Untersagung der Gasversorgungskündigung bis Offenlegung der Gebührenerhöhung
- Gericht
- Landgericht Bonn
- Spruchkörper
- 4. Kammer für Handelssachen
- Aktenzeichen
- 16 O 5/06
- Datum
- 19.01.2006
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGBN:2006:0119.16O5.06.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch kann geboten sein, um eine unmittelbare Versorgungskündigung oder -sperre bis zur Offenlegung der Angemessenheit einer Gebührenerhöhung zu verhindern.
Gerichte können zur Durchsetzung einer Untersagung Zwangsmittel wie Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft anordnen.
Eine gerichtliche Untersagung kann konkret auf die betroffene Verbrauchsstelle bzw. Kundennummer beschränkt werden.
Die Kosten des Verfahrens hat regelmäßig die unterliegende Partei zu tragen.
Tenor
I.
Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zum Betrage von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,die Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern, untersagt,
die Gasversorgung für das Haus der Antragsteller zu kündigen bzw. zu sperren oder den Antragstellern weiter mit der Kündigung bzw. der Sperrung zu drohen, bis sie den Nachweis der Angemessenheit ihrer Gebührenerhöhung den Antragstellern offengelegt hat.
Diese Untersagung gilt für die der Kundennummer 8..... zugrundeliegende Verbrauchsstelle.
II.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gegenstandswert: 1.000,00 €