gewerbeertrag: 346.574 €
Max. Kürzung gem. § 9 Nr. 3 GewStG: - 47.650 €
Bereinigter Gewerbeertrag abgerundet auf volle 100 €: 298.900 €
Messbetrag (3,5 v.H.): 10.461 €
Höchstens anzusetzen wg. Beschränkung nach § 154a StPO: 9.929 €
Gewerbesteuer (Hebesatz 450%): 44.680 €
Die Gewerbesteuermessbeträge, die aufgrund der Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a StPO höchstens zugrunde gelegt werden durften, unterschreiten in sämtlichen maßgeblichen Kalenderjahren die tatsächlich ermittelten, sich bei Ansatz des oben genannten Höchstwertes von 5 % ergebenden Messbeträge. Es ist also ausgeschlossen, dass die in der Steuerberechnung ermittelte Gewerbesteuer zu Lasten der Angeklagten zu hoch ausfällt.
IV.
1. Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten durch die Abgabe unvollständiger Körperschaftsteuererklärungen in fünf Fällen wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO strafbar gemacht. Da die beiden Angeklagten für die Steuererklärungen verantwortlich waren und EZ diese „blind“ unterschrieb, hatten sie Tatherrschaft und wollten die Taten zudem als eigene, so dass sie als Mittäter gem. § 25 Abs. 2 StGB handelten.
2. Zudem haben sich die Angeklagten durch die Nichtabgabe von Gewerbesteuererklärungen in fünf Fällen wegen Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO strafbar gemacht, wobei es in einem Fall (Gewerbesteuer 2014) beim Versuch blieb.
Die Angeklagten handelten mit der erforderlichen Pflichtenstellung, da sie gem. § 35 AO für die Abgabe der Gewerbesteuererklärungen verantwortlich waren und nach außen hin erkennbar – beispielsweise gegenüber den Banken oder den Mitarbeitern – als Verfügungsberechtigte in Erscheinung traten. Den Angeklagten war dies auch bewusst. EZ war nach der internen Aufgabenverteilung für die steuerlichen Angelegenheiten der I nicht zuständig.
Für die Steuerjahre 2010 bis 2013 ist durch die Nichtabgabe der Gewerbesteuererklärungen ein endgültiger Steuerschaden und damit Tatvollendung eingetreten, da den Angeklagten die steuerstrafrechtlichen Ermittlungen erstmals am 06.07.2016 bekannt gemacht wurden. Zu diesem Zeitpunkt waren bei dem zuständigen Finanzamt CJ bereits 95% der Veranlagungsarbeiten für diese Steuerjahre abgeschlossen, so dass davon auszugehen ist, dass vor der Bekanntgabe der Ermittlungen die Gewerbesteuermessbescheide für 2010 und 2013 bekannt gegeben worden wären.
Für das Steuerjahr 2014 ist Tatvollendung indes nicht eingetreten. Für dieses Jahr waren 95% der Veranlagungsarbeiten erst am 31.01.2017 abgeschlossen. Da die Angeklagten mit Bekanntgabe der Eröffnung des Steuerstrafverfahrens am 06.07.2016 nicht mehr zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung für 2014 verpflichtet waren, ist es für dieses Steuerjahr beim Versuch geblieben.
3. Die Angeklagten handelten in Bezug auf die Steuerhinterziehungen mit zumindest bedingten Vorsatz sowie rechtwidrig und schuldhaft.
V.
Bei der Strafzumessung waren für die Kammer folgende Erwägungen maßgebend:
1. a) Steuerhinterziehung wird gem. § 370 Abs. 1 AO im Regelfall mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, im besonders schweren Fall gem. § 370 Abs. 3 Satz 1 AO mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt gemäß § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO in der Regel vor, wenn der Täter in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Vorteile erlangt. Dies ist gegeben, wenn der Hinterziehungsbetrag 50.000 € übersteigt.
b) Aufgrund der nachfolgend noch im Einzelnen aufgeführten Strafzumessungserwägungen hielt die Kammer es in keinem Fall, in dem das Regelbeispiel verwirklicht wurde, für angemessen, von diesem Regelstrafrahmen abzuweichen. Die strafmildernden Umstände haben in der Gesamtschau nicht ein solches Gewicht, dass die Anwendung des geringeren Strafrahmens angemessen ist. Die Kammer hat in diesen Fällen daher den Strafrahmen für einen besonders schweren Fall zugrunde gelegt. Betreffend die Gewerbesteuer 2014, bei der es beim Versuch geblieben ist, hat die Kammer von der Möglichkeit der Milderung des Grundstrafrahmens gem. § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht.
c) Eine Strafrahmenverschiebung nach § 46a Nr. 2 StGB war nicht vorzunehmen. Zwar haben die beiden Angeklagten zwischenzeitlich den Steuerschaden beglichen, auch wenn sie die entsprechenden Bescheide finanzgerichtlich anfechten. Allerdings verbleibt ihnen auch nach Zahlung des Steuerschadens noch ein ganz erhebliches Vermögen, so dass bereits deshalb die Strafrahmenverschiebung ausscheidet.
2. a) Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass die Angeklagten trotz bereits fortgeschrittenen Alters bei der Tatbegehung nicht vorbestraft waren. Sie haben einen Großteil des Sachverhalts eingeräumt und an der Hauptverhandlung konstruktiv mitgewirkt. Als Erstverbüßer sind sie erhöht haftempfindlich. Hinzu kommt, dass die Angeklagten den Steuerschaden an das Finanzamt gezahlt haben, auch wenn sie die ergangenen Bescheide – konsequent angesichts ihrer bestreitenden Einlassung – vor dem Finanzgericht anfechten. Auch und insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Taten bereits lange zurückliegen (2010 bis 2014). Die Angeklagten haben auch nicht absichtlich oder wissentlich gehandelt, sondern nur bedingt vorsätzlich.
b) Zu Lasten der Angeklagten wirkte sich aus, dass der Tatzeitraum lang war und die Angeklagten insgesamt einen hohen Steuerschaden verursacht haben.
c) Unter Abwägung der vorstehenden strafschärfenden und strafmildernden Gesichtspunkte hat die Kammer orientiert an der Höhe des Steuerschadens für beide Angeklagten jeweils folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:
| Steuerart | Schaden | Einzelstrafe |
| Körperschaftsteuer 2010 | 205.628 € | 10 Monate Freiheitsstrafe |
| Körperschaftsteuer 2011 | 170.220 € | 9 Monate Freiheitsstrafe |
| Körperschaftsteuer 2012 | 159.974 € | 9 Monate Freiheitsstrafe |
| Körperschaftsteuer 2013 | 92.232 € | 7 Monate Freiheitsstrafe |
| Körperschaftsteuer 2014 | 41.649 € | Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 200 € bei dem Angeklagten A und zu je 250 € bei dem Angeklagten B |
| Gewerbesteuer 2010 | 174.372 € | 9 Monate Freiheitsstrafe |
| Gewerbesteuer 2011 | 143.942 € | 8 Monate Freiheitsstrafe |
| Gewerbesteuer 2012 | 117.750 € | 8 Monate Freiheitsstrafe |
| Gewerbesteuer 2013 | 61.204 € | 7 Monate Freiheitsstrafe |
| Gewerbesteuer 2014 (Versuch) | 44.680 € | Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 200 € bei dem Angeklagten A und zu je 250 € bei dem Angeklagten B |
3. a) Gemäß §§ 53, 54 StGB war aus den Einzelstrafen sowie gem. § 55 StGB aus den Einzelstrafen aus dem Urteil der Kammer vom 13.12.2019 – 29 KLs 1/19 – unter Auflösung der in diesem Urteil gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe eine neue Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe hat die Kammer sämtliche für und gegen die Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte nochmals zusammenfassend gegeneinander abgewogen. Sie hat dabei zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass sämtliche Taten Teile eines einheitlichen Gesamtgeschehens sind, was die Vielzahl der Taten relativiert. Der serielle Charakter der Taten dürfte die Hemmschwelle für ihre Begehung im Laufe der Zeit gesenkt haben. Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass die Angeklagten ihre Bewährungszeit aus der Vorverurteilung bisher beanstandungsfrei gestaltet haben, sie dort geständig waren und als Bewährungsauflage jeweils 60.000 Euro an gemeinnützige Einrichtungen gezahlt haben. Die Zahlungen werden ihnen nicht zurückerstattet.
b) Auf dieser Grundlage hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von jeweils
zwei Jahren und fünf Monaten
sowie eine Geldstrafe von
300 Tagessätzen zu je 200 € und je € 250 €
für tat- und schuldangemessen erachtet.
c) Die kumulative Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe und einer Geldstrafe stützt sich auf § 41 StGB, wonach dann, wenn der Täter sich durch die Tat bereichert hat, neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden kann, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist. Dies ist vorliegend der Fall: Es erscheint sinnvoll, die Angeklagten neben einer Freiheitsstrafe auch mit einer Geldstrafe an ihrem Vermögen zu treffen. Durch die Geldstrafe werden sie mit einer Sanktion an ihrem Vermögen getroffen, welches sie durch ihre Taten erhöht haben. Die zusätzlich verhängte Geldstrafe steht in einem angemessenen Verhältnis zu der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe, welche aufgrund der Geldstrafe etwas geringer ausfallen konnte als ohne diese Sanktion. Die Strafe ist dennoch spürbar. Da die Angeklagten nicht vorbestraft sind und in geordneten Verhältnissen leben, hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass diese durch die Verhängung und Vollstreckung der wegen der Geldstrafe geringeren Gesamtfreiheitstrafe ausreichend beeindruckt werden und in Zukunft keine weiteren Straftaten mehr begehen werden. Eine Kombination aus Freiheits- und Geldstrafe ist aus Sicht der Kammer als Sanktionierung der Angeklagten zur Erreichung der Strafzwecke daher optimal geeignet; das Gesamtstrafübel ist tat- und schuldangemessen.
VI.
Eine Einziehungsentscheidung war nicht zu treffen, da die Staatsanwaltschaft das Verfahren gem. § 421 Abs. 3 StPO auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt hat.
VII.
Soweit den Angeklagten zur Last lag, auch für die Steuerjahre 2007 bis 2009 Körperschaft- und Gewerbesteuer der I hinterzogen zu haben, hat die Kammer sie aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Für diese Steuerjahre hat die Kammer einen Steuerhinterziehungsvorsatz der Angeklagten nicht sicher feststellen können.
1. a) Für das Steuerjahr 2007, in dem FZ für einige Monate Geschäftsführer der I war, standen der Kammer – anders als aus der Zeit von EZ – nur wenige E-Mails und Unterlagen als Beweismittel zur Verfügung. Die Anklage stützt sich auf E-Mails vom 13.08.2007 bis 23.08.2007, also einen Zeitraum von gerade einmal 1 1/2 Wochen.
Von diesen E-Mails hat die Staatsanwaltschaft in ihrem – später zurückgenommen – Hilfsbeweisantrag drei E-Mails hervorgehoben: In einer E-Mail vom 22.08.2007 des Angeklagten A an FZ beschwert sich A darüber, dass FZ ein gemeinsam formuliertes Schreiben nicht in der richtigen Fassung herausgeschickt habe und schimpft, dass er von einem Geschäftsführer mehr Sorgfalt erwarte. In der zweiten E-Mail vom 21.08.2007 fragt der Zeuge FZ den Angeklagten B, ob ein von ihm – FZ – vorbereitetes Schreiben an einen DG „wegen der Kommission für seine Vermittlung an DJ“ in Ordnung sei. Wenn ja, wolle er es abschicken. In der dritten E-Mail vom 23.08.2007 bittet der Angeklagte A den Zeugen FZ darum, ihm „kurz zu erklären“, wieso man zwei in der E-Mail näher bezeichnete Rechnungen einer Firma DI bezahlen müsse oder ob man diese nicht bezahlen müsse. Aus seiner Sicht decke der Vertrag diese nicht ab.
b) Zudem hat Herr FZ als Zeuge ausgesagt. Dieser hatte allerdings – angesichts des Zeitablaufs von 15 Jahren nachvollziehbar – nur noch unsichere Erinnerungen an Details der damaligen Verhältnisse. Zum Kerngeschehen konnte er jedoch Angaben machen, die sich – in der Sache glaubhaft – mit den Angaben der Angeklagten decken und diese ergänzen:
Er habe B aus seiner Tätigkeit bei der P1 in DK gekannt. Als er dort aufgehört habe, habe er B kontaktiert und ihn gefragt, ob er einen Job für ihn habe. Man habe sich dann getroffen. In dem Gespräch sei es darum gegangen, dass die Angeklagten „eine Zweigstelle“ in den V gründen wollten und hierfür einen Geschäftsführer suchten. Die Aufgaben des Geschäftsführers sollten die Geschäftsführung vor Ort, die Leitung des Vertriebsbüros und der Kundenservice sein. Der Plan sei gewesen, „da was aufzubauen mit Service, mehreren Mitarbeitern usw.“ Es sollte ein kleines bis mittleres Büro entstehen, welches aus Vertrieb, Buchhaltung, einem Warenlager für das Equipment, Kundenbetreuung und einem technischen Kundenservice bestehen sollte. Nach der Beendigung seiner Tätigkeit bei P/P1 sei er dann ab April erst einmal in KZ gewesen und habe dort das Geschäftsmodell kennengelernt. Eingearbeitet worden sei er von dem Angeklagten B und einem technischen Mitarbeiter. Ihm sei beigebracht worden, wie die Technologie funktioniere. Auch habe man ihm erklärt, wie mit den Kunden abgerechnet werde, wie sich die Preise zusammensetzen und an welche Zielgruppe sich die Produkte der G richten sowie welchen Kundenstamm das Unternehmen hat. Als er dann im Juni nach W gegangen sei, sei das Unternehmen dort gerade erst gegründet gewesen. Außer dem Büro sei dort noch nichts gewesen. Er habe sich bei den Bestandskunden vorgestellt. Zudem habe er versucht, neue Kontakte zu knüpfen und im Internet in Datenbanken nach Ausschreibungen gesucht. Er sei auch in die umliegenden Länder gereist, etwa nach DL. Es sei damals alles noch im Aufbau gewesen. Es sei „darum gegangen, die Firma aufzubauen“. Es sei zunächst nur „ein Gerüst [gewesen], welches noch mit Leben gefüllt werden musste.“
Er sei dann aber in den V nicht gut zurechtgekommen. Er habe in dieser Klassengesellschaft nicht leben wollen. Auch habe es Probleme mit seiner Frau gegeben. Er habe während der Zeit unter Depressionen gelitten und „so schnell wie möglich von dort weg gewollt“. Die Kündigung sei eine „spontane Idee“ von ihm gewesen. Er sei dann wieder zurück nach MZ gegangen. Einen Nachfolger habe er aufgrund seines spontanen Entschlusses zur Kündigung nicht mehr eingearbeitet. Er sei „einfach weg“ und habe die Angeklagten „im Regen stehen lassen“.
Zum Abschluss von Geschäften, die er angestoßen habe, sei es nicht gekommen, weil er nur kurz tätig gewesen sei und sich alles noch in der Aufbauphase befunden habe. Er habe nur Angebote erstellt. Er habe damals aber bereits einen Wirtschaftsprüfer gesucht und seiner Erinnerung nach auch ein Bankkonto eröffnet. Zumindest habe er einen Termin bei der Z-Bank gehabt. Zudem habe er für das Büro Internet beschafft. Außerdem habe er ein Haus außerhalb der Freihandelszone angemietet, in dem sich die Geschäftsführerwohnung, ein Lager sowie Büros für Mitarbeiter befunden hätten. Dort habe später das Büro der I entstehen sollen. Dazu sei es aber nicht mehr gekommen. Zudem habe er als Repräsentant der I an Messen in DM und GZ teilgenommen.
c) Zur Finanzlage und den Zuständigkeiten im Bereich der Finanzen der I konnte der Zeuge FZ keine Angaben machen. Daran erinnerte er sich nicht, vermutlich auch deshalb, weil er zunächst mit anderen Dingen beschäftigt war und – wie später auch unter QZ und EZ – sich in erster Linie die Angeklagten um die Finanzen kümmerten.
Allerdings lag der Kammer ein von FZ erstellter und von ihm in einer E-Mail als solcher bezeichneter sog. “Paymentplan“ vor, den er den Angeklagten übersandt hatte. In diesem Plan – letztendlich einer großen Tabelle – erfasste FZ u.a. die Verträge der I, Rechnungen und Zahlbeträge sowie den jeweiligen Zahlungsstand.
Auch wenn die Kammer nicht klären konnte, was mit dem „Paymentplan“ geschehen sollte oder geschehen ist, legt die Existenz des „Paymentplanes“ nahe, dass der Zeuge FZ sich – anders als später EZ – für die Finanzen der I verantwortlich fühlte und einen Überblick darüber hatte.
Dafür spricht auch die von der Staatsanwaltschaft im Hilfsbeweisantrag hervorgehobene E-Mail des Angeklagten A vom 23.08.2007, in der der Angeklagte A den Zeugen FZ bat, ihm „kurz zu erklären“, wieso man die beiden Rechnungen der Firma DI zahlen müsse. Das spricht dafür, dass FZ diese Zahlungen angestoßen hatte. Auch liegt nahe, dass die Verantwortung für die Zahlungen zumindest zunächst bei ihm lag, wenn auch A diese Zahlungen offenbar auszuführen und zuvor kontrolliert hatte.
d) Für die Kammer folgt aus einer Gesamtschau dieser Sach- und Beweislage folgendes:
Selbst wenn im Jahre 2007 eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland vorgelegen haben sollte und daher objektiv Steuern verkürzt wurden, vermag die Kammer einen diesbezüglichen Vorsatz der Angeklagten nicht mit der notwendigen Sicherheit festzustellen.
Hierbei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Angeklagten zunächst einen Geschäftsbetrieb geplant hatten, der dem Inhalt der steuerlichen Beratung von Herrn Dr. IZ entsprach. Es sollte eine selbständige eigene „Niederlassung“ in Form der I in W entstehen. Diese sollte zwar eng mit der GmbH kooperieren und die Angeklagten hatten als Anteilseigner maßgeblichen Einfluss. FZ sollte das Unternehmen aber eigenständig leiten.
Dass in der Aufbauphase aufgrund der engen Anbindung von FZ an die GmbH und des Umstandes, dass man – möglicherweise verfrüht – die bestehenden Verträge auf die G1 umgestellt hatte, eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland bestand, muss den Angeklagten – auch im Sinne einer bloßen Möglichkeit – nicht notwendig bewusst gewesen sein. Aus dem Vermerk über die Beratung ergibt sich dazu nichts. Auch versteht sich dies nicht von selbst, weil es bei der Gründung einer Schwestergesellschaft im Ausland stets eine Aufbauphase gibt und es liegt nicht fern, dass das Steuerrecht diese berücksichtigt. Von einer Steuerpflicht mussten die Angeklagten auch nicht aufgrund des zusätzlichen Umstandes ausgehen, dass FZ nur wenige Monate in den V tätig war. Denn seine Einstellung war auf Dauer angelegt, sein Ausscheiden war für sie überraschend und mit QZ hatten sie zeitnah einen neuen Geschäftsführer gefunden.
2. a) Ähnlich ist die Sach- und Beweislage für den Zeitraum der Geschäftsführerschaft von QZ von 2008 bis Mitte 2009.
b) Auch für den Zeitraum von 2008 bis Mitte 2009 gibt es nur wenige objektive Beweismittel: Die Ermittlungsbehörden haben 16 E-Mails in einem Beweismittelordner zusammengestellt. Auch davon sind nur einige von indiziellem Wert. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrem – später zurückgenommenen – Hilfsbeweisantrag drei dieser E-Mails als relevant hervorgehoben: In einer E-Mail des Angeklagten A an QZ vom 30.04.2008 bedankt dieser sich für ein Update und weist den Zeugen QZ an, ihn bei allen finanziell belangvollen Dingen der I stets in E-Mail-Kopie zu setzen. Dies sei verpflichtend. Mit den beiden weiteren E-Mails vom 24.04. und 26.04.2008 schaltete sich der Angeklagte A in eine Kontroverse zwischen den Zeugen QZ und Herrn CR, dem Leiter des Bereichs „Operations“ der G GmbH, ein und machte Vorgaben für den Ankauf von Hardware für ein Projekt mit dem Kunden DN.
c) Die wenigen E-Mails können notwendigerweise nur Schlaglichter auf die Verhältnisse bei der I und die Tätigkeit des Zeugen QZ werfen, die ohne Kenntnis des Gesamtgeschehens einer Bewertung nur eingeschränkt zugänglich sind. Dies zeigen insbesondere die E-Mails des Angeklagten A vom 24.04. und 26.04.2008, welche die Staatsanwaltschaft im Hilfsbeweisantrag hervorgehoben hat: Diese erwecken lediglich isoliert den Anschein, als mache der Angeklagte A dem Zeugen QZ darin Vorgaben für Geschäfte der I. Aus weiteren E-Mails ergibt sich jedoch, dass der Ankauf von Hardware, der in den E-Mails Gegenstand ist, nicht durch die I, sondern durch die G GmbH erfolgte. Es handelte sich also um ein gemeinsames Projekt der I und der G GmbH, so dass A daran als Geschäftsführer der GmbH originär beteiligt war, so dass diese E-Mails den Anklagevorwurf tatsächlich nicht stützen.
d) Auch QZ hat als Zeuge ausgesagt. Er hatte wie FZ – angesichts des Zeitablaufs von 13 bzw. 14 Jahren nachvollziehbar – keine vollständigen Erinnerungen mehr an die damaligen Verhältnisse der I und seine damalige Tätigkeit.
QZ hat – insoweit glaubhaft – berichtet, dass er vor seiner Tätigkeit für die I für ein kanadisches Unternehmen Satellitenausstattungszubehör verkauft und dadurch Kunden in den V gehabt habe. Diese hätten ihn dann bei der G vorgestellt, wo man einen „General Manager“ (Geschäftsführer) für die V gesucht habe. Er sei dann nach T gereist und habe sich bei den Angeklagten A und B vorgestellt. Man sei sich dann einig geworden.
Seine Aufgabe sei gewesen, „das Business zu entwickeln“ und sich auch um die bereits existierenden Kunden zu kümmern. Zunächst sei er zur Einarbeitung bei der G GmbH gewesen. In den V habe er dann zusammen mit PZ in dem Büro gearbeitet. Zeitweise sei auch Herr UZ dort gewesen. Dieser sei schon eingestellt gewesen bevor er angefangen habe und habe sich – wie er – ebenfalls um den Vertrieb gekümmert. Er – QZ – habe viel Kundenkontakt gehabt. Neben der Kundenbetreuung hätten seine Aufgaben darin bestanden, technische oder kommerzielle Angebote vorzubereiten und an Messen teilzunehmen. Auch die Verträge habe er – basierend auf bereits existierenden Vorstücken – selbst erstellt. Seine Kunden habe er sich selbst gesucht, z.B. über Kontakte, die er bereits aus seiner früheren Tätigkeit gehabt habe. Er habe u.a. die Unternehmen RZ, SZ und TZ gewonnen, die noch nicht im Bestand gewesen seien. Zudem habe er das Unternehmen DN akquiriert. Dieses hätte einen Internetzugang haben wollen in den DO. Die technische Lösung für DN habe er selbst entworfen. Er habe auch die Komponenten für das Projekt selbst gekauft. Eine Abstimmung mit den Technikern in Deutschland sei erforderlich gewesen, weil der Service aus Deutschland gekommen sei und dort der Teleport gestanden habe. Der habe „ja eigene Preise“ gehabt, die der Angebotserstellung zugrunde zu legen waren. Auf die Kosten sei dann eine Standard-Gewinnmarge hinzugesetzt worden von 20 %, die er habe anpassen können. Dieses Vorgehen bei DN sei auch für weitere Abschlüsse typisch gewesen.
Zudem habe er sich um die „generelle Verwaltung“ bei der I gekümmert. Dazu habe beispielsweise gehört, den Mietvertrag für das Büro zu verlängern, den Gewerbeschein/die Lizenz zu beantragen, die Telefonrechnung zu bezahlen usw. PZ habe sich darum gekümmert, aber er auch selbst.
Wie der Zahlungsverkehr erfolgt sei, wisse er nicht mehr. Er habe aber Zugriff auf Bankkonten gehabt, er habe ja eine „Prokura“ gehabt. Ob er über Bankkarten oder Zugangsdaten für Online-Banking verfügt habe, wisse er nicht mehr. Er wisse jedoch, dass er ein Scheckbuch gehabt habe, um Zahlungen zu veranlassen. Er meine, er habe auch Rechnungen bezahlt. Er gehe davon aus, dass er Eingangsrechnungen dahingehend überprüft habe, ob dahinter wirklich eine Lieferung gestanden habe. Wie die Zahlung erfolgt sei, daran könne er sich aber nicht mehr erinnern. Ausgangsrechnungen hätten PZ und auch er selbst geschrieben.
Zur Zusammenarbeit mit der G GmbH hat er ausgeführt, dass diese eng gewesen sei, da Deutschland die Infrastruktur für den Service geliefert habe. Die technische Zusammenarbeit sei notwendig sehr eng gewesen. Auch nach dem „Verkauf eines Projektes“ habe noch eine Zusammenarbeit erfolgen müssen, da von Deutschland aus die Störungs-Hotline betrieben worden sei. Dabei habe er mit dem Zeugen VZ, damals Leiter des Bereichs Sales & Marketing, aber insbesondere auch mit der Zeugin OZ zusammen gearbeitet. Sie sei im Bereich Sales & Marketing bei der G GmbH tätig gewesen. Ihre Aufgabe sei es gewesen, „das beste Produkt für den Kunden herauszufinden“. Sie habe ihm deswegen bei der Entscheidung geholfen, bei welchem Produkt die beste Produkt-Kosten-Relation bestanden habe. Ob die Zeugin OZ auch mit den Kunden der G1 zu tun gehabt habe, könne er nicht mehr sicher sagen. Das sei jedenfalls nicht alltäglich gewesen.
Er habe einen allgemeinen Überblick über die Finanzen gehabt, jedoch nicht in Einzelheiten. Er gehe davon aus, dass die Anteilseigener – die Angeklagten – einen Gesamtüberblick gehabt hätten. Er habe sich „natürlich“ mit den Zahlen des Unternehmens beschäftigen müssen, um die Prüfungen (Audits) vorzubereiten. Heute wisse er die Zahlen aber nicht mehr. Er und Frau PZ hätten die Rechnungen für die Audits zusammengestellt. Manche der Finanzdaten hätten allerdings nur die Anteilseigener gekannt. Die Audits seien dann von einer Firma vor Ort erstellt worden. Ob er Bankauszüge gesehen habe, wisse er nicht mehr. Frau PZ habe insoweit Bescheid gewusst. Diese habe auch die alltägliche Verwaltungsarbeit gemacht, insbesondere „Rechnungen vorbereitet, Papierarbeit, Besuche organisiert, Reisen vorbereitet, Messen.“
Mit den Angeklagten habe er etwa einmal im Monat über die finanziellen Aspekte (Rechnungen) und über Verwaltungsangelegenheiten gesprochen. Die Gespräche seien per Telefon oder Videokonferenz geführt worden. Diese hätten aber keine konkreten Anweisungen erteilt, es sei „mehr so ein Arbeitsgespräch“ gewesen.
e) Die Kammer konnte nicht feststellen, ob diese Angaben des Zeugen QZ die damaligen Verhältnisse zutreffend wiedergeben. Seine Angaben waren zumindest nicht ersichtlich unglaubhaft. Eine besondere Entlastungstendenz zugunsten der Angeklagten war der Aussage nicht zu entnehmen. Die Aussage wirkte authentisch und der Zeuge um die Wahrheit bemüht, auch wenn er – nicht anders als FZ – teils nur unsichere Angaben machte. Dies war aber angesichts des Umstandes, dass der Sachverhalt 13 und 14 Jahre zurückliegt und QZ dazu erstmals in der Hauptverhandlung vernommen worden ist, auch nicht anders zu erwarten. Er versuchte sich aber ersichtlich an die damaligen Verhältnisse zu erinnern. Allerdings hat der Zeuge in einem Punkt falsch ausgesagt: Er hat auch auf mehrfache Nachfrage angegeben, er habe eine durch die Angeklagten im finanzbehördlichen Verfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung selbst erstellt. In Wahrheit war diese jedoch von Herrn Rechtsanwalt Dr. DP vorbereitet worden, der auch Verteidiger im hiesigen Verfahren ist. Wieso QZ insoweit unrichtig ausgesagt hat, vermochte die Kammer nicht zu klären.
f) Die vorstehenden Unsicherheiten in tatsächlicher Hinsicht wirken sich nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zugunsten der Angeklagten aus. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Zeuge QZ als bestellter Geschäftsführer der I den Vertrieb in W weitgehend eigenständig – allerdings unter enger Abstimmung mit den Angeklagten und den Mitarbeitern der GmbH – wahrgenommen hat. Zudem ist davon auszugehen, dass er die Zeugin PZ angeleitet hat und einen zumindest allgemeinen Überblick über die Finanzen der I hatte. Auch wenn sich offenbar in erster Linie die Angeklagten um die Finanzen kümmerten, war QZ dennoch offenbar für diese verantwortlich. Zumindest haben die Angeklagten Zahlungen auf Scheinrechnungen zugunsten ihrer Scheingesellschaften Y und I erst veranlasst, nachdem EZ Geschäftsführer geworden war, obwohl sie die beiden Gesellschaften bereits zu Zeiten von QZ gegründet hatten. Nahe liegt, dass dies deshalb so war, weil QZ das Einbuchen und Bezahlen dieser Scheinrechnungen bemerkt und nicht geduldet hätte. Das wiederum spricht dafür, dass er seine Rolle als Geschäftsführer ernst nahm.
g) Auf Grundlage dieses Sachverhalts konnte die Kammer auch für den Zeitraum von 2008 bis Mitte 2009 einen Hinterziehungsvorsatz der Angeklagten nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen. Die Angeklagten sind steuerliche Laien. Der Zeuge QZ war anders als EZ insbesondere aufgrund seiner beruflichen Vorerfahrung im Bereich Satellitenkommunikation als Geschäftsführer fachlich geeignet, in Vollzeit tätig und nahm den Vertrieb eigenverantwortlich wahr. Der Sachverhalt ist steuerrechtlich nicht in der gleichen Weise eindeutig wie derjenige unter dem Geschäftsführer EZ, weshalb die Kammer nicht bereits deshalb davon ausgehen kann, den Angeklagten sei diese bewusst gewesen. Auch die Beratung und der Vermerk von Herrn Dr. IZ verhalten sich zur hiesigen Konstellation nicht.
3. Zweifel an dem erforderlichen Hinterziehungsvorsatz bei den Angeklagten hat die Kammer auch bezogen auf das 2. Halbjahr 2009, als der Zeuge QZ nicht mehr Geschäftsführer war, sondern Herr EZ bereits die Geschäftsführung übernommen hatte. Dieser war zunächst – so haben es die Angeklagten erklärt und ergibt sich auch aus entsprechenden Dokumenten – kommissarisch tätig und als Geschäftsführer nur für eine Übergangszeit eingesetzt. Erst im Jahre 2010 entwickelte sich diese Übergangslösung zu einer Dauerlösung. Die Kammer kann nicht davon ausgehen, dass die Angeklagten wussten oder zumindest ernsthaft in Betracht zogen, dass diese Handhabung bereits im Jahre 2009 die Vorgaben der Beratung und des Vermerks von Herrn Dr. IZ nicht wahrte. Denn der plötzliche und unerwartete Abgang von QZ als Geschäftsführer machte es erforderlich, sich auf die Suche nach einem geeigneten neuen Geschäftsführer zu begeben, der zudem bereit war, in die V zu ziehen. Dies bedingte zwingend, dass man sich zunächst mit einer kommissarischen Geschäftsführung behelfen musste, da die Suche nach einem neuen, geeigneten Geschäftsführer einige Zeit in Anspruch nahm. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Angeklagten davon ausgingen, dass das Steuerrecht und die Finanzbehörden dieser besonderen Situation in der Form Rechnung tragen würden, dass sich an der steuerrechtlichen Beurteilung nichts ändert. Anders wurde dies erst, als man die Suche nach einem neuen Geschäftsführer einstellte und EZ – mit seinen nur geringen Kompetenzen und Aufgaben – zu einer Dauerlösung wurde. Geht man davon aus, dass die Suche nach einem neuen Geschäftsführer hier bis zu sechs Monate in Anspruch hätte nehmen können, lag diese Sachlage mit einem entsprechenden Vorsatz erst ab dem Jahr 2010 vor.
VIII.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1, § 467 Abs. 1 StPO.