Unterlassungsbeschluss: Keine Kündigung/Sperrung der Gasversorgung bis Offenlegung der Gebührenerhöhung
- Gericht
- Landgericht Bonn
- Spruchkörper
- 4. Kammer für Handelssachen
- Aktenzeichen
- 16 O 7/06
- Datum
- 23.01.2006
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGBN:2006:0123.16O7.06.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht kann einer Versorgerin untersagen, die Versorgung mit einem wesentlichen Betriebsmittel (hier Gas) zu kündigen oder zu sperren, bis sie den Nachweis der Angemessenheit einer Gebührenerhöhung offengelegt hat.
Eine Unterlassungsanordnung kann mit Ordnungsmitteln (Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft) bewehrt werden; bei juristischen Personen kann die Vollstreckung von Ordnungshaft an die Geschäftsführer gerichtet werden.
Die gerichtliche Untersagung kann auf eine konkret bezeichnete Verbrauchsstelle bzw. Kundennummer begrenzt werden, um den Schutzbereich genau zu fassen.
Die unterliegenden Parteien haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, sofern das Gericht dies im Tenor anordnet.
Tenor
I.
Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zum Betrage von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
die Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern,
untersagt,
die Gasversorgung für das Haus der Antragsteller V-Straße, in X zu kündigen bzw. zu sperren oder den Antragstellern weiter mit der Kündigung bzw. der Sperrung zu drohen, bis sie den Nachweis der Angemessenheit ihrer Gebührenerhöhung den Antragstellern offengelegt hat.
Diese Untersagung gilt für die der Kundennummer ...... zugrundeliegende Verbrauchsstelle.
II.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gegenstandswert: 1.000,00 €