Streitwertfestsetzung nach §63 Abs.2 GKG bei Darlehensforderung inklusive Zinsen
- Gericht
- Landgericht Bonn
- Spruchkörper
- 1. Zivilkammer des Landgerichts
- Aktenzeichen
- 1 O 500/11
- Datum
- 23.10.2013
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGBN:2013:1023.1O500.11.00
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 63 Abs. 2 GKG kann das Gericht den endgültigen Streitwert anhand der als Hauptforderung geltend gemachten Beträge festsetzen.
Bei einer Darlehensklage sind der Darlehensbetrag und die als Hauptforderung geltend gemachten Zinsen bei der Festsetzung des Streitwerts zusammenzurechnen.
Der Streitwert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers und entspricht der Gesamthöhe der geltend gemachten Hauptforderung.
Für die Festsetzung des Streitwerts kann ein Tenorbeschluss ausreichend sein; eine ausführliche Begründung ist nicht zwingend erforderlich.
Rubrum
Ohne Gründe
* Auf den Beschluss vom 10.12.2013 zu 1 O 500/11 wird hingewiesen.
Tenor
wird gemäß § 63 Abs. 2 GKG der endgültige Streitwert des Verfahrens auf 46.734,66 Euro festgesetzt (Darlehensbetrag in Höhe von 42.500,00 € zuzüglich der hier als Hauptforderung geltend gemachten Zinsen).