Festsetzung des Streitwerts im Adhäsionsverfahren auf 500 € (2. Instanz)
- Gericht
- Landgericht Bonn
- Spruchkörper
- 6. kleine Strafkammer
- Aktenzeichen
- 26 Ns-551 Js 353/12-26/13
- Datum
- 04.07.2013
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGBN:2013:0704.26NS551JS353.12.2.00
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert des Adhäsionsverfahrens in der Berufungsinstanz richtet sich grundsätzlich nach dem in der Vorinstanz festgestellten Zahlungsbetrag, wenn dieser Gegenstand des adhäsorischen Anspruchs ist.
Wird die Berufung gegen das gesamte Urteil eingelegt und erfolgt keine konkrete Antragstellung zur Begrenzung, ist mangels abweichender Feststellung der Wert der Beschwerde maßgeblich (§47 GKG).
Das Gericht kann den Wert des Adhäsionsverfahrens in der Berufungsinstanz mit Beschluss feststellen und an den in erster Instanz geltend gemachten bzw. zugesprochenen Betrag anknüpfen.
Für die Bemessung des Streitwerts im Adhäsionsverfahren ist der zivilrechtlich entschiedene Betrag (z.B. Schmerzensgeld) als Orientierungsgröße heranzuziehen, sofern keine entgegenstehenden Umstände vorliegen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegburg, 202 Ds 438/12
Rubrum
( Entscheidung ohne Gründe )
Tenor
wird der Wert für das Adhäsionsverfahren in zweiter Instanz in Abänderung des hiesigen Beschlusses vom 19.06.2013 auf 500,00 Euro festgesetzt, da der Angeklagte in erster Instanz zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in dieser Höhe verurteilt worden ist. Durch die Berufungseinlegung war zunächst das gesamte Urteil angegriffen, so dass hier mangels konkreter Antragstellung der Wert der Beschwer maßgeblich war, § 47 GKG.