Berichtigung des Rubrums nach § 319 ZPO wegen offenkundiger Unrichtigkeit
- Gericht
- Landgericht Bonn
- Spruchkörper
- 15. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 15 OH 19/21
- Datum
- 24.03.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGBN:2022:0324.15OH19.21.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine offenbare Unrichtigkeit im Rubrum eines gerichtlichen Beschlusses kann nach § 319 ZPO berichtigt werden.
Zur Berichtigung genügt, dass die Unrichtigkeit offenkundig ist und sich aus den Akten oder dem erkennbaren Sachverhalt ohne weitere Beweisaufnahme ergibt.
Die Berichtigung kann die Nennung der vertretenden Rechtsanwältin/des vertretenden Rechtsanwalts sowie die Aufnahme eines Amtsnachfolgers in das Rubrum umfassen.
Die Korrektur nach § 319 ZPO betrifft formelle, nicht inhaltliche Entscheidungsgründe und setzt keine erneute materiell-rechtliche Prüfung voraus.
Rubrum
ohne Gründe.
Bonn, 24.03.2022
15. Zivilkammer
Tenor
wird das Rubrum des Beschlusses der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 24.02.2022 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Antragsteller zu 2), und nicht der Antragsgegner zu 1), vertreten wird durch Rechtsanwältin D aus Z und der Antragsgegner zu 2) als Amtsnachfolger des Antragsgegners zu 1) ins Rubrum aufgenommen wird.