Einstellung des Strafverfahrens wegen Todes des Angeklagten (§ 206a StPO)
- Gericht
- Landgericht Bonn
- Spruchkörper
- 2. große Jugendstrafkammer als Jugendschutzkammer
- Aktenzeichen
- 22 KLs 26/23
- Datum
- 22.11.2024
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGBN:2024:1122.22KLS26.23.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafverfahren ist einzustellen, wenn der Angeklagte verstorben ist (§ 206a StPO).
Bei Einstellung des Verfahrens hat das Gericht über die Kosten und notwendigen Auslagen zu entscheiden; die Staatskasse kann zur Tragung der Verfahrenskosten bestimmt werden.
Die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin können der Staatskasse auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt wird.
Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des (verstorbenen) Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO).
Rubrum
Ohne Gründe!
Tenor
b e s c h l o s s e n:
Das Verfahren wird eingestellt, weil der Angeklagte verstorben ist (§ 206a StPO).
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin trägt die Staatskasse. Es wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO).